Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1045/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der vom Richter mitgeteilte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
Gemessen an den auch auf die Fälle nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 48 Zivilprozessordnung (ZPO; sog. Selbstablehnung) zu übertragenden Grundsätzen zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuches gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es allein auf den vom Richter zu erkennenden Standpunkt der Beteiligten an, nicht darauf, ob er selbst sich für unbefangen hält. Die vom Richter mitgeteilten Tatsachen müssen also geeignet sein, auch in der Person eines bedacht und vernünftig denkenden Beteiligten Zweifel zu erwecken, ob der Richter auf Grund seiner persönlichen Beziehung zu einem Prozessbeteiligten noch in der Lage ist, unvoreingenommen und neutral dem Streitstoff gegenüber zu stehen.
Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. Nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten können die Besorgnis der Befangenheit zwar grundsätzlich begründen. Das gilt jedoch nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Richter auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung ohne Schwierigkeiten möglich ist, sich der aus einer persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten resultierenden Gefahren bewusst zu sein und ihre Auswirkung auf das Verfahren, nämlich eine unsachliche, parteiliche Beeinflussung der Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. Feiberin: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 12).
Nach den Schilderungen des Richters bestand während der gemeinsamen Schul- und Studienzeit eine freundschaftliche Verbundenheit mit der Klägerin. Insbesondere für die Zeit, in der sie zwischenzeitlich eine private Arbeitsgemeinschaft bildeten, wird man nach dieser Schilderung von mehreren Treffen pro Woche in kleinem Kreis ausgehen können, die dem Richter einen Einblick in den Lebensbereich der Klägerin gegeben haben, der üblicherweise Fremden oder bloß flüchtigen Bekannten nicht offen steht und der also die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Der Richter hat jedoch nicht dargelegt, dass mehrere Jahre nach Abschluss des Studiums noch eine ähnlich enge freundschaftliche Beziehung vorliegt. Es wird aus seinen Schilderungen, die die Klägerin weder kommentiert noch ergänzt hat, nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und der Klägerin heute noch regelmäßig ein Austausch über private Angelegenheiten stattfindet. Es gibt offenbar (wenn überhaupt) nur gelegentliche private Kontakte, die die Schwelle zur Freundschaft nicht überschreiten. Aus einer früheren engen Bekanntschaft zwischen dem Richter und einem Beteiligten kann deren Prozessgegner aber bei sachlicher Würdigung der Umstände keine Besorgnis der Befangenheit herleiten. In Ansehung des Streitgegenstandes ergibt sich nichts anderes, zumal vorliegend zwischen den Beteiligten nicht die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung, sondern lediglich die gewählte Therapieform in Streit steht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemessen an den auch auf die Fälle nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 48 Zivilprozessordnung (ZPO; sog. Selbstablehnung) zu übertragenden Grundsätzen zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuches gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es allein auf den vom Richter zu erkennenden Standpunkt der Beteiligten an, nicht darauf, ob er selbst sich für unbefangen hält. Die vom Richter mitgeteilten Tatsachen müssen also geeignet sein, auch in der Person eines bedacht und vernünftig denkenden Beteiligten Zweifel zu erwecken, ob der Richter auf Grund seiner persönlichen Beziehung zu einem Prozessbeteiligten noch in der Lage ist, unvoreingenommen und neutral dem Streitstoff gegenüber zu stehen.
Solche Tatsachen sind hier nicht ersichtlich. Nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten können die Besorgnis der Befangenheit zwar grundsätzlich begründen. Das gilt jedoch nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgebend ist, ob nach Art und Gegenstand des Verfahrens und der sich daraus ergebenden Interessenlage vernünftigerweise befürchtet werden muss, der Richter stehe aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu einem Beteiligten der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es dem Richter auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung ohne Schwierigkeiten möglich ist, sich der aus einer persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten resultierenden Gefahren bewusst zu sein und ihre Auswirkung auf das Verfahren, nämlich eine unsachliche, parteiliche Beeinflussung der Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. Feiberin: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 12).
Nach den Schilderungen des Richters bestand während der gemeinsamen Schul- und Studienzeit eine freundschaftliche Verbundenheit mit der Klägerin. Insbesondere für die Zeit, in der sie zwischenzeitlich eine private Arbeitsgemeinschaft bildeten, wird man nach dieser Schilderung von mehreren Treffen pro Woche in kleinem Kreis ausgehen können, die dem Richter einen Einblick in den Lebensbereich der Klägerin gegeben haben, der üblicherweise Fremden oder bloß flüchtigen Bekannten nicht offen steht und der also die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte. Der Richter hat jedoch nicht dargelegt, dass mehrere Jahre nach Abschluss des Studiums noch eine ähnlich enge freundschaftliche Beziehung vorliegt. Es wird aus seinen Schilderungen, die die Klägerin weder kommentiert noch ergänzt hat, nicht ersichtlich, dass zwischen ihm und der Klägerin heute noch regelmäßig ein Austausch über private Angelegenheiten stattfindet. Es gibt offenbar (wenn überhaupt) nur gelegentliche private Kontakte, die die Schwelle zur Freundschaft nicht überschreiten. Aus einer früheren engen Bekanntschaft zwischen dem Richter und einem Beteiligten kann deren Prozessgegner aber bei sachlicher Würdigung der Umstände keine Besorgnis der Befangenheit herleiten. In Ansehung des Streitgegenstandes ergibt sich nichts anderes, zumal vorliegend zwischen den Beteiligten nicht die Notwendigkeit der psychotherapeutischen Behandlung, sondern lediglich die gewählte Therapieform in Streit steht.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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