Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 8 AL 888/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 31/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Arbeitslosenhilfe-VO 2002 hat der Verordnungsgeber den Ermächtigungsrahmen gemäß § 206 Nr. 1 SGB 3 insoweit unterschritten, als er keine allgemeine Härteklausel mehr aufgenommen hat (vgl. BSG 9.12.2004 - B 7 AL 30/04 R).
Ein Härtefall, der zur Unzumutbarkeit der Verwertung einer privaten Rentenversicherung führt, liegt dann vor, wenn
erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung unterhalb der Sozialhilfe erwarten lassen, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsbiografie voraussichtlich nicht zu erwarten ist,
das Kapital von den Eltern des Arbeitslosen mit der ausdrücklichen Zielrichtung der Verbesserung dessen Altersversorgung eingezahlt wurde
und die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Voraussetzung für eine Vermögensanrechnung verneint hat und deshalb der Arbeitslose Alternativen nicht näher getreten ist.
Ein Härtefall, der zur Unzumutbarkeit der Verwertung einer privaten Rentenversicherung führt, liegt dann vor, wenn
erhebliche Lücken in der Erwerbsbiografie eine Rente aus der gesetzlichen Versicherung unterhalb der Sozialhilfe erwarten lassen, eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsbiografie voraussichtlich nicht zu erwarten ist,
das Kapital von den Eltern des Arbeitslosen mit der ausdrücklichen Zielrichtung der Verbesserung dessen Altersversorgung eingezahlt wurde
und die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Voraussetzung für eine Vermögensanrechnung verneint hat und deshalb der Arbeitslose Alternativen nicht näher getreten ist.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2002 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. September 2002 in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Arbeitslosenhilfe ab 1. September 2002, dabei um die Frage der Bedürftigkeit und insbesondere darum, ob die private Rentenversicherung des Klägers als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Der 1949 geborene und ledige Kläger stand wiederholt und häufig seit Mai 1975 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt bezog er bis 30. Oktober 1996 Arbeitslosengeld (Erschöpfung des Anspruchs) und im Anschluss Arbeitslosenhilfe bis zum 31. August 2002. Ausweislich eines Vermerkes der Beklagten vom 29. April 1998 und vorgelegtem Versicherungsschein der D. (Vers.Nr. XXXXX) schloss der Kläger im März 1998 eine private Rentenversicherung mit Rentenbeginn ab 1. März 2010 und einer bei Ablauf vorgesehenen monatlichen Leistung in Höhe von DM 870,70. Der monatliche Prämien-Beitrag in Höhe von DM 1.912,80 (1.3.98 bis 1.3.03) wurde aus einem Prämiendepot geleistet, in das die Eltern des Klägers einen Betrag in Höhe von DM 100.000,- verzinslich eingezahlt hatten. Dieser Vertrag diene der Alterssicherung, da der Kläger aus seinen bisherigen Tätigkeiten keine so hohe Rente erworben habe. Ausweislich einer Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. November 2002 hatte der Kläger eine voraussichtliche monatliche Rente in Höhe von EUR 484,17 zu erwarten. Ausweislich eines weiteren Vermerkes der Beklagten vom 29. April 1998 sei die Lebensversicherung nicht verwertbar, da sie der Alterssicherung diene. Bei dem zur Verfügung gestellten Kapital handele es sich um Vermögen der Eltern, welches zweckgebunden zur Alterssicherung bestimmt und angelegt sei. In den Folgeanträgen wurde jeweils die private Rentenversicherung vom Kläger angegeben, von der Beklagten als bekannt bezeichnet und als nicht verwertbares Vermögen behandelt. In der Anlage zum Arbeitslosenhilfe-Antrag vom 31. Juli 2002 gab der Kläger hinsichtlich der privaten Rentenversicherung an, dass bisher DM 100.000,- eingezahlt worden seien und sich ein Rückkaufswert in Höhe von DM 81.800,- ergebe. Der Kläger erklärte ferner, dass er sich für eine private Rentenversicherung statt für eine selbst genutzte Eigentumswohnung entschieden habe. Dies habe er unter Berücksichtigung seiner bundesweiten Suche nach einem Arbeitsplatz für günstiger