Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 21 RJ 219/01
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 7 RJ 11/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Witwerrente weiter.
Der 1933 geborene Kläger war mit der 1931 geborenen M C , geb. V (im Folgenden: Versicherte), verheiratet. Bei ihr wurde 1972 eine Krebserkrankung festgestellt, an deren Folgen sie 1974 verstarb.
Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war für die Versicherte im März 1969 entrichtet worden. Mit Bescheid vom 3. Oktober 1973 gewährte die Beklagte der Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ausgehend von einem am 2. Mai 1973 eingetretenen Versicherungsfall mit einem Rentenbeginn am 1. Juni 1973; die laufende Rente wurde seit dem 1. Dezember 1973 in Höhe von 520,70 DM monatlich ausgezahlt. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1972 Kommanditist der "L + A C.H. W KG". Auf Grund seiner dortigen Beschäftigung bezog er ein monatliches Einkommen von 500,00 DM und war außerdem am Gewinn beteiligt. Bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde ihm ein Betrag von 50.000,00 DM, bestehend aus der eingezahlten Kommanditeinlage und den ihm zustehenden Gewinnanteilen, ausgezahlt. Bis zum Tod der Versicherten war der Kläger nicht erneut erwerbstätig. In dem gemeinsamen Haushalt lebte neben dem Kläger und der Versicherten der gemeinsame Sohn Ca , geb. 1960. Hierfür erhielten der Kläger und seine Ehefrau ein monatliches Kindergeld in Höhe von 50,00 DM.
Den im Februar 2000 gestellten Antrag auf Witwerrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. März 2000 ab. Die Voraussetzungen des § 303 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), seien nicht erfüllt, weil die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten habe bzw. habe bestreiten können. Da der Kläger auf Grund der Krankheit seiner Ehefrau den Haushalt allein habe führen müssen, überschreite bereits der anzusetzende Wert für die Haushaltsführung die in Ansatz zu bringende Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau.
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, spätestens ab Januar 1973 hätten beide Eheleute kein laufendes Einkommen mehr gehabt, sondern der Familienunterhalt sei auf Grund der gemeinsamen und gemeinschaftlichen Vorausleistungen von erwirtschafteten Ersparnissen bestritten worden. Auch habe seine Ehefrau, deren Krankheit sich über mindestens drei Jahre unterschiedlich entwickelt habe im Sinne eines "Auf und Ab", in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand je nach ihrem gesundheitlichen Vermögen an der Hausarbeit mitgewirkt. Erst im weiteren Verlauf mit den zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalten und Therapien sei ihre Tatkraft immer mehr eingeschränkt gewesen. In dem letzten Dauerzustand sei ihre Einkommenssituation demnach paritätisch gewesen und habe sich erst verändert, als seine Frau ihre Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten habe. Von diesem Moment an habe ihr Beitrag zum Unterhalt der Familie überwogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurück. In dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, hier dem Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974, sei der Familienunterhalt nicht überwiegend durch die Versicherte bestritten worden. Er sei in dem genannten Zeitraum aus der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten in Höhe von 520,70 DM, Kindergeld in Höhe von 50,00 DM und aus den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen bzw. Ersparnissen in Höhe von 500,00 DM bestritten worden. Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung seien nach den Angaben des Klägers zum Rentenantrag ausschließlich bzw. überwiegend durch ihn erfolgt. Hierfür sei ein weiterer Betrag in Höhe von 660,00 DM bzw. 739,00 DM monatlich anzusetzen, entsprechend dem Bruttolohn einer/eines Hausangestellten über 20 Jahre mit Kinderbetreuung. Die Berücksichtigung der Hausarbeit sei auch sozialgerichtlich bestätigt worden. Die von dem Kläger selbst zu Grunde gelegte Definition des Begriffs "überwiegend" sei zutreffend. Die von ihm begehrte Prüfung der Bedürftigkeit des Witwers sei hingegen nicht vorgeschrieben oder zulässig, und auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten nicht zu einer anderen Auslegung.
Zur Begründung seiner hiergegen am 4. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag wiederholt, wonach in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten das Familieneinkommen überwiegend aus deren Erwerbsunfähigkeitsrente und aus gemeinsamen Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Ersparnissen, insoweit im Schnitt mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM, abgedeckt worden sei, der ebenfalls zumindest hälftig der Versicherten zuzurechnen sei, zumal sie damals auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften nur die rein finanziellen Beträge, nicht hingegen die Haushaltstätigkeit berücksichtigt werden, zumal diese auch in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten gemeinsam verrichtet worden sei.
Seinen Vortrag hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens weiter dahingehend konkretisiert, dass die "Abfindung" aus der Auflösung des Kommanditverhältnisses in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nicht für die Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden sei. Hierfür sei vielmehr weiteres vorhandenes gemeinsames Barvermögen in Höhe von ca. 25.000,00 DM in dem genannten Umfang eingesetzt worden. Der Betrag von 50.000,00 DM sei vielmehr aufgewendet worden für den Erwerb eines Pkw Typ Mercedes-Benz 200 D (inkl. aller Nebenkosten rund 16.000,00 DM), in Höhe weiterer 15.000,00 DM für den Erwerb eines Betriebes über eine gewerbliche Zimmervermietung in H im November 1973 - wobei sich nachträglich allerdings herausgestellt habe, dass der Betrieb im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich nicht existiert habe, wodurch sich, im Zusammenhang mit von ihm später zu tragenden Prozesskosten, letztlich ein Betrag von insgesamt 30.000,00 DM ergeben habe - und schließlich in Höhe von 16.000,00 DM für die Übernahme eines Antiquitätengeschäfts im Sommer 1974 gemeinsam mit seiner Schwiegermutter. Insoweit hat der Kläger die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkw Mercedes-Benz im Januar 1973 entstandenen Rechnungen, ein anwaltliches Schreiben aus Januar 1974 betreffend die Rückforderung eines Betrages von 15.000,00 DM und verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Übernahme einer Handelsvertretung im Bereich Kunst und Antiquitäten im Oktober 1974/Januar 1975 übersandt. Hinsichtlich der Haushaltsführung hat er sein Vorbringen vertieft, wonach sich die Krankheit seiner Ehefrau wechselhaft, dabei nach vorangegangenen Therapien im Jahre 1973 zunächst wieder positiv entwickelt habe - insoweit ist ein Arztbrief des Universitätskrankenhauses Eppendorf aus August 1973 beigefügt – und erst mit dem letzten Behandlungsaufenthalt im Universitätskrankenhaus Eppendorf im März 1974 dann plötzlich eine starke Veränderung des Krankheitsbildes eingetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 13. Januar 2000 eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau, Frau M C , zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in Ergänzung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen vorgetragen, auch bei den Aufwendungen für den Kauf eines Pkws und den (gescheiterten) Erwerb der gewerblichen Zimmervermietung habe es sich um Ausgaben für Lebensbedürfnisse bzw. die Erfordernisse des Alltags und zur Unterhaltssicherung bzw. Erzielung von Einkommen gehandelt. Dass der Erwerb der Zimmervermietung fehlgeschlagen sei, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nur der Versuch des Erwerbs der Zimmervermietung während des "Bewertungszeitraumes" erfolgt sei, handele es sich hierbei nach den Angaben des Klägers um einen Betrag in Höhe von ca. 30.000,00 DM. Die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Aufteilung der Haushaltsführung vermöge nicht zu überzeugen. Er selbst habe im Renten- und Klageverfahren angegeben, dass seine Ehefrau seit 1972 bis zu ihrem Tode auf Grund ihrer Krankheit in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen sei. Mit dem Fortschreiten der Krankheit habe sich die erforderliche Haushaltsführung und Kinderbetreuung so entwickelt, dass er seine Tätigkeit/Mitinhaberschaft zum 31. Dezember 1972 beendet habe. Der jetzt eingereichte Arztbericht belege nicht, ob und ggf. in welchem Umfang sich seine Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand an der Haushaltsführung beteiligt habe. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass sich die eigene Angabe des Klägers im Rentenantrag "rund um die Uhr" zur Frage der Dauer der täglichen Haushaltsführung ausschließlich auf die letzten zehn Tage vor dem Tod der Ehefrau habe beziehen sollen, habe er doch gleichzeitig angegeben, seine Ehefrau sei seit 1972 durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit und durch Bettlägerigkeit im Wechsel mit Krankenhausaufenthalten in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen. Der Wert der geleisteten Hausarbeit in Höhe von 568,07 DM sei somit in vollem Umfang den Einkünften des Klägers zuzurechnen. Selbst wenn man den Beginn des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der tatsächlichen Zahlung der Rente der Ehefrau, d. h. mit dem 1. Dezember 1973 annähme, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Einkünfte der Ehefrau auch in diesem Zeitraum unter dem Unterhaltsbeitrag des Klägers aus Kapitalvermögen und dem Wert der geleisteten Hausarbeit gelegen hätten.
