Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 593/93
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 83/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Monat Juli 1988 einen Krankenversicherungszuschuss von 47,06 EUR zu bezahlen zuzüglich 4 % Zinsen ab 15. August 1988.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 1997 zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat dem Beklagten dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung für Juli 1988 und vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 sowie Beiträge für die abgeschlossene Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung ab 01.08.1988 bis 30.11.1991 zu bezahlen.
Der 1955 geborene Kläger war bei dem Beklagten beschäftigt. Wegen der Höhe seines Einkommens war er nicht versicherungspflichtig, der Beklagte hat bis einschließlich Juni 1988 Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung bezahlt. Die vom Beklagten zum 30.06.1988 ausgesprochene Kündigung wurde bestandskräftig in letzter Instanz mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 für unwirksam erklärt. Zum 31.12.1994 erfolgte eine zweite Kündigung, die als betriebsbedingt begründet wurde. Das Arbeitsgericht hat diese Kündigung mit Urteil vom 11.08.2004 für wirksam erklärt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Am 14.07.1989 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München mit dem Antrag erhoben, gemäß § 405 RVO für den Monat Juli 1988 den Beitragszuschuss nachzubezahlen und ab August 1988 die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung bei der I.-Krankenversicherung zu bezahlen. Der Kläger war ab 21.07.1988 bis 31.12.1994 als Bezieher von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) pflichtversichert. Während dieser Zeit hat der Kläger bis 31.11.1991 eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung durchgeführt und sich anschließend privat krankenversichert.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 1997 die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 405 RVO (bis 31.12.1988) und § 257 SGB V (ab 01.01.1989) gegen den Beklagten auf Beitragszuschuss hatte. In der Zeit ab 01.08.1988 habe keine private Krankenversicherung vorgelegen, sondern lediglich eine Anwartschaftsversicherung, die dem Kläger die Möglichkeit, sich später wieder privat zu versichern, erhalten sollte. Für diese Anwartschaftsversicherung sei ein Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers gesetzlich nicht vorgesehen. Über den 30.06.1988 hinaus habe im Übrigen kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 15. Mai 1997 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung der frühere Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, es stehe fest, dass die Kündigung des Beklagten zum 30.06.1988 unwirksam war. Ferner gibt er bekannt, er unterhalte seit Juni 1996 keinen Betrieb mehr in Deutschland, eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wäre ohnehin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, wegen Schadensminderungspflicht und um sich selbst für den Fall des Erlöschens der Pflichtversicherung die Möglichkeit der sehr günstigen Privatversicherung zu erhalten, die Anwartschaft aufrechzuerhalten und den dafür notwendigen Versicherungsbeitrag in Höhe von 20 % der vollen Prämie zu zahlen. Die sozialwidrige Kündigung sei eine positive Vertragsverletzung der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Anwartschaftsversicherung stelle den Schaden des Klägers dar, der Beklagte habe ihn zu ersetzen. Der Anspruch für den Monat Juli 1988 ergebe sich in voller Höhe daraus, dass eine Pflichtversicherung nach § 155 AFG für diesen Zeitraum nicht eintrat, weil der Beklagte den Urlaub nicht rechtzeitig angeboten hatte, so dass es zur Anrechnung der Urlaubsabgeltung nach § 117 Abs.1a AFG ohne eine Gleichwohlzahlung kam. Der Anspruch, für die Dauer der Urlaubsabgeltung auch die Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten, werde allgemein anerkannt.
