Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 8 KR 108/03
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine auf Dauer angelegte selbstständige und erwerbsmäßige Tätigkeit eines Künstlers/Publizisten liegt auch dann vor, wenn die Tätigkeit nicht durchgängig während des gesamten Jahres ausgeübt werden kann. Auf Grund der sozialen Schutzintention des Gesetzes genügt es, dass sie innerhalb bestimmter Zeiträume von mehr als geringügiger Dauer ausgeübt wird. Die Einkommensgrenze zur Versicherungspflichtigkeit ist entsprechend anteilig zu reduzieren.
I. Der Bescheid vom 28.03.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass der Kläger vom 12.03.2003 bis 29.02.2004 in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10. 2003 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG unterliegt.
III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialver-sicherungsgesetz.
Der am ...1951 geborene Kläger ist – zumindest zeitweise – als Lyriker tätig. Er übte nebenher bzw. hauptberuflich Beschäftigungen als Hausverwalter und Sachverständiger für Immobilenwirtschaft aus; zwischenzeitlich war er arbeitslos. Durch zahlreiche Be-scheide und Änderungsbescheide stellte die Beklagte jeweils Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Künstlersozialversicherung fest (Bescheid vom 21.04.1994, Änderungsbe-scheid vom 10.01.1995, Bescheid vom 13.02.1996, Änderungsbescheid vom 14.10.1996, Bescheid vom 24.07.1997, Bescheid vom 25.02.1998, Bescheid vom 08.05.1998, Bescheid vom 14.12.1998, Änderungsbescheid vom 29.12.2000). Danach bestand Versicherungs-pflicht für die Zeiträume 01.04.1994 bis 04.12.1995, 21.01.1996 bis 31.12.1996, 01.05.1998 bis 31.10.2000 und 16.04.2001 bis 31.05.2001. Zuletzt stellte sie mit Ände-rungsbescheid vom 28.05.2001 ab 01.06.2001 Versicherungsfreiheit fest. Die freiberufli-che Existenz als Schriftsteller dauerte bis 14.10.2002, die aufgrund Arbeitsvertrages vom 10.04.2001 wegen einer Anstellung als Koordinator des Förderkreises " ... " vom 15.04.2001 bis 14.04.2002 unterbrochen war. Am 15.10.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 155,96 EUR wöchentlich (Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes L ... vom 10.12.2002).
Am 12.03.2003 beantragte der Kläger die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), da er die Arbeitslosigkeit für jeweils 6 Wo-chen zugunsten einer freiberuflichen Tätigkeit unterbrechen wolle. Mit Anmeldeformular, bei der Beklagten eingegangen am 24.03.2003, gab er an, dass er in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und vom 17.10. bis 31.10.2003 voraussicht-lich 3.500,00 EUR verdienen werde. Er bat um Verständnis für die "Selbstständigkeit auf Ra-ten", weil ihm aufgrund ausbleibender Fördermittel eine längerfristige freiberufliche Exis-tenz momentan nicht möglich sei.
Durch Bescheid vom 28.03.2003 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem Künst-lersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab, weil der Kläger in dem angegebenen Zeitraum nur ein geringfügiges Arbeitseinkom-men erzielen werde. Für das Kalenderjahr 2003 bestehe bei einem zu erwartenden Jah-reseinkommen bis 3.900,00 EUR keine Versicherungspflicht. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens könne eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht festgestellt werden, sodass es keiner weitergehenden Prüfung der Versicherungsvoraussetzungen bedürfe.
Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2003 Widerspruch ein. Bei Hochrechnung der erwar-teten Einnahmen für die angegebenen Zeiträume von 3.500,00 EUR auf das gesamte Jahr wür-de er 11.500,00 EUR erzielen.
In einer Sitzung vom 30.04.2003 beabsichtigte der Widerspruchsauschuss, dem Wider-spruch abzuhelfen, weil der Kläger nur einen Teil des Jahres als Schriftsteller tätig sei. Dies beanstandete der Abteilungsleiter am 03.06.2003.
In einer erneuten Sitzung vom 19.06.2003 wies der Widerspruchsausschuss mit Wider-spruchsbescheid vom 02.07.2003 den Widerspruch zurück. Das Arbeitseinkommen von 3.500,00 EUR sei dem gesamten Kalenderjahr zugrunde zu legen. Unterbrechungen der selbst-ständigen Tätigkeit durch Aquise, Inkasso, Verwaltung usw. zwischen einzelnen Aufträgen seien üblich.
Der Kläger hat am 07.07.2003 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Seit März 2003 habe sich seine Einkommenssituation verbessert, er werde voraussichtlich Einnahmen von 4.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR aufweisen. Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig, weil das Mitglied des Widerspruchsausschusses, Herr ..., persönlich sowohl bei der Abhilfe als auch der späteren Zurückweisung des Widerspruches tätig geworden sei. Laut Auflistung habe sein Einkommen im Jahr 2003 über 3.900,00 EUR jährlich betragen. Ab 01.02.2004, später korrigiert auf den 01.03.2004, sei er freiberuflich als Schriftsteller unbe-fristet und ununterbrochen tätig.