gehalten. Nach Auskunft der D. vom 28. August 2002 betrug der Rückkaufswert EUR 48.159,26 [entsprechend DM 94.191,32]. Ferner teilte die Debeka den Wert des Prämiendepots des Klägers mit EUR 5.711,88 (entsprechend DM 11.171,46) mit. Lt. Vermerk vom 1. August 2002 lag Beschäftigungssuche beim Kläger vor. Mit Bescheid vom 3. September 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab, da der Kläger über ein Vermögen in Höhe von EUR 53.871,14 verfüge, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von EUR 27.040,- verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von EUR 26.831,14. Aus mehreren Vermerken ergibt sich, dass der Kläger zunächst die Möglichkeit der Umwandlung seines Vertrages in eine Riester-Rente geprüft hat, nach Angaben der D. jedoch hierfür nur ein Teil hätte Verwendung finden können, keinesfalls aber der ganze Betrag. Der Kläger wollte anschließend prüfen, ob er sich von dem Vermögen eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung kaufen wolle. Am 24. September 2002 hat der Kläger Widerspruch eingelegt und u. a. vorgetragen, die Verwertung der Lebensversicherung sei nicht zumutbar, wenn seine besonderen Lebensumstände und die Herkunft des Vermögens berücksichtigt würden. Er habe das Vermögen 1998 von seinen Eltern unter der ausdrücklichen Bedingung bekommen, dieses für seine Alterssicherung anzulegen. Insofern handele es sich um eine widerrufliche Schenkung. Sein Vater habe schon angekündigt, die Rückforderung zu verlangen, wenn eine zweckentsprechende Anlage nicht erfolge. Seine Mutter sei im Jahr 1999 verstorben und sein Vater könne nicht mehr allein wirtschaften und lebe in einem Altersheim. Es sei deshalb auch möglich, dass die Schenkung aus einem anderen Grund (Verarmung des Schenkers) gemäß § 530 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werde, wenn die Pflegekosten nicht mehr aufgebracht werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen u. a. mit der Begründung, nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes gelte im Falle des Klägers ab 1. September 2002 die seit 1. Januar 2002 in Kraft befindliche neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Arbeitslosenhilfe-VO). Danach sei als Freibetrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-VO ein Betrag von EUR 520,- je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen anzusetzen, hier also ein Betrag von EUR 27.040,-. Bedürftigkeit bestehe somit nicht. Dagegen hat der Kläger am 27. Dezember 2002 Klage erhoben. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und u. a. darauf hingewiesen, dass mit der zu erwartenden Altersrente und der privaten Rente von zusammen voraussichtlich EUR 910,- seine Bedürfnisse in etwa abgedeckt wären. Die Einzahlung des Betrages durch seine Eltern im Jahre 1998 sei ausdrücklich zu seiner Alterssicherung veranlasst worden. Im Falle des vorherigen Verbrauchs, wenn er also nicht mit seiner Klage durchdringe, sei mit der Rückforderung durch seinen Vater zu rechnen: Der Kläger hat eine entsprechende schriftliche Erklärung seines Vaters vorgelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die zu erwartende Altersrente von EUR 484,17 über dem Sozialhilfesatz liege und somit auch aus diesem Grunde eine Verwertung der Lebensversicherung zumutbar sei. Die vorgetragene Verwendungsauflage der Schenkung sei erst 4 Jahre nach der Schenkung erfolgt.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2004 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Betrages sei zumutbar. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die einschlägige Rechtsnorm falsch angewendet habe. Er wende sich vielmehr gegen die Vorgaben in der Arbeitslosenhilfe-VO 2002. Die Vorschrift des § 4 der Arbeitslosenhilfe-VO 2002 sehe eine weitere Anwendbarkeit der Arbeitslosenhilfe-VO 1974 allerdings nur bis zum Ende eines noch laufenden Bewilligungsabschnittes vor. Das Gericht sei jedoch zwingend an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden und könne nur prüfen, ob von der Beklagtenseite die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Rechtsnormen richtig angewandt worden seien.