Nachdem auf Antrag des Klägervertreters das Ruhen des Verfahrens bis zur Rechtskraft des vorgreiflichen Urteils über die Kündigungsschutzklage beantragt worden war und der Beklagtenvertreter zugestimmt hatte, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren am 09.01.2003 wieder aufgenommen. Die neuen Bevollmächtigten des Klägers begründen dann die Berufung erneut mit Schriftsatz vom 17.12.2004. Es sei unstreitig, dass der Kläger erstmals ab 21.07.1988 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen habe. Bis dahin sei er allein bei der privaten Krankenversicherung versichert gewesen. Anschließend sei während der Pflichtversicherung eine private Anwartschaftsversicherung fortgeführt worden. Die Ansprüche sowohl für den Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Juli 1988 sowie die Beiträge für die abgeschlossene Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung ergäben sich, wie das Sozialgericht richtig ausführe, nicht aus der Vorschrift des § 257 SGB V bzw. § 405 RVO. Diese Ansprüche setzten das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Es sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Beiträge im Rahmen einer Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages durch Ausspruch der unwirksamen Kündigung vom 17.02.1988 bis 30.06.1988 habe. Dieser Sachverhalt betreffe grundsätzlich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Gericht sei jedoch durch die Entscheidung des Sozialgerichts München an die stillschweigende Zulässigkeitserklärung über den Rechtsweg gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.1 GVG gebunden und habe den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter arbeitsrechtlichen Vorschriften, zu entscheiden. Die unberechtigte Kündigung stelle ohne Zweifel eine Pflichtverletzung dar. Daraus folge die Ersatzpflicht des Beklagten für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Wegen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei der arbeitsvertraglich vereinbarte Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bis 21.07.1988 zu leisten. Der Kläger gibt den Betrag mit 47,06 EUR an. Ohne die unwirksame Kündigung hätte der Kläger keine Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen müssen, so dass keine Pflichtversicherung eingetreten wäre, ohne die der Kläger auch nicht zusätzlich eine Anwartschaftsversicherung hätte abschließen müssen. Ohne Zweifel sei dieser Schaden kausal zurückzuführen auf die Pflichtverletzung des Beklagten (sozialwidrige Kündigung).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2005 gibt der Bevollmächtigte des Beklagten an, das Bruttogehalt für Juli 1988 sei bereits überwiesen worden. Die Zahlung habe sich an den vorangegangenen Zahlungen orientiert, so dass er davon ausgehe, der Zuschuss nach § 405 RVO sei mitenthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, werde er diesen Betrag nachzahlen. Im Übrigen sei der geschuldete Lohn vom 01.08.1988 bis 31.12.1990 bereits bezahlt worden. Der Kläger erklärt, er habe vom 01.08.1988 bis 30.11.1991 die Anwartschaft und anschließend wieder den vollen Beitrag zu seiner privaten Krankenversicherung bezahlt. Er legt hierzu eine Bescheinigung der I.-Versicherungen vom 13.08.2004 vor, wonach für die Krankenversicherung ab 01.01.1993 351,03 EUR bezahlt wurden. Der Versicherungsvertrag endete zum 30.06.1994. Aktenkundig ist ein Schreiben der B. Versicherungen an den Kläger vom 13.09.1994, wonach er ab 01.09.1994 eine monatliche Beitragsrate in Höhe von 196,50 DM zu bezahlen hatte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat Juli 1988 47,06 EUR Arbeitgeberzuschuss zu bezahlen, für die Zeit vom 01.08.1988 bis 30.11.1991 die für die Anwartschaftserhaltung aufgewendeten Beiträge in Höhe von 594,85 EUR zu bezahlen, sowie den Beitragszuschuss für den Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 in Höhe von 3.179,73 EUR zu bezahlen. Zusätzlich wird beantragt, Verzugszinsen zu zahlen und zwar ab 01.05.1989 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz und in Höhe von 5 % ab 01.12.1991 bis 30.04.1999.
Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen, um zu dem letzten klägerischen Schriftsatz Stellung nehmen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig. Sie ist nur begründet, soweit sie den Krankenversicherungszuschuss für den Monat Juli 1988 betrifft.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass dem Kläger dieser Anspruch in der von ihm geltend gemachten Höhe von 47,06 EUR gemäß § 405 RVO (entspricht § 257 Abs.1 SGB V) hat. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen, der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 101 Abs.2 SGG durch das Anerkenntnis nicht beendet, der Beklagte ist dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
Der Anspruch ist mit 4 % zu verzinsen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.12.1986 (SozR 2200 § 405 Nr.12) entschieden. Es führt dazu aus, eine besondere Regelung der Verzinsung für Ansprüche nach § 405 RVO gebe es nicht. Die Vorschriften des BGB gelten nicht, weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Auch die Verzinsungsvorschriften des SGB I und des SGB IV sind auf Ansprüche nach § 405 RVO nicht unmittelbar anwendbar. So gilt § 44 SGB I nur für Ansprüche auf Geldleistungen gegen Sozialleistungsträger, hier aber wird ein Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. § 27 Abs.1 SGB IV gilt nur für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gegen Versicherungsträger, § 24 SGB IV regelt Säumniszuschläge für säumige Beitragszahler. Da kein Anhalt dafür besteht, dass der Gesetzgeber Grund hatte für den Beitragszuschuss nach § 405 RVO Zinsen zu versagen, handelt es sich insoweit um eine Lücke im Gesetz. Diese Lücke ist nach dem Plan des Gesetzgebers auszufüllen. Das Bundessozialgericht kommt zu dem Ergebnis, da Zinsen in Höhe von 4 % sowohl § 44 Abs.1 SGB I wie der damals geltenden Regelung des BGB (§§ 228 ff.) entsprechen, sei dieser Zinssatz geschuldet. Der Senat folgt dieser Auffassung.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der für die Anwartschaftserhaltung in der privaten Krankenversicherung aufgewendeten Beiträge. § 405 RVO bzw. ab 01.01.1989 § 257 SGB V kommen nicht zur Anwendung, weil sie die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers betreffen und nicht die Anwartschaftsbeiträge. Auch der von den Beteiligten vorgelegte Manteltarifvertrag für Radio Freies Europa / Radio Liberty Inc. enthält keine Regelung, die Zahlungsverpflichtung für die vom Kläger durchgeführte Anwartschaftsversicherung bis 30.11.1991 zu übernehmen.