Am 08.09.2005 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift hier-zu wird verwiesen. Der Kläger hat seinen Einkommensteuerbescheid 2003 und weitere Nachweise vorgelegt.
Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung,
den Bescheid vom 28.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger vom 12.03.2003 bis 29.02.2004 in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003 der Versiche-rungspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie ein Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-ses oder die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststel-lung hat. Vorliegend richtet sich dessen Begehr auf Feststellung eines versicherungspflich-tigen Mitgliedschaftsverhältnisses in der Künstlersozialversicherung.
Die Klage ist zulässig; insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteres-se. Dieses ist zu bejahen, wenn der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldi-gen Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse gilt jedes nach der Sachlage vernünftiger-weise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller, privat-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art sein kann (BSGE 8, 1). Hier hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung seines versicherungsrechtlichen Statusses, so dass die durch die begehrte Feststellung betroffenen Sozialversicherungsträger, die Deutsche Ren-tenversicherung sowie die Kranken- und Pflegekasse, bei der der Kläger für den begehrten Zeitraum freiwillig versichert gewesen war, beizuladen waren (§ 75 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmä-ßigkeit keine Bedenken. Insbesondere dürfte der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Ausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Gemäß § 39 Abs. 1 KSVG erlässt den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 SGG einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuss für die Berei-che Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet. Nach § 39 Abs. 2 KSVG setzt sich jeder Ausschuss aus 2 Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertre-ter der Versicherten und der nach 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirates durch die Künstlersozialkasse berufen. Nach Abs. 3 Vorschrift sind die Mitglieder der Ausschüsse unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Wenn der Widerspruchsausschuss in seiner Sitzung vom 30.04.2003 zunächst zu einer für den Kläger positiven Entscheidung gekommen war (vgl. Bl. 190 der Verwaltungsakte), bedeutet dies noch keinen Widerspruchsbescheid im Sinne des § 85 SGG. Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides nach Abs. 2 der Vorschrift ist vielmehr erforderlich, dass dieser begründet und den Beteiligten bekannt gegeben wird (Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift). Ein Verwaltungsakt ist damit nicht schon dadurch existent, dass er fertiggestellt und unter-schrieben ist, sondern erst, wenn er durch Bekanntgabe erlassen wird (BSGE 15, 177 (180)). Der Zeitpunkt des Erlasses und damit des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes bestimmt sich mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten (vgl. §§ 39, 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)), bei schriftlich erlassenem Verwaltungsakt also regelmäßig erst mit Zeitpunkt des Zugangs. Die Behörde muss demzufolge die emp-fangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, dem Widerspruch abzuhelfen oder zurückzuweisen, willentlich dem Adressaten inhaltlich zur Kenntnis geben (BVerwGE 232, 14 f.). Ausweislich des Akteninhaltes (vgl. Bl. 190 der Verwaltungsakte) war zwar die Entschei-dung über den Widerspruch vom 02.04.2003 gegen den Bescheid vom 28.03.2003, dem Widerspruch abzuhelfen, an den Kläger adressiert; die von den Mitgliedern des Wider-spruchsausschusses unterschriebene Entscheidung war jedoch durch eine Randbemerkung auf dem Unterschriftsblatt noch vor der Versendung beanstandet worden. Gemäß § 20 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse ist der Wider-spruchsbescheid vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und nur dann zuzustellen, sofern er nicht durch § 21 beanstandet wird. Verstößt danach eine Entscheidung eines Wider-spruchsausschusses gegen ein Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßge-bendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich und mit Begrün-dung zu beanstanden und damit eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu set-zen. So liegt der Fall hier. Nach Beanstandung durch den Abteilungsleiter (vgl. Bl. 192 der Verwaltungsakte) hat der Widerspruchsausschuss nach erneuter Sitzung vom 19.06.2003 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2003 zurückgewiesen.
Der Bescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Die Beklagte war deshalb zur begehrten Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu ver-pflichten.
Gemäß § 1 Nr. 1 und 2 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Ren-tenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozia-len Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künst-lerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne die-ses Gesetzes ist, wer als Schriftteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG). Da der Kläger als Lyriker schriftstellerisch tätig ist, ist er "Publizist" im Sinne des KSVG (zur Publizisteneigenschaft, vgl. auch: SG Dresden, Urteil vom 11.11.2004, Az: S 18 KR 440/01). Er unterliegt damit grundsätzlich der Versi-cherungspflicht.