Gegen das am 19. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Februar 2005 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages vor, er habe zum 1. März 2005 die Versicherungsnehmer-Eigenschaft der Rentenversicherung an seinen Vater übertragen und habe ihm die Rentenversicherung zum aktuellen Rückkaufswert (EUR 66.330,71) verkauft. Nach Abzug des Darlehens für seinen Lebensunterhalt zwischen September 2002 und Februar 2005 habe er den Restbetrag ausbezahlt erhalten. Dadurch habe er einen großen Teil des Wertes der Rentenversicherung für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Im Jahr 2002 hätte er noch die Möglichkeit gehabt, stattdessen eine selbst genutzte Immobilie zu erwerben. Wegen dieser eingetretenen Schädigung bitte er um eine Wiedereinsetzung in den Stand vom 1. September 2002, was bedeuten solle, ihm würde die streitbefangene Arbeitslosenhilfe nachgezahlt und er kaufe sich dafür eine Immobilie.
Ferner bitte er darum, dass außerdem die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf seinen Vater ohne die Zahlung des Rückkaufswertes durch ihn erfolgen könne. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem D.-Vertreter habe dieser ihn leider nicht auf die schon damals bestehende Möglichkeit hingewiesen, dass sein Vater Versicherungsnehmer einer auf ihn (den Kläger) als versicherte Person abgeschlossenen Rentenversicherung hätte sein können. Seinerzeit sei von den Arbeitsämtern eine großzügigere Praxis bei der Anrechnung privater Rentenversicherungen eingeschlagen worden. Hätte es diese Möglichkeit damals nicht gegeben, wäre damals sicherlich ein anderer, nämlich sicherer, Weg eingeschlagen worden. Diese Wendung in der Politik um 180 Grad innerhalb weniger Jahre sei nicht voraussehbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang für die Zeit ab 1. September 2002 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wolle der Kläger wohl erreichen, dass ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen rückgängig gemacht werde. Dafür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben. Die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. September 2002 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Kläger hat für die streitbefangene Zeit gemäß § 190 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hatte, da er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hatte, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war und bedürftig war, § 190 Abs. 1 SGB 3 a. F. (in der bis zum 31.12.2004 gelten Fassung). Nach § 193 Abs. 1 SGB 3 a. F. ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen hat der Kläger nicht erzielt. Dass der Kläger bis zum 1. März 2005 von rückzahlbaren Darlehen seines Vaters gelebt hat, die er mit der Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft zum 1. März 2005 ausgeglichen hat, ändert nichts hinsichtlich des Vorliegens von Bedürftigkeit gemäß § 193 Abs. 1 a. F. SGB 3.
Nach § 193 Abs. 2 SGB 3 a. F. ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Die private Rentenversicherung des Klägers überstieg im September 2002 mit einem Rückkaufswert in Höhe von EUR 48.159,26, der das Guthaben im Prämiendepot in Höhe von EUR 5.711,88 hinzuzurechnen ist (diese Prämien waren dazu bestimmt, die für die Einzahlungs-Laufzeit vertraglich vereinbarte Gesamteinzahlung in die private Rentenversicherung zu erfüllen), mithin insgesamt EUR 53.871,14, den sich bei 52 vollendeten Lebensjahren gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 (vom 13.12.2001 – BGBl. I, 3734) ergebenden Freibetrag von EUR 27.040,- um fast 27.000,- EUR. Eine (wirtschaftlich gesehen) offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 ist in der Auflösung der privaten Rentenversicherung nicht zu sehen (vgl. BSG 9.12.2004 – B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Denn eine wesentliche Entwertung der eingezahlten Beträge lässt sich bei einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 53.871,14 (DM 105.362,79 bestehend aus dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung zuzüglich der noch nicht verbrauchten Anteile im Prämiendepot) bei einer Gesamteinzahlung in das Prämiendepot in Höhe von DM 100.000,- nicht erkennen (vgl. BSG 17.10.1996 – 7 Rar 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Unter die Privilegierung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 fällt die private Rentenversicherung des Klägers bereits deshalb nicht, da er nicht zu dem Personenkreis des § 231 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB 6 - von der Versicherungspflicht befreite Personen) gehört. Auch die Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 (sog. Riester-Rente) trifft auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Bedürftigkeit bei dem Kläger hat der erkennende Senat jedoch deshalb angenommen, weil ein Härtefall vorgelegen hat, wonach die Verwertung der privaten Rentenversicherung billigerweise nicht erwartet werden kann. In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Verordnungsgeber der Arbeitslosenhilfe-VO 2002 den Ermächtigungsrahmen gemäß § 206 Nr. 1 SGB 3 insoweit unterschritten hat, als er keine allgemeine Härteklausel mehr aufgenommen hat (vgl. BSG 9.12.2004 s. o.). In Ausfüllung dieser sich u. a. auch aus § 12 Abs. 3 Nr. 6 des 2. Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2) abzuleitenden Härtefallklausel steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Verwertung seiner der Alterssicherung des Klägers dienenden privaten Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles unzumutbar ist. So weist der Kläger in seiner Erwerbsbiografie erhebliche Lücken auf, die Auswirkung auf die aus der gesetzlichen Versicherung zu erwartende Rente dergestalt haben, dass der Kläger mit voraussichtlich EUR 484,17 noch nicht einmal die Mindestbedarfsdeckung nach dem SGB 2 (derzeitiger Regelsatz EUR 345,- zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung) erreichen wird (vgl. BSG 27.1.2005 – B 7a/7 AL 34/04 R, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Es kommt hinzu, dass der Kläger mit fast 53 Jahren (zu Beginn des streitbefangenen Zeitraumes) voraussichtlich kaum Gelegenheit haben wird, seine Berufsbiografie mit Auswirkung auf die zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Versicherung wesentlich zu verbessern. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der eingezahlte Gesamtbetrag in Höhe von DM 100.000,- von den Eltern des Klägers mit der ausdrücklichen Zielrichtung geleistet wurde, die unzureichende Altersversorgung des Klägers maßgeblich zu verbessern und dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Voraussetzungen für eine Vermögensanrechnung verneint hat und deshalb der Kläger Alternativen hinsichtlich eines evtl. Erwerbs einer selbst genutzten (und damit vor einer Verwertung geschützten) Eigentumswohnung nicht näher getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um Arbeitslosenhilfe ab 1. September 2002, dabei um die Frage der Bedürftigkeit und insbesondere darum, ob die private Rentenversicherung des Klägers als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Der 1949 geborene und ledige Kläger stand wiederholt und häufig seit Mai 1975 im Leistungsbezug bei der Beklagten. Zuletzt bezog er bis 30. Oktober 1996 Arbeitslosengeld (Erschöpfung des Anspruchs) und im Anschluss Arbeitslosenhilfe bis zum 31. August 2002. Ausweislich eines Vermerkes der Beklagten vom 29. April 1998 und vorgelegtem Versicherungsschein der D. (Vers.Nr. XXXXX) schloss der Kläger im März 1998 eine private Rentenversicherung mit Rentenbeginn ab 1. März 2010 und einer bei Ablauf vorgesehenen monatlichen Leistung in Höhe von DM 870,70. Der monatliche Prämien-Beitrag in Höhe von DM 1.912,80 (1.3.98 bis 1.3.03) wurde aus einem Prämiendepot geleistet, in das die Eltern des Klägers einen Betrag in Höhe von DM 100.000,- verzinslich eingezahlt hatten. Dieser Vertrag diene der Alterssicherung, da der Kläger aus seinen bisherigen Tätigkeiten keine so hohe Rente erworben habe. Ausweislich einer Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 20. November 2002 hatte der Kläger eine voraussichtliche monatliche Rente in Höhe von EUR 484,17 zu erwarten. Ausweislich eines weiteren Vermerkes der Beklagten vom 29. April 1998 sei die Lebensversicherung nicht verwertbar, da sie der Alterssicherung diene. Bei dem zur Verfügung gestellten Kapital handele es sich um Vermögen