Nach mündlicher Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 31. Oktober 2003 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: In dem hier als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand zu Grunde zu legenden Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974 habe der Kläger den Unterhalt der Familie, der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Heranziehung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches alles umfasse, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, überwiegend bestritten. Dabei seien der auf Seiten der Versicherten ab dem 1. Juni 1973 zu berücksichtigenden Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 520,70 DM auf Seiten des Klägers ein Betrag von jedenfalls 15.000,00 DM für den Erwerb der Zimmervermittlung und der Wert der Haushaltstätigkeit gegenüberzustellen. Der Betrag in Höhe von 15.000,00 DM für den Erwerb der Zimmervermittlung sei allein als Einkommen des Klägers zu Grunde zu legen, da es sich um einen Teil der Ausschüttung der Geschäftseinlagen zuzüglich der Abfindung aus Gewinnanteilen aus der aufgelösten Gesellschaft des Klägers gehandelt habe, der ihm als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen allein zugestanden habe. Hinsichtlich der nach den Angaben des Klägers später angefallenen Prozesskosten habe die Kammer berücksichtigt, dass diese erst nach dem 1. April 1974 entstanden seien. Stelle man den Betrag in Höhe von 15.000,00 DM als Beitrag des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974 gegenüber (insgesamt 5.727,70 DM), übersteige dieser Betrag den Unterhaltsbeitrag der Versicherten um ein Vielfaches. Auch der Wert der Haushaltstätigkeit sei allein dem Kläger zuzurechnen. Seine diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich. Während er im Verwaltungsverfahren angegeben gehabt habe, dass die Versicherte an der Haushaltsführung auf Grund ihrer Krankheit von 1972 an bis zu ihrem Tode derartig beeinträchtigt gewesen sei, dass die Haushaltsführung ausschließlich durch ihn erfolgt sei und dass er aus diesem Grund seine bisherige selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe, habe er im Verlauf des Verfahrens seine Aussage dahingehend konkretisiert, dass die vollständige Haushaltsübernahme durch ihn nur den Zeitraum von zehn Tagen bis zum Tod der Versicherten umfasst habe, während sie sich zuvor die Haushaltsführung geteilt hätten. Die Nichterweislichkeit des tatsächlichen Umfangs der Haushaltsführung gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Gegen das ihm am 22. Dezember 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Januar 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Annahme des Sozialgerichts habe er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM bzw. von 15.000,00 DM bis 30.000,00 DM zum Familienunterhalt beigetragen zu haben. Insbesondere könne auch der Annahme des Sozialgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Betriebes über eine gewerbliche Zimmervermietung einschließlich der nachfolgenden Prozesskosten eine Unterhaltsleistung für seine Familie gewesen sein sollte. Mit den vom Sozialgericht angeführten Beispielen, wie Aufwendungen für einen Bausparvertrag und Rücklagen für eine Pkw-Beschaffung, seien diese Aufwendungen nicht vergleichbar, da bei beiden genannten Aufwendungen das Geld angespart bzw. zurückgelegt, also nicht ausgegeben werde. Es stehe demzufolge auch weiterhin für den Familienunterhalt zur Verfügung. Bei dem gescheiterten Erwerb der gewerblichen Zimmervermietung habe er den Kaufpreis bezahlt und die Gegenleistung nicht erhalten, so dass diese dem Familienunterhalt auch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Ausgabe für den Erwerb des Pkw könne keine Berücksichtigung finden, zumal sie eindeutig außerhalb des vom Sozialgericht festgelegten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes gelegen habe. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts habe er im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, wofür er den Betrag von 50.000,00 DM ausgegeben habe. Hinsichtlich dieses Betrages sei zudem anzumerken, dass er auch die zuvor erbrachte Einlage in Höhe von 25.000,00 DM beinhaltet habe, die gemeinsam durch die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet worden sei und ihnen deshalb gemeinsam zugestanden habe. Der Familienunterhalt sei in dem maßgeblichen Zeitraum von einem weiteren gemeinsam ersparten Betrag in Höhe von 25.000,00 DM bestritten worden.
Im Übrigen halte er die Regelung des § 303 SGB VI für verfassungswidrig. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001 - C-379-99 - betreffend eine mit § 303 SGB VI im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 11 der Satzung der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse. Diese Regelung verstoße nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen Art. 119 EG-Vertrag.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 13. Januar 2000 eine Witwerrente aus der Versicherung seiner 1974 verstorbenen Ehefrau M C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner 1974 verstorbenen Ehefrau M C hat.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), ergänzt durch die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 11. Juli 2005 zurück. Darin ist zur Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag dargelegt:
"Der statthafte (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Antrag ist unbegründet, da der Berufung die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die Berufung zurückzuweisen sein, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die hier zu beachtende Übergangsvorschrift für die Gewährung einer Witwerrente, § 303 SGB VI, und deren Voraussetzungen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift, nach der in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen die Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist, der Anspruch auf eine Witwerrente nur besteht, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat, nicht verfassungswidrig. Vielmehr trägt § 303 SGB VI der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung, nach der § 1266 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung, wonach nur - für Witwer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente von dem Bestreiten des überwiegenden Familienunterhalts durch die verstorbene Versicherte abhängig war, im Hinblick auf den Wandel des Erwerbsverhaltens verheirateter Frauen erst im Laufe der Zeit verfassungswidrig geworden war. Für die Vergangenheit hat das BVerfG die Regelung hingegen nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Frist für die zukunftsgerichtete Einführung einer verfassungsmäßigen Regelung eingeräumt (vgl. zu allem BVerfG, Urt. vom 12. März 1975 - 1 BvL 15/71; 1 BvL 19/71; 1 BvL 32/73; 1 BvR 297/71; 1 BvR 315/71; 1 BvR 407/72; 1 BvR 37/73 - BVerfGE 39, 169-196). Dem hat der Gesetzgeber durch die Änderung der §§ 1263 und 1264 RVO und die Aufhebung des § 1266 RVO durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I, S. 1450) Rechnung getragen; diese Regelung ist später in § 46 SGB VI übernommen worden. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Versicherungsfälle weiterhin nach altem und nicht nach neuem Recht beurteilt, wie dies in Art. 2 § 18 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) geregelt ist (BVerfG, Beschl. vom 27. März 1987 - 1 BvR 1284/86 -; vgl. auch BSG, Urt. vom 29. September 1987 5b RJ 8/87 BSGE 62, 163 ff). § 303 Satz 1 SGB VI beinhaltet demnach eine Übergangsregelung für Fälle, in denen, der früheren Rechtslage entsprechend, weiterhin die Regelung des § 1266 a.F. RVO fortgelten soll.