Hier war davon auszugehen, dass der Kläger seine publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und damit versicherungspflichtig ausübt ( § 1 Nr. 1 KSVG). Versicherungsfrei nach die-sem Gesetz ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Ar-beitseinkommen erzielt, dass 3.900,00 EUR nicht übersteigt. Zwar war der Beklagten insoweit einzuräumen, dass deren damalige Prognoseentscheidung nicht durch Vorlage neuerer Zahlen im Nachhinein entkräftet werden kann; denn wie bei jeder Prognose müssen bei der Schätzung des Arbeitseinkommens Restzweifel in Kauf genommen werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein "voraussichtliches Arbeits-ergebnis" abstellt. Dies ergibt sich ferner aus der Natur der Sache; denn häufig steht erst Monate oder Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres das Einkommen fest. Die Progno-seentscheidung der Verwaltung ist jedoch nur dann fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände und Zahlen nachvollziehbar ist. Sie darf insbesondere nicht gegen Gesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Grundlage der Prognose können des-halb nur die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, mithin spätestens bis zum Er-lass des Widerspruchsbescheides, erkennbaren Umstände sein (BSG SozR 3 –7833, § 6 Nr. 15; LSG Rhld-Pf., Urt. v. 08.11.2001, Az: L 5 KR 17/01).
Die Prognoseentscheidung der Beklagten erweist sich hier von vornherein als rechtswidrig. Bei der Prüfung, ob der Kläger für das Kalenderjahr 2003 ein Arbeitseinkommen erzielen würde, das 3.900,00 EUR übersteigt, hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-rungsgesetz erst am 12.03.2003 gestellt hat. Die Versicherungspflicht beginnt indes erst mit dem Tag der Meldung (§ 8 Abs. 1 KSVG). In seinem am 17.03.2003 ausgefüllten und bei der Beklagten am 24.03.2003 eingegangenen Formular gab er an, dass sein "Jahresar-beitseinkommen" (Einnahmen/Betriebsausgaben) aus selbstständiger, künstleri-scher/publizistischer Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 3.500,00 EUR errei-chen werde. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist die in Satz 1 genannte Grenze von 3.900,00 EUR entsprechend herabzusetzen, wenn die selbstständige künstlerische oder publi-zistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wird. Der Grenz-betrag von 3.900,00 EUR hätte somit unter Berücksichtigung des bereits abgelaufenen Zeit-raumes für das Jahr 2003, in dem der Kläger arbeitslos gewesen war, das heißt vom 01.01. bis 11.03.2003, entsprechend verringert werden müssen. Bei einem Jahreseinkommen von 3.900,00 EUR wären demzufolge von vornherein circa 800,00 EUR weniger in Ansatz zu bringen, sodass für den "Rest des Jahres" ein Jahresarbeitseinkommen von circa 3.100,00 EUR ausge-reicht hätte. Vorliegend hatte der Kläger jedoch bereits im Antragsformular am 24.03.2003 Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit von 3.500,00 EUR für den Zeitraum nach Antragstel-lung und nur für begrenzte Zeiträume angegeben, und zwar vom 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003.
Es war auch von einer erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Ausübung publizistischer Tätigkeit auszugehen ( § 1 Nr. 1 KSVG). Das Gesetz setzt insoweit nur voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt. Wäh-rend es für die "Selbstständigkeit" ausreicht, dass sich der Künstler oder Publizist nicht in einem "abhängigen Beschäftigungsverhältnis" befindet, erfordert die erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit eine nachhaltige Tätigkeit zur dauernden und berufsmäßigen Erzielung von Einkünften (vgl. Brandmüller/Zacher, KSVG – Kommentar, § 1 II Nr. 1 24. EL).
Die Anforderungen hierfür dürfen indes nicht überspannt werden. Dies ergibt sich aus der sozialen Schutzintention des Gesetzes, das den betroffenen Personenkreis der Künstler und Publizisten sozial besonders absichern und insoweit privilegieren will: Während geringfü-gig Beschäftigte ab 01.04.2003 bei einer Einkommensgrenze von 400,00 EUR monatlich (ent-sprechend 4.800,00 EUR jährlich) versicherungsfrei sind (vgl. § 7 SGB V), bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Grenze auf lediglich 3.900,00 EUR, um in möglichst vielen Fällen Künst-ler in die Sozialversicherungspflicht einbeziehen zu können. Dies gilt bei Unterschreiten dieser Grenze sogar dann, wenn das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unter diesem Wert liegt (§ 3 Abs. 3 KSVG). Der Bund zahlt zudem 20 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse als Zuschuss und trägt die Verwal-tungskosten (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KSVG). Ein vorläufiger Beitragszuschuss ist auf Antrag auch für freiwillig versicherte und von der Versicherungspflicht befreite selbststän-dige Künstler und Publizisten vorgesehen (§ 10 KSVG), freiwillig Versicherte tragen ihren Anteil auf der Grundlage bestimmter Mindesteinnahmen allein (§ 240 Abs. 4 SGB V).
