Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 940/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 16/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1936 geborene Kläger studierte in den 70er Jahren Kunstpädagogik. In dieser Zeit verstarb seine Ehefrau am 8. Februar 1978. Sie war jedenfalls seit 1970 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen. Seit dem 20. Februar 1978 war der Kläger ausweislich der vorliegenden Leistungskarte bei der Beklagten zunächst als Rentenantragsteller und seit dem
1. März 1978 als Bezieher einer Witwerrente – also in der KVdR – krankenversichert. Es folgte ausweislich der genannten Unterlage für die Zeit vom 12. März 1980 bis zum 16. Juli 1980 eine Versicherung als Beschäftigter des Bezirksamtes Steglitz von Berlin sowie seit dem 17. Juli 1980 erneut eine Versicherung in der KVdR aufgrund des Bezuges der Witwerrente. Der Kläger legte nach seinen Angaben 1981/1982 seine Staatsexamina ab, war nach der Referendarzeit (Beamtenverhältnis auf Widerruf) ab Mai 1983 Studienrat zur Anstellung und wurde im Februar 1985 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen sowie zum
1. Februar 2001 in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte legte nunmehr neben den Renteneinnahmen auch die Versorgungsbezüge des Klägers der Beitragsbemessung zu Grunde. Dem begegnete dieser mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten. Er wolle nach Beendigung der Pflichtversicherung als beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter lediglich eine freiwillige Zusatzversicherung eingehen.
Durch Bescheid vom 31. August 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kündigung nur zum Zwecke des Kassenwechsels möglich sei, er die gesetzliche Krankenversicherung aber nicht verlassen könne.
Auf den Widerspruch des Klägers legte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
19. März 2002 im Einzelnen dar, dass der Kläger seit dem 20. Februar 1978 bei ihr pflicht-versichert sei. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) habe er 1989 keinen Gebrauch gemacht. Die Erhebung der Beiträge nunmehr auch von den Versorgungsbezügen entspreche dem Gesetz.
Dagegen erhob der Kläger zum Sozialgericht (SG) Berlin die auf Aufhebung der ange-fochtenen Bescheide und Feststellung, dass er nicht der Versicherungspflicht in der KVdR unterliege, gerichtete Klage. Außerdem suchte er gegen die Feststellung seiner Versicherungs-pflicht in der KVdR und die Berücksichtigung seiner Versorgungsbezüge bei der Beitrags-festsetzung einstweiligen Rechtsschutz und beantragte im diesbezüglichen Verfahren
(S 72 KR 940/02 ER), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten anzuordnen. Der Eilantrag blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 10. Oktober 2002 – L 15 B 47/02 KR ER – zurück. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den Beschluss des LSG im einstweiligen Rechtschutzverfahren, denen es sich voll inhaltlich anschloss, ab.
Mit der Berufung hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass er seinerzeit zu Unrecht als versicherungspflichtig in der KVdR angesehen worden sei. Er bestreite, die ver-sicherungsrechtlichen Voraussetzungen – sei es in seiner Person, sei es in der Person seiner verstorbenen Ehefrau – erfüllt zu haben. Die Beklagte habe eine Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei ihr nur für die Zeit ab 1. Januar 1970 bis zu ihrem Ableben feststellen können, also lediglich für 8 Jahre. Ob und wo seine Frau zuvor versichert gewesen sei, wisse er nicht. Im Übrigen müsse er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedenfalls für die Jetztzeit so gestellt werden, als hätte er seinerzeit (1989) die Befreiung von der Versicherungs-pflicht beantragt. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten verletzt. Sie hätte ihn über die Befreiungsmöglichkeit, von der er nichts gewusst habe, unterrichten müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 sowie den Bescheid vom 31. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19. März 2002 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht
in der KVdR unterliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen hat sie mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2003 nicht mehr bei ihr versichert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 72 KR 940/02 – und der Akte betreffend das einstweilige Recht-schutzverfahren S 72 KR 940/02 ER // L 15 B 47/02 KR ER) und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und sich hierfür zutreffend auf den Wider-spruchsbescheid der Beklagten und den Beschluss des LSG Berlin im einstweiligen Rechtschutzverfahren gestützt. Auch der Senat nimmt zur Vermeidung von Widerholungen auf diese Entscheidungen Bezug und verweist auf sie. Danach unterlag der Kläger seit seiner ersten Aufnahme in die KVdR ununterbrochen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Berufungsvorbringen vermag kein für den Kläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe seinerzeit nicht der Versicherungs-pflicht in der KVdR unterlegen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Reichsversicherungsordnung (RVO) in der maßgeblichen – im Zeitpunkt des Versicherungsfalls des Todes am 8. Februar 1978 geltenden – Fassung des Krankenver-sicherungskostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) unterlagen der Krankenversicherungspflicht Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllten und diese Renten beantragt hatten, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiteten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren.
Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten (vgl. in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 128 Rz 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine der beiden vorgenannten alternativen Voraussetzungen für die Versicherungs-pflicht in der KVdR erfüllt war. Denn der Umstand, dass die KVdR über Jahrzehnte unbeanstandet durchgeführt worden ist, deutet als Folgetatbestand auf eine seinerzeitige zutreffende Feststellung der Versicherungsvoraussetzungen als typischen Geschehensablauf
hin. Dem kann der Kläger nur mit einer Widerlegung des Anscheinsbeweises erfolgreich begegnen. Dies ist ihm nicht möglich. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass der Kläger schon allein deshalb – unabhängig vom Vorliegen der sogenannten Halbbelegung – der Krankenversicherungspflicht als Rentner unterlag, weil er mit der verstorbenen Versicherten als einem Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt gewesen war.
Die Krankenversicherungspflicht des Klägers als Rentner ging im Übrigen seiner Krankenversicherungspflicht als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) vor (vgl. § 165 Abs. 6 Satz 2 RVO in der Fassung des KVSG). Umgekehrt hatte eine Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter Vorrang vor der Krankenversicherungspflicht als Rentner (§ 165 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 RVO). Sollte der Kläger – wie er vorgetragen hat – entgegen den Angaben auf der Leistungskarte der Beklagten in der Zeit vom 12. März bis
16. Juli 1980 als Beschäftigter des Bezirksamtes Steglitz wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht unterlegen haben, so wäre er demnach auch in dieser Zeit als Rentner krankenpflichtversichert gewesen. Der fraglichen Versicherung 1980 als Beschäftigter kommt also keine erhebliche Bedeutung zu.
Der Kläger kann schließlich auch nicht – auch nicht begrenzt auf die Zeit ab seinem Begehren, aus der Pflichtversicherung entlassen zu werden – auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er 1989 rechtzeitig einen Befeiungsantrag gestellt. Dies scheitert schon daran, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben dem Rechtsinstitut der Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 - = NJW 1997, 2966; Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 10. Juli 2003 – B 11 AL 11/03 R; Urteil des LSG Berlin vom 22. September 2004 – L 9 KR 33/04 -). Hier hätte der Kläger nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) X Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des Art. 56 Abs. 4 GRG beantragen können. Die Voraussetzungen hierfür hat er allerdings nicht erfüllt, wie im Beschluss des LSG Berlin vom 10. Oktober 2002 – L 15 B 47/02 KR ER – bereits ausgeführt wurde. Im Übrigen sind aber auch die näheren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben. Auch dies ist im Beschluss vom 10. Oktober 2002 bereits zutreffend dargelegt worden.
Es besteht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen kein Anhalt dafür , dass für die Beklagte während des Fristenlaufes im ersten Halbjahr 1989 ein Beratungsbedarf des Klägers erkennbar geworden war. Ein Verwaltungsverfahren des Klägers lief damals nicht. Zu einer Durchsicht aller Verwaltungsvorgänge versicherungspflichtiger Rentner auf mögliche Befreiungsinteressenten war die Beklagte nicht verpflichtet (vgl. BSG-Urteil vom 29. Oktober 1992 – 10 RAr 14/91 - = SozR 3 – 1300 § 27 Nr. 2 Seite 5, 6).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen seine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Der 1936 geborene Kläger studierte in den 70er Jahren Kunstpädagogik. In dieser Zeit verstarb seine Ehefrau am 8. Februar 1978. Sie war jedenfalls seit 1970 bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert gewesen. Seit dem 20. Februar 1978 war der Kläger ausweislich der vorliegenden Leistungskarte bei der Beklagten zunächst als Rentenantragsteller und seit dem
1. März 1978 als Bezieher einer Witwerrente – also in der KVdR – krankenversichert. Es folgte ausweislich der genannten Unterlage für die Zeit vom 12. März 1980 bis zum 16. Juli 1980 eine Versicherung als Beschäftigter des Bezirksamtes Steglitz von Berlin sowie seit dem 17. Juli 1980 erneut eine Versicherung in der KVdR aufgrund des Bezuges der Witwerrente. Der Kläger legte nach seinen Angaben 1981/1982 seine Staatsexamina ab, war nach der Referendarzeit (Beamtenverhältnis auf Widerruf) ab Mai 1983 Studienrat zur Anstellung und wurde im Februar 1985 ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen sowie zum