der Eltern, welches zweckgebunden zur Alterssicherung bestimmt und angelegt sei. In den Folgeanträgen wurde jeweils die private Rentenversicherung vom Kläger angegeben, von der Beklagten als bekannt bezeichnet und als nicht verwertbares Vermögen behandelt. In der Anlage zum Arbeitslosenhilfe-Antrag vom 31. Juli 2002 gab der Kläger hinsichtlich der privaten Rentenversicherung an, dass bisher DM 100.000,- eingezahlt worden seien und sich ein Rückkaufswert in Höhe von DM 81.800,- ergebe. Der Kläger erklärte ferner, dass er sich für eine private Rentenversicherung statt für eine selbst genutzte Eigentumswohnung entschieden habe. Dies habe er unter Berücksichtigung seiner bundesweiten Suche nach einem Arbeitsplatz für günstiger gehalten. Nach Auskunft der D. vom 28. August 2002 betrug der Rückkaufswert EUR 48.159,26 [entsprechend DM 94.191,32]. Ferner teilte die Debeka den Wert des Prämiendepots des Klägers mit EUR 5.711,88 (entsprechend DM 11.171,46) mit. Lt. Vermerk vom 1. August 2002 lag Beschäftigungssuche beim Kläger vor. Mit Bescheid vom 3. September 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab, da der Kläger über ein Vermögen in Höhe von EUR 53.871,14 verfüge, dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von EUR 27.040,- verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von EUR 26.831,14. Aus mehreren Vermerken ergibt sich, dass der Kläger zunächst die Möglichkeit der Umwandlung seines Vertrages in eine Riester-Rente geprüft hat, nach Angaben der D. jedoch hierfür nur ein Teil hätte Verwendung finden können, keinesfalls aber der ganze Betrag. Der Kläger wollte anschließend prüfen, ob er sich von dem Vermögen eine Eigentumswohnung zur Selbstnutzung kaufen wolle. Am 24. September 2002 hat der Kläger Widerspruch eingelegt und u. a. vorgetragen, die Verwertung der Lebensversicherung sei nicht zumutbar, wenn seine besonderen Lebensumstände und die Herkunft des Vermögens berücksichtigt würden. Er habe das Vermögen 1998 von seinen Eltern unter der ausdrücklichen Bedingung bekommen, dieses für seine Alterssicherung anzulegen. Insofern handele es sich um eine widerrufliche Schenkung. Sein Vater habe schon angekündigt, die Rückforderung zu verlangen, wenn eine zweckentsprechende Anlage nicht erfolge. Seine Mutter sei im Jahr 1999 verstorben und sein Vater könne nicht mehr allein wirtschaften und lebe in einem Altersheim. Es sei deshalb auch möglich, dass die Schenkung aus einem anderen Grund (Verarmung des Schenkers) gemäß § 530 Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) innerhalb von 10 Jahren zurückgefordert werde, wenn die Pflegekosten nicht mehr aufgebracht werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2002 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen u. a. mit der Begründung, nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes gelte im Falle des Klägers ab 1. September 2002 die seit 1. Januar 2002 in Kraft befindliche neue Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Arbeitslosenhilfe-VO). Danach sei als Freibetrag im Sinne des § 1 Abs. 1 Arbeitslosenhilfe-VO ein Betrag von EUR 520,- je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen anzusetzen, hier also ein Betrag von EUR 27.040,-. Bedürftigkeit bestehe somit nicht. Dagegen hat der Kläger am 27. Dezember 2002 Klage erhoben. Er hat seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft und u. a. darauf hingewiesen, dass mit der zu erwartenden Altersrente und der privaten Rente von zusammen voraussichtlich EUR 910,- seine Bedürfnisse in etwa abgedeckt wären. Die Einzahlung des Betrages durch seine Eltern im Jahre 1998 sei ausdrücklich zu seiner Alterssicherung veranlasst worden. Im Falle des vorherigen Verbrauchs, wenn er also nicht mit seiner Klage durchdringe, sei mit der Rückforderung durch seinen Vater zu rechnen: Der Kläger hat eine entsprechende schriftliche Erklärung seines Vaters vorgelegt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die zu erwartende Altersrente von EUR 484,17 über dem Sozialhilfesatz liege und somit auch aus diesem Grunde eine Verwertung der Lebensversicherung zumutbar sei. Die vorgetragene Verwendungsauflage der Schenkung sei erst 4 Jahre nach der Schenkung erfolgt.