Eine auf Dauer angelegte selbstständige und erwerbsmäßige Tätigkeit erfordert darüber hinaus lediglich, dass sie den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet; denn für diesen Fall ist zu vermuten, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht mehr (haupt-) erwerbsmäßig erfolgt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach den Maßgaben des Sozialversicherungsrechts gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus zeitlich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat im Antrag angegeben, für den Zeitraum 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003 für insgesamt circa 3 Monate und eine Woche publizistisch tätig zu sein, gegen voraussichtliche Einnahmen in Höhe von etwa 3.500,00 EUR. Während dieser Zeit unterlag er mithin nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Dem widerspricht nicht, dass der Kläger mit Antrag vom 12.03.2003 eine "Selbstständig-keit auf Raten" abgekündigt hat; denn eine "Selbstständigkeit auf Raten" bedeutet nicht, dass derjenige die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig und nur vorübergehend ausüben will: sie besagt lediglich, dass die erwarteten Einnahmen zur Deckung des Lebensbedarfs voraus-sichtlich nicht ausreichen werden, um ganzjährig selbstständig tätig zu sein. Das Kriterium der Erwerbsmäßigkeit hat der Gesetzgeber durch die Einkommensgrenze von 3.900,00 EUR jährlich in § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG festgelegt. Diese Grenze liegt sogar noch unter dem gegenwärtigen Zahlbetrag für Arbeitslosengeld II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Übrigen entspricht es der Lebenswirklichkeit, gerade bei künstlerischen oder publizisti-schen Tätigkeiten, dass diese nicht durchgängig ausgeübt werden können. So ist es etwa bei der darstellenden Kunst üblich, dass zwischen mehreren Engagements von Schauspie-lern ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit liegt. Diese Engagements können auch auf mehrere Jahresteile entfallen, ohne dass deswegen die Versicherungspflicht in der Künst-lersozialversicherung entfiele. Andernfalls wäre ein vom Gesetzgeber als sozial besonders schutzbedürftig angesehener Personenkreis von vornherein nicht mehr in das KSVG einbe-zogen. Die Beklagte kann dem nicht entgegen halten, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sei, eine "Ergänzungsabsicherung zum Arbeitslosengeld" zu schaffen. Vielmehr entspricht es auch sonst dessen Willen, durch besondere Maßnahmen im Bereich der Ar-beitsförderung (beispielsweise "ABM" oder zur Förderung der Selbstständigkeit ("Ich-AG s")) die Arbeitslosigkeit zu beenden oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Dem gesetzgeberischen Gesichtpunkt der Arbeitsförderung (vgl. § 1 SGB III, §§ 1 f. SGB II) würde jedoch nicht entsprochen, würde man Künstler und Publizisten - auch bei einer zeitlich nur beschränkt möglichen Tätigkeit - auf die weitere soziale Absi-cherung als Arbeitslose verweisen.
Dem steht auch nicht der Wortlaut § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG entgegen, wonach die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen ist, wenn die selbstständige, künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während "eines" Teils der Kalenderjahres ausgeübt wird. Der Wortlaut lässt nicht nur die Auslegung "eines" Teils im Sinne einer singulären Be-trachtungsweise dergestalt zu, dass die Selbstständigkeit nur einmal innerhalb eines Jahres unterbrochen werden darf; das Gericht legt die Vorschrift vielmehr dahingehend aus, dass auch bei einer "teilweisen" künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit innerhalb des ge-samten Kalenderjahres die Einkommensgrenze entsprechend herabzusetzen ist, ohne dass deswegen die "Erwerbsmäßigkeit" nach dem KSVG zu verneinen wäre. Hierfür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/2964 S. 14, abgedruckt bei: Brandmüller/Zacher, a.a.O.). Danach soll die Regelung des Satzes 2 lediglich sicher-stellen, dass Künstler und Publizisten, die nur deshalb das Mindestarbeitseinkommen nach Satz 1 nicht erreichen konnten, weil sie nicht "während des gesamten Kalenderjahres" eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach diesem Gesetz ausüben, nach dem KSVG versichert werden. Wenn es danach ausreicht, dass "nicht während des gesamten Kalender-jahres" eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, vermag auch die künstlerische Tätigkeit "in Teilen" des laufenden Kalenderjahres eine Versicherungspflicht nach dem KSVG zu begründen, wenn die anteilig zu berechnende Einnahmegrenze – wie hier – überschritten wird. Da – wie aufgezeigt – die Tätigkeit vom zeitlichen und monetären Umfang her mehr als geringfügig ist, war von deren erwerbsmäßiger und damit versicherungspflichtiger Aus-übung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
II. Die Beklagte wird verurteilt, festzustellen, dass der Kläger vom 12.03.2003 bis 29.02.2004 in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10. 2003 der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG unterliegt.
III. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialver-sicherungsgesetz.
Der am ...1951 geborene Kläger ist – zumindest zeitweise – als Lyriker tätig. Er übte nebenher bzw. hauptberuflich Beschäftigungen als Hausverwalter und Sachverständiger für Immobilenwirtschaft aus; zwischenzeitlich war er arbeitslos. Durch zahlreiche Be-scheide und Änderungsbescheide stellte die Beklagte jeweils Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Künstlersozialversicherung fest (Bescheid vom 21.04.1994, Änderungsbe-scheid vom 10.01.1995, Bescheid vom 13.02.1996, Änderungsbescheid vom 14.10.1996, Bescheid vom 24.07.1997, Bescheid vom 25.02.1998, Bescheid vom 08.05.1998, Bescheid vom 14.12.1998, Änderungsbescheid vom 29.12.2000). Danach bestand Versicherungs-pflicht für die Zeiträume 01.04.1994 bis 04.12.1995, 21.01.1996 bis 31.12.1996, 01.05.1998 bis 31.10.2000 und 16.04.2001 bis 31.05.2001. Zuletzt stellte sie mit Ände-rungsbescheid vom 28.05.2001 ab 01.06.2001 Versicherungsfreiheit fest. Die freiberufli-che Existenz als Schriftsteller dauerte bis 14.10.2002, die aufgrund Arbeitsvertrages vom 10.04.2001 wegen einer Anstellung als Koordinator des Förderkreises " ... " vom 15.04.2001 bis 14.04.2002 unterbrochen war. Am 15.10.2002 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Höhe von 155,96 EUR wöchentlich (Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes L ... vom 10.12.2002).
