L 14 B 1237/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 8928/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1237/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil jedenfalls die Notwendigkeit, vorläufig eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller zu treffen (Anordnungsgrund –

§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) nicht glaubhaft gemacht ist. Zwar ist für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich, dass diese Voraussetzung (im Sinne einer allen vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit) "nachgewiesen" wird; auch dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Eilverfahren nicht überspannt werden, wenn die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des durch die Verfassung gewährleisteten Existenzminimums in Frage steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BVR 569/05 - ). Andererseits reichen dafür bloße Behauptungen eines Antrag-stellers nicht aus. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes müssen zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als erfüllt anzusehen sein.

Diesen erforderlichen (wenn auch ausreichenden) Grad von Gewissheit kann der Senat auch im vorliegenden Verfahren – jedenfalls hinsichtlich des Vorliegens eines Anordnungsgrundes – nicht gewinnen. Angesichts seines zumindest teilweise widersprüchlichen und lückenhaften Vortrags insbesondere über seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Verwendung der ihm kurz vor bzw. nach dem 12. Juli 2005 zugeflossenen Zahlungen in Höhe von mehr als 10.000 Euro, die er – mit einer Ausnahme – nicht belegt hat, obwohl er sie für bestimmte Aufwendungen verwendet haben will, sind vom Antragsteller nähere Angaben und vor allem Belege über die angeblich bestehenden Zahlungsverpflichtungen (z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte) einerseits und angeblich geleistete Zahlungen ("Versicherungsprämien" oder "Jahresabschlußkosten") andererseits zu verlangen. Entsprechenden Darlegungen und der Beibringung von geeigneten Nachweisen ist der Antragsteller auch durch den Amtsermitlungsgrundsatz nicht enthoben. Die Amtsermittlung endet, wo die notwendige und zumutbare Mitwirkung eines Beteiligten beginnt. Nur der Antragsteller kann die in seiner Sphäre liegenden Vorgänge darlegen; es ist auch nicht ersichtlich, dass oder inwieweit er damit überfordert wäre.

Diesen Erfordernissen genügt das Vorbringen des Antragstellers, dem der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 24. Oktober 2005 () nochmals Gelegenheit dazu eingeräumt hat, nicht. Er behauptet lediglich pauschal, dass sich seine "wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich verschlechtert" hätten und er "Zahlungsverpflichtungen, z.B. gegenüber dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte" nicht mehr erfüllen könne, ohne indes diese Zahlungsverpflichtungen (welche anderen bestehen noch?) dem Grunde, geschweige denn der Höhe nach zu belegen. Den jetzt eingereichten Kontoauszügen ist zwar zu entnehmen, dass zwei Konten (Nrn) nur Guthaben von jeweils weniger als zehn Euro aufweisen, die in der Tat "nicht anrechenbar" sein dürften. Die Auszüge für die Konten seiner volljährigen Kinder, für die der Antragsteller ebenfalls Leistungen beansprucht, sind jedoch lückenhaft. Für das Konto der Tochter (Nr. ) fehlen die Auszüge für die Zeit zwischen dem 14. Januar und 23. August 2005 (Nrn. 5 bis 42), für das Konto des Sohnes liegen überhaupt nur drei von mindestens 18 Auszügen (Nr. 1 vom 9. Ja-nuar, Nr. 11 vom 18. Juni und Nr. 18 vom 30. Oktober 2005) vor. Dem Senat ist jedoch – aufgrund der Amtsermittlung – aus dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren bekannt, dass der Antragsteller im September 2005 1.410 Euro auf das Konto der Tochter überwiesen hat. Auch der übrige Akteninhalt lässt es weiterhin nicht hinreichend wahrscheinlich erscheinen, dass dem Antragsteller nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um vorläufig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten; der seiner Kinder ist jedenfalls jetzt dadurch gesichert, dass ihnen – der Tochter – bei Bedürftigkeit eigene Ansprüche auf Leistungen (nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs oder nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) bzw. – dem Sohn – An-spruch auf Sold aufgrund des Zivildienstes zustehen.

Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht darauf einzugehen, ob die volljährigen Kinder des Antragstellers mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder – wie die Antragsgegnerin annimmt – nicht.

Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg hat, wird die Antragsgegnerin über seinen bereits im Dezember 2004 eingelegten Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 21. Dezember 2004 zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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