S 21 AS 491/05

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
21
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 491/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1. Die unterschiedliche Höhe der Regelsätze Ost/West bzw. Ehepaare/Alleinstehende sowie die Regelsatzhöhe an sich ist mit Art. 1, 3 GG (noch) vereinbar.
2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Art. 14 Abs. 1, 20 GG), dass Arbeitslose, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen nach § 428 SGB III (sog. 58-Regelung) bezogen haben, keinen Anspruch auf Weiterzahlung dieser Leistung über den 31.12.2004 hinaus, sondern Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben; insofern trägt dem Bestands- bzw Vertrauensschutz die Übergangsregelung des § 65 Abs 4 SGB II ausreichend Rechnung. Auch lässt sich ein solcher Anspruch weder aus einer Zusicherung (Vereinbarung mit) der Bundesanstalt/agentur für Arbeit noch aus einer analogen Anwendung des § 24 SGB II herleiten.
3. Es würde möglicherweise eine verfassungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art 3 Abs 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeitsmarkt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personengruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Rechtmäßigkeit eines ergangenen Arbeitslosengeld II-Bescheides, ob der Klägerin Leistungen im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosen-geld II (fortan: Alg2) zustehen. Die verheiratete, arbeitslose Klägerin hat im Jahr 2004 eine Erklärung unterschrieben, wo-nach sie Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wollte; der dementsprechende Erklärungsvordruck der damaligen Bundesanstalt für Arbeit (fortan: BA) hatte im Wesentlichen folgenden Inhalt: ... Erklärung zur Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter erleichterten Voraussetzungen Wer 58 Jahre und älter ist, kann Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unter erleich-terten Voraussetzungen beziehen (§ 428 SGB III) – Gesetzestext siehe Rückseite). Die Regelung ist für Arbeitnehmer gedacht, die in fortgeschrittenem Alter ihren Arbeits-platz verloren haben, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben aus-scheiden wollen und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert sind. Was heißt unter "erleichterten Voraussetzungen"? Sie können Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe – abweichend von den sonst gel-tenden Regelungen – auch dann beziehen, wenn Sie gar keine Beschäftigung mehr aufnehmen möchten. Außerdem sind Sie nicht mehr verpflichtet, sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dies dem Arbeitsamt auf Verlangen nachzuwei-sen ... Welche Verpflichtungen gehen Sie im Gegenzug ein, wenn Sie von der Sonderrege-lung Gebrauch machen? Weil Sie alsbald aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollen, müssen Sie bereit sein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch zu neh-men ... Das sollten Sie wissen: ... 2. Wenn bzw. sobald Sie Arbeitslosenhilfe beziehen, müssen Sie ohnehin, d. h. un-abhängig von der Inanspruchnahme der o. a. Erleichterungen, zum frühestmög-lichen Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente beantragen. Deshalb ergibt sich in diesem Fall durch die Inanspruchnahme von Leistungen unter erleichterten Bedingungen keine zusätzliche Verpflichtung ... Was geschieht, wenn Sie den Rentenantrag nicht stellen, obwohl Sie die Leistungen unter erleichterten Voraussetzungen bezogen haben? Wenn Sie von der Sonderregelung Gebrauch machen, wird Sie das Arbeitsamt einige Zeit vor dem maßgeblichen Rentenbeginn auffordern, innerhalb eines Monats einen Rentenantrag zustellen. Wenn Sie diesen Rentenantrag nicht rechtzeitig stellen, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe so lange eingestellt, bis Sie den Rentenantrag gestellt haben. Wenn sie den Antrag stellen, werden Arbeitslo-sengeld oder Arbeitslosenhilfe bis zur Zuerkennung der Altersrente weitergezahlt. Bei rückwirkender Rentenzuerkennung werden die für denselben Zeitraum zuerkannten Ansprüche zwischen Arbeitsamt und Rentenversicherungsträger verrechnet ... Der Klägerin wurde in der Folgezeit, zuletzt im Oktober 2004, Arbeitslosenhilfe (fortan: Alhi) in Höhe von 20,25 EUR täglich bewilligt; ein Widerspruch von ihr hiergegen ist in der Akte nicht ersichtlich. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann, der Arbeitslosengeld (fortan: Alg1) in Höhe von monatlich 1.100,40 EUR erhält, ein diesem gehörendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 78 m2. Mit Bescheid vom 08.12.2004 hat die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Alg2 zurückgewiesen. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 28.12.2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 zurückgewiesen hat. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig, da sich unter Beach-tung des Arbeitslosengeldes des Ehemanns der Klägerin ein den Bedarf der Bedarfsge-meinschaft übersteigendes Einkommen ergebe und die Klägerin zwar mit dem Wegfall der erleichterten Voraussetzungen, die sie beim Bezug von Arbeitslosenhilfe gehabt habe, nicht einverstanden sei, die Beklagte jedoch als Teil der vollziehenden Gewalt indes an Recht und Gesetz gebunden sei und daher nicht von den Regelungen des anzuwendenden SGB II abweichen könne. Hiergegen richtet sich die am 14.06.2005 erhobene Klage. Die Klägerin führt sinngemäß aus, dass sie mit der BA Chemnitz eine Vereinbarung gemäß § 428 SGB III getroffen habe und vom Gesetzgeber diese Besitzstandsregelung nicht auf-gehoben worden sei, zumindest jedoch mit der Einführung des SGB II Leistung in Höhe der vormals bezogenen Arbeitslosenhilfe zu gewähren sei. Insbesondere verstoße die BA sowie die Beklagte durch die Nichtgewährung von Alg2 gegen Art. 14 GG. Auch sei durch die Einführung der neuen Leistung des Arbeitslosengeldes II die Leistung der Arbeitslo-senhilfe gestrichen worden, ohne dass gegenüber der Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erfolgt sei. Des Weiteren werde be-mängelt, dass der Bemessungssatz Ost/West unterschiedlich sei, dass ein verheiratetes E-hepaar schlechter als Alleinstehende gestellt werde, dass der Bemessungssatz als zu nied-rig für ein ordentliches Leben betrachtet werde sowie dass nicht alle Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt worden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 08.12.04 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005, zugegangen am 25.05.05 aufzuheben und ihr Leistungen nach dem SGB II zur Zahlung zu bringen sowie die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Chemnitz, Heinrich-Lorenz-Str. 20, 09120 Chemnitz, beizuladen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheides gehört und die Leis-tungsakte der Beklagten beigezogen; diese sowie die in der Klageakte enthaltenen Schrift-sätze der Beteiligten waren Grundlage der Entscheidung. Hierauf und auf den übrigen Ak-teninhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht hat die Sache gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Ver-handlung durch Gerichtsbescheid entschieden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist; die Beteiligten wurden hierzu gehört. II. Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Zunächst verweist das Gericht voll umfänglich auf die richtigen und nicht zu beanstanden-den Berechnungen im Widerspruchsbescheid und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es sich diesem vollinhaltlich anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG). 1. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich mit dem Einwand gehört werden, die Höhe des Regelsatzes sei zu niedrig, da ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG veranker-te Sozialstaatsgebot nicht erkennbar ist (instruktiv hierzu: SG Schleswig, Beschluss vom 08.03.2005 -S 6 AS 70/05- info also 2005, 178; SG Aachen, Urteil vom 15.06.2005 -S 11 AS 15/05). So bedarf nämlich dieses dort genannte unbestimmt formulierte Prinzip in hohem Maße der Konkretisierung durch den Gesetzgeber sowie einer Präzisierung durch die Rechtsprechung. Richtig ist zwar, dass der Staat durch das Sozialstaatsprinzip in Zusammenschau mit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet ist, hilfe-bedürftigen Personen diejenige Hilfe zu leisten, die ein menschenwürdiges Dasein si-cherstellt. Der Auftrag richtet sich in einem ersten Schritt an den Gesetzgeber, der die-ses Sozialstaatsprinzip durch Gewährung von Leistungen sowohl hinsichtlich ihres Um-fanges, wie auch der Anspruchsvoraussetzungen, zu konkretisieren hat. Hierbei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten ge-richtlichen Kontrolle unterworfen ist. Der Gesetzgeber muss nicht jeden Einzelfall im Blick haben und insofern jedes Detail des menschlichen Bedarfes regeln. Er darf typi-sieren, verallgemeinern und generelle Regelungen schaffen. Soweit atypische Bedarfe vorliegen, die der Gesetzgeber nicht durch seine Regelungen erfasst hat, kommt die Aufgabe der Exekutive und der Rechtsprechung zu, gesetzliche Regelungen verfas-sungskonform auszulegen und denklogisch notwendige Lücken zu schließen (SG Aa-chen 15.06.2005; SG Schleswig 08.03.2005). Letztendlich ist noch zu berücksichtigen, dass es sich beim sogenannten "Arbeitslosengeld II" nach § 19 SGB II, trotz der mit der Bezeichnung möglicherweise verbundenen gegenteiligen Suggestion, nicht um "Ar-beitslosengeld" im bisherigen Sinne und damit nicht um eine beitragsbezogene Versi-cherungsleistung sondern tatsächlich um eine Leistung im Sinne der früheren Sozialhil-fe handelt, die nach dem Willen des Gesetzgebers, wie die amtliche Bezeichnung des Gesetzes "Grundsicherung für Arbeitssuchende" auch klarstellt, im Ergebnis nicht dazu dient, den Arbeitssuchenden den gleichen Lebensstandard zu sichern wie den Arbeiten-den, sondern lediglich dazu, die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse sicherzustellen (so auch: SG Chemnitz, Gerichtsbescheid vom 12.09.2005 -S 18 AS 517/05). Gemessen an diesen Grundsätzen unterschreitet die Regelsatzhöhe das verfassungs-rechtlich vorgegebene Mindestleistungsniveau nicht. Denn der Gesetzgeber hat in § 20 Abs. 2 SGB II beiden Komponenten des verfassungsrechtlich garantierten Leistungsni-veaus Rechnung getragen; er hat insbesondere in § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Erstre-ckung der verfassungsrechtlichen Garantie auch auf die soziokulturelle Existenz be-rücksichtigt. Ergänzt wird § 20 Abs. 2 SGB II um eine Reihe von Handlungsinstrumen-ten, mit denen die Sozialverwaltung einer sozialen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Hilfebedürftigen entgegen wirken kann. So sind zumindest manche der Fälle, in de-nen bereits unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes eine drohende soziale Aus-grenzung bei Leistungsverweigerung angenommen worden ist (hierzu: SG Aachen 15.06.2005), im SGB II durch Leistungen außerhalb der Regelleistung abgedeckt: Dies gilt etwa für die Teilnahme an Klassenfahrten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II), für die Ausstattung mit Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a.E. SGB II) und nicht zu-letzt für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II); individuellen Be-dürfnissen des Hilfebedürftigen trägt das Gesetz etwa in § 21 Abs. 5 SGB II Rechnung. Die Verfassungswidrigkeit der Festsetzung der Regelsätze ergibt sich auch nicht aus der in der Literatur (für viele: Sartorius, Höhere Regelleistungen und Regelsätze im Klage-verfahren? info also 2005, 56) häufig angegriffenen Methodik der Bedarfsermittlung, da keine gesetzliche Verpflichtung für ein bestimmtes Bedarfsermittlungssystem be-steht. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Regelsätze durch Generalisie-rung, Typisierung und Pauschalierung zu regeln und dabei neben den Fragen der me-thodischen und empirischen Ermittlung des sozio-kulturellen Existenzminimums auch in wertender Weise eine gesamtgesellschaftliche Entwicklung und das Steueraufkom-men des Staates zu berücksichtigen (SG Oldenburg, Beschluss vom 15.06.2005 -47 AS 179/05 ER- NdsRpfl 2005, 334), sofern er das Untermaßverbot beachtet (SG Schleswig 08.03.2005); dies ist -wie oben dargelegt- der Fall. 2. Ebenso wenig ist entgegen der Ansicht der Klägerin die unterschiedliche Höhe des Re-gelsatzes bei Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtlich nicht zu beanstanden sondern stellt eine zulässige Differenzierung dar (so auch: SG Oldenburg 15.06.2005). Denn der Gesetz-geber durfte allein wegen des Umstands, dass der Schwund an Lebensmitteln und Auf-wendungen für einen Einzelnen höher als entsprechend bei zwei Menschen innerhalb der Ehe ist, zu Recht davon ausgehen, dass ein allein lebender Hilfebedürftiger eine hö-here Bedarfslage hat als zwei Personen in einer Bedarfsgemeinschaft. Im Übrigen wür-de im Streitfall selbst die Berücksichtung des vollen Regelsatzes für beide Eheleute nicht zu einem Anspruch führen, da deren berücksichtigungsfähige Einkommen den Bedarf um mehr als 200,00 EUR übersteigt. 3. Auch die unterschiedliche Höhe der Regelsätze in den alten und neuen Bundesländern ist -zumindest derzeit- noch verfassungsgemäß. Denn in den neuen Ländern unterschei-den sich die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse wegen der besonderen Aus-nahmesituation der Wiedervereinigung und der mit ihr zu bewältigenden transformato-rischen Gesamtaufgaben des Staates noch immer deutlich von denen im gesamten übri-gen Bundesgebiet (so zur unterschiedlichen Höhe der Beamtenbesoldung: BVerfG, Be-schluss vom 12.02.2003 -2 BvL 3/00- NVwZ 2003, 1364), so dass die unterschiedliche Höhe der Regelsätze nach dem SGB II zwar sicherlich nicht mehr auf unabsehbare Zeit Bestand haben kann, momentan jedoch noch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Differenz von 14 Euro (345,00 Euro West zu 331,00 Euro Ost) und damit 4 %, ver-fassungswidrig sein könnte (so auch: SG Chemnitz 12.09.2005). 4. Unentschieden kann im Übrigen bleiben, ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Alhi in der bis zum 31.12.2005 gezahlten Höhe, worauf der Antrag auf Beiladung der Agentur für Arbeit Chemnitz sowie der Vorhalt, die Leistung der Alhi sei gegenüber der Bedarfsgemeinschaft gestrichen worden, ohne dass ausdrücklich deren Aufhebung erfolgt sei, hindeuten könnte, geltend macht. Denn unabhängig von der Frage, ob die Klägerin im Rahmen des hier zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zulässigerweise (auch) einen Anspruch wegen ganz anderer Leistungen (gegen möglicherweise andere Rechtsträger) geltend machen kann, scheitert ein solcher auf jeden Fall schon daran, dass die §§ 190 ff. SGB III, aufgrund derer ihr Alhi gewährt wurden, mit Wirkung zum 01.01.2005 durch Art. 3 Nr. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2003, 2954 ff) aufgehoben worden sind und sie seitdem lediglich einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchen-de nach dem SGB II hat (für viele: Sächsisches LSG, Urteil vom 10.02.2005 -L 3 AL 265/04). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Bewilligung der Alhi selbst nicht aufgehoben worden ist, da diese jeweils nur für längstens ein Jahr (§ 190 Abs. 3 S. 1 SGB III) bewilligt werden sollte und § 190 Abs. 3 S. 3 SGB III (in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung) vorgesehen hat, dass sie längstens bis 31.12.2004 gewährt werden durfte, es mithin keine (ausdrücklichen) Aufhebung bedurfte. Ebenso wenig liegt in den schriftlichen Hinweisen der Agentur für Arbeit in dem Schriftstück, das die Klägerin im Jahr 2004 unterzeichnet hat und welche sich die Be-klagte gegebenenfalls zurechnen lassen muss, eine Zusicherung, ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen die streitige Leistung "ohne Abschläge" in bisheriger Höhe bis zum Eintritt des Rentenfalles weiter zu bewilligen. Denn die Hinweise in diesem Schrift-stück sind lediglich als eine - unverbindliche - Auskunft im Sinne von § 15 SGB I zu verstehen; eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist hierin nicht zu erkennen. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nämlich nach Inhalt und Wirkung von-einander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt, der auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswil-lens - insbesondere eines Verpflichtungswillens - unterscheidet. Die Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist demgegenüber eine von einem solchen Verpflichtungswillen getragene Zusage der zuständigen Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Aufgabe der Zusicherung ist es, dem Adressaten als ver-bindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Maßstab der hier vorzunehmenden Auslegung ist der in den Hinweisen ge-äußerte Erklärungswert und Erklärungswille, wie er sich einem verständigen Beteilig-ten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, darstellt. Die Frage, ob der Erlass eines Verwaltungsaktes beabsichtigt war und welchen Inhalt dieser etwa erhalten sollte, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen maßgebenden Grundsätzen zu klären. Dabei ist § 133 BGB heranzuziehen und das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen. Neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitum-stände, insbesondere den Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende gesamte Verhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt des Adressaten der Erklärung zu bewer-ten. Maßgebend ist damit nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach au-ßen hin erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Entscheidend ist danach, wie der Empfänger der Erklärung diese verstehen durfte. Allerdings kann sich dieser nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände nicht so verstanden werden konnte (Sächsisches LSG 10.02.2005). Ausgehend hiervon ist in den Hinweisen der Agentur für Arbeit im von der Klägerin aus dem Jahr 2004 unterschriebenen Schreiben kein Regelungswille erkennbar, da diese ihrem Inhalt nach ganz allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall bezogen sind. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Ein-zelfall der Klägerin mit bestimmtem Inhalt in Aussicht zu stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Alhi bewilligen werde sondern erkennbar lediglich die Auswirkung der Erklärung der Klägerin näher erläutert, wonach sie unter erleichterten Bedingungen ei-nen Anspruch auf Alhi bis zu jenem Tage haben könne, an dem sie eine nicht um Ab-schläge geminderte Rente erhalten könne. Ein Regelungswille dahingehend, dass er oh-ne weitere Prüfung Anspruch auf Alhi bis zum Tage des Rentenbeginns habe, liegt bei dieser Fallgestaltung auch aus der Sicht eines verständigen Beteiligten nicht vor. Denn gerade etwa die Abhängigkeit der Alhi von der Bedürftigkeit der Klägerin war dieser bekannt. Hierzu enthalten die Ausführungen der Beklagten keine weiteren Erklärungen. Das Gleiche gilt für die nicht durch die Erleichterungen in § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III erfassten weiteren Voraussetzungen der objektiven Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit im Sinne von §§ 190 Abs. 1, 198, 119 Abs. 3 SGB III. Auch hat die Agentur für Arbeit darin nicht erklärt, auch dann, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage ändere, werde Alhi wie bisher weitergewährt (so auch: Sächsisches LSG 10.02.2005) Mit anderen Worten: Die Zusage einer bestimmten Leistungsart oder Leistungshöhe durch einen So-zialleistungsträger ist mit dieser Erklärung nicht verbunden. Sie setzt im Gegenteil ei-nen Leistungsanspruch - z. B. auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe - voraus. Ei-ner Änderung von Leistungshöhe oder Leistungsgrund durch eine Rechtsänderung steht daher