Am 12.03.2003 beantragte der Kläger die Feststellung von Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), da er die Arbeitslosigkeit für jeweils 6 Wo-chen zugunsten einer freiberuflichen Tätigkeit unterbrechen wolle. Mit Anmeldeformular, bei der Beklagten eingegangen am 24.03.2003, gab er an, dass er in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und vom 17.10. bis 31.10.2003 voraussicht-lich 3.500,00 EUR verdienen werde. Er bat um Verständnis für die "Selbstständigkeit auf Ra-ten", weil ihm aufgrund ausbleibender Fördermittel eine längerfristige freiberufliche Exis-tenz momentan nicht möglich sei.
Durch Bescheid vom 28.03.2003 lehnte die Beklagte eine Versicherung nach dem Künst-lersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab, weil der Kläger in dem angegebenen Zeitraum nur ein geringfügiges Arbeitseinkom-men erzielen werde. Für das Kalenderjahr 2003 bestehe bei einem zu erwartenden Jah-reseinkommen bis 3.900,00 EUR keine Versicherungspflicht. Wegen der geringen Höhe seines Einkommens könne eine Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht festgestellt werden, sodass es keiner weitergehenden Prüfung der Versicherungsvoraussetzungen bedürfe.
Hiergegen legte der Kläger am 03.04.2003 Widerspruch ein. Bei Hochrechnung der erwar-teten Einnahmen für die angegebenen Zeiträume von 3.500,00 EUR auf das gesamte Jahr wür-de er 11.500,00 EUR erzielen.
In einer Sitzung vom 30.04.2003 beabsichtigte der Widerspruchsauschuss, dem Wider-spruch abzuhelfen, weil der Kläger nur einen Teil des Jahres als Schriftsteller tätig sei. Dies beanstandete der Abteilungsleiter am 03.06.2003.
In einer erneuten Sitzung vom 19.06.2003 wies der Widerspruchsausschuss mit Wider-spruchsbescheid vom 02.07.2003 den Widerspruch zurück. Das Arbeitseinkommen von 3.500,00 EUR sei dem gesamten Kalenderjahr zugrunde zu legen. Unterbrechungen der selbst-ständigen Tätigkeit durch Aquise, Inkasso, Verwaltung usw. zwischen einzelnen Aufträgen seien üblich.
Der Kläger hat am 07.07.2003 Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Seit März 2003 habe sich seine Einkommenssituation verbessert, er werde voraussichtlich Einnahmen von 4.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR aufweisen. Der Widerspruchsbescheid sei formell rechtswidrig, weil das Mitglied des Widerspruchsausschusses, Herr ..., persönlich sowohl bei der Abhilfe als auch der späteren Zurückweisung des Widerspruches tätig geworden sei. Laut Auflistung habe sein Einkommen im Jahr 2003 über 3.900,00 EUR jährlich betragen. Ab 01.02.2004, später korrigiert auf den 01.03.2004, sei er freiberuflich als Schriftsteller unbe-fristet und ununterbrochen tätig.
Am 08.09.2005 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden; auf die Niederschrift hier-zu wird verwiesen. Der Kläger hat seinen Einkommensteuerbescheid 2003 und weitere Nachweise vorgelegt.
Der Kläger beantragt in sachdienlicher Fassung,
den Bescheid vom 28.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2003 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger vom 12.03.2003 bis 29.02.2004 in den Zeiträumen 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003 der Versiche-rungspflicht zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach § 1 KSVG unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Aktenin-halt, eine Gerichtsakte sowie ein Verwaltungsvorgang der Beklagten, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne eine weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben ( § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-ses oder die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststel-lung hat. Vorliegend richtet sich dessen Begehr auf Feststellung eines versicherungspflich-tigen Mitgliedschaftsverhältnisses in der Künstlersozialversicherung.
