Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
17
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SB 53/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach voll zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des erledigten Klageverfahrens war die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). In der Klageschrift beantragte der Kläger ausdrücklich die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40. Nach Einholung von Befundberichten bot der Beklagte die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 sowie die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 an. Zur Kostenlast führte er aus, der Kläger habe sein Begehren in der Klagebegründung dahingehend konkretisiert, dass er die Feststellung eines GdB von 100 angestrebt habe. Ein GdB von 100 sei für den Fall völliger Erwerbsunfähigkeit vorgesehen und der Kläger habe gerade auf eine deswegen gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Jedenfalls aber habe der Kläger vorgetragen, dass sich allein der Einzel-GdB für die vorliegenden Hirnleistungsbeeinträchtigungen auf 70 bis 100 belaufen müsse; auch hiermit habe er das Klagebegehren näher konkretisiert. Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenregelung an und verweist diesbezüglich auf seinen Klageantrag, dem in vollem Umfang entsprochen worden sei.
II.
Erledigt sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache unstreitig, so entscheidet das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind der Erfolg der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung der Klage. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beklagte Seite Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (Meyer-Ladewig/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193, Rn. 12 b).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben. Im Übrigen war die Klage auch in vollem Umfang erfolgreich. Nach Auffassung der Kammer kann ein "nach oben offener" Klageantrag nicht generell als auf den höchstmöglichen GdB gerichtet angesehen werden. Mutmaßungen - wie der Kläger sie über den durch die Hirnleistungsbeeinträchtigung bedingten Einzel-GdB angestellt hat - sind nicht als nähere Konkretisierung des (auch ohne nähere Eingrenzung zulässigen) Klageantrags anzusehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Einschätzung des vorliegenden GdB vor einer speziellen medizinischen Beweisaufnahme jedenfalls medizinischen Laien nur schwer möglich ist. Andererseits gehört es zu den Anforderungen an eine substantiierte und dem Klageverfahren förderliche Klagebegründung, aufzuzeigen, wegen welcher Einzelerkrankungen dem Kläger nach seiner Auffassung ein höherer Gesamt-GdB zusteht. Dies kann in aller Regel aber nur durch entsprechende Mutmaßungen über die schwerbehindertenrechtliche Würdigung einer Erkrankung geschehen. Das Kostenrecht des SGG darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Kläger Gefahr läuft, durch eine "allzu" substantiierte Klagebegründung Nachteile in der Kostenfrage hinzunehmen.
Auch die Bezugnahme auf eine dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus, um einen Antrag auf einen GdB von 100 anzunehmen. Über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach völlig eigenen Maßstäben entschieden, eine präjudizielle Wirkung für schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gibt es nicht. Aus dieser mangelnden inhaltlichen Verknüpfung beider Rechtsfiguren folgt aber auch, dass der reine Hinweis auf Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne keinesfalls als Konkretisierung eines Antrags auf einen höheren GdB angesehen werden kann.
Gründe:
I.
Streitgegenstand des erledigten Klageverfahrens war die Höhe des beim Kläger festzustellenden Grades der Behinderung (GdB). In der Klageschrift beantragte der Kläger ausdrücklich die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB als 40. Nach Einholung von Befundberichten bot der Beklagte die Feststellung eines Gesamt-GdB von 50 sowie die Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 an. Zur Kostenlast führte er aus, der Kläger habe sein Begehren in der Klagebegründung dahingehend konkretisiert, dass er die Feststellung eines GdB von 100 angestrebt habe. Ein GdB von 100 sei für den Fall völliger Erwerbsunfähigkeit vorgesehen und der Kläger habe gerade auf eine deswegen gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verwiesen. Jedenfalls aber habe der Kläger vorgetragen, dass sich allein der Einzel-GdB für die vorliegenden Hirnleistungsbeeinträchtigungen auf 70 bis 100 belaufen müsse; auch hiermit habe er das Klagebegehren näher konkretisiert. Der Kläger nahm das Angebot des Beklagten unter Verwahrung gegen die Kostenregelung an und verweist diesbezüglich auf seinen Klageantrag, dem in vollem Umfang entsprochen worden sei.
II.
Erledigt sich ein Rechtsstreit in der Hauptsache unstreitig, so entscheidet das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten. Maßgeblich für die Kostenentscheidung sind der Erfolg der Klage sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung der Klage. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beklagte Seite Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (Meyer-Ladewig/Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193, Rn. 12 b).
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben. Im Übrigen war die Klage auch in vollem Umfang erfolgreich. Nach Auffassung der Kammer kann ein "nach oben offener" Klageantrag nicht generell als auf den höchstmöglichen GdB gerichtet angesehen werden. Mutmaßungen - wie der Kläger sie über den durch die Hirnleistungsbeeinträchtigung bedingten Einzel-GdB angestellt hat - sind nicht als nähere Konkretisierung des (auch ohne nähere Eingrenzung zulässigen) Klageantrags anzusehen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Einschätzung des vorliegenden GdB vor einer speziellen medizinischen Beweisaufnahme jedenfalls medizinischen Laien nur schwer möglich ist. Andererseits gehört es zu den Anforderungen an eine substantiierte und dem Klageverfahren förderliche Klagebegründung, aufzuzeigen, wegen welcher Einzelerkrankungen dem Kläger nach seiner Auffassung ein höherer Gesamt-GdB zusteht. Dies kann in aller Regel aber nur durch entsprechende Mutmaßungen über die schwerbehindertenrechtliche Würdigung einer Erkrankung geschehen. Das Kostenrecht des SGG darf im Ergebnis nicht dazu führen, dass der Kläger Gefahr läuft, durch eine "allzu" substantiierte Klagebegründung Nachteile in der Kostenfrage hinzunehmen.
Auch die Bezugnahme auf eine dem Kläger gewährte Erwerbsminderungsrente reicht nicht aus, um einen Antrag auf einen GdB von 100 anzunehmen. Über das Vorliegen von voller Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung wird nach völlig eigenen Maßstäben entschieden, eine präjudizielle Wirkung für schwerbehindertenrechtliche Feststellungen gibt es nicht. Aus dieser mangelnden inhaltlichen Verknüpfung beider Rechtsfiguren folgt aber auch, dass der reine Hinweis auf Erwerbsminderung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne keinesfalls als Konkretisierung eines Antrags auf einen höheren GdB angesehen werden kann.
Rechtskraft
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