Auch ein Anspruch aus Schadensersatzpflicht ist nicht gegeben. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag durch die im Jahr 1988 ausgesprochene Kündigung nicht schuldhaft verletzt. Der Senat stimmt der Ausführung des Bevollmächtigten des Beklagten zu, dass der Beklagte auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht von Anfang an die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können. Dies ergibt sich aus der Prozessgeschichte. Schließlich hat das Arbeitsgericht M. die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt, das Landesarbeitsgericht daraufhin die Kündigung für unwirksam erachtet, das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und schließlich das Landesarbeitsgericht erst am 07.06.1996 das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Selbst diese Entscheidung hatte nicht Bestand, sie wurde vom Bundesarbeitsgericht für nichtig erklärt. Damit ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung zum 30.06.1988 von einer Rechtswidrigkeit seiner Kündigung hätte ausgehen müssen.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger den Beitragszuschuss für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1994 zu bezahlen. Nach seinen Angaben hat der Kläger ab 01.12.1991 nicht lediglich die Anwartschaftsversicherung weitergeführt, sondern die private Krankenversicherung voll durchgeführt. Aktenkundig ist lediglich eine private Versicherung ab 01.01.1993 bei der I. Krankenversicherungs AG bis 30.06.1994 und ab 01.09.1994 bei der B. Krankenversicherung AG. Auch bei Unterstellung der privaten Krankenversicherung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 ergibt sich kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegen den Beklagten. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Manteltarifvertrag. Der Kläger wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass wegen der bestehenden Krankenversicherungspflicht die Tarifvertragsbestimmungen keine Anwendung finden können. Im Übrigen ergäbe sich die fehlende Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch direkt aus dem Manteltarifvertrag. Dort ist nämlich bezüglich des Zuschusses zur Krankenversicherung geregelt, dass jeder Arbeitnehmer, der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält. Der Kläger unterlag wegen des Bezugs von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) der Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 257 SGB V. Nach dessen Abs.2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Auch hier fehlt das Tatbestandsmerkmal Versicherungsfreiheit. Der Kläger war zumindest bis 31.12.1994 gemäß § 155 Abs.1 AFG i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V krankenversicherungspflichtig. Gemäß § 155 Abs.2 Satz 3 AFG wird dieses Pflichtversicherungsverhältnis auch dann nicht berührt, wenn die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Das heißt, wenn der Beklagte die vom Kläger bezogenen Leistungen an die Bundesanstalt (Bundesagentur) zurückführt, bleibt das Pflichtversicherungsverhältnis bestehen. Was mit den Beiträgen zur Krankenversicherung bzw. dem Zuschuss nach § 257 SGB V zu geschehen hat, regelte im streitgegenständlichen Zeitraum § 160 AFG. Danach hat der Arbeitgeber der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. Dies gilt auch für den Zuschuss nach § 257 SGB V (§ 160 Abs.1 Satz 3 AFG). Damit entfällt ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
II. Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 1997 zurückgewiesen.
III. Der Kläger hat dem Beklagten dessen notwendige außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Beitragszuschüsse zur privaten Krankenversicherung für Juli 1988 und vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 sowie Beiträge für die abgeschlossene Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung ab 01.08.1988 bis 30.11.1991 zu bezahlen.