Die Klage ist zulässig; insbesondere hat der Kläger das erforderliche Feststellungsinteres-se. Dieses ist zu bejahen, wenn der Kläger ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldi-gen Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse gilt jedes nach der Sachlage vernünftiger-weise gerechtfertigte Interesse, das rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller, privat-rechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art sein kann (BSGE 8, 1). Hier hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung seines versicherungsrechtlichen Statusses, so dass die durch die begehrte Feststellung betroffenen Sozialversicherungsträger, die Deutsche Ren-tenversicherung sowie die Kranken- und Pflegekasse, bei der der Kläger für den begehrten Zeitraum freiwillig versichert gewesen war, beizuladen waren (§ 75 Abs. 2 SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Entgegen der Rechtsansicht des Klägers bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmä-ßigkeit keine Bedenken. Insbesondere dürfte der Widerspruchsbescheid ordnungsgemäß zustande gekommen sein. Der Kläger kann dem nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Ausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Gemäß § 39 Abs. 1 KSVG erlässt den Widerspruchsbescheid im Vorverfahren nach § 85 Abs. 2 SGG einer der bei der Künstlersozialkasse zu bildenden Ausschüsse. Es wird jeweils ein Ausschuss für die Berei-che Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst errichtet. Nach § 39 Abs. 2 KSVG setzt sich jeder Ausschuss aus 2 Mitgliedern des Beirats, und zwar je einem Vertre-ter der Versicherten und der nach 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteten, und einem Vertreter der Künstlersozialkasse zusammen. Die Mitglieder der Ausschüsse werden auf Vorschlag des Beirates durch die Künstlersozialkasse berufen. Nach Abs. 3 Vorschrift sind die Mitglieder der Ausschüsse unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Wenn der Widerspruchsausschuss in seiner Sitzung vom 30.04.2003 zunächst zu einer für den Kläger positiven Entscheidung gekommen war (vgl. Bl. 190 der Verwaltungsakte), bedeutet dies noch keinen Widerspruchsbescheid im Sinne des § 85 SGG. Für den Erlass eines Widerspruchsbescheides nach Abs. 2 der Vorschrift ist vielmehr erforderlich, dass dieser begründet und den Beteiligten bekannt gegeben wird (Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift). Ein Verwaltungsakt ist damit nicht schon dadurch existent, dass er fertiggestellt und unter-schrieben ist, sondern erst, wenn er durch Bekanntgabe erlassen wird (BSGE 15, 177 (180)). Der Zeitpunkt des Erlasses und damit des Wirksamwerdens des Verwaltungsaktes bestimmt sich mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an den Adressaten (vgl. §§ 39, 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)), bei schriftlich erlassenem Verwaltungsakt also regelmäßig erst mit Zeitpunkt des Zugangs. Die Behörde muss demzufolge die emp-fangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, dem Widerspruch abzuhelfen oder zurückzuweisen, willentlich dem Adressaten inhaltlich zur Kenntnis geben (BVerwGE 232, 14 f.). Ausweislich des Akteninhaltes (vgl. Bl. 190 der Verwaltungsakte) war zwar die Entschei-dung über den Widerspruch vom 02.04.2003 gegen den Bescheid vom 28.03.2003, dem Widerspruch abzuhelfen, an den Kläger adressiert; die von den Mitgliedern des Wider-spruchsausschusses unterschriebene Entscheidung war jedoch durch eine Randbemerkung auf dem Unterschriftsblatt noch vor der Versendung beanstandet worden. Gemäß § 20 der Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse ist der Wider-spruchsbescheid vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und nur dann zuzustellen, sofern er nicht durch § 21 beanstandet wird. Verstößt danach eine Entscheidung eines Wider-spruchsausschusses gegen ein Gesetz oder sonstiges für die Künstlersozialkasse maßge-bendes Recht, hat die Künstlersozialkasse die Entscheidung schriftlich und mit Begrün-dung zu beanstanden und damit eine angemessene Frist zur erneuten Entscheidung zu set-zen. So liegt der Fall hier. Nach Beanstandung durch den Abteilungsleiter (vgl. Bl. 192 der Verwaltungsakte) hat der Widerspruchsausschuss nach erneuter Sitzung vom 19.06.2003 den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2003 zurückgewiesen.
Der Bescheid erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig. Die Beklagte war deshalb zur begehrten Feststellung von Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung zu ver-pflichten.
Gemäß § 1 Nr. 1 und 2 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der Ren-tenversicherung der Angestellten, in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozia-len Pflegeversicherung versichert, wenn sie die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und im Zusammenhang mit der künst-lerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne die-ses Gesetzes ist, wer als Schriftteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG). Da der Kläger als Lyriker schriftstellerisch tätig ist, ist er "Publizist" im Sinne des KSVG (zur Publizisteneigenschaft, vgl. auch: SG Dresden, Urteil vom 11.11.2004, Az: S 18 KR 440/01). Er unterliegt damit grundsätzlich der Versi-cherungspflicht.
