Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AL 109/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 AR 37/00 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, Richterin am Sozialgericht ... für befangen zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; andererseits begründet die subjektive Überzeugung des Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 02.05.2000 - L 10 AR 11/00 AB -; vgl. auch BSG vom 24.08.1999 - B 9 VG 3/99 BH -). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden (BVerfG 46, 38; BSG NJW 1993, 2262).
Der Kläger meint, Richterin am SG ... sei befangen, weil sie im Rechtsstreit S 21 AL 109/00 bereits mit der Sache befasst war und nunmehr für die von ihm anhängig gemachte Restitutionsklage wiederum zuständig ist. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, Richterin am SG ... könne befangen sein. Nach § 41 Ziffer 6 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes nur dann ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts vom 19.11.1998 ist vom Berufungsgericht bestätigt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war erfolglos. Aus der Regelung des § 41 Ziffer 6 ZPO ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in anderen Fällen der Vorbefassung - hier: Restitutionsklage - der Richter weder kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, noch allein die Vorbefassung eine Befangenheit begründen kann (vgl. auch BGH NJW 1981, 1274 m.w.N.; BVerwG 1977, 312). Anders kann es nur dann sein, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. Schlichting in NJW 1989, 1343 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein vorbefasster Richter im weiteren Verfahren befangen ist, muß geprüft werden, ob die Überzeugungsbildung eine mechanische Konsequenz darstellt oder ob sie auf Basis "persönlicher richterlicher Überzeugung" zustande kam (vgl. OLG Celle NJW 1990, 1308). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Im übrigen kann sich hierzu schon deswegen nichts ergeben, weil die von ihm abgelehnte Richterin sich im Wiederaufnahmeverfahren zur Sache lediglich im Anhörungsschreiben vom 25.09.2000 geäußert hat. Der Hinweis, dass ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der Entscheidung des LSG NRW vom 07.02.2000 - L 12 AL 1/99 - wenig Aussicht auf Erfolg hat, kann keine Befangenheit begründen. Dieser Hinweis ist nicht nur richtig, sondern angesichts der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht sogar geboten. Im übrigen hat Richterin am SG ... sich im Wiederaufnahmeverfahren bislang nicht zur Sache geäußert. Die Auffassung, dass die Richterin wegen Vorbefassung nunmehr nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, entbehrt damit jeder Grundlage.
Soweit der Kläger behauptet, Richterin am SG ... habe ihm bei der letzten Verhandlung angekündigt, ihn beim nächsten Mal von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, begründet auch dieses Vorbringen keine Befangenheit. Diese Behauptung ist angesichts der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 18.10.2000 schon nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen ist der Kläger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Er bezieht sich - soweit nachvollziehbar - auf den Ablauf der Verhandlung vom 19.11.1998. Der Kläger hat dort Sachanträge gestellt ohne den nach seiner Auffassung bestehenden Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 43 ZPO). Für den Inhalt des Schreibens vom 30.10.2000 gilt nichts anderes. Wenn der Kläger meint, aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 einen Ablehnungsgrund herleiten zu können, hätte er diesen damals rechtzeitig geltend machen müssen. Im Wiederaufnahmeverfahren kommt dies nicht mehr in Betracht.
Das Befangenheitsgesuch musste demnach erfolglos bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung [ZPO] i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; andererseits begründet die subjektive Überzeugung des Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung (hierzu eingehend Senatsbeschluss vom 02.05.2000 - L 10 AR 11/00 AB -; vgl. auch BSG vom 24.08.1999 - B 9 VG 3/99 BH -). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich sachlich entscheiden (BVerfG 46, 38; BSG NJW 1993, 2262).
Der Kläger meint, Richterin am SG ... sei befangen, weil sie im Rechtsstreit S 21 AL 109/00 bereits mit der Sache befasst war und nunmehr für die von ihm anhängig gemachte Restitutionsklage wiederum zuständig ist. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, Richterin am SG ... könne befangen sein. Nach § 41 Ziffer 6 ZPO ist ein Richter kraft Gesetzes nur dann ausgeschlossen, wenn er in einem früheren Rechtszug an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. Das Urteil des Sozialgerichts vom 19.11.1998 ist vom Berufungsgericht bestätigt worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war erfolglos. Aus der Regelung des § 41 Ziffer 6 ZPO ist die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass in anderen Fällen der Vorbefassung - hier: Restitutionsklage - der Richter weder kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, noch allein die Vorbefassung eine Befangenheit begründen kann (vgl. auch BGH NJW 1981, 1274 m.w.N.; BVerwG 1977, 312). Anders kann es nur dann sein, wenn besondere Umstände hinzutreten (vgl. Schlichting in NJW 1989, 1343 m.w.N.). Für die Beurteilung der Frage, ob ein vorbefasster Richter im weiteren Verfahren befangen ist, muß geprüft werden, ob die Überzeugungsbildung eine mechanische Konsequenz darstellt oder ob sie auf Basis "persönlicher richterlicher Überzeugung" zustande kam (vgl. OLG Celle NJW 1990, 1308). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Im übrigen kann sich hierzu schon deswegen nichts ergeben, weil die von ihm abgelehnte Richterin sich im Wiederaufnahmeverfahren zur Sache lediglich im Anhörungsschreiben vom 25.09.2000 geäußert hat. Der Hinweis, dass ein etwaiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesichts der Entscheidung des LSG NRW vom 07.02.2000 - L 12 AL 1/99 - wenig Aussicht auf Erfolg hat, kann keine Befangenheit begründen. Dieser Hinweis ist nicht nur richtig, sondern angesichts der dem Gericht obliegenden Fürsorgepflicht sogar geboten. Im übrigen hat Richterin am SG ... sich im Wiederaufnahmeverfahren bislang nicht zur Sache geäußert. Die Auffassung, dass die Richterin wegen Vorbefassung nunmehr nicht mehr in der Lage sei, sich aufgrund ggf. neuen Vorbringens und neuen Sachverhalts mit der Sache vorurteilsfrei auseinander zu setzen, entbehrt damit jeder Grundlage.
Soweit der Kläger behauptet, Richterin am SG ... habe ihm bei der letzten Verhandlung angekündigt, ihn beim nächsten Mal von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, begründet auch dieses Vorbringen keine Befangenheit. Diese Behauptung ist angesichts der dienstlichen Stellungnahme der Richterin vom 18.10.2000 schon nicht glaubhaft gemacht. Im übrigen ist der Kläger mit diesem Vorbringen ausgeschlossen. Er bezieht sich - soweit nachvollziehbar - auf den Ablauf der Verhandlung vom 19.11.1998. Der Kläger hat dort Sachanträge gestellt ohne den nach seiner Auffassung bestehenden Ablehnungsgrund geltend zu machen (§ 43 ZPO). Für den Inhalt des Schreibens vom 30.10.2000 gilt nichts anderes. Wenn der Kläger meint, aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 19.11.1998 einen Ablehnungsgrund herleiten zu können, hätte er diesen damals rechtzeitig geltend machen müssen. Im Wiederaufnahmeverfahren kommt dies nicht mehr in Betracht.
Das Befangenheitsgesuch musste demnach erfolglos bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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