Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 23/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RJ 42/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1951 geborene Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt keine Berufsausbildung, war zuletzt bis 1990 in der Bundesdruckerei als Maschinenarbeiter beschäftigt und ist seither arbeitslos.
Am 11. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nachdem sie das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hatte, beauftragte die Beklagte den Internisten Dr. T mit der Erstellung eines internistischen Rentengutachtens über den Kläger. In seinem am 18. Februar 2000 abgeschlossenen Gutachten diagnostiziert dieser bei dem Kläger einen Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit sowie Hyperlipoproteinämie. Bei Beachtung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen könne der Kläger damit noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. In seinem Widerspruch vom 9. März 2000 betonte der Kläger, seine körperlichen Beeinträchtigungen resultierten aus Kontakten mit Schadstoffen in den sechziger und siebziger Jahren. Insbesondere seine Atmungsorgane hätten daraufhin Schaden genommen. Die bisherige ärztliche Untersuchung sei zu oberflächlich gewesen. Eine daraufhin von der ärztlichen Abteilung der Beklagten durchgeführte Lungenfunktionsuntersuchung blieb ohne auffällige Befunde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit den gegebenen Beeinträchtigungen sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig. Abweichende medizinische Feststellungen hätten sich auch nicht aus den im Widerspruchsverfahren durchgeführten weiteren Untersuchungen ergeben.
Mit der am 4. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, in seinem Fall bedürfe es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit, obwohl er ungelernter Arbeiter sei, denn bei ihm lägen zahlreiche zusätzliche Leistungseinschränkungen vor, außerdem sei eine Einschränkung der Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit gegeben. Ein für ihn erforderlicher Schonarbeitsplatz sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verfügbar.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Iund des behandelnden Augenarztes Dr. W eingeholt. Als Befunde waren ihnen Hypertonus, chronischer Alkoholmissbrauch sowie aufgehobenes Sehvermögen auf dem rechten Auge zu entnehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weil er keinen Berufsschutz genieße und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfüge.
Gegen den ihm am 14. August 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2003 Berufung eingelegt. Mit ihr macht er weiterhin geltend, dass die bisherigen Entscheidungen seinem Gesundheitszustand nicht gerecht würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zunächst arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2001 bzw. 20. Februar 2003 zu den Akten genommen, die dem Kläger jeweils vollschichtige Leistungsfähigkeit für überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten attestierten und von der Ärztin Fbzw. dem Arzt Lerstellt wurden. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf Blatt 83 und 84 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Außerdem hat der Senat Befundberichte des den Kläger behandelnden Augenarztes Dr. Wund des behandelnden Internisten L eingeholt, in denen als Diagnosen im Wesentlichen Blindheit auf dem rechten Auge, arterielle Hypertonie sowie alkoholtoxische Hepatopathie angegeben sind. Außerdem hat der Senat die Ärztin Dr. Gmit der Erstellung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens über den Kläger beauftragt, welches diese am 20. Dezember 2004 vorgelegt hat. Die Gutachterin hat folgende Diagnosen gestellt: chronischer Alkoholismus, alkoholische Fettleber, schädlicher Gebrauch von Tabak, chronische Raucherbronchitis, chronische Sinusitis, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Blindheit auf dem rechten Auge bei Zustand nach Sekundärglaukom sowie Leistenhernie links. Damit sei der Kläger in der Lage, täglich vollschichtig und regelmäßig mindestens noch körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Arbeiten im Freien seien grundsätzlich möglich, extreme Temperaturen oder Temperaturwechsel seien zu vermeiden, ebenso eine Staubexposition. Der Kläger könne in allen Körperhaltungen arbeiten. Einseitige körperliche Belastung sei unter Beachtung der üblichen Schutzmaßnahmen möglich. Im festgelegten Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck sei der Kläger nicht belastbar. Auch sei eine Arbeit an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Heben und Tragen könne der Kläger Lasten von 10 kg. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und Füße sei altersentsprechend nicht eingeschränkt. Die Fingergeschicklichkeit sei eingeschränkt. Aufgrund der Blindheit auf dem rechten Auge seien Tätigkeiten auszuschließen, die die volle Sehkraft beider Augen erforderten (z.B. räumliches Sehvermögen, Arbeit mit Geschicklichkeitsanforderungen, komplexe Bildschirmarbeiten oder Arbeiten im Dunklen). Im Vordergrund stehe bei dem Kläger der chronische Alkoholismus, dessen Problematik in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen habe. Dies beziehe sich sowohl auf die Menge des zugeführten Alkohols als auch auf die bestehenden Gefahren. Unabhängig von der Dauer und Intensität des Alkoholkonsums sei der Kläger bislang von schwerwiegenden Folgen verschont geblieben. Unausweichlich hätten sich aber eine Fettleber und erste neurologische Symptome eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 106 bis Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Ergänzend hat die Beklagte vorgebracht, dass der Kläger ihrer Ansicht nach aus medizinischer Sicht in der Lage sei, eine Tätigkeit etwa als Pförtner, Museumswärter, Bürogehilfe oder Sortierer vollwertig auszuüben. Der Kläger könne sich bei allen Beeinträchtigungen ohne Weiteres in einfache Tätigkeiten einarbeiten. Seine Einäugigkeit schränke nur das räumliche Sehen ein, die Fingergeschicklichkeit sei nur im Hinblick auf die Handhabung von Kleinteilen unter 5 mm Größe eingeschränkt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakte der Beklagten nebst ärztlichem Teil Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger, wie die Beklagte zutreffend ermittelt hat, erfüllt. Er ist jedoch nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war er als Maschinenarbeiter beschäftigt.
Ob der Kläger diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist offen. Zu seinen Gunsten kann jedoch – insbesondere aufgrund der nun bestehenden Einäugigkeit – unterstellt werden, dass er nicht mehr als Maschinenarbeiter tätig sein kann.
Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], m.w.N. zur ständ. Rspr. des BSG, zitiert nach juris).
Die Wertigkeit des bisherigen Berufs eines Maschinenarbeiters kann nach den Erkenntnissen des Senats höchstens im unteren Bereich des "angelernten Arbeiters” angesiedelt werden, wenn es sich nicht sogar um eine Tätigkeit auf der Stufe des "ungelernten Arbeiters” handelt. Weil der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich keinen besseren Berufsschutz genießt als bei einer Einstufung als ungelernter Arbeiter, kann die genaue Zuordnung auf sich beruhen.
Auf dieser Grundlage darf der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte – wie hier der Kläger – mindestens noch zu körperlich leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], zitiert nach juris).
So liegt es hier, denn der Kläger besitzt zur Überzeugung des Senats noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten. Zu dieser Einschätzung sind im Laufe des Rentenverfahrens mit nachvollziehbarer Begründung bei Benennung lediglich qualitativer Leistungseinschränkungen beide mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten medizinischen Gutachter – Dr. T und Dr. S – gelangt. Mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte schließt der Senat sich in Würdigung der medizinischen Gutachten dieser Sichtweise an. Insbesondere Dr. S hat in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2004 plausibel herausgearbeitet, warum die Leiden des Klägers die Annahme vollschichtiger Leistungsfähigkeit gestatten und dass lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bestehen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die klare Beweislage bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal auch keine privatärztlichen Atteste vorliegen, die etwa eine andere Schlussfolgerung nahe legen.
