Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SO 79/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 657/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 02.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit einem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005 eingegangenen Antrag den Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in solzialhilferechtliche Angelegenheiten einzumischen.
Für den Antragsgegner (Ag) beantragte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.10.2005, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag ab. Es sei nicht zuständig, den Verwaltungsgerichtshof München zu verurteilen.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 10.11.2005 eingegangenen Beschwerde.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Landshut vom 02.11.2005 aufzuheben und den Bayer. Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß im Eilverfahren zu verpflichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie richtet sich gegen den Freistaat Bayern. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich nicht mehr in sozialhilferechtliche Angelegenheiten einzumischen.
Für das hierauf gerichtete Begehren des ASt ist nach dem SGG kein Rechtsbehelf statthaft. Dem ASt bleibt es vorbehalten, sich wegen etwaiger Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes auf die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu stützen.
Ein darüber hinausgehendes Antragsbegehren kann - so wie im Schreiben des Ag vom 28.10.2005 bereits ausgeführt - nicht hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1956 geborene Antragsteller (ASt) beantragte mit einem beim Sozialgericht Landshut (SG) am 11.10.2005 eingegangenen Antrag den Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, sich in solzialhilferechtliche Angelegenheiten einzumischen.
Für den Antragsgegner (Ag) beantragte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 28.10.2005, den Antrag abzulehnen.
Mit Beschluss vom 02.11.2005 lehnte das SG den Antrag ab. Es sei nicht zuständig, den Verwaltungsgerichtshof München zu verurteilen.
Hiergegen wendet sich der ASt mit seiner beim Bayer. Landessozialgericht am 10.11.2005 eingegangenen Beschwerde.
Er beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG Landshut vom 02.11.2005 aufzuheben und den Bayer. Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß im Eilverfahren zu verpflichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Sie richtet sich gegen den Freistaat Bayern. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, den Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sich nicht mehr in sozialhilferechtliche Angelegenheiten einzumischen.
Für das hierauf gerichtete Begehren des ASt ist nach dem SGG kein Rechtsbehelf statthaft. Dem ASt bleibt es vorbehalten, sich wegen etwaiger Entscheidungen des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes auf die in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten zu stützen.
Ein darüber hinausgehendes Antragsbegehren kann - so wie im Schreiben des Ag vom 28.10.2005 bereits ausgeführt - nicht hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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