Der 1955 geborene Kläger war bei dem Beklagten beschäftigt. Wegen der Höhe seines Einkommens war er nicht versicherungspflichtig, der Beklagte hat bis einschließlich Juni 1988 Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung bezahlt. Die vom Beklagten zum 30.06.1988 ausgesprochene Kündigung wurde bestandskräftig in letzter Instanz mit Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 für unwirksam erklärt. Zum 31.12.1994 erfolgte eine zweite Kündigung, die als betriebsbedingt begründet wurde. Das Arbeitsgericht hat diese Kündigung mit Urteil vom 11.08.2004 für wirksam erklärt. Das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Am 14.07.1989 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München mit dem Antrag erhoben, gemäß § 405 RVO für den Monat Juli 1988 den Beitragszuschuss nachzubezahlen und ab August 1988 die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung bei der I.-Krankenversicherung zu bezahlen. Der Kläger war ab 21.07.1988 bis 31.12.1994 als Bezieher von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) pflichtversichert. Während dieser Zeit hat der Kläger bis 31.11.1991 eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung durchgeführt und sich anschließend privat krankenversichert.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. Januar 1997 die Klage abgewiesen. Die Klageabweisung wurde damit begründet, dass der Kläger keinen Anspruch gemäß § 405 RVO (bis 31.12.1988) und § 257 SGB V (ab 01.01.1989) gegen den Beklagten auf Beitragszuschuss hatte. In der Zeit ab 01.08.1988 habe keine private Krankenversicherung vorgelegen, sondern lediglich eine Anwartschaftsversicherung, die dem Kläger die Möglichkeit, sich später wieder privat zu versichern, erhalten sollte. Für diese Anwartschaftsversicherung sei ein Anspruch auf Beitragszuschuss des Arbeitgebers gesetzlich nicht vorgesehen. Über den 30.06.1988 hinaus habe im Übrigen kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 15. Mai 1997 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, zu deren Begründung der frühere Bevollmächtigte des Klägers darauf hinweist, es stehe fest, dass die Kündigung des Beklagten zum 30.06.1988 unwirksam war. Ferner gibt er bekannt, er unterhalte seit Juni 1996 keinen Betrieb mehr in Deutschland, eine Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wäre ohnehin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, wegen Schadensminderungspflicht und um sich selbst für den Fall des Erlöschens der Pflichtversicherung die Möglichkeit der sehr günstigen Privatversicherung zu erhalten, die Anwartschaft aufrechzuerhalten und den dafür notwendigen Versicherungsbeitrag in Höhe von 20 % der vollen Prämie zu zahlen. Die sozialwidrige Kündigung sei eine positive Vertragsverletzung der Arbeitgeberpflichten aus dem Arbeitsvertrag, die Anwartschaftsversicherung stelle den Schaden des Klägers dar, der Beklagte habe ihn zu ersetzen. Der Anspruch für den Monat Juli 1988 ergebe sich in voller Höhe daraus, dass eine Pflichtversicherung nach § 155 AFG für diesen Zeitraum nicht eintrat, weil der Beklagte den Urlaub nicht rechtzeitig angeboten hatte, so dass es zur Anrechnung der Urlaubsabgeltung nach § 117 Abs.1a AFG ohne eine Gleichwohlzahlung kam. Der Anspruch, für die Dauer der Urlaubsabgeltung auch die Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten, werde allgemein anerkannt.
Nachdem auf Antrag des Klägervertreters das Ruhen des Verfahrens bis zur Rechtskraft des vorgreiflichen Urteils über die Kündigungsschutzklage beantragt worden war und der Beklagtenvertreter zugestimmt hatte, wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Auf Antrag des Klägers wurde das Verfahren am 09.01.2003 wieder aufgenommen. Die neuen Bevollmächtigten des Klägers begründen dann die Berufung erneut mit Schriftsatz vom 17.12.2004. Es sei unstreitig, dass der Kläger erstmals ab 21.07.1988 Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch genommen habe. Bis dahin sei er allein bei der privaten Krankenversicherung versichert gewesen. Anschließend sei während der Pflichtversicherung eine private Anwartschaftsversicherung fortgeführt worden. Die Ansprüche