Die Einäugigkeit des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausnahmsweise ist nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in den Fällen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, denn dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 8, S. 26, 33, sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600, § 43 SGB VI Nr. 17, S. 59 f. sowie Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 30/98 R, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 12, S. 43). Die Einäugigkeit des Klägers dürfte hier – wie etwa auch die Fälle der Einarmigkeit – als Regelfall einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung anzusehen sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50; Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 85/96, zitiert nach juris). Die Gutachterin Dr. S hat insoweit ausgeführt, dass aufgrund der Blindheit auf dem rechten Auge Tätigkeiten auszuschließen seien, die die volle Sehkraft beider Augen erforderten (z.B. räumliches Sehvermögen, Arbeit mit Geschicklichkeitsanforderungen, komplexe Bildschirmarbeiten oder Arbeiten im Dunklen). Der Arbeitsamtsarzt Lhat dem Kläger in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003 ein gutes Sehvermögen für Nähe und Ferne auf dem linken Auge attestiert, auch Farbtüchtigkeit bestehe. Hiervon ausgehend ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Tätigkeit als Pförtner oder Museumswärter, die die Beklagte im Verfahren benannt hat, gesundheitlich zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beschäftigungen die volle Sehkraft beider Augen erfordern sollten.
Ob dem Kläger noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).
Nach alledem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor, womit auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI ausscheidet, weil hierfür noch eine erheblich weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung ist.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr – wie oben bereits dargelegt – in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, mithin für mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der im Jahre 1951 geborene Kläger begehrt die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt keine Berufsausbildung, war zuletzt bis 1990 in der Bundesdruckerei als Maschinenarbeiter beschäftigt und ist seither arbeitslos.
Am 11. Dezember 1999 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Nachdem sie das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen festgestellt hatte, beauftragte die Beklagte den Internisten Dr. T mit der Erstellung eines internistischen Rentengutachtens über den Kläger. In seinem am 18. Februar 2000 abgeschlossenen Gutachten diagnostiziert dieser bei dem Kläger einen Leberparenchymschaden bei Alkoholkrankheit sowie Hyperlipoproteinämie. Bei Beachtung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Einschränkungen könne der Kläger damit noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte, zeitweise auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab. In seinem Widerspruch vom 9. März 2000 betonte der Kläger, seine körperlichen Beeinträchtigungen resultierten aus Kontakten mit Schadstoffen in den sechziger und siebziger Jahren. Insbesondere seine Atmungsorgane hätten daraufhin Schaden genommen. Die bisherige ärztliche Untersuchung sei zu oberflächlich gewesen. Eine daraufhin von der ärztlichen Abteilung der Beklagten durchgeführte Lungenfunktionsuntersuchung blieb ohne auffällige Befunde. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit den gegebenen Beeinträchtigungen sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig. Abweichende medizinische Feststellungen hätten sich auch nicht aus den im Widerspruchsverfahren durchgeführten weiteren Untersuchungen ergeben.
Mit der am 4. Januar 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgebracht, in seinem Fall bedürfe es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit, obwohl er ungelernter Arbeiter sei, denn bei ihm lägen zahlreiche zusätzliche Leistungseinschränkungen vor, außerdem sei eine Einschränkung der Umstellungs- und Verantwortungsfähigkeit gegeben. Ein für ihn erforderlicher Schonarbeitsplatz sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verfügbar.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Fachärztin für Allgemeinmedizin Iund des behandelnden Augenarztes Dr. W eingeholt. Als Befunde waren ihnen Hypertonus, chronischer Alkoholmissbrauch sowie aufgehobenes Sehvermögen auf dem rechten Auge zu entnehmen.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2003 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, weil er keinen Berufsschutz genieße und für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen verfüge.