Das Sozialgericht hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht angenommen, dass die Versicherte in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten hat. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist hier als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand allerdings - nur - der Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis zum Tod der Versicherten 1974 zu Grunde zu legen. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt in der Regel mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds mit Dauerwirkung (ständige Rechtsprechung, u. a. BSG, Urteil vom 28. Juni 1979 1 RJ 102/78 - SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 11). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die letzte wesentliche Änderung zu einem Zeitpunkt eintritt, der in einem nicht mehr zu berücksichtigenden Zeitraum liegt, namentlich, wenn eine Krankheit in kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die Vorstufe des Todes dargestellt hat, so dass es nicht sachgerecht erscheint, diesen Zeitraum als den maßgeblichen wirtschaftlichen Dauerzustand anzusehen. Dies hat das BSG aus Billigkeitsgründen in Fällen angenommen, in denen in einen solchen Zeitraum eine Verschlechterung der Unterhaltslage fällt; in diesen Fällen wurde das Ende des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes nicht auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten, sondern auf den Beginn der zum Tode führenden Krankheit festgelegt (BSG, a.a.O., m.w.N). Dies kann hier indessen nicht angenommen werden. Zum einen hat sich hier relativ kurz vor dem Tod der Versicherten durch den Zufluss der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Unterhaltslage ergeben, und zum anderen hat das BSG entschieden, dass bei Krankheiten, die nicht in kurzer Zeit zum Tode geführt haben, sondern sich über längere Zeit entwickelt haben, der letzte wirtschaftliche Dauerzustand erst mit dem Tod der Versicherten endet. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die letztlich zum Tode führende Krebserkrankung der Versicherten bereits im Jahre 1972 begonnen hatte und sich demnach, mit nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers wechselhaftem Verlauf, bis April 1974 hinzog. Der Beginn des demnach 1974 endenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ist allerdings nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, auf den 1. Juni 1973, d. h. den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern vielmehr auf den 1. Dezember 1973, d. h. den Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung einer monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit festzulegen. Entscheidend ist nämlich nach Sinn und Zweck der Regelung über die Witwerrente, wovon die Eheleute ihren Lebensunterhalt zu Lebzeiten der Versicherten tatsächlich bestritten haben, nicht hingegen, auf welche Leistungen ein Anspruch bestand (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1978 - 4/5 RJ 16/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 8; offen gelassen für den Fall einer vor dem Tode der Versicherten zwar festgestellten, hingegen noch nicht ausgezahlten Rente BSG, Urteil vom 13. März 1979 - 1 RA 33/78 - a.a.O. Nr. 9).
In dem hier demnach maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. April 1974 überwog der Unterhaltsbeitrag des Klägers denjenigen der Versicherten: Als alleiniger Unterhaltsbeitrag der Versicherten ist in diesem Zeitraum die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 520,70 DM anzusetzen. Auf Seiten des Klägers ist der Wert der Haushaltsführung anzusetzen, der, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt hat, einen Unterhaltsbeitrag darstellt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Tarifvertrag eine geeignete Grundlage zur Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Hausarbeit im Rahmen des § 128 SGG. Er kann jedenfalls dann der Berechnung des Wertes der Hausarbeit zu Grunde gelegt werden, wenn in einem Gerichtsbezirk ein solcher Tarifvertrag existiert. Ihm können die für Hausgehilfinnen (Hausangestellte) maßgebenden Löhne entnommen werden (Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 - a.a.O. Nr. 13). Wird ein Kind erzogen, ist der (höhere) Tariflohn zu berücksichtigen, für den als Tätigkeitsmerkmal auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen Voraussetzung sind (BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -, veröffentlicht in juris). Dies hat die Beklagte hier zutreffend getan, indem sie den Lohntarifvertrag für Hausgehilfinnen in Hamburg zu Grunde gelegt hat. Nach der hier maßgeblichen, ab Oktober 1973 gültigen Fassung, betrug der Bruttomonatslohn in der Lohngruppe II "Hausgehilfinnen mit besonderen Kenntnissen (Essen, Kochen, Instandhalten der Wäsche und Kleidung, Kinderbetreuung) über 20 Jahre" monatlich 739,00 DM; nach der Rechtsprechung des BSG sind für den Wert der Haushaltsleistung die Brutto- und nicht die Nettolöhne zu Grunde zu legen (vgl. Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -). Das Sozialgericht hat zu Recht die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich die nach § 2 des genannten Tarifvertrages maßgebliche 44-Stunden-Woche zu Grunde gelegt werden kann, oder ob die anzusetzende Arbeitszeit zu reduzieren ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist entscheidend, welche Zeit für die Führung des Haushaltes objektiv erforderlich war (BSG, Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 a.a.O. m.w.N.). Dabei ist auch die Erziehung eines oder mehrerer Kinder, hier des 1974 vierzehnjährigen Ca C , einzubeziehen. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 – den in dem dortigen Verfahren durch das Landessozialgericht in Anwendung der Berechnungstabellen zum Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt angesetzten Zeitaufwand für die Führung eines Dreipersonenhaushaltes einschließlich der Erziehung eines Kindes mit 33,7 Wochenstunden ausdrücklich gebilligt hat. Auf dieser Grundlage ergäbe sich hier ein Betrag von gerundet 568 DM. Dieser Betrag übersteigt die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten und ist in dem maßgeblichen Zeitraum allein dem Kläger zuzurechnen. Das Sozialgericht hat hinsichtlich der Haushaltsführung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers sich im Laufe des Verfahrens verändert haben. Auch wenn man den Kläger nicht an seinen Angaben im Antragsformular festhält, die für eine Haushaltsführung allein durch ihn bereits seit dem Auftreten der Krebserkrankung der Versicherten sprechen, so muss jedenfalls für den maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, d. h. den Zeitraum ab dem 1. Dezember 1973 bis zum 1. April 1974, angenommen werden, dass die Versicherte in diesem Zeitraum keinen wesentlichen Beitrag zur Haushaltsführung mehr geleistet hat. Zwar mag es zutreffen, wie es der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens dargestellt hat, dass eine Rund-um-die-Uhr-Pflege der Ehefrau nur in den letzten 10 Tagen vor ihrem Tod erforderlich war. Ebenso dürften aber seine Ausführungen in seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 25. April 2000 zutreffen, wo er dargelegt hat, es sei anfänglich noch so gewesen, dass seine Frau, die nicht habe krank sein wollen, nach ihrem gesundheitlichen Vermögen im häuslichen Geschehen eingebunden geblieben sei. Erst im weiteren Verlauf mit den zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalten und Therapien sei ihre Tatkraft immer mehr eingeschränkt worden. Weiter heißt es: "Ich will damit sagen, dass es sich schleichend zum Schlechteren entwickelte, und gleichsam verlagerten sich die gewohnten Tätigkeiten in Haushalt und Familie auf meine Person." Bei der von dem Kläger damit geschilderten und auch durchaus typischen Entwicklung einer letztlich zum Tode führenden Krebserkrankung mit zunehmender Beeinträchtigung und Entkräftung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte seit Dezember 1973 noch einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Haushaltsführung leistete.
