Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 10/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31.10.2005 hinaus bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 14.11.2005 zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller befand sich vom 10.05.2005 bis 31.10.2005 in einer Rehabilitationsmaßnahme in der Trägerschaft der DRV Bund. Während dieser Zeit hatte er einen Anspruch auf Übergangsgeld (Üg). Ab dem 02.11.2005 schloss sich eine weitere 16-wöchige Rehabilitationsmaßnahme an, für deren Dauer die DRV Bund einen Üg-Anspruch verneinte. Die Antragsgegnerin erbrachte für die Zeit bis zum 31.10.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Eine Weiterzahlung lehnte sie mit Bescheid vom 14.11.2005 unter Verweis auf § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.
Am 31.01.2006 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt und ausgeführt, die Leistungen der Antragsgegnerin seien gemäß § 25 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch weiterhin zu leisten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31.10.2005 hinaus bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 14.11.2005 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sieht angesichts der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme keinen Anordnungsanspruch und verweist auf die (ihr gegenüber und zu einem Erstattungsanspruch ergangenen) Bescheide der DRV Bund vom 12.12.2005.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).
Ein Anordnungsanspruch liegt bereits wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht vor, denn der Antragsteller befindet sich nun mehr länger als die dort normierte Frist von 6 Monaten in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Der Verweis auf § 25 SGB II dringt schon deswegen nicht durch, weil der Antragsteller ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheide der DRV Bund gerade keinen Anspruch auf Üg mehr hat, zu dem die Antragsgegnerin in Vorleistung zu treten hätte. Im Übrigen dient § 25 SGB II lediglich der Verwaltungsvereinfachung während des vorübergehendes Zeitraums, in dem eine Entscheidung über Üg noch aussteht. Eine solche Nahtlosigkeitsregelung kann indes nicht dazu führen, dass § 7 Abs. 4 SGB II auf Dauer nicht zur Anwendung kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller befand sich vom 10.05.2005 bis 31.10.2005 in einer Rehabilitationsmaßnahme in der Trägerschaft der DRV Bund. Während dieser Zeit hatte er einen Anspruch auf Übergangsgeld (Üg). Ab dem 02.11.2005 schloss sich eine weitere 16-wöchige Rehabilitationsmaßnahme an, für deren Dauer die DRV Bund einen Üg-Anspruch verneinte. Die Antragsgegnerin erbrachte für die Zeit bis zum 31.10.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II). Eine Weiterzahlung lehnte sie mit Bescheid vom 14.11.2005 unter Verweis auf § 7 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden.
Am 31.01.2006 hat sich der Antragsteller an das Gericht gewandt und ausgeführt, die Leistungen der Antragsgegnerin seien gemäß § 25 Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) auch weiterhin zu leisten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den 31.10.2005 hinaus bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Bescheides vom 14.11.2005 zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie sieht angesichts der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme keinen Anordnungsanspruch und verweist auf die (ihr gegenüber und zu einem Erstattungsanspruch ergangenen) Bescheide der DRV Bund vom 12.12.2005.
Hinsichtlich der wesentlichen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Zudem darf eine Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache nicht endgültig (d.h. irreversibel) vorweg genommen werden (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86 b, Rn. 31 m.w.N.).
Ein Anordnungsanspruch liegt bereits wegen § 7 Abs. 4 SGB II nicht vor, denn der Antragsteller befindet sich nun mehr länger als die dort normierte Frist von 6 Monaten in einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Der Verweis auf § 25 SGB II dringt schon deswegen nicht durch, weil der Antragsteller ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bescheide der DRV Bund gerade keinen Anspruch auf Üg mehr hat, zu dem die Antragsgegnerin in Vorleistung zu treten hätte. Im Übrigen dient § 25 SGB II lediglich der Verwaltungsvereinfachung während des vorübergehendes Zeitraums, in dem eine Entscheidung über Üg noch aussteht. Eine solche Nahtlosigkeitsregelung kann indes nicht dazu führen, dass § 7 Abs. 4 SGB II auf Dauer nicht zur Anwendung kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved