Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 106/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstattung seiner Wohnung mit Teppichboden.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er leidet u.a. an einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, einer Fettstoffwechselstörung, einer Herzkrankheit und einer neutrophilen Leukozytose. Er bewohnt eine ca. 32 qm große Wohnung, die mit Laminat-Fußboden ausgestattet ist. Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit November 2004 laufende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz, seit 01.01.2005 nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (SGB XII).
Am 03.01.2005 beantragte der Kläger schriftlich Teppichböden für seine Wohnung mit der Begründung, diese gehörten heute weitgehend zur üblichen Wohnungsausstattung. Er meinte, bei Vorliegen besonderer Umstände dürften sie in keinem Fall abgelehnt werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Vorschriften des SGB XII ab mit der Begründung, Teppichböden gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; die Wohnung des Klägers sei vollständig mit Laminat ausgelegt; es befände sich damit ein ausreichender Fußbodenbelag in der Wohnung, der eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausschließe.
Dagegen legte der Kläger am 02.02.2005 Widerspruch ein. Er behauptete, im November und Dezember 2004 bei dem Beklagten einen mündlichen Antrag gestellt zu haben; aus ihm unerklärlichen Gründen sei sein Antrag trotz mehrfacher Nachfrage nicht bearbeitet worden; am 03.01.2005 habe er sein seit 2 Monaten bekanntes Anliegen nochmals schriftlich formuliert. Der Kläger meinte, er habe deshalb Anspruch auf Zuschuss entsprechend den im Antragszeitraum November 2004 geltenden Vorschriften. Der Teppichboden sei für ihn kein Luxus, sondern zur Erhaltung seiner Gesundheit notwendig. Trotz des neuen Laminat-Bodenbelages sei die Wärmedämmung der Altbaudecke offenbar nicht ausreichend, sodass er ständig erkältet sei. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes F vom 14.02.2005 vor, in der dieser wegen der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen empfahl, dass dieser zur Kältevermeidung in seiner Wohnung einen Teppichboden bekomme.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen L vom 23.03.2005, in der dieser die medizinische Notwendigkeit eines Teppichbodens für den Kläger verneinte und auf ausreichendes Heizen verwies, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, Teppichboden gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Es bestehe auch keine medizinische Notwendigkeit zur Beschaffung eines Teppichbodens. Dieser könne auch nicht als einmalige Leistung erbracht werden, da ein solcher Bedarf im Leistungskatalog des § 31 SGB XII nicht enthalten sei. Selbst bei Berücksichtigung eines bereits im November und Dezember 2004 gestellten Antrags auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Teppichbodens ergäbe sich nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) kein anderes Ergebnis.
Dagegen hat der Kläger am 04.10.2005 Klage erhoben. Er meinte, sein Antrag auf einmalige Beschaffung für die Beschaffung von Teppichboden für seine Wohnung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, einen Teppichboden anzuschaffen, denn er sei in besonderem Maße kälteempfindlich und friere permanent in seiner Wohnung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Teppichboden zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung. Durch Schreiben des Gerichts vom 15.11.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Teppichboden für seine Wohnung.
Teppichböden gehören regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, dessen Deckung bei nicht ausreichendem eigenem Einkommen und Vermögen durch Sozialhilfe zu gewährleisten ist. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Ausstattung der Wohnung mit einem Teppichboden fällt nicht darunter (OVG NRW, Urteil vom 03.07.1991 – 8 A 1297/89 = FEVS 42, 119; OVG Berlin, Urteil vom 12.09.1985 – 6 B 74/84 = FEVS 35, 339). Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Lebensunterhaltes ist vor allem zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht (§§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 1 Satz 1 SGB XII). Daraus folgt, dass die Sozialhilfe nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen muss (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 – 5 C 70/86). Die Wohnung des Klägers ist bereits mit Laminat-Fußboden ausgestattet. Dies genügt den Anforderungen an den notwendigen Lebensunterhalt (OVG NRW a.a.O.; OVG Berlin a.a.O.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Teppichboden als einmaligen Bedarf. Soweit der Antrag erstmals am 03.01.2005 gestellt wurde, folgt dies bereits unmittelbar aus § 31 SGB XII, der seit 01.01.2005 abschließend die Leistungen für einmalige Bedarfe regelt. Die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden wird davon nicht erfasst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 1a BSHG, der anzuwenden wäre, wenn der Kläger, wie er behauptet, entsprechende Anträge bereits im November und Dezember 2004 mündlich gestellt hätte. Denn der Anspruch auf einmalige Leistungen setzt nach neuem wie nach altem Recht einen sozialhilferechtlichen Bedarf voraus. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Hausarzt F ohne nähere Begründung bescheinigte Notwendigkeit von Teppichboden wird durch die von dem Arzt mitgeteilten Gesundheitsstörungen nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung bereits mit Laminat-Fußboden ausgelegt ist. Dieser Fußbodenbelag ist ähnlich einem Holzparkettboden durchaus fußwarm und erheblich wärmer als PVC-Bodenbelag oder gar Fliesen. Der Arzt für öffentliches Gesundheitswesen L hat deshalb zurecht auch unter medizinischen Gesichtspunkten die Notwendigkeit von Teppichboden verneint.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstattung seiner Wohnung mit Teppichboden.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Er leidet u.a. an einem chronischen Wirbelsäulensyndrom, einer Fettstoffwechselstörung, einer Herzkrankheit und einer neutrophilen Leukozytose. Er bewohnt eine ca. 32 qm große Wohnung, die mit Laminat-Fußboden ausgestattet ist. Der Kläger bezieht von dem Beklagten seit November 2004 laufende Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, bis 31.12.2004 nach dem Grundsicherungsgesetz, seit 01.01.2005 nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz- buch (SGB XII).
Am 03.01.2005 beantragte der Kläger schriftlich Teppichböden für seine Wohnung mit der Begründung, diese gehörten heute weitgehend zur üblichen Wohnungsausstattung. Er meinte, bei Vorliegen besonderer Umstände dürften sie in keinem Fall abgelehnt werden.
Der Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Vorschriften des SGB XII ab mit der Begründung, Teppichböden gehörten nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; die Wohnung des Klägers sei vollständig mit Laminat ausgelegt; es befände sich damit ein ausreichender Fußbodenbelag in der Wohnung, der eine gesundheitliche Beeinträchtigung ausschließe.
Dagegen legte der Kläger am 02.02.2005 Widerspruch ein. Er behauptete, im November und Dezember 2004 bei dem Beklagten einen mündlichen Antrag gestellt zu haben; aus ihm unerklärlichen Gründen sei sein Antrag trotz mehrfacher Nachfrage nicht bearbeitet worden; am 03.01.2005 habe er sein seit 2 Monaten bekanntes Anliegen nochmals schriftlich formuliert. Der Kläger meinte, er habe deshalb Anspruch auf Zuschuss entsprechend den im Antragszeitraum November 2004 geltenden Vorschriften. Der Teppichboden sei für ihn kein Luxus, sondern zur Erhaltung seiner Gesundheit notwendig. Trotz des neuen Laminat-Bodenbelages sei die Wärmedämmung der Altbaudecke offenbar nicht ausreichend, sodass er ständig erkältet sei. Der Kläger legte eine ärztliche Bescheinigung seines Hausarztes F vom 14.02.2005 vor, in der dieser wegen der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen empfahl, dass dieser zur Kältevermeidung in seiner Wohnung einen Teppichboden bekomme.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen L vom 23.03.2005, in der dieser die medizinische Notwendigkeit eines Teppichbodens für den Kläger verneinte und auf ausreichendes Heizen verwies, wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 zurück. Zur Begründung führte er aus, Teppichboden gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Es bestehe auch keine medizinische Notwendigkeit zur Beschaffung eines Teppichbodens. Dieser könne auch nicht als einmalige Leistung erbracht werden, da ein solcher Bedarf im Leistungskatalog des § 31 SGB XII nicht enthalten sei. Selbst bei Berücksichtigung eines bereits im November und Dezember 2004 gestellten Antrags auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Teppichbodens ergäbe sich nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) kein anderes Ergebnis.