weder die von der Klägerin abgegebene Erklärung noch § 428 SGB III entgegen. Dies wird offensichtlich, wenn man sich vorstellt, der Gesetzgeber hätte - etwa auf Grund einer günstigeren gesamtwirtschaftlichen Situation als derzeit vorliegend - die Arbeitslosenhilfe erhöht bzw. durch eine höhere andere Sozialleistung ersetzt. In einer derartigen Situation würden die bisherigen Leistungsbezieher im Rahmen der 58er-Regelung es sicherlich nicht akzeptieren, von dieser Leistungsverbesserung unter Hin-weis auf die von ihnen abgegebene Erklärung ausgeschlossen zu werden (so zu Recht: SG Freiburg, Beschlüsse vom 18.05.2005 -S 9 AS 1581/05 ER u. 12.08.2005 -S 9 AS 1048/05; SG Oldenburg, Urteil vom 08.07.2005 -S 47 AS 69/05). Ergänzend soll noch darauf hingewiesen werden, dass zwischen der Klägerin und der Agentur für Arbeit auch keine Vereinbarung im Sinne eines zivilrechtlichen Vertrages zustande gekommen ist. Denn es handelt sich um eine hoheitliche Leistungsgewährung auf Grund eines Antrages nach § 428 SGB III, für die vertragsrechtliche Regelungen keine Anwendung finden (SG Chemnitz, Beschlüsse vom 05.08.2005 u. 19.09.2005 -12 AS 413/05, 12 AS 539/05 u. 12 AS 540/05). Unabhängig davon wäre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gem. § 53 Abs. 2 SGB X nicht zulässig, da die Erbringung von Alhi nicht im Ermessen der Agentur für Arbeit stand (Sächsisches LSG 10.02.2005). 5. Die Klägerin kann auch aus der Erklärung aus dem Jahr 2004 nicht herleiten, dass ihr (der Bedarfsgemeinschaft) Alg2 in Höhe der bis 31.12.2005 gezahlten Alhi gezahlt wird, da bezüglich dessen Höhe alleine die im SGB II geregelten Vorschriften maßgeb-lich sind. Ebenso wenig lässt sich das von der Klägerin gewünschte Ergebnis aus der Gewährung eines Zuschlages in entsprechender Anwendung von § 24 SGB II herleiten (hierzu: SG München, Gerichtsbescheid vom 08.07.2005 -S 50 AS 122/05; O Sullivan, Verfassungs-rechtliche Fragen des Leistungsrechts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGb 2005, 369). Denn auch hier gilt, dass in der genannten Erklärung weder eine diesbezüg-liche Zusicherung noch eine entsprechende Vereinbarung zu sehen ist; insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 4. vollumfänglich verwiesen werden. 6. Letztendlich sind auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Wegfall der Alhi-Bestimmungen und damit des Alhi-Anspruches -weder unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes gem. Art. 14 GG (im Folgenden zu a)) noch unter dem des Ver-trauensschutzes (im Folgenden zu b))- ersichtlich. a) Die Kürzung des Alhi-Anspruchs durch das Alg2 greift nicht in erworbene Rechte der Klägerin, die dem Eigentumsschutz des Art. 14 unterliegen, ein (so aber: Mayer, Fordern statt Fördern – ältere Arbeitslose unter Hartz IV, NZS 2005, 569), da sich die Alhi nicht als Äquivalent eigener Leistungen erweist sondern auf staatlicher Ge-währung beruht. Denn bei der Alhi handelt es sich nicht um eine aus Beitrags- son-dern aus Steuermitteln finanzierte Leistung, da sie -im Unterschied zum Alg1- von der Konzeption her nicht auf eine eigene Leistung zurückgeht (so zur sog. originären Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 04.09.2003, -B 11 AL 15/03 R- BSGE 73, 10). Insbesondere die Abhängigkeit des Alhi-Anspruchs von der Bedürftigkeit des Ar-beitslosen zeigt, dass weniger ein durch eigene Leistungen im Sinne der Ausschließ-lichkeit erworbenes Recht als vielmehr eine Schutz- und Fürsorgeleistung hierbei im Vordergrund steht, die von der Entwicklung der tatsächlichen persönlichen Verhält-nisse abhängig ist. Im Gegensatz zum Alg1 als einer auf vorausgegangener Beitrags-zahlung beruhender, nach dem Arbeitsentgelt bemessener Versicherungsleistung setzt die Alhi Bedürftigkeit des Betroffenen voraus und ist diesem damit nicht nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts zugewiesen (so auch: Sächsisches LSG 10.02.2005); hieran ändert sich auch nichts