Gegen den ihm am 14. August 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. September 2003 Berufung eingelegt. Mit ihr macht er weiterhin geltend, dass die bisherigen Entscheidungen seinem Gesundheitszustand nicht gerecht würden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1999 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat zunächst arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 22. Januar 2001 bzw. 20. Februar 2003 zu den Akten genommen, die dem Kläger jeweils vollschichtige Leistungsfähigkeit für überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten attestierten und von der Ärztin Fbzw. dem Arzt Lerstellt wurden. Wegen der Einzelheiten dieser Gutachten wird auf Blatt 83 und 84 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Außerdem hat der Senat Befundberichte des den Kläger behandelnden Augenarztes Dr. Wund des behandelnden Internisten L eingeholt, in denen als Diagnosen im Wesentlichen Blindheit auf dem rechten Auge, arterielle Hypertonie sowie alkoholtoxische Hepatopathie angegeben sind. Außerdem hat der Senat die Ärztin Dr. Gmit der Erstellung eines allgemeinmedizinischen Gutachtens über den Kläger beauftragt, welches diese am 20. Dezember 2004 vorgelegt hat. Die Gutachterin hat folgende Diagnosen gestellt: chronischer Alkoholismus, alkoholische Fettleber, schädlicher Gebrauch von Tabak, chronische Raucherbronchitis, chronische Sinusitis, arterielle Hypertonie, Fettstoffwechselstörung, Blindheit auf dem rechten Auge bei Zustand nach Sekundärglaukom sowie Leistenhernie links. Damit sei der Kläger in der Lage, täglich vollschichtig und regelmäßig mindestens noch körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Arbeiten im Freien seien grundsätzlich möglich, extreme Temperaturen oder Temperaturwechsel seien zu vermeiden, ebenso eine Staubexposition. Der Kläger könne in allen Körperhaltungen arbeiten. Einseitige körperliche Belastung sei unter Beachtung der üblichen Schutzmaßnahmen möglich. Im festgelegten Arbeitsrhythmus und unter Zeitdruck sei der Kläger nicht belastbar. Auch sei eine Arbeit an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Heben und Tragen könne der Kläger Lasten von 10 kg. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule, der Beine und Füße sei altersentsprechend nicht eingeschränkt. Die Fingergeschicklichkeit sei eingeschränkt. Aufgrund der Blindheit auf dem rechten Auge seien Tätigkeiten auszuschließen, die die volle Sehkraft beider Augen erforderten (z.B. räumliches Sehvermögen, Arbeit mit Geschicklichkeitsanforderungen, komplexe Bildschirmarbeiten oder Arbeiten im Dunklen). Im Vordergrund stehe bei dem Kläger der chronische Alkoholismus, dessen Problematik in den letzten Jahren eher zu- als abgenommen habe. Dies beziehe sich sowohl auf die Menge des zugeführten Alkohols als auch auf die bestehenden Gefahren. Unabhängig von der Dauer und Intensität des Alkoholkonsums sei der Kläger bislang von schwerwiegenden Folgen verschont geblieben. Unausweichlich hätten sich aber eine Fettleber und erste neurologische Symptome eingestellt. Wegen der Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Blatt 106 bis Blatt 118 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Ergänzend hat die Beklagte vorgebracht, dass der Kläger ihrer Ansicht nach aus medizinischer Sicht in der Lage sei, eine Tätigkeit etwa als Pförtner, Museumswärter, Bürogehilfe oder Sortierer vollwertig auszuüben. Der Kläger könne sich bei allen Beeinträchtigungen ohne Weiteres in einfache Tätigkeiten einarbeiten. Seine Einäugigkeit schränke nur das räumliche Sehen ein, die Fingergeschicklichkeit sei nur im Hinblick auf die Handhabung von Kleinteilen unter 5 mm Größe eingeschränkt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rentenakte der Beklagten nebst ärztlichem Teil Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der hier gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit hat der Kläger, wie die Beklagte zutreffend ermittelt hat, erfüllt. Er ist jedoch nicht berufsunfähig.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf”, den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Kläger hat keinen Beruf erlernt. Zuletzt war er als Maschinenarbeiter beschäftigt.
Ob der Kläger diesen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist offen. Zu seinen Gunsten kann jedoch – insbesondere aufgrund der nun bestehenden Einäugigkeit – unterstellt werden, dass er nicht mehr als Maschinenarbeiter tätig sein kann.
Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. nur BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], m.w.N. zur ständ. Rspr. des BSG, zitiert nach juris).