Allein unter Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente und des Wertes der Haushaltsführung überwiegt demnach der Unterhaltsbeitrag des Klägers. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich allein mit dem Betrag von - einschließlich des Kindergeldes - 570,00 DM monatlich die laufenden Aufwendungen für Kindesunterhalt, Miete und sonstige Lebenshaltungskosten in dem Drei-Personen-Haushalt des Klägers und der Versicherten nicht bestreiten ließen, zumal der Erwerb eines fabrikneuen Mercedes 200 D im Januar 1973 auf einen gehobenen Lebensstandard der Familie hinweist. Demnach wird man davon ausgehen müssen, dass monatlich ein weiterer Unterhaltsbeitrag aus den Ersparnissen der Eheleute geleistet wurde, wie dies - insoweit ausschließlich aus den Ersparnissen - in dem Zeitraum vor dem Zufluss der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten der Fall gewesen war. Auch unter Einbeziehung dieses bisher nicht exakt bezifferten und auch im Ergebnis nicht näher zu beziffernden - weiteren Unterhaltsbeitrages hat die Versicherte den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten. Legt man die allerdings nicht näher belegten - Angaben des Klägers zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute zu Grunde, so hatten diese einen Betrag von etwa 25.000,00 DM angespart, zu dem Ende 1972 ein Betrag von 50.000,00 DM kam, von dem wiederum 25.000,00 DM (d. h. die in die Kommanditgesellschaft eingezahlte Einlage) von beiden Eheleuten gemeinsam erwirtschaftet worden war, während der weitere Betrag von 25.000,00 DM den noch ausstehenden Gewinnanteilen des Klägers aus der Kommanditgesellschaft bei deren Auseinandersetzung entsprach. Dieser Betrag von 25.000,00 DM ist allein dem Kläger zuzurechnen, da es keine Hinweise dafür gibt, dass an seiner Erwirtschaftung auch die Versicherte, etwa im Sinne einer sog. Innengesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1975 - 1 RA 93/73 - a.a.O. Nr. 3 m.w.N.), beteiligt war. Dies bedeutet, dass Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen der Eheleute - entsprechend deren Anteil an der Gesamtsumme von zwei Drittel auf Seiten des Klägers und von einem Drittel auf Seiten der Versicherten - jeweils zu zwei Drittel dem Kläger und zu einem Drittel der Versicherten zuzurechnen waren, so dass sich auch unter Einbeziehung eines weiteren, aus dem Sparguthaben beigesteuerten Beitrags zum Familienunterhalt kein Überwiegen des Unterhaltsbeitrages der Versicherten ergibt. Dies gilt auch, wenn man dem Sparguthaben die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Monate Juni bis November 1973 in Höhe von 3.124,20 DM hinzurechnet. Hierdurch erhöht sich zwar der Anteil der Versicherten an dem Gesamtvermögen und damit auch an jeder Entnahme zur Bestreitung des Familienunterhalts, ohne dass jedoch im Ergebnis ihr Beitrag absolut gesehen höher wäre als derjenige des Klägers.
Allein diese Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse wird der familiären Situation des Klägers und der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor deren Tod gerecht. Allerdings ergibt sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn man, der Argumentation des Klägers folgend, davon ausgeht, dass der Lebensunterhalt lediglich aus dem vor der Auseinandersetzung der Kommanditgesellschaft vorhandenen Sparguthaben bestritten worden sei, während die "Abfindung" von ihm für den Erwerb des Pkw und für die Investition in eine letztlich fehlgeschlagene selbstständige Tätigkeit aufgewendet worden sei. Auch wenn nämlich der zusätzliche Unterhaltsbeitrag von beiden Eheleuten im Verhältnis 1:1 bestritten worden wäre, wäre angesichts der alleinigen Zuordnung der Haushaltsführung als Unterhaltsbeitrag des Klägers dessen Gesamt-Unterhaltsbeitrag höher als derjenige der Versicherten. Es kommt hinzu, dass bei dieser Betrachtung die Anschaffung des Pkw allein dem Kläger zuzurechnen wäre, so dass der Wert der Nutzung des Pkw als ein weiterer - dann alleiniger - Unterhaltsbeitrag des Klägers zu berücksichtigen wäre. Der Umstand, dass der Pkw im Januar 1973 und damit außerhalb des maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustands angeschafft wurde, steht nämlich der Berücksichtigung eines Wertes für die monatliche Nutzung nicht entgegen. Insoweit kann nichts anderes gelten als etwa für den Wert der Nutzung eines von einem der Ehegatten eingebrachten Eigenheimes (vgl. dazu BSG, Urt. vom 23. April 1981 – 1 RA 13/79 – SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 17). Hat die Berufung nach alledem nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen."
An der in dem Beschluss vom 11. Juli 2005 vertretenen - zum damaligen Zeitpunkt vorläufigen - Rechtsauffassung hält der Senat nach Überprüfung und Beratung im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest. Insbesondere haben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers, der sich nach der Zustellung des Beschlusses nicht mehr geäußert hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, noch aus der Aktenlage im Übrigen neue, in der Prozesskostenhilfe-Entscheidung noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Witwerrente weiter.
Der 1933 geborene Kläger war mit der 1931 geborenen M C , geb. V (im Folgenden: Versicherte), verheiratet. Bei ihr wurde 1972 eine Krebserkrankung festgestellt, an deren Folgen sie 1974 verstarb.
Der letzte Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war für die Versicherte im März 1969 entrichtet worden. Mit Bescheid vom 3. Oktober 1973 gewährte die Beklagte der Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ausgehend von einem am 2. Mai 1973 eingetretenen Versicherungsfall mit einem Rentenbeginn am 1. Juni 1973; die laufende Rente wurde seit dem 1. Dezember 1973 in Höhe von 520,70 DM monatlich ausgezahlt. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 1972 Kommanditist der "L + A C.H. W KG". Auf Grund seiner dortigen Beschäftigung bezog er ein monatliches Einkommen von 500,00 DM und war außerdem am Gewinn beteiligt. Bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde ihm ein Betrag von 50.000,00 DM, bestehend aus der eingezahlten Kommanditeinlage und den ihm zustehenden Gewinnanteilen, ausgezahlt. Bis zum Tod der Versicherten war der Kläger nicht erneut erwerbstätig. In dem gemeinsamen Haushalt lebte neben dem Kläger und der Versicherten der gemeinsame Sohn Ca , geb. 1960. Hierfür erhielten der Kläger und seine Ehefrau ein monatliches Kindergeld in Höhe von 50,00 DM.