Mit Urteil vom 29. Dezember 2004 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, die Verwertung des den Freibetrag übersteigenden Betrages sei zumutbar. Der Kläger habe auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die einschlägige Rechtsnorm falsch angewendet habe. Er wende sich vielmehr gegen die Vorgaben in der Arbeitslosenhilfe-VO 2002. Die Vorschrift des § 4 der Arbeitslosenhilfe-VO 2002 sehe eine weitere Anwendbarkeit der Arbeitslosenhilfe-VO 1974 allerdings nur bis zum Ende eines noch laufenden Bewilligungsabschnittes vor. Das Gericht sei jedoch zwingend an die geltenden Rechtsvorschriften gebunden und könne nur prüfen, ob von der Beklagtenseite die im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung geltenden Rechtsnormen richtig angewandt worden seien.
Gegen das am 19. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Februar 2005 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages vor, er habe zum 1. März 2005 die Versicherungsnehmer-Eigenschaft der Rentenversicherung an seinen Vater übertragen und habe ihm die Rentenversicherung zum aktuellen Rückkaufswert (EUR 66.330,71) verkauft. Nach Abzug des Darlehens für seinen Lebensunterhalt zwischen September 2002 und Februar 2005 habe er den Restbetrag ausbezahlt erhalten. Dadurch habe er einen großen Teil des Wertes der Rentenversicherung für seinen Lebensunterhalt verbraucht. Im Jahr 2002 hätte er noch die Möglichkeit gehabt, stattdessen eine selbst genutzte Immobilie zu erwerben. Wegen dieser eingetretenen Schädigung bitte er um eine Wiedereinsetzung in den Stand vom 1. September 2002, was bedeuten solle, ihm würde die streitbefangene Arbeitslosenhilfe nachgezahlt und er kaufe sich dafür eine Immobilie.
Ferner bitte er darum, dass außerdem die Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf seinen Vater ohne die Zahlung des Rückkaufswertes durch ihn erfolgen könne. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem D.-Vertreter habe dieser ihn leider nicht auf die schon damals bestehende Möglichkeit hingewiesen, dass sein Vater Versicherungsnehmer einer auf ihn (den Kläger) als versicherte Person abgeschlossenen Rentenversicherung hätte sein können. Seinerzeit sei von den Arbeitsämtern eine großzügigere Praxis bei der Anrechnung privater Rentenversicherungen eingeschlagen worden. Hätte es diese Möglichkeit damals nicht gegeben, wäre damals sicherlich ein anderer, nämlich sicherer, Weg eingeschlagen worden. Diese Wendung in der Politik um 180 Grad innerhalb weniger Jahre sei nicht voraussehbar gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang für die Zeit ab 1. September 2002 weiter zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, mit der vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wolle der Kläger wohl erreichen, dass ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen rückgängig gemacht werde. Dafür gebe es jedoch keine Rechtsgrundlage.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 29. Dezember 2004 sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und waren deshalb aufzuheben. Die Beklagte war zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. September 2002 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Kläger hat für die streitbefangene Zeit gemäß § 190 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht hatte, da er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hatte, in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hatte, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen war und bedürftig war, § 190 Abs. 1 SGB 3 a. F. (in der bis zum 31.12.2004 gelten Fassung). Nach § 193 Abs. 1 SGB 3 a. F. ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen hat der Kläger nicht erzielt. Dass der Kläger bis zum 1. März 2005 von rückzahlbaren Darlehen seines Vaters gelebt hat, die er mit der Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft zum 1. März 2005 ausgeglichen hat, ändert nichts hinsichtlich des Vorliegens von Bedürftigkeit gemäß § 193 Abs. 1 a. F. SGB 3.