Dagegen hat der Kläger am 04.10.2005 Klage erhoben. Er meinte, sein Antrag auf einmalige Beschaffung für die Beschaffung von Teppichboden für seine Wohnung sei zu Unrecht abgelehnt worden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, einen Teppichboden anzuschaffen, denn er sei in besonderem Maße kälteempfindlich und friere permanent in seiner Wohnung.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2005 zu verurteilen, ihm eine einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Teppichboden zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seine in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung. Durch Schreiben des Gerichts vom 15.11.2005 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
Gemäß § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf einmalige Beihilfe für die Beschaffung von Teppichboden für seine Wohnung.
Teppichböden gehören regelmäßig nicht zum notwendigen Lebensunterhalt, dessen Deckung bei nicht ausreichendem eigenem Einkommen und Vermögen durch Sozialhilfe zu gewährleisten ist. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§§ 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, 27 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Ausstattung der Wohnung mit einem Teppichboden fällt nicht darunter (OVG NRW, Urteil vom 03.07.1991 – 8 A 1297/89 = FEVS 42, 119; OVG Berlin, Urteil vom 12.09.1985 – 6 B 74/84 = FEVS 35, 339). Bei der Auslegung des Begriffs des notwendigen Lebensunterhaltes ist vor allem zu berücksichtigen, dass es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, dass der Würde des Menschen entspricht (§§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG, 1 Satz 1 SGB XII). Daraus folgt, dass die Sozialhilfe nur im Rahmen dessen, was zur Führung eines menschenwürdigen Lebens gehört, dem Hilfeempfänger Lebensgewohnheiten und Lebensumstände der übrigen Bevölkerung und eine Gleichstellung mit ihr ermöglichen muss (BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 – 5 C 70/86). Die Wohnung des Klägers ist bereits mit Laminat-Fußboden ausgestattet. Dies genügt den Anforderungen an den notwendigen Lebensunterhalt (OVG NRW a.a.O.; OVG Berlin a.a.O.).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung von Teppichboden als einmaligen Bedarf. Soweit der Antrag erstmals am 03.01.2005 gestellt wurde, folgt dies bereits unmittelbar aus § 31 SGB XII, der seit 01.01.2005 abschließend die Leistungen für einmalige Bedarfe regelt. Die Ausstattung der Wohnung mit Teppichboden wird davon nicht erfasst.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 21 Abs. 1a BSHG, der anzuwenden wäre, wenn der Kläger, wie er behauptet, entsprechende Anträge bereits im November und Dezember 2004 mündlich gestellt hätte. Denn der Anspruch auf einmalige Leistungen setzt nach neuem wie nach altem Recht einen sozialhilferechtlichen Bedarf voraus. Ein solcher ist jedoch nicht ersichtlich. Die vom Hausarzt F ohne nähere Begründung bescheinigte Notwendigkeit von Teppichboden wird durch die von dem Arzt mitgeteilten Gesundheitsstörungen nicht gerechtfertigt. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Wohnung bereits mit Laminat-Fußboden ausgelegt ist. Dieser Fußbodenbelag ist ähnlich einem Holzparkettboden durchaus fußwarm und erheblich wärmer als PVC-Bodenbelag oder gar Fliesen. Der Arzt für öffentliches Gesundheitswesen L hat deshalb zurecht auch unter medizinischen Gesichtspunkten die Notwendigkeit von Teppichboden verneint.
Die Kostenentscheidung beruhrt auf § 105 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 193 SGG
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