Den im Februar 2000 gestellten Antrag auf Witwerrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 31. März 2000 ab. Die Voraussetzungen des § 303 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), seien nicht erfüllt, weil die verstorbene Ehefrau des Klägers nicht den überwiegenden Unterhalt der Familie bestritten habe bzw. habe bestreiten können. Da der Kläger auf Grund der Krankheit seiner Ehefrau den Haushalt allein habe führen müssen, überschreite bereits der anzusetzende Wert für die Haushaltsführung die in Ansatz zu bringende Erwerbsunfähigkeitsrente seiner Ehefrau.
Zur Begründung seines Widerspruchs trug der Kläger im Wesentlichen vor, spätestens ab Januar 1973 hätten beide Eheleute kein laufendes Einkommen mehr gehabt, sondern der Familienunterhalt sei auf Grund der gemeinsamen und gemeinschaftlichen Vorausleistungen von erwirtschafteten Ersparnissen bestritten worden. Auch habe seine Ehefrau, deren Krankheit sich über mindestens drei Jahre unterschiedlich entwickelt habe im Sinne eines "Auf und Ab", in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand je nach ihrem gesundheitlichen Vermögen an der Hausarbeit mitgewirkt. Erst im weiteren Verlauf mit den zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalten und Therapien sei ihre Tatkraft immer mehr eingeschränkt gewesen. In dem letzten Dauerzustand sei ihre Einkommenssituation demnach paritätisch gewesen und habe sich erst verändert, als seine Frau ihre Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten habe. Von diesem Moment an habe ihr Beitrag zum Unterhalt der Familie überwogen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurück. In dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, hier dem Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974, sei der Familienunterhalt nicht überwiegend durch die Versicherte bestritten worden. Er sei in dem genannten Zeitraum aus der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten in Höhe von 520,70 DM, Kindergeld in Höhe von 50,00 DM und aus den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen bzw. Ersparnissen in Höhe von 500,00 DM bestritten worden. Die Haushaltsführung und Kinderbetreuung seien nach den Angaben des Klägers zum Rentenantrag ausschließlich bzw. überwiegend durch ihn erfolgt. Hierfür sei ein weiterer Betrag in Höhe von 660,00 DM bzw. 739,00 DM monatlich anzusetzen, entsprechend dem Bruttolohn einer/eines Hausangestellten über 20 Jahre mit Kinderbetreuung. Die Berücksichtigung der Hausarbeit sei auch sozialgerichtlich bestätigt worden. Die von dem Kläger selbst zu Grunde gelegte Definition des Begriffs "überwiegend" sei zutreffend. Die von ihm begehrte Prüfung der Bedürftigkeit des Witwers sei hingegen nicht vorgeschrieben oder zulässig, und auch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten nicht zu einer anderen Auslegung.
Zur Begründung seiner hiergegen am 4. Juli 2001 bei dem Sozialgericht Lübeck erhobenen Klage hat der Kläger seinen Vortrag wiederholt, wonach in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten das Familieneinkommen überwiegend aus deren Erwerbsunfähigkeitsrente und aus gemeinsamen Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. Ersparnissen, insoweit im Schnitt mit einem monatlichen Betrag von 500,00 DM, abgedeckt worden sei, der ebenfalls zumindest hälftig der Versicherten zuzurechnen sei, zumal sie damals auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten dürften nur die rein finanziellen Beträge, nicht hingegen die Haushaltstätigkeit berücksichtigt werden, zumal diese auch in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode der Versicherten gemeinsam verrichtet worden sei.
Seinen Vortrag hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens weiter dahingehend konkretisiert, dass die "Abfindung" aus der Auflösung des Kommanditverhältnisses in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nicht für die Bestreitung des Familienunterhalts aufgewendet worden sei. Hierfür sei vielmehr weiteres vorhandenes gemeinsames Barvermögen in Höhe von ca. 25.000,00 DM in dem genannten Umfang eingesetzt worden. Der Betrag von 50.000,00 DM sei vielmehr aufgewendet worden für den Erwerb eines Pkw Typ Mercedes-Benz 200 D (inkl. aller Nebenkosten rund 16.000,00 DM), in Höhe weiterer 15.000,00 DM für den Erwerb eines Betriebes über eine gewerbliche Zimmervermietung in H im November 1973 - wobei sich nachträglich allerdings herausgestellt habe, dass der Betrieb im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich nicht existiert habe, wodurch sich, im Zusammenhang mit von ihm später zu tragenden Prozesskosten, letztlich ein Betrag von insgesamt 30.000,00 DM ergeben habe - und schließlich in Höhe von 16.000,00 DM für die Übernahme eines Antiquitätengeschäfts im Sommer 1974 gemeinsam mit seiner Schwiegermutter. Insoweit hat der Kläger die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkw Mercedes-Benz im Januar 1973 entstandenen Rechnungen, ein anwaltliches Schreiben aus Januar 1974 betreffend die Rückforderung eines Betrages von 15.000,00 DM und verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit der Übernahme einer Handelsvertretung im Bereich Kunst und Antiquitäten im Oktober 1974/Januar 1975 übersandt. Hinsichtlich der Haushaltsführung hat er sein Vorbringen vertieft, wonach sich die Krankheit seiner Ehefrau wechselhaft, dabei nach vorangegangenen Therapien im Jahre 1973 zunächst wieder positiv entwickelt habe - insoweit ist ein Arztbrief des Universitätskrankenhauses Eppendorf aus August 1973 beigefügt – und erst mit dem letzten Behandlungsaufenthalt im Universitätskrankenhaus Eppendorf im März 1974 dann plötzlich eine starke Veränderung des Krankheitsbildes eingetreten sei.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 13. Januar 2000 eine Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau, Frau M C , zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat in Ergänzung der angefochtenen Bescheide im Wesentlichen vorgetragen, auch bei den Aufwendungen für den Kauf eines Pkws und den (gescheiterten) Erwerb der gewerblichen Zimmervermietung habe es sich um Ausgaben für Lebensbedürfnisse bzw. die Erfordernisse des Alltags und zur Unterhaltssicherung bzw. Erzielung von Einkommen gehandelt. Dass der Erwerb der Zimmervermietung fehlgeschlagen sei, sei in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Selbst wenn man davon ausgehe, dass nur der Versuch des Erwerbs der Zimmervermietung während des "Bewertungszeitraumes" erfolgt sei, handele es sich hierbei nach den Angaben des Klägers um einen Betrag in Höhe von ca. 30.000,00 DM. Die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Aufteilung der Haushaltsführung vermöge nicht zu überzeugen. Er selbst habe im Renten- und Klageverfahren angegeben, dass seine Ehefrau seit 1972 bis zu ihrem Tode auf Grund ihrer Krankheit in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen sei. Mit dem Fortschreiten der Krankheit habe sich die erforderliche Haushaltsführung und Kinderbetreuung so entwickelt, dass er seine Tätigkeit/Mitinhaberschaft zum 31. Dezember 1972 beendet habe. Der jetzt eingereichte Arztbericht belege nicht, ob und ggf. in welchem Umfang sich seine Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand an der Haushaltsführung beteiligt habe. Es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass sich die eigene Angabe des Klägers im Rentenantrag "rund um die Uhr" zur Frage der Dauer der täglichen Haushaltsführung ausschließlich auf die letzten zehn Tage vor dem Tod der Ehefrau habe beziehen sollen, habe er doch gleichzeitig angegeben, seine Ehefrau sei seit 1972 durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit und durch Bettlägerigkeit im Wechsel mit Krankenhausaufenthalten in der Haushaltsführung beeinträchtigt gewesen. Der Wert der geleisteten Hausarbeit in Höhe von 568,07 DM sei somit in vollem Umfang den Einkünften des Klägers zuzurechnen. Selbst wenn man den Beginn des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes mit der tatsächlichen Zahlung der Rente der Ehefrau, d. h. mit dem 1. Dezember 1973 annähme, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis, da die Einkünfte der Ehefrau auch in diesem Zeitraum unter dem Unterhaltsbeitrag des Klägers aus Kapitalvermögen und dem Wert der geleisteten Hausarbeit gelegen hätten.