Die Wertigkeit des bisherigen Berufs eines Maschinenarbeiters kann nach den Erkenntnissen des Senats höchstens im unteren Bereich des "angelernten Arbeiters” angesiedelt werden, wenn es sich nicht sogar um eine Tätigkeit auf der Stufe des "ungelernten Arbeiters” handelt. Weil der Kläger als angelernter Arbeiter im unteren Bereich keinen besseren Berufsschutz genießt als bei einer Einstufung als ungelernter Arbeiter, kann die genaue Zuordnung auf sich beruhen.
Auf dieser Grundlage darf der Kläger, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, auf ihm gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Die Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit ist dabei grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Versicherte – wie hier der Kläger – mindestens noch zu körperlich leichten Arbeiten in der Lage und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbar ist (BSG, Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, RegNr. 24877 [BSG-Intern], zitiert nach juris).
So liegt es hier, denn der Kläger besitzt zur Überzeugung des Senats noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen jedenfalls für leichte Tätigkeiten. Zu dieser Einschätzung sind im Laufe des Rentenverfahrens mit nachvollziehbarer Begründung bei Benennung lediglich qualitativer Leistungseinschränkungen beide mit dem Gesundheitszustand des Klägers befassten medizinischen Gutachter – Dr. T und Dr. S – gelangt. Mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte schließt der Senat sich in Würdigung der medizinischen Gutachten dieser Sichtweise an. Insbesondere Dr. S hat in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2004 plausibel herausgearbeitet, warum die Leiden des Klägers die Annahme vollschichtiger Leistungsfähigkeit gestatten und dass lediglich qualitative Leistungseinschränkungen bestehen. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Die klare Beweislage bedarf keiner weiteren Erörterung, zumal auch keine privatärztlichen Atteste vorliegen, die etwa eine andere Schlussfolgerung nahe legen.
Die Einäugigkeit des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausnahmsweise ist nach der insoweit einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit in den Fällen der Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, denn dann kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, GS 2/95, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 8, S. 26, 33, sowie die nachfolgenden Entscheidungen des BSG, u.a. Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 39/96, SozR 3-2600, § 43 SGB VI Nr. 17, S. 59 f. sowie Urteil vom 24. Februar 1999, B 5 RJ 30/98 R, SozR 3-2600, § 44 SGB VI Nr. 12, S. 43). Die Einäugigkeit des Klägers dürfte hier – wie etwa auch die Fälle der Einarmigkeit – als Regelfall einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung anzusehen sein (vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50; Urteil vom 19. August 1997, 13 RJ 85/96, zitiert nach juris). Die Gutachterin Dr. S hat insoweit ausgeführt, dass aufgrund der Blindheit auf dem rechten Auge Tätigkeiten auszuschließen seien, die die volle Sehkraft beider Augen erforderten (z.B. räumliches Sehvermögen, Arbeit mit Geschicklichkeitsanforderungen, komplexe Bildschirmarbeiten oder Arbeiten im Dunklen). Der Arbeitsamtsarzt Lhat dem Kläger in seinem Gutachten vom 20. Februar 2003 ein gutes Sehvermögen für Nähe und Ferne auf dem linken Auge attestiert, auch Farbtüchtigkeit bestehe. Hiervon ausgehend ist dem Kläger zur Überzeugung des Senats jedenfalls die Tätigkeit als Pförtner oder Museumswärter, die die Beklagte im Verfahren benannt hat, gesundheitlich zumutbar. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beschäftigungen die volle Sehkraft beider Augen erfordern sollten.
Ob dem Kläger noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich, denn das Risiko der Arbeitslosigkeit ist der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).
Nach alledem liegt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI nicht vor, womit auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI ausscheidet, weil hierfür noch eine erheblich weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung ist.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Gemessen daran ist der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht erwerbsgemindert. Er ist vielmehr – wie oben bereits dargelegt – in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, mithin für mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Berufung war damit der Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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