sowohl für den Beitrag zur privaten Krankenversicherung im Juli 1988 sowie die Beiträge für die abgeschlossene Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung ergäben sich, wie das Sozialgericht richtig ausführe, nicht aus der Vorschrift des § 257 SGB V bzw. § 405 RVO. Diese Ansprüche setzten das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Es sei bisher unberücksichtigt geblieben, dass der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Beiträge im Rahmen einer Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages durch Ausspruch der unwirksamen Kündigung vom 17.02.1988 bis 30.06.1988 habe. Dieser Sachverhalt betreffe grundsätzlich die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Gericht sei jedoch durch die Entscheidung des Sozialgerichts München an die stillschweigende Zulässigkeitserklärung über den Rechtsweg gemäß § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.1 GVG gebunden und habe den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter arbeitsrechtlichen Vorschriften, zu entscheiden. Die unberechtigte Kündigung stelle ohne Zweifel eine Pflichtverletzung dar. Daraus folge die Ersatzpflicht des Beklagten für den aus der Pflichtverletzung entstandenen Schaden. Wegen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sei der arbeitsvertraglich vereinbarte Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bis 21.07.1988 zu leisten. Der Kläger gibt den Betrag mit 47,06 EUR an. Ohne die unwirksame Kündigung hätte der Kläger keine Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch nehmen müssen, so dass keine Pflichtversicherung eingetreten wäre, ohne die der Kläger auch nicht zusätzlich eine Anwartschaftsversicherung hätte abschließen müssen. Ohne Zweifel sei dieser Schaden kausal zurückzuführen auf die Pflichtverletzung des Beklagten (sozialwidrige Kündigung).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.10.2005 gibt der Bevollmächtigte des Beklagten an, das Bruttogehalt für Juli 1988 sei bereits überwiesen worden. Die Zahlung habe sich an den vorangegangenen Zahlungen orientiert, so dass er davon ausgehe, der Zuschuss nach § 405 RVO sei mitenthalten. Sollte dies nicht der Fall sein, werde er diesen Betrag nachzahlen. Im Übrigen sei der geschuldete Lohn vom 01.08.1988 bis 31.12.1990 bereits bezahlt worden. Der Kläger erklärt, er habe vom 01.08.1988 bis 30.11.1991 die Anwartschaft und anschließend wieder den vollen Beitrag zu seiner privaten Krankenversicherung bezahlt. Er legt hierzu eine Bescheinigung der I.-Versicherungen vom 13.08.2004 vor, wonach für die Krankenversicherung ab 01.01.1993 351,03 EUR bezahlt wurden. Der Versicherungsvertrag endete zum 30.06.1994. Aktenkundig ist ein Schreiben der B. Versicherungen an den Kläger vom 13.09.1994, wonach er ab 01.09.1994 eine monatliche Beitragsrate in Höhe von 196,50 DM zu bezahlen hatte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Monat Juli 1988 47,06 EUR Arbeitgeberzuschuss zu bezahlen, für die Zeit vom 01.08.1988 bis 30.11.1991 die für die Anwartschaftserhaltung aufgewendeten Beiträge in Höhe von 594,85 EUR zu bezahlen, sowie den Beitragszuschuss für den Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 in Höhe von 3.179,73 EUR zu bezahlen. Zusätzlich wird beantragt, Verzugszinsen zu zahlen und zwar ab 01.05.1989 in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz und in Höhe von 5 % ab 01.12.1991 bis 30.04.1999.
Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die mündliche Verhandlung zu vertagen, um zu dem letzten klägerischen Schriftsatz Stellung nehmen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig. Sie ist nur begründet, soweit sie den Krankenversicherungszuschuss für den Monat Juli 1988 betrifft.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anerkannt, dass dem Kläger dieser Anspruch in der von ihm geltend gemachten Höhe von 47,06 EUR gemäß § 405 RVO (entspricht § 257 Abs.1 SGB V) hat. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis nicht angenommen, der Rechtsstreit ist deshalb gemäß § 101 Abs.2 SGG durch das Anerkenntnis nicht beendet, der Beklagte ist dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen.