Nach mündlicher Verhandlung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 31. Oktober 2003 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: In dem hier als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand zu Grunde zu legenden Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974 habe der Kläger den Unterhalt der Familie, der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG unter Heranziehung der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches alles umfasse, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich sei, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen, überwiegend bestritten. Dabei seien der auf Seiten der Versicherten ab dem 1. Juni 1973 zu berücksichtigenden Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 520,70 DM auf Seiten des Klägers ein Betrag von jedenfalls 15.000,00 DM für den Erwerb der Zimmervermittlung und der Wert der Haushaltstätigkeit gegenüberzustellen. Der Betrag in Höhe von 15.000,00 DM für den Erwerb der Zimmervermittlung sei allein als Einkommen des Klägers zu Grunde zu legen, da es sich um einen Teil der Ausschüttung der Geschäftseinlagen zuzüglich der Abfindung aus Gewinnanteilen aus der aufgelösten Gesellschaft des Klägers gehandelt habe, der ihm als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft nach zivilrechtlichen Grundsätzen allein zugestanden habe. Hinsichtlich der nach den Angaben des Klägers später angefallenen Prozesskosten habe die Kammer berücksichtigt, dass diese erst nach dem 1. April 1974 entstanden seien. Stelle man den Betrag in Höhe von 15.000,00 DM als Beitrag des Klägers im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juni 1973 bis zum 1. April 1974 gegenüber (insgesamt 5.727,70 DM), übersteige dieser Betrag den Unterhaltsbeitrag der Versicherten um ein Vielfaches. Auch der Wert der Haushaltstätigkeit sei allein dem Kläger zuzurechnen. Seine diesbezüglichen Angaben seien widersprüchlich. Während er im Verwaltungsverfahren angegeben gehabt habe, dass die Versicherte an der Haushaltsführung auf Grund ihrer Krankheit von 1972 an bis zu ihrem Tode derartig beeinträchtigt gewesen sei, dass die Haushaltsführung ausschließlich durch ihn erfolgt sei und dass er aus diesem Grund seine bisherige selbstständige Tätigkeit aufgegeben habe, habe er im Verlauf des Verfahrens seine Aussage dahingehend konkretisiert, dass die vollständige Haushaltsübernahme durch ihn nur den Zeitraum von zehn Tagen bis zum Tod der Versicherten umfasst habe, während sie sich zuvor die Haushaltsführung geteilt hätten. Die Nichterweislichkeit des tatsächlichen Umfangs der Haushaltsführung gehe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Gegen das ihm am 22. Dezember 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Januar 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Entgegen der Annahme des Sozialgerichts habe er zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand einen Betrag in Höhe von 15.000,00 DM bzw. von 15.000,00 DM bis 30.000,00 DM zum Familienunterhalt beigetragen zu haben. Insbesondere könne auch der Annahme des Sozialgerichts nicht gefolgt werden, wonach die Aufwendungen für den gescheiterten Erwerb eines Betriebes über eine gewerbliche Zimmervermietung einschließlich der nachfolgenden Prozesskosten eine Unterhaltsleistung für seine Familie gewesen sein sollte. Mit den vom Sozialgericht angeführten Beispielen, wie Aufwendungen für einen Bausparvertrag und Rücklagen für eine Pkw-Beschaffung, seien diese Aufwendungen nicht vergleichbar, da bei beiden genannten Aufwendungen das Geld angespart bzw. zurückgelegt, also nicht ausgegeben werde. Es stehe demzufolge auch weiterhin für den Familienunterhalt zur Verfügung. Bei dem gescheiterten Erwerb der gewerblichen Zimmervermietung habe er den Kaufpreis bezahlt und die Gegenleistung nicht erhalten, so dass diese dem Familienunterhalt auch nicht zur Verfügung gestanden hätten. Auch die Ausgabe für den Erwerb des Pkw könne keine Berücksichtigung finden, zumal sie eindeutig außerhalb des vom Sozialgericht festgelegten letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes gelegen habe. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts habe er im Einzelnen dargelegt und nachgewiesen, wofür er den Betrag von 50.000,00 DM ausgegeben habe. Hinsichtlich dieses Betrages sei zudem anzumerken, dass er auch die zuvor erbrachte Einlage in Höhe von 25.000,00 DM beinhaltet habe, die gemeinsam durch die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet worden sei und ihnen deshalb gemeinsam zugestanden habe. Der Familienunterhalt sei in dem maßgeblichen Zeitraum von einem weiteren gemeinsam ersparten Betrag in Höhe von 25.000,00 DM bestritten worden.
Im Übrigen halte er die Regelung des § 303 SGB VI für verfassungswidrig. Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. Oktober 2001 - C-379-99 - betreffend eine mit § 303 SGB VI im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 11 der Satzung der Pensionskasse der Barmer Ersatzkasse. Diese Regelung verstoße nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gegen Art. 119 EG-Vertrag.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juni 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf Grund seines Antrages vom 13. Januar 2000 eine Witwerrente aus der Versicherung seiner 1974 verstorbenen Ehefrau M C zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung seiner 1974 verstorbenen Ehefrau M C hat.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG), ergänzt durch die Ausführungen in dem Prozesskostenhilfe-Beschluss vom 11. Juli 2005 zurück. Darin ist zur Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag dargelegt:
"Der statthafte (§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -) Antrag ist unbegründet, da der Berufung die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt (§ 114 Zivilprozessordnung i.V.m. § 73a SGG). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird die Berufung zurückzuweisen sein, da das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die hier zu beachtende Übergangsvorschrift für die Gewährung einer Witwerrente, § 303 SGB VI, und deren Voraussetzungen hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Vorschrift, nach der in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen die Versicherte vor dem 1. Januar 1986 gestorben ist, der Anspruch auf eine Witwerrente nur besteht, wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tode überwiegend bestritten hat, nicht verfassungswidrig. Vielmehr trägt § 303 SGB VI der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung, nach der § 1266 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung, wonach nur - für Witwer die Gewährung einer Hinterbliebenenrente von dem Bestreiten des überwiegenden Familienunterhalts durch die verstorbene Versicherte abhängig war, im Hinblick auf den Wandel des Erwerbsverhaltens verheirateter Frauen erst im Laufe der Zeit verfassungswidrig geworden war. Für die Vergangenheit hat das BVerfG die Regelung hingegen nicht für verfassungswidrig erklärt, sondern dem Gesetzgeber eine Frist für die zukunftsgerichtete Einführung einer verfassungsmäßigen Regelung eingeräumt (vgl. zu allem BVerfG, Urt. vom 12. März 1975 - 1 BvL 15/71; 1 BvL 19/71; 1 BvL 32/73; 1 BvR 297/71; 1 BvR 315/71; 1 BvR 407/72; 1 BvR 37/73 - BVerfGE 39, 169-196). Dem hat der Gesetzgeber durch die Änderung der §§ 1263 und 1264 RVO und die Aufhebung des § 1266 RVO durch das Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl. I, S. 1450) Rechnung getragen; diese Regelung ist später in § 46 SGB VI übernommen worden. Dabei ist es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrentenrechts die vor dem 1. Januar 1986 liegenden Versicherungsfälle weiterhin nach altem und nicht nach neuem Recht beurteilt, wie dies in Art. 2 § 18 Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) geregelt ist (BVerfG, Beschl. vom 27. März 1987 - 1 BvR 1284/86 -; vgl. auch BSG, Urt. vom 29. September 1987 5b RJ 8/87 BSGE 62, 163 ff). § 303 Satz 1 SGB VI beinhaltet demnach eine Übergangsregelung für Fälle, in denen, der früheren Rechtslage entsprechend, weiterhin die Regelung des § 1266 a.F. RVO fortgelten soll.