1. Februar 2001 in den Ruhestand versetzt.
Die Beklagte legte nunmehr neben den Renteneinnahmen auch die Versorgungsbezüge des Klägers der Beitragsbemessung zu Grunde. Dem begegnete dieser mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten. Er wolle nach Beendigung der Pflichtversicherung als beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter lediglich eine freiwillige Zusatzversicherung eingehen.
Durch Bescheid vom 31. August 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kündigung nur zum Zwecke des Kassenwechsels möglich sei, er die gesetzliche Krankenversicherung aber nicht verlassen könne.
Auf den Widerspruch des Klägers legte die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
19. März 2002 im Einzelnen dar, dass der Kläger seit dem 20. Februar 1978 bei ihr pflicht-versichert sei. Von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Gesundheits-Reformgesetz (GRG) habe er 1989 keinen Gebrauch gemacht. Die Erhebung der Beiträge nunmehr auch von den Versorgungsbezügen entspreche dem Gesetz.
Dagegen erhob der Kläger zum Sozialgericht (SG) Berlin die auf Aufhebung der ange-fochtenen Bescheide und Feststellung, dass er nicht der Versicherungspflicht in der KVdR unterliege, gerichtete Klage. Außerdem suchte er gegen die Feststellung seiner Versicherungs-pflicht in der KVdR und die Berücksichtigung seiner Versorgungsbezüge bei der Beitrags-festsetzung einstweiligen Rechtsschutz und beantragte im diesbezüglichen Verfahren
(S 72 KR 940/02 ER), die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide der Beklagten anzuordnen. Der Eilantrag blieb erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) Berlin wies die dagegen gerichtete Beschwerde durch Beschluss vom 10. Oktober 2002 – L 15 B 47/02 KR ER – zurück. An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel.
Durch Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und den Beschluss des LSG im einstweiligen Rechtschutzverfahren, denen es sich voll inhaltlich anschloss, ab.
Mit der Berufung hält der Kläger an seiner Auffassung fest, dass er seinerzeit zu Unrecht als versicherungspflichtig in der KVdR angesehen worden sei. Er bestreite, die ver-sicherungsrechtlichen Voraussetzungen – sei es in seiner Person, sei es in der Person seiner verstorbenen Ehefrau – erfüllt zu haben. Die Beklagte habe eine Mitgliedschaft seiner Ehefrau bei ihr nur für die Zeit ab 1. Januar 1970 bis zu ihrem Ableben feststellen können, also lediglich für 8 Jahre. Ob und wo seine Frau zuvor versichert gewesen sei, wisse er nicht. Im Übrigen müsse er im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs jedenfalls für die Jetztzeit so gestellt werden, als hätte er seinerzeit (1989) die Befreiung von der Versicherungs-pflicht beantragt. Die Beklagte habe ihre Hinweispflichten verletzt. Sie hätte ihn über die Befreiungsmöglichkeit, von der er nichts gewusst habe, unterrichten müssen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Januar 2003 sowie den Bescheid vom 31. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
19. März 2002 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht
in der KVdR unterliege.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Im Übrigen hat sie mitgeteilt, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2003 nicht mehr bei ihr versichert sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 72 KR 940/02 – und der Akte betreffend das einstweilige Recht-schutzverfahren S 72 KR 940/02 ER // L 15 B 47/02 KR ER) und die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen und sich hierfür zutreffend auf den Wider-spruchsbescheid der Beklagten und den Beschluss des LSG Berlin im einstweiligen Rechtschutzverfahren gestützt. Auch der Senat nimmt zur Vermeidung von Widerholungen auf diese Entscheidungen Bezug und verweist auf sie. Danach unterlag der Kläger seit seiner ersten Aufnahme in die KVdR ununterbrochen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Das Berufungsvorbringen vermag kein für den Kläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen.
Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, er habe seinerzeit nicht der Versicherungs-pflicht in der KVdR unterlegen. Nach der einschlägigen Vorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) Reichsversicherungsordnung (RVO) in der maßgeblichen – im Zeitpunkt des Versicherungsfalls des Todes am 8. Februar 1978 geltenden – Fassung des Krankenver-sicherungskostendämpfungsgesetzes (KVKG) vom 27. Juni 1977 (BGBl I 1069) unterlagen der Krankenversicherungspflicht Personen, welche die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenversicherung der Angestellten erfüllten und diese Renten beantragt hatten, wenn sie oder die Person, aus deren Versicherung sie ihren Rentenanspruch ableiteten, seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, jedoch frühestens seit dem 1. Januar 1950 bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung waren oder mit einem Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig waren.
Nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten (vgl. in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005 § 128 Rz 9 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung) ist davon auszugehen, dass jedenfalls eine der beiden vorgenannten alternativen Voraussetzungen für die Versicherungs-pflicht in der KVdR erfüllt war. Denn der Umstand, dass die KVdR über Jahrzehnte unbeanstandet durchgeführt worden ist, deutet als Folgetatbestand auf eine seinerzeitige zutreffende Feststellung der Versicherungsvoraussetzungen als typischen Geschehensablauf
hin. Dem kann der Kläger nur mit einer Widerlegung des Anscheinsbeweises erfolgreich begegnen. Dies ist ihm nicht möglich. Im Übrigen liegt die Annahme nahe, dass der Kläger schon allein deshalb – unabhängig vom Vorliegen der sogenannten Halbbelegung – der Krankenversicherungspflicht als Rentner unterlag, weil er mit der verstorbenen Versicherten als einem Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt gewesen war.
Die Krankenversicherungspflicht des Klägers als Rentner ging im Übrigen seiner Krankenversicherungspflicht als Student nach § 165 Abs. 1 Nr. 5 RVO in der Fassung des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24. Juni 1975 (BGBl I 1536) vor (vgl. § 165 Abs. 6 Satz 2 RVO in der Fassung des KVSG). Umgekehrt hatte eine Krankenversicherungspflicht als Beschäftigter Vorrang vor der Krankenversicherungspflicht als Rentner (§ 165 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 RVO). Sollte der Kläger – wie er vorgetragen hat – entgegen den Angaben auf der Leistungskarte der Beklagten in der Zeit vom 12. März bis
16. Juli 1980 als Beschäftigter des Bezirksamtes Steglitz wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht der Krankenversicherungspflicht unterlegen haben, so wäre er demnach auch in dieser Zeit als Rentner krankenpflichtversichert gewesen. Der fraglichen Versicherung 1980 als Beschäftigter kommt also keine erhebliche Bedeutung zu.
Der Kläger kann schließlich auch nicht – auch nicht begrenzt auf die Zeit ab seinem Begehren, aus der Pflichtversicherung entlassen zu werden – auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er 1989 rechtzeitig einen Befeiungsantrag gestellt. Dies scheitert schon daran, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch neben dem Rechtsinstitut der Widereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG] vom 18. April 1997 – 8 C 38/95 - = NJW 1997, 2966; Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 10. Juli 2003 – B 11 AL 11/03 R; Urteil des LSG Berlin vom 22. September 2004 – L 9 KR 33/04 -). Hier hätte der Kläger nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 27 Sozialgesetzbuch (SGB) X Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des Art. 56 Abs. 4 GRG beantragen können. Die Voraussetzungen hierfür hat er allerdings nicht erfüllt, wie im Beschluss des LSG Berlin vom 10. Oktober 2002 – L 15 B 47/02 KR ER – bereits ausgeführt wurde. Im Übrigen sind aber auch die näheren Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht gegeben. Auch dies ist im Beschluss vom 10. Oktober 2002 bereits zutreffend dargelegt worden.
Es besteht unter Berücksichtigung des Grundsatzes der formellen Publizität von Gesetzen kein Anhalt dafür , dass für die Beklagte während des Fristenlaufes im ersten Halbjahr 1989 ein Beratungsbedarf des Klägers erkennbar geworden war. Ein Verwaltungsverfahren des Klägers lief damals nicht. Zu einer Durchsicht aller Verwaltungsvorgänge versicherungspflichtiger Rentner auf mögliche Befreiungsinteressenten war die Beklagte nicht verpflichtet (vgl. BSG-Urteil vom 29. Oktober 1992 – 10 RAr 14/91 - = SozR 3 – 1300 § 27 Nr. 2 Seite 5, 6).
Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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