L 5 B 251/05 ER AS

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 881/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 251/05 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 17. August 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 23. August 2005 durch den Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg (SG) vom 17. August 2005 eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG).

Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat insoweit Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG analog), abgelehnt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beschwerdeführer angebliche Auslagen für die Beschaffung von Kontoauszügen o.ä. zu erstatten.

Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bestand auch nicht in Bezug auf die weiteren Begehren des Antragstellers, mit denen sich das SG nicht näher auseinander gesetzt hat.

Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920, 294 Zivilprozessordnung).

Soweit der Antragsteller geltend macht, die bewilligten Leistungen stimmten nicht mit den Zahlungseingängen überein, ist dieses Vorbringen ebenso wie der weitere Einwand, der Erwerbstätigenfreibetrag sei fehlerhaft berechnet worden, zu unsubstantiiert, um den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung zu genügen.

Dem Einwand, das Urlaubsgeld sei in Vorwegabzug genommen , werde aber erst im September in Wert gestellt , hat die Antragsgegnerin durch die mit Änderungsbescheid vom 25. August 2005 erfolgte Neuberechnung des Leistungsanspruchs für den Monat Juli 2005 Rechnung getragen.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend macht, dass im Bescheid vom 8. August 2005 das Weihnachtsgeld im November 2005 berücksichtigt werde, obwohl es wahrscheinlich erst Mitte Dezember 2005 zur Auszahlung gelange, war dieses Begehren Gegenstand des Eilverfahrens S 61 AS 1330/05 ER, das durch Anerkenntnis der Antragsgegnerin seine Erledigung gefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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