Nach § 193 Abs. 2 SGB 3 a. F. ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Die private Rentenversicherung des Klägers überstieg im September 2002 mit einem Rückkaufswert in Höhe von EUR 48.159,26, der das Guthaben im Prämiendepot in Höhe von EUR 5.711,88 hinzuzurechnen ist (diese Prämien waren dazu bestimmt, die für die Einzahlungs-Laufzeit vertraglich vereinbarte Gesamteinzahlung in die private Rentenversicherung zu erfüllen), mithin insgesamt EUR 53.871,14, den sich bei 52 vollendeten Lebensjahren gemäß § 1 Abs. 2 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 (vom 13.12.2001 – BGBl. I, 3734) ergebenden Freibetrag von EUR 27.040,- um fast 27.000,- EUR. Eine (wirtschaftlich gesehen) offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 ist in der Auflösung der privaten Rentenversicherung nicht zu sehen (vgl. BSG 9.12.2004 – B 7 AL 30/04 R = SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Denn eine wesentliche Entwertung der eingezahlten Beträge lässt sich bei einem Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 53.871,14 (DM 105.362,79 bestehend aus dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung zuzüglich der noch nicht verbrauchten Anteile im Prämiendepot) bei einer Gesamteinzahlung in das Prämiendepot in Höhe von DM 100.000,- nicht erkennen (vgl. BSG 17.10.1996 – 7 Rar 2/96 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 7). Unter die Privilegierung des § 1 Abs. 3 Nr. 4 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 fällt die private Rentenversicherung des Klägers bereits deshalb nicht, da er nicht zu dem Personenkreis des § 231 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB 6 - von der Versicherungspflicht befreite Personen) gehört. Auch die Privilegierung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitslosenhilfe-VO 2002 (sog. Riester-Rente) trifft auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Bedürftigkeit bei dem Kläger hat der erkennende Senat jedoch deshalb angenommen, weil ein Härtefall vorgelegen hat, wonach die Verwertung der privaten Rentenversicherung billigerweise nicht erwartet werden kann. In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Verordnungsgeber der Arbeitslosenhilfe-VO 2002 den Ermächtigungsrahmen gemäß § 206 Nr. 1 SGB 3 insoweit unterschritten hat, als er keine allgemeine Härteklausel mehr aufgenommen hat (vgl. BSG 9.12.2004 s. o.). In Ausfüllung dieser sich u. a. auch aus § 12 Abs. 3 Nr. 6 des 2. Buches Sozialgesetzbuch (SGB 2) abzuleitenden Härtefallklausel steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Verwertung seiner der Alterssicherung des Klägers dienenden privaten Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles unzumutbar ist. So weist der Kläger in seiner Erwerbsbiografie erhebliche Lücken auf, die Auswirkung auf die aus der gesetzlichen Versicherung zu erwartende Rente dergestalt haben, dass der Kläger mit voraussichtlich EUR 484,17 noch nicht einmal die Mindestbedarfsdeckung nach dem SGB 2 (derzeitiger Regelsatz EUR 345,- zuzüglich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung) erreichen wird (vgl. BSG 27.1.2005 – B 7a/7 AL 34/04 R, 25.5.2005 – B 11a/11 AL 51/04 R = SozR 4-4220 § 6 Nr. 2). Es kommt hinzu, dass der Kläger mit fast 53 Jahren (zu Beginn des streitbefangenen Zeitraumes) voraussichtlich kaum Gelegenheit haben wird, seine Berufsbiografie mit Auswirkung auf die zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Versicherung wesentlich zu verbessern. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der eingezahlte Gesamtbetrag in Höhe von DM 100.000,- von den Eltern des Klägers mit der ausdrücklichen Zielrichtung geleistet wurde, die unzureichende Altersversorgung des Klägers maßgeblich zu verbessern und dass die Beklagte über mehrere Jahre hinweg die Voraussetzungen für eine Vermögensanrechnung verneint hat und deshalb der Kläger Alternativen hinsichtlich eines evtl. Erwerbs einer selbst genutzten (und damit vor einer Verwertung geschützten) Eigentumswohnung nicht näher getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nicht zugelassen, da die Voraussetzunge des § 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG nicht vorliegen.
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