durch die Einführung der sog. Anschluss- Arbeitslosenhilfe (so auch: SG Regensburg, Urteil vom 27.10.2005 –S 13 AS 86/05). Richtig ist zwar, dass § 190 Abs. 1 Ziff. 4 SGB III i.d. zuletzt geltenden Fassung an einen Bezug von Arbeitslosengeld (Alg1) anknüpft, was wiederum vorausgesetzt hat, dass (mindestens) 12 Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden sind (§ 123 Abs. 3 SGB III) (hierzu: Spellbrink in Spellbrink/Eichler, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht – Das SGB III in Recht und Praxis (fortan: SpE/Bearbeiter), § 13 Anschluss-Arbeitslosenhilfe Rdn. 33; Meyer S. 570). Aller-dings wurde dadurch die Alhi nicht zu einer "beitragsfinanzierten" Leistung (so aber wohl: Meyer S. 570), da der Arbeitslose durch seine vorherigen (mindestens 12 Mo-nate) erbrachten Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung etwas erhalten hat, nämlich Arbeitslosengeld (Alg1), nicht jedoch etwaige Folgeansprüche. Denn § 190 Abs. 1 Ziff. 4. SGB III hat(te) als Voraussetzung nicht, dass 12 Monate Beiträge gezahlt worden sind sondern dass der Antragsteller mindestens 1 Jahr Alg1 bezogen, mithin eine "Gegenleistung" für seine Beiträge (wie jeder andere auch), erhalten hat. Im Gegenteil: Wäre die Auffassung richtig, dass der Arbeitnehmer mit seiner Beitrags-zahlung (auch) (automatisch) einen Anspruch auf Alhi hätte, hätte dies bewirkt, dass es dann auch nicht mehr auf die Frage der Bedürftigkeit hätte ankommen dürfen; dies ist jedoch -wie § 193 Abs. 1 Nr. 5 SGB III gezeigt hat- nicht der Fall. Für das gefundene Ergebnis streitet letztlich auch der Umstand, ohne allerdings streitentscheidend zu sein, dass Alhi im Gegensatz zum Arbeitslosengeld (Alg1) (§ 127 SGB III) grundsätzlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs zeitlich unbefris-tet gewährt wurde (§ 190 SGB III a.F.) (hierzu: SpE/Spellbrink Rdn. 247), mithin nicht akzessorisch zur Dauer der vorherigen Beschäftigung, d.h. der Höhe der einge-zahlten Leistungen war. b) Entgegen der Ansicht der Klägerin begegnen die Neuregelungen des SGB II auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 GG hergeleiteten Vertrauensschutzes (hierzu: BVerfG, Beschluss vom 18.03.2005 -1 BvR 143/05, 1 BvR 444/05, 1 BvR 453/05, 1 BvR 454/05, 1 BvR 455/05, 1 BvR 456/05, 1 BvR 457/05, 1 BvR 458/05, 1 BvR 459/05- NJW 05, 1642; SG Oldenburg 08.07.2005; SG Freiburg 18.05. u. 12.08.2005) durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (so aber wohl: Mayer S. 570 f; O Sullivan S. 376). Denn der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 4 SGB II prak-tisch eine wortgleiche Regelung zum § 428 Abs. 1 SGB III geschaffen. In beiden Regelungen wird auf hilfebedürftige Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die die Regelungsvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, abgestellt. Mithin wurde in der neueren Regelung des § 65 Abs. 4 SGB II der Klägerin derselbe Rechtstand gegeben, wie sie ihn mit der Erklärung aus dem Jahr 2004 erreichen wollte. Der Unterschied liegt allein darin, dass nunmehr die Leistungen nach dem SGB II in der Regel deutlich niedriger als die früheren Leistungen der Alhi sind. Da-bei ist auch nicht zu verkennen, dass zumindest im allgemeinen staatsbürgerlichen Verständnis dieser Personenkreis darauf vertraut hat, er werde nicht ständig der Ar-beitsverwaltung zur Verfügung stehen müssen, aber jedenfalls Leistungen der Alhi bis zum Eintritt in das Altersruhegeld behalten. Indessen kann ein derartiges allge-meines Vertrauen in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen nicht angenommen werden. Denn die Schaffung von Gesetzen beruht auf der politischen Auseinander-setzung von verschiedenen Parteien, deren Mitglieder durch freie und geheime Wah-len in den Bundestag gekommen sind. In derartigen Auseinandersetzungen politi-scher Art kann der Bürger nicht erwarten, er habe einen rechtlich bei der Judikative einklagbaren Anspruch darauf, dass staatliche