Der Anspruch ist mit 4 % zu verzinsen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.12.1986 (SozR 2200 § 405 Nr.12) entschieden. Es führt dazu aus, eine besondere Regelung der Verzinsung für Ansprüche nach § 405 RVO gebe es nicht. Die Vorschriften des BGB gelten nicht, weil es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt. Auch die Verzinsungsvorschriften des SGB I und des SGB IV sind auf Ansprüche nach § 405 RVO nicht unmittelbar anwendbar. So gilt § 44 SGB I nur für Ansprüche auf Geldleistungen gegen Sozialleistungsträger, hier aber wird ein Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend gemacht. § 27 Abs.1 SGB IV gilt nur für den Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge gegen Versicherungsträger, § 24 SGB IV regelt Säumniszuschläge für säumige Beitragszahler. Da kein Anhalt dafür besteht, dass der Gesetzgeber Grund hatte für den Beitragszuschuss nach § 405 RVO Zinsen zu versagen, handelt es sich insoweit um eine Lücke im Gesetz. Diese Lücke ist nach dem Plan des Gesetzgebers auszufüllen. Das Bundessozialgericht kommt zu dem Ergebnis, da Zinsen in Höhe von 4 % sowohl § 44 Abs.1 SGB I wie der damals geltenden Regelung des BGB (§§ 228 ff.) entsprechen, sei dieser Zinssatz geschuldet. Der Senat folgt dieser Auffassung.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung der für die Anwartschaftserhaltung in der privaten Krankenversicherung aufgewendeten Beiträge. § 405 RVO bzw. ab 01.01.1989 § 257 SGB V kommen nicht zur Anwendung, weil sie die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers betreffen und nicht die Anwartschaftsbeiträge. Auch der von den Beteiligten vorgelegte Manteltarifvertrag für Radio Freies Europa / Radio Liberty Inc. enthält keine Regelung, die Zahlungsverpflichtung für die vom Kläger durchgeführte Anwartschaftsversicherung bis 30.11.1991 zu übernehmen.
Auch ein Anspruch aus Schadensersatzpflicht ist nicht gegeben. Der Beklagte hat den Arbeitsvertrag durch die im Jahr 1988 ausgesprochene Kündigung nicht schuldhaft verletzt. Der Senat stimmt der Ausführung des Bevollmächtigten des Beklagten zu, dass der Beklagte auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht von Anfang an die Unwirksamkeit der Kündigung hätte erkennen können. Dies ergibt sich aus der Prozessgeschichte. Schließlich hat das Arbeitsgericht M. die Wirksamkeit der Kündigung bestätigt, das Landesarbeitsgericht daraufhin die Kündigung für unwirksam erachtet, das Bundesarbeitsgericht im Revisionsverfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen und schließlich das Landesarbeitsgericht erst am 07.06.1996 das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Selbst diese Entscheidung hatte nicht Bestand, sie wurde vom Bundesarbeitsgericht für nichtig erklärt. Damit ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung zum 30.06.1988 von einer Rechtswidrigkeit seiner Kündigung hätte ausgehen müssen.
Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, dem Kläger den Beitragszuschuss für den Zeitraum 01.12.1991 bis 31.12.1994 zu bezahlen. Nach seinen Angaben hat der Kläger ab 01.12.1991 nicht lediglich die Anwartschaftsversicherung weitergeführt, sondern die private Krankenversicherung voll durchgeführt. Aktenkundig ist lediglich eine private Versicherung ab 01.01.1993 bei der I. Krankenversicherungs AG bis 30.06.1994 und ab 01.09.1994 bei der B. Krankenversicherung AG. Auch bei Unterstellung der privaten Krankenversicherung im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.12.1991 bis 31.12.1994 ergibt sich kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss gegen den Beklagten. Der Anspruch ergibt sich nicht aus dem Manteltarifvertrag. Der Kläger wurde bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass wegen der bestehenden Krankenversicherungspflicht die Tarifvertragsbestimmungen keine Anwendung finden können. Im Übrigen ergäbe sich die fehlende Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch direkt aus dem Manteltarifvertrag. Dort ist nämlich bezüglich des Zuschusses zur Krankenversicherung geregelt, dass jeder Arbeitnehmer, der nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhält. Der Kläger unterlag wegen des Bezugs von Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) der Krankenversicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr.2 SGB V).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 257 SGB V. Nach dessen Abs.2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmer versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Auch hier fehlt das Tatbestandsmerkmal Versicherungsfreiheit. Der Kläger war zumindest bis 31.12.1994 gemäß § 155 Abs.1 AFG i.V.m. § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V krankenversicherungspflichtig. Gemäß § 155 Abs.2 Satz 3 AFG wird dieses Pflichtversicherungsverhältnis auch dann nicht berührt, wenn die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist. Das heißt, wenn der Beklagte die vom Kläger bezogenen Leistungen an die Bundesanstalt (Bundesagentur) zurückführt, bleibt das Pflichtversicherungsverhältnis bestehen. Was mit den Beiträgen zur Krankenversicherung bzw. dem Zuschuss nach § 257 SGB V zu geschehen hat, regelte im streitgegenständlichen Zeitraum § 160 AFG. Danach hat der Arbeitgeber der Bundesanstalt die geleisteten Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für dieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit von seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten. Dies gilt auch für den Zuschuss nach § 257 SGB V (§ 160 Abs.1 Satz 3 AFG). Damit entfällt ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten. Die Berufung ist insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
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