Das Sozialgericht hat nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu Recht angenommen, dass die Versicherte in dem letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor ihrem Tod den Unterhalt der Familie nicht überwiegend bestritten hat. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts ist hier als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand allerdings - nur - der Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis zum Tod der Versicherten 1974 zu Grunde zu legen. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand beginnt in der Regel mit der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Familienmitglieds mit Dauerwirkung (ständige Rechtsprechung, u. a. BSG, Urteil vom 28. Juni 1979 1 RJ 102/78 - SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 11). Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn die letzte wesentliche Änderung zu einem Zeitpunkt eintritt, der in einem nicht mehr zu berücksichtigenden Zeitraum liegt, namentlich, wenn eine Krankheit in kurzer Zeit zum Tode geführt und somit gleichermaßen die Vorstufe des Todes dargestellt hat, so dass es nicht sachgerecht erscheint, diesen Zeitraum als den maßgeblichen wirtschaftlichen Dauerzustand anzusehen. Dies hat das BSG aus Billigkeitsgründen in Fällen angenommen, in denen in einen solchen Zeitraum eine Verschlechterung der Unterhaltslage fällt; in diesen Fällen wurde das Ende des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes nicht auf den Zeitpunkt des Todes der Versicherten, sondern auf den Beginn der zum Tode führenden Krankheit festgelegt (BSG, a.a.O., m.w.N). Dies kann hier indessen nicht angenommen werden. Zum einen hat sich hier relativ kurz vor dem Tod der Versicherten durch den Zufluss der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit keine Verschlechterung, sondern vielmehr eine Verbesserung der Unterhaltslage ergeben, und zum anderen hat das BSG entschieden, dass bei Krankheiten, die nicht in kurzer Zeit zum Tode geführt haben, sondern sich über längere Zeit entwickelt haben, der letzte wirtschaftliche Dauerzustand erst mit dem Tod der Versicherten endet. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da die letztlich zum Tode führende Krebserkrankung der Versicherten bereits im Jahre 1972 begonnen hatte und sich demnach, mit nach den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers wechselhaftem Verlauf, bis April 1974 hinzog. Der Beginn des demnach 1974 endenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes ist allerdings nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, auf den 1. Juni 1973, d. h. den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern vielmehr auf den 1. Dezember 1973, d. h. den Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung einer monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit festzulegen. Entscheidend ist nämlich nach Sinn und Zweck der Regelung über die Witwerrente, wovon die Eheleute ihren Lebensunterhalt zu Lebzeiten der Versicherten tatsächlich bestritten haben, nicht hingegen, auf welche Leistungen ein Anspruch bestand (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1978 - 4/5 RJ 16/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 8; offen gelassen für den Fall einer vor dem Tode der Versicherten zwar festgestellten, hingegen noch nicht ausgezahlten Rente BSG, Urteil vom 13. März 1979 - 1 RA 33/78 - a.a.O. Nr. 9).
In dem hier demnach maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 1973 bis zum 1. April 1974 überwog der Unterhaltsbeitrag des Klägers denjenigen der Versicherten: Als alleiniger Unterhaltsbeitrag der Versicherten ist in diesem Zeitraum die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 520,70 DM anzusetzen. Auf Seiten des Klägers ist der Wert der Haushaltsführung anzusetzen, der, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BSG zutreffend dargelegt hat, einen Unterhaltsbeitrag darstellt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Tarifvertrag eine geeignete Grundlage zur Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Hausarbeit im Rahmen des § 128 SGG. Er kann jedenfalls dann der Berechnung des Wertes der Hausarbeit zu Grunde gelegt werden, wenn in einem Gerichtsbezirk ein solcher Tarifvertrag existiert. Ihm können die für Hausgehilfinnen (Hausangestellte) maßgebenden Löhne entnommen werden (Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 - a.a.O. Nr. 13). Wird ein Kind erzogen, ist der (höhere) Tariflohn zu berücksichtigen, für den als Tätigkeitsmerkmal auch Erziehungs- und Betreuungsleistungen Voraussetzung sind (BSG, Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -, veröffentlicht in juris). Dies hat die Beklagte hier zutreffend getan, indem sie den Lohntarifvertrag für Hausgehilfinnen in Hamburg zu Grunde gelegt hat. Nach der hier maßgeblichen, ab Oktober 1973 gültigen Fassung, betrug der Bruttomonatslohn in der Lohngruppe II "Hausgehilfinnen mit besonderen Kenntnissen (Essen, Kochen, Instandhalten der Wäsche und Kleidung, Kinderbetreuung) über 20 Jahre" monatlich 739,00 DM; nach der Rechtsprechung des BSG sind für den Wert der Haushaltsleistung die Brutto- und nicht die Nettolöhne zu Grunde zu legen (vgl. Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 -). Das Sozialgericht hat zu Recht die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich die nach § 2 des genannten Tarifvertrages maßgebliche 44-Stunden-Woche zu Grunde gelegt werden kann, oder ob die anzusetzende Arbeitszeit zu reduzieren ist. Nach der Rechtsprechung des BSG ist entscheidend, welche Zeit für die Führung des Haushaltes objektiv erforderlich war (BSG, Urteil vom 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 a.a.O. m.w.N.). Dabei ist auch die Erziehung eines oder mehrerer Kinder, hier des 1974 vierzehnjährigen Ca C , einzubeziehen. Das Sozialgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das BSG im Urteil vom 12. September 1990 - 5 RJ 67/89 – den in dem dortigen Verfahren durch das Landessozialgericht in Anwendung der Berechnungstabellen zum Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt angesetzten Zeitaufwand für die Führung eines Dreipersonenhaushaltes einschließlich der Erziehung eines Kindes mit 33,7 Wochenstunden ausdrücklich gebilligt hat. Auf dieser Grundlage ergäbe sich hier ein Betrag von gerundet 568 DM. Dieser Betrag übersteigt die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten und ist in dem maßgeblichen Zeitraum allein dem Kläger zuzurechnen. Das Sozialgericht hat hinsichtlich der Haushaltsführung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Angaben des Klägers sich im Laufe des Verfahrens verändert haben. Auch wenn man den Kläger nicht an seinen Angaben im Antragsformular festhält, die für eine Haushaltsführung allein durch ihn bereits seit dem Auftreten der Krebserkrankung der Versicherten sprechen, so muss jedenfalls für den maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, d. h. den Zeitraum ab dem 1. Dezember 1973 bis zum 1. April 1974, angenommen werden, dass die Versicherte in diesem Zeitraum keinen wesentlichen Beitrag zur Haushaltsführung mehr geleistet hat. Zwar mag es zutreffen, wie es der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens dargestellt hat, dass eine Rund-um-die-Uhr-Pflege der Ehefrau nur in den letzten 10 Tagen vor ihrem Tod erforderlich war. Ebenso dürften aber seine Ausführungen in seiner ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 25. April 2000 zutreffen, wo er dargelegt hat, es sei anfänglich noch so gewesen, dass seine Frau, die nicht habe krank sein wollen, nach ihrem gesundheitlichen Vermögen im häuslichen Geschehen eingebunden geblieben sei. Erst im weiteren Verlauf mit den zwischenzeitlichen Krankenhausaufenthalten und Therapien sei ihre Tatkraft immer mehr eingeschränkt worden. Weiter heißt es: "Ich will damit sagen, dass es sich schleichend zum Schlechteren entwickelte, und gleichsam verlagerten sich die gewohnten Tätigkeiten in Haushalt und Familie auf meine Person." Bei der von dem Kläger damit geschilderten und auch durchaus typischen Entwicklung einer letztlich zum Tode führenden Krebserkrankung mit zunehmender Beeinträchtigung und Entkräftung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte seit Dezember 1973 noch einen ins Gewicht fallenden Beitrag zur Haushaltsführung leistete.
