Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 1061/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Gesuch des Klägers, den Richter am Sozialgericht wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Soweit der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 8. November 2005 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Im Grundsatz wird eine sachgerechte Einschätzung über die Sach- und Rechtslage freilich erst nach Eingang einer Klagebegründung (sofern sie angekündigt ist), einer Klageerwiderung und vor allem der Verwaltungsakten ergehen können. Im vorliegenden Fall war dem abgelehnten Richter der Streitgegenstand allerdings bereits aus der Befassung mit den Verfahren S ER und S ER bekannt, was ihm eine (erste) Einschätzung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichte. Dem Kläger ist zwar dahin zuzustimmen, dass lediglich hinsichtlich der Gewährung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1000 EUR für ein Gutachten nach § 109 SGG im Beschluss vom 15. Juli 2005 (bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2005) Ausführungen zum Anordnungsanspruch in dem Sinne gemacht worden sind, eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nach Auffassung des Richters nicht erkennbar. Nur insoweit ist der Hinweis im Hauptsacheverfahren, es werde unter Bezugnahme auf dieses Verfahren eine Klagerücknahme angeregt, ohne weiteres nachvollziehbar. Wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Eingliederungshilfe lässt sich für die Erfolgsaussichten der Hauptsache dagegen aus dem Ausgang des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, das wegen fehlender Eilbedürftigkeit keinen Erfolg hatte, nichts herleiten. Gleichwohl ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, der Richter werde vor einer Entscheidung eine Klagebegründung, eine Klageerwiderung und den Eingang der Akten nicht abwarten und – sofern sich daraus eine andere Sach- und Rechtslage ergeben sollte – von seiner im Anhörungsschreiben geäußerten Auffassung schlechterdings nicht mehr abweichen, sind nicht erkennbar. Es besteht für den Kläger die Möglichkeit, seine abweichende Auffassung im Rahmen der Anhörung (weiter) darzulegen. Die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Richter habe sich bereits in seiner Entscheidung festgelegt und werde künftigen Vortrag nicht mehr berücksichtigten, ist objektiv nicht nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Soweit der abgelehnte Richter mit Schreiben vom 8. November 2005 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Im Grundsatz wird eine sachgerechte Einschätzung über die Sach- und Rechtslage freilich erst nach Eingang einer Klagebegründung (sofern sie angekündigt ist), einer Klageerwiderung und vor allem der Verwaltungsakten ergehen können. Im vorliegenden Fall war dem abgelehnten Richter der Streitgegenstand allerdings bereits aus der Befassung mit den Verfahren S ER und S ER bekannt, was ihm eine (erste) Einschätzung zu einem früheren Zeitpunkt ermöglichte. Dem Kläger ist zwar dahin zuzustimmen, dass lediglich hinsichtlich der Gewährung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1000 EUR für ein Gutachten nach § 109 SGG im Beschluss vom 15. Juli 2005 (bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2005) Ausführungen zum Anordnungsanspruch in dem Sinne gemacht worden sind, eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nach Auffassung des Richters nicht erkennbar. Nur insoweit ist der Hinweis im Hauptsacheverfahren, es werde unter Bezugnahme auf dieses Verfahren eine Klagerücknahme angeregt, ohne weiteres nachvollziehbar. Wegen der geltend gemachten Ansprüche auf Eingliederungshilfe lässt sich für die Erfolgsaussichten der Hauptsache dagegen aus dem Ausgang des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, das wegen fehlender Eilbedürftigkeit keinen Erfolg hatte, nichts herleiten. Gleichwohl ergibt sich aus dem Anhörungsschreiben nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anhaltspunkte dafür, der Richter werde vor einer Entscheidung eine Klagebegründung, eine Klageerwiderung und den Eingang der Akten nicht abwarten und – sofern sich daraus eine andere Sach- und Rechtslage ergeben sollte – von seiner im Anhörungsschreiben geäußerten Auffassung schlechterdings nicht mehr abweichen, sind nicht erkennbar. Es besteht für den Kläger die Möglichkeit, seine abweichende Auffassung im Rahmen der Anhörung (weiter) darzulegen. Die sinngemäß aufgestellte Behauptung, der Richter habe sich bereits in seiner Entscheidung festgelegt und werde künftigen Vortrag nicht mehr berücksichtigten, ist objektiv nicht nachvollziehbar.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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