Hier war davon auszugehen, dass der Kläger seine publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und damit versicherungspflichtig ausübt ( § 1 Nr. 1 KSVG). Versicherungsfrei nach die-sem Gesetz ist nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG nur, wer in dem Kalenderjahr aus selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeit voraussichtlich ein Ar-beitseinkommen erzielt, dass 3.900,00 EUR nicht übersteigt. Zwar war der Beklagten insoweit einzuräumen, dass deren damalige Prognoseentscheidung nicht durch Vorlage neuerer Zahlen im Nachhinein entkräftet werden kann; denn wie bei jeder Prognose müssen bei der Schätzung des Arbeitseinkommens Restzweifel in Kauf genommen werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich auf ein "voraussichtliches Arbeits-ergebnis" abstellt. Dies ergibt sich ferner aus der Natur der Sache; denn häufig steht erst Monate oder Jahre nach Ablauf des betreffenden Jahres das Einkommen fest. Die Progno-seentscheidung der Verwaltung ist jedoch nur dann fehlerfrei und verbindlich, wenn sie aufgrund der vorhandenen Umstände und Zahlen nachvollziehbar ist. Sie darf insbesondere nicht gegen Gesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Grundlage der Prognose können des-halb nur die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, mithin spätestens bis zum Er-lass des Widerspruchsbescheides, erkennbaren Umstände sein (BSG SozR 3 –7833, § 6 Nr. 15; LSG Rhld-Pf., Urt. v. 08.11.2001, Az: L 5 KR 17/01).
Die Prognoseentscheidung der Beklagten erweist sich hier von vornherein als rechtswidrig. Bei der Prüfung, ob der Kläger für das Kalenderjahr 2003 ein Arbeitseinkommen erzielen würde, das 3.900,00 EUR übersteigt, hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversiche-rungsgesetz erst am 12.03.2003 gestellt hat. Die Versicherungspflicht beginnt indes erst mit dem Tag der Meldung (§ 8 Abs. 1 KSVG). In seinem am 17.03.2003 ausgefüllten und bei der Beklagten am 24.03.2003 eingegangenen Formular gab er an, dass sein "Jahresar-beitseinkommen" (Einnahmen/Betriebsausgaben) aus selbstständiger, künstleri-scher/publizistischer Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 3.500,00 EUR errei-chen werde. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG ist die in Satz 1 genannte Grenze von 3.900,00 EUR entsprechend herabzusetzen, wenn die selbstständige künstlerische oder publi-zistische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt wird. Der Grenz-betrag von 3.900,00 EUR hätte somit unter Berücksichtigung des bereits abgelaufenen Zeit-raumes für das Jahr 2003, in dem der Kläger arbeitslos gewesen war, das heißt vom 01.01. bis 11.03.2003, entsprechend verringert werden müssen. Bei einem Jahreseinkommen von 3.900,00 EUR wären demzufolge von vornherein circa 800,00 EUR weniger in Ansatz zu bringen, sodass für den "Rest des Jahres" ein Jahresarbeitseinkommen von circa 3.100,00 EUR ausge-reicht hätte. Vorliegend hatte der Kläger jedoch bereits im Antragsformular am 24.03.2003 Einnahmen aus publizistischer Tätigkeit von 3.500,00 EUR für den Zeitraum nach Antragstel-lung und nur für begrenzte Zeiträume angegeben, und zwar vom 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003.
Es war auch von einer erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Ausübung publizistischer Tätigkeit auszugehen ( § 1 Nr. 1 KSVG). Das Gesetz setzt insoweit nur voraus, dass es sich um eine auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt. Wäh-rend es für die "Selbstständigkeit" ausreicht, dass sich der Künstler oder Publizist nicht in einem "abhängigen Beschäftigungsverhältnis" befindet, erfordert die erwerbsmäßige und nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit eine nachhaltige Tätigkeit zur dauernden und berufsmäßigen Erzielung von Einkünften (vgl. Brandmüller/Zacher, KSVG – Kommentar, § 1 II Nr. 1 24. EL).
Die Anforderungen hierfür dürfen indes nicht überspannt werden. Dies ergibt sich aus der sozialen Schutzintention des Gesetzes, das den betroffenen Personenkreis der Künstler und Publizisten sozial besonders absichern und insoweit privilegieren will: Während geringfü-gig Beschäftigte ab 01.04.2003 bei einer Einkommensgrenze von 400,00 EUR monatlich (ent-sprechend 4.800,00 EUR jährlich) versicherungsfrei sind (vgl. § 7 SGB V), bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG die Grenze auf lediglich 3.900,00 EUR, um in möglichst vielen Fällen Künst-ler in die Sozialversicherungspflicht einbeziehen zu können. Dies gilt bei Unterschreiten dieser Grenze sogar dann, wenn das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren unter diesem Wert liegt (§ 3 Abs. 3 KSVG). Der Bund zahlt zudem 20 v. H. der Ausgaben der Künstlersozialkasse als Zuschuss und trägt die Verwal-tungskosten (§ 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KSVG). Ein vorläufiger Beitragszuschuss ist auf Antrag auch für freiwillig versicherte und von der Versicherungspflicht befreite selbststän-dige Künstler und Publizisten vorgesehen (§ 10 KSVG), freiwillig Versicherte tragen ihren Anteil auf der Grundlage bestimmter Mindesteinnahmen allein (§ 240 Abs. 4 SGB V).
Eine auf Dauer angelegte selbstständige und erwerbsmäßige Tätigkeit erfordert darüber hinaus lediglich, dass sie den Umfang einer geringfügigen Beschäftigung überschreitet; denn für diesen Fall ist zu vermuten, dass die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht mehr (haupt-) erwerbsmäßig erfolgt. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach den Maßgaben des Sozialversicherungsrechts gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus zeitlich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt 400,00 EUR im Monat übersteigt. So liegt der Fall hier: Der Kläger hat im Antrag angegeben, für den Zeitraum 21.03. bis 20.04., 22.05. bis 25.06., 01.09. bis 23.09. und 17.10. bis 31.10.2003 für insgesamt circa 3 Monate und eine Woche publizistisch tätig zu sein, gegen voraussichtliche Einnahmen in Höhe von etwa 3.500,00 EUR. Während dieser Zeit unterlag er mithin nach § 1 KSVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Dem widerspricht nicht, dass der Kläger mit Antrag vom 12.03.2003 eine "Selbstständig-keit auf Raten" abgekündigt hat; denn eine "Selbstständigkeit auf Raten" bedeutet nicht, dass derjenige die Tätigkeit nicht erwerbsmäßig und nur vorübergehend ausüben will: sie besagt lediglich, dass die erwarteten Einnahmen zur Deckung des Lebensbedarfs voraus-sichtlich nicht ausreichen werden, um ganzjährig selbstständig tätig zu sein. Das Kriterium der Erwerbsmäßigkeit hat der Gesetzgeber durch die Einkommensgrenze von 3.900,00 EUR jährlich in § 3 Abs. 1 Satz 1 KSVG festgelegt. Diese Grenze liegt sogar noch unter dem gegenwärtigen Zahlbetrag für Arbeitslosengeld II oder der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Im Übrigen entspricht es der Lebenswirklichkeit, gerade bei künstlerischen oder publizisti-schen Tätigkeiten, dass diese nicht durchgängig ausgeübt werden können. So ist es etwa bei der darstellenden Kunst üblich, dass zwischen mehreren Engagements von Schauspie-lern ein längerer Zeitraum der Arbeitslosigkeit liegt. Diese Engagements können auch auf mehrere Jahresteile entfallen, ohne dass deswegen die Versicherungspflicht in der Künst-lersozialversicherung entfiele. Andernfalls wäre ein vom Gesetzgeber als sozial besonders schutzbedürftig angesehener Personenkreis von vornherein nicht mehr in das KSVG einbe-zogen. Die Beklagte kann dem nicht entgegen halten, dass es nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sei, eine "Ergänzungsabsicherung zum Arbeitslosengeld" zu schaffen. Vielmehr entspricht es auch sonst dessen Willen, durch besondere Maßnahmen im Bereich der Ar-beitsförderung (beispielsweise "ABM" oder zur Förderung der Selbstständigkeit ("Ich-AG s")) die Arbeitslosigkeit zu beenden oder zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu verringern. Dem gesetzgeberischen Gesichtpunkt der Arbeitsförderung (vgl. § 1 SGB III, §§ 1 f. SGB II) würde jedoch nicht entsprochen, würde man Künstler und Publizisten - auch bei einer zeitlich nur beschränkt möglichen Tätigkeit - auf die weitere soziale Absi-cherung als Arbeitslose verweisen.
Dem steht auch nicht der Wortlaut § 3 Abs. 1 Satz 2 KSVG entgegen, wonach die in Satz 1 genannte Grenze entsprechend herabzusetzen ist, wenn die selbstständige, künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur während "eines" Teils der Kalenderjahres ausgeübt wird. Der Wortlaut lässt nicht nur die Auslegung "eines" Teils im Sinne einer singulären Be-trachtungsweise dergestalt zu, dass die Selbstständigkeit nur einmal innerhalb eines Jahres unterbrochen werden darf; das Gericht legt die Vorschrift vielmehr dahingehend aus, dass auch bei einer "teilweisen" künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit innerhalb des ge-samten Kalenderjahres die Einkommensgrenze entsprechend herabzusetzen ist, ohne dass deswegen die "Erwerbsmäßigkeit" nach dem KSVG zu verneinen wäre. Hierfür spricht insbesondere die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 11/2964 S. 14, abgedruckt bei: Brandmüller/Zacher, a.a.O.). Danach soll die Regelung des Satzes 2 lediglich sicher-stellen, dass Künstler und Publizisten, die nur deshalb das Mindestarbeitseinkommen nach Satz 1 nicht erreichen konnten, weil sie nicht "während des gesamten Kalenderjahres" eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit nach diesem Gesetz ausüben, nach dem KSVG versichert werden. Wenn es danach ausreicht, dass "nicht während des gesamten Kalender-jahres" eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausgeübt wird, vermag auch die künstlerische Tätigkeit "in Teilen" des laufenden Kalenderjahres eine Versicherungspflicht nach dem KSVG zu begründen, wenn die anteilig zu berechnende Einnahmegrenze – wie hier – überschritten wird. Da – wie aufgezeigt – die Tätigkeit vom zeitlichen und monetären Umfang her mehr als geringfügig ist, war von deren erwerbsmäßiger und damit versicherungspflichtiger Aus-übung auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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