Allein unter Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente und des Wertes der Haushaltsführung überwiegt demnach der Unterhaltsbeitrag des Klägers. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich allein mit dem Betrag von - einschließlich des Kindergeldes - 570,00 DM monatlich die laufenden Aufwendungen für Kindesunterhalt, Miete und sonstige Lebenshaltungskosten in dem Drei-Personen-Haushalt des Klägers und der Versicherten nicht bestreiten ließen, zumal der Erwerb eines fabrikneuen Mercedes 200 D im Januar 1973 auf einen gehobenen Lebensstandard der Familie hinweist. Demnach wird man davon ausgehen müssen, dass monatlich ein weiterer Unterhaltsbeitrag aus den Ersparnissen der Eheleute geleistet wurde, wie dies - insoweit ausschließlich aus den Ersparnissen - in dem Zeitraum vor dem Zufluss der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten der Fall gewesen war. Auch unter Einbeziehung dieses bisher nicht exakt bezifferten und auch im Ergebnis nicht näher zu beziffernden - weiteren Unterhaltsbeitrages hat die Versicherte den Familienunterhalt nicht überwiegend bestritten. Legt man die allerdings nicht näher belegten - Angaben des Klägers zu den Vermögensverhältnissen der Eheleute zu Grunde, so hatten diese einen Betrag von etwa 25.000,00 DM angespart, zu dem Ende 1972 ein Betrag von 50.000,00 DM kam, von dem wiederum 25.000,00 DM (d. h. die in die Kommanditgesellschaft eingezahlte Einlage) von beiden Eheleuten gemeinsam erwirtschaftet worden war, während der weitere Betrag von 25.000,00 DM den noch ausstehenden Gewinnanteilen des Klägers aus der Kommanditgesellschaft bei deren Auseinandersetzung entsprach. Dieser Betrag von 25.000,00 DM ist allein dem Kläger zuzurechnen, da es keine Hinweise dafür gibt, dass an seiner Erwirtschaftung auch die Versicherte, etwa im Sinne einer sog. Innengesellschaft (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1975 - 1 RA 93/73 - a.a.O. Nr. 3 m.w.N.), beteiligt war. Dies bedeutet, dass Unterhaltsbeiträge aus dem Vermögen der Eheleute - entsprechend deren Anteil an der Gesamtsumme von zwei Drittel auf Seiten des Klägers und von einem Drittel auf Seiten der Versicherten - jeweils zu zwei Drittel dem Kläger und zu einem Drittel der Versicherten zuzurechnen waren, so dass sich auch unter Einbeziehung eines weiteren, aus dem Sparguthaben beigesteuerten Beitrags zum Familienunterhalt kein Überwiegen des Unterhaltsbeitrages der Versicherten ergibt. Dies gilt auch, wenn man dem Sparguthaben die Nachzahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Monate Juni bis November 1973 in Höhe von 3.124,20 DM hinzurechnet. Hierdurch erhöht sich zwar der Anteil der Versicherten an dem Gesamtvermögen und damit auch an jeder Entnahme zur Bestreitung des Familienunterhalts, ohne dass jedoch im Ergebnis ihr Beitrag absolut gesehen höher wäre als derjenige des Klägers.
Allein diese Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse wird der familiären Situation des Klägers und der Versicherten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor deren Tod gerecht. Allerdings ergibt sich auch dann kein anderes Ergebnis, wenn man, der Argumentation des Klägers folgend, davon ausgeht, dass der Lebensunterhalt lediglich aus dem vor der Auseinandersetzung der Kommanditgesellschaft vorhandenen Sparguthaben bestritten worden sei, während die "Abfindung" von ihm für den Erwerb des Pkw und für die Investition in eine letztlich fehlgeschlagene selbstständige Tätigkeit aufgewendet worden sei. Auch wenn nämlich der zusätzliche Unterhaltsbeitrag von beiden Eheleuten im Verhältnis 1:1 bestritten worden wäre, wäre angesichts der alleinigen Zuordnung der Haushaltsführung als Unterhaltsbeitrag des Klägers dessen Gesamt-Unterhaltsbeitrag höher als derjenige der Versicherten. Es kommt hinzu, dass bei dieser Betrachtung die Anschaffung des Pkw allein dem Kläger zuzurechnen wäre, so dass der Wert der Nutzung des Pkw als ein weiterer - dann alleiniger - Unterhaltsbeitrag des Klägers zu berücksichtigen wäre. Der Umstand, dass der Pkw im Januar 1973 und damit außerhalb des maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustands angeschafft wurde, steht nämlich der Berücksichtigung eines Wertes für die monatliche Nutzung nicht entgegen. Insoweit kann nichts anderes gelten als etwa für den Wert der Nutzung eines von einem der Ehegatten eingebrachten Eigenheimes (vgl. dazu BSG, Urt. vom 23. April 1981 – 1 RA 13/79 – SozR 2200 § 1266 RVO Nr. 17). Hat die Berufung nach alledem nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen."
An der in dem Beschluss vom 11. Juli 2005 vertretenen - zum damaligen Zeitpunkt vorläufigen - Rechtsauffassung hält der Senat nach Überprüfung und Beratung im Rahmen der mündlichen Verhandlung fest. Insbesondere haben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers, der sich nach der Zustellung des Beschlusses nicht mehr geäußert hat und auch zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, noch aus der Aktenlage im Übrigen neue, in der Prozesskostenhilfe-Entscheidung noch nicht berücksichtigte Gesichtspunkte ergeben.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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