Unterstützungsleistungen eines be-stimmten Systems nicht geändert oder abgesenkt werden dürften (so auch: SG Ol-denburg 08.07.2005). Im Gegenteil: Die Höhe der Arbeitslosenhilfeleistung stand wegen ihres Charakters als Sozialhilfeleistung schon immer unter der Prämisse der jederzeitigen Änderbarkeit. So war die Alhi bezüglich Höhe und Anspruchsvoraus-setzungen in den letzten Jahrzehnten stetig verringert worden. Auch liegt eine Über-gangsregelung bezüglich § 428 SGB III sowohl in § 65 Abs. 4 SGB II als auch mit der Regelung der Möglichkeit eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II, welche in vertretbarem Maße den vorherigen Arbeitslosengeldbezug und damit die Beitrags-zahlungen an die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, vor und erfüllt damit die Anforderungen des angemessenen Bestands- und Vertrauensschutzes (hierzu auch: SG Augsburg, Urteil vom 06.09.2005 -S 1 AS 119/05; SG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2005 -S 29 (35) AS 28/05). Letztendlich würde es eine möglicherweise verfas-sungsrechtlich unzulässige, da sachlich nicht zu rechtfertigende (Art. 3 Abs. 1 GG) Privilegierung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die sich aus dem Arbeits-markt im Rahmen der 58er-Regelung zurückgezogen haben, wenn dieser Personen-gruppe ein Vertrauensschutz hinsichtlich Art und/oder Höhe der bis zum 31.12.2004 bezogenen Entgeltersatzleistungen zugebilligt würde, nicht aber den über 58jährigen Arbeitslosen, die in der Vermittlung verblieben sind; diese würden dann gleichsam für ihre Arbeitsbereitschaft "bestraft" (SG Freiburg 18.05. u. 12.08.2005; SG Olden-burg 08.07.2005). Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass die zum 01.01.2005 vorgenommenen Rechtsänderungen für eine Vielzahl von Sozialleistungsberechtigten, namentlich die bisherigen Bezieher von Alhi, zu spürbaren Einbußen geführt haben, die insbesonde-re bei älteren Arbeitslosen zu unvorhergesehenen und schmerzhaften Eingriffen in die Lebensplanung führen können. Dieses Problem betrifft aber den auf Entgelter-satzleistungen wegen Arbeitslosigkeit angewiesenen Personenkreis insgesamt und nicht etwa in besonderer Weise die Unterzeichner von Erklärungen gem. § 428 SGB III (so auch: SG Oldenburg 08.07.2005; SG Freiburg 18.05. u. 12.08.2005). Die ein-zige Grenze dürfte dabei das aus dem Sozialstaatsprinzip (s.o.) abzuleitende sozio-kulturelle Existenzminimum sein, wie es früher im Recht des Bundessozialhilfege-setzes (BSHG) definiert war. Allerdings liegen die nunmehr mit dem SGB II den Hilfesuchenden als Bedarf zuerkannten Beträge deutlich über dem, was früher den Regelsatz der Sozialhilfe ausgemacht hat. Der Eckregelsatz wurde um ca. 15% er-höht. Von daher ist ein Verstoß gegen grundgesetzliche Vorschriften durch die Neu-regelungen nicht gegeben. Auch ist es unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass durch die Neuregelung die Klägerin seit dem Oktober 2004 um die Chance gebracht wurde, dass die Arbeitsverwaltung ihr eine mögliche Arbeits-stelle nachweist und vermittelt, und dass die Klägerin "veranlasst" wurde, sich nicht weiter fachlich zu qualifizieren. Dies erscheint dem Gericht nicht als ein schwerwie-gender Nachteil. Denn dem stand -und steht nach der Neuregelung- der Vorteil ge-genüber, früher Alhi und jetzt Leistungen der Grundsicherung trotz fehlender subjek-tiver Verfügbarkeit zu beziehen bzw. die Erklärung aus dem Jahr 2004 zu widerrufen und sich wieder um Arbeitsgelegenheiten zu bemühen (so auch: SG Oldenburg 08.07.2005; SG Freiburg 18.05. u. 12.08.2005). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gegen diese Entscheidung ist gemäß §§ 105, 143 SGG das Rechtsmittel der Berufung er-öffnet; das Gericht geht hierbei davon aus, dass die von der Klägerin begehrte zusätzliche Geldleistung in dem hier betroffenen halbjährlichen Bewilligungsabschnitt 500 EUR über-steigt (hierzu: § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved