Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 38/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RA 60/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte an die Klägerin überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 1.137,12 DM (581,40 EUR) zurückzuüberweisen hat.
Die Klägerin zahlte dem bei ihr versicherten E. H., der am XX.XXXXXX 2000 verstarb, zuletzt eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 2.700,35 DM. Der Versicherte unterhielt ein Konto bei der Beklagten. Die Rentenzahlung für den Monat Mai 2000 in Höhe von 2.700,35 DM wurde dem Konto des Versicherten, das zu diesem Zeitpunkt mit 1.933,55 DM im Debet stand, am 27. April 2000 zugeschrieben. Der entsprechende Betrag für Juni 2000 wurde von der Beklagten unmittelbar und in voller Höhe an die Klägerin zurückgegeben.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2000, eingegangen bei der Beklagten am 1. Juni 2000, forderte der Rentenservice der D. P. AG einen Betrag von 2.631,34 DM gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zurück. Die Beklagte überwies lediglich einen Betrag von 1.494,22 DM, entsprechend dem zum Zeitpunkt der Rückforderung bestehenden Kontoguthaben. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten den Restbetrag von 1.137,12 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil bereits anderweitig über diese Summe verfügt worden sei. Das Guthaben reiche nicht aus. Auskunft über die Empfänger der Beträge gab die Beklagte nicht. Tatsächlich waren im fraglichen Zeitraum 5.195,34 DM sonstige Zahlungen eingegangen, und es hatte berechtigte Verfügungen über 4.464,07 DM gegeben.
Am 27. Januar 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die "P. H. vertreten durch den Vorstand, Ü.-Ring, H." Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 581,40 EUR zu zahlen: Das angerufene Gericht sei gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich zuständig. Die Klage sei auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI habe die Beklagte die nach dem Tode des Berechtigten überwiesenen Beträge der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen. Sie, die Beklagte, habe sich nicht entlastet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Rente weder in unzulässiger Weise mit eigenen Forderungen verrechnet noch habe im Zeitpunkt des Einganges der Rentenrückforderung am 1. Juni 2000 ein die gezahlten 1.494,22 DM übersteigendes Guthaben bestanden, aus dem eine weitergehende Zahlung hätte erfolgen können. Da auf dem Konto neben der Rente auch zahlreiche weitere Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien (insgesamt über 5.000 DM), mit denen sie den Minussaldo von 1.933,55 DM in zulässiger Weise habe verrechnen dür¬fen, habe sie den Schutzbetrag nicht durch Verrechnung mit eigenen Forderungen vermindert. Zwischen dem 2. und 19. Mai 2000 habe es Lastschriften, Barauszahlungen und Überweisungen zu Lasten des Kontos gegeben, die den Betrag von 2.631,34 DM überschritten hätten (diese wurden von der Beklagten im Einzelnen bezeichnet). Die zweite Rente für Juni 2000 sei unmittelbar und in voller Höhe zurückgegeben worden, sodass insoweit Forderungen der Klägerin von vornherein ausschieden.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 581,40 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin die Forderung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen können. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der begehrten 581,40 EUR gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI. Die Beklagte habe mit der Gutschrift der Rente für den Monat Mai eigene Forderungen befriedigt. Das Konto des Versicherten habe am 27. April 2000 einen Debetsaldo von 1.933,55 DM ausgewiesen. Nach Eingang der Rente habe ein Habensaldo bestanden. Auf die anderweitigen Verfügungen in der Folgezeit komme es nicht an. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach der Leistungsträger von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern könne, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zu Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden sei, schließe sich die Kammer nicht an. Zum einen habe sich das Konto hier nicht durchgehend im Soll befunden, sondern habe durch die Rentenüberweisung für den Monat Mai 2000 und einen weiteren Eingang einen Habensaldo von 1.067,94 DM ausgewiesen, woraus schon die Befriedigung einer eigenen Forderung gerade aus der Geldleistung der Klägerin ersichtlich werde. Zum anderen verstoße eine solche Sichtweise gegen den Sinn und Zweck des relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, welches in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger bewirken solle, dass das Geldinstitut unverändert "zur Erstattung" verpflichtet bleibe. Folge wäre sonst, dass die Solidargemeinschaft der Rentenversicherung für Schulden zu haften habe, die auf dem Konto des Versicherten durch einen großzügig eingeräumten Dispositionskredit bestünden.
Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 24. November 2003 zugegangen. Am 17. Dezember 2003 hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie die überzahlte Rente mit eigenen Forderungen verrechnet habe. Lege man diese rechtsfehlerhafte Ansicht zu Grunde, würden Geldinstitute bei jedem im Soll geführten Konto zur Rückzahlung der vollen Rentenüberzahlung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem Umfang über die Rente bereits wieder verfügt worden sei oder nicht. Dass eine Gutschrift zunächst in den laufenden Kontokorrent entsprechend den Verpflichtungen aus § 355 Handelsgesetzbuch eingestellt werde, bedeute jedenfalls dann keine endgültige Verrechnung mit eigenen Forderungen, wenn die Bank die Kredit¬linie des Kunden offen halte und Ab-Verfügungen der eingegangenen Rente durch den Kunden zulasse, wozu sie im Übrigen gemäß § 55 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) jedenfalls innerhalb der ersten sieben Tage nach Eingang ohnehin verpflichtet sei. Die gutgeschriebene Rente stelle den so genannten "Schutzbetrag" dar. Gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI entfalle die Verpflichtung des Geldinstituts zur Zurücküberweisung, soweit über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei. Unabhängig von der regulären Kontoführung sei also in einer Ex-post-Betrachtung zu überprüfen, ob anderweitige Verfügungen über den Schutzbetrag getätigt worden seien, ob also die Bank durch die Rentenzahlungen noch "bereichert" sei oder nicht, d. h. ob ihr noch ein Vorteil aus der Rentenzahlung verblieben sei, weil diese nicht wieder vollständig vom Konto abgegangen sei, oder nicht. Nur diesen Vorteil solle die Bank nicht behalten dürfen. Eine über das damalige Guthaben von 1.494,22 DM hinausgehende Zahlungspflicht bestehe daher nicht. Sinn und Zweck des Gesetzes sei allein, dass unberechtigte Gutschriften von Rentenzahlungen nicht zu Gunsten, aber eben auch nicht zu Lasten des Geldinstitutes gehen sollten. Vielmehr sollte die Bank verpflichtet sein, genau das herauszugeben, was von der zuviel überwiesenen Rente noch vorhanden ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2003 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Sachakten der Klägerin sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Ein möglicher Mangel der örtlichen Zuständigkeit der hamburgischen Sozialgerichte, der sich daraus ergeben könnte, dass die Beklagten ihren Sitz in Bonn hat, ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (§ 202 SGG i.V.m. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht durfte die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verurteilen. Dieser steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (S. 1). Das Institut hat sie der über¬weisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (S. 2). Eine Verpflichtung zur Zurück¬überweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rück¬forderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (S. 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (S. 4). Danach hat die Beklagte der Klägerin über den geleisteten Betrag hinaus auch die restliche Rentenzahlung zurückzuüberweisen.
Die Klägerin fordert Leistungen zurück, die dem Versicherten für die Zeit nach dem Tode zu Unrecht erbracht worden sind. Dessen Rentenanspruch hat nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur noch bis zum Ablauf des Sterbemonats, d.h. bis zum 30. April 2000, bestanden. Die für den Monat Mai 2000 noch überwiesene Rente ist damit insgesamt zu Unrecht geleistet worden.
Die Beklagte kann sich wegen der Klagforderung nicht auf den Einwand gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Dem steht schon § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegen, wonach das Geldinstitut den überwiesenen Rentenbetrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf. So aber läge es hier. Das zeigt schon die Überlegung, dass das Konto des verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Rückforderung mit 1.494,22 DM im Haben stand, ohne die überzahlte Rente (2700,35 DM), jedoch mit über 1.200 DM im Minus gewesen wäre, einem Betrag, der die Klagforderung (Äquivalent von 1.137,12 DM) übersteigt. Hätte es die Rentenzahlung nicht gegeben, hätte die beklagte Bank das aufgrund des eingeräumten Überziehungskredits im Debet stehende Konto nicht ausgleichen können. Damit aber hat der Rentenbetrag der Erfüllung von Darlehensforderungen der beklagten Bank gedient.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung sowie aus § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte an die Klägerin überzahlte Rentenleistungen in Höhe von 1.137,12 DM (581,40 EUR) zurückzuüberweisen hat.
Die Klägerin zahlte dem bei ihr versicherten E. H., der am XX.XXXXXX 2000 verstarb, zuletzt eine monatliche Regelaltersrente in Höhe von 2.700,35 DM. Der Versicherte unterhielt ein Konto bei der Beklagten. Die Rentenzahlung für den Monat Mai 2000 in Höhe von 2.700,35 DM wurde dem Konto des Versicherten, das zu diesem Zeitpunkt mit 1.933,55 DM im Debet stand, am 27. April 2000 zugeschrieben. Der entsprechende Betrag für Juni 2000 wurde von der Beklagten unmittelbar und in voller Höhe an die Klägerin zurückgegeben.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2000, eingegangen bei der Beklagten am 1. Juni 2000, forderte der Rentenservice der D. P. AG einen Betrag von 2.631,34 DM gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zurück. Die Beklagte überwies lediglich einen Betrag von 1.494,22 DM, entsprechend dem zum Zeitpunkt der Rückforderung bestehenden Kontoguthaben. Die Klägerin forderte daraufhin von der Beklagten den Restbetrag von 1.137,12 DM. Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil bereits anderweitig über diese Summe verfügt worden sei. Das Guthaben reiche nicht aus. Auskunft über die Empfänger der Beträge gab die Beklagte nicht. Tatsächlich waren im fraglichen Zeitraum 5.195,34 DM sonstige Zahlungen eingegangen, und es hatte berechtigte Verfügungen über 4.464,07 DM gegeben.
Am 27. Januar 2003 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Hamburg gegen die "P. H. vertreten durch den Vorstand, Ü.-Ring, H." Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 581,40 EUR zu zahlen: Das angerufene Gericht sei gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) örtlich zuständig. Die Klage sei auch begründet. Nach § 118 Abs. 3 S. 2 und 3 SGB VI habe die Beklagte die nach dem Tode des Berechtigten überwiesenen Beträge der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen. Sie, die Beklagte, habe sich nicht entlastet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, sie habe die streitgegenständliche Rente weder in unzulässiger Weise mit eigenen Forderungen verrechnet noch habe im Zeitpunkt des Einganges der Rentenrückforderung am 1. Juni 2000 ein die gezahlten 1.494,22 DM übersteigendes Guthaben bestanden, aus dem eine weitergehende Zahlung hätte erfolgen können. Da auf dem Konto neben der Rente auch zahlreiche weitere Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien (insgesamt über 5.000 DM), mit denen sie den Minussaldo von 1.933,55 DM in zulässiger Weise habe verrechnen dür¬fen, habe sie den Schutzbetrag nicht durch Verrechnung mit eigenen Forderungen vermindert. Zwischen dem 2. und 19. Mai 2000 habe es Lastschriften, Barauszahlungen und Überweisungen zu Lasten des Kontos gegeben, die den Betrag von 2.631,34 DM überschritten hätten (diese wurden von der Beklagten im Einzelnen bezeichnet). Die zweite Rente für Juni 2000 sei unmittelbar und in voller Höhe zurückgegeben worden, sodass insoweit Forderungen der Klägerin von vornherein ausschieden.
Mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2003 hat das Sozialgericht die Beklagte kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin 581,40 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbesondere habe die Klägerin die Forderung im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen können. Die Klage sei auch begründet. Die Klägerin habe Anspruch auf Erstattung der begehrten 581,40 EUR gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI. Die Beklagte habe mit der Gutschrift der Rente für den Monat Mai eigene Forderungen befriedigt. Das Konto des Versicherten habe am 27. April 2000 einen Debetsaldo von 1.933,55 DM ausgewiesen. Nach Eingang der Rente habe ein Habensaldo bestanden. Auf die anderweitigen Verfügungen in der Folgezeit komme es nicht an. Der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, wonach der Leistungsträger von dem Geldinstitut eine zu Unrecht überwiesene Geldleistung auch dann nicht nach § 118 Abs. 3 SGB VI zurückfordern könne, wenn sie einem durchgehend im Soll befindlichen Girokonto gutgeschrieben und über das Konto später bis zu Rückforderung durch einen anderen Berechtigten als die Bank in Höhe eines entsprechenden Betrages verfügt worden sei, schließe sich die Kammer nicht an. Zum einen habe sich das Konto hier nicht durchgehend im Soll befunden, sondern habe durch die Rentenüberweisung für den Monat Mai 2000 und einen weiteren Eingang einen Habensaldo von 1.067,94 DM ausgewiesen, woraus schon die Befriedigung einer eigenen Forderung gerade aus der Geldleistung der Klägerin ersichtlich werde. Zum anderen verstoße eine solche Sichtweise gegen den Sinn und Zweck des relativen öffentlich-rechtlichen Befriedigungsverbotes nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, welches in Verbindung mit dem gesetzlichen Vorbehalt aus § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger bewirken solle, dass das Geldinstitut unverändert "zur Erstattung" verpflichtet bleibe. Folge wäre sonst, dass die Solidargemeinschaft der Rentenversicherung für Schulden zu haften habe, die auf dem Konto des Versicherten durch einen großzügig eingeräumten Dispositionskredit bestünden.
Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 24. November 2003 zugegangen. Am 17. Dezember 2003 hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sie die überzahlte Rente mit eigenen Forderungen verrechnet habe. Lege man diese rechtsfehlerhafte Ansicht zu Grunde, würden Geldinstitute bei jedem im Soll geführten Konto zur Rückzahlung der vollen Rentenüberzahlung verpflichtet, unabhängig davon, in welchem Umfang über die Rente bereits wieder verfügt worden sei oder nicht. Dass eine Gutschrift zunächst in den laufenden Kontokorrent entsprechend den Verpflichtungen aus § 355 Handelsgesetzbuch eingestellt werde, bedeute jedenfalls dann keine endgültige Verrechnung mit eigenen Forderungen, wenn die Bank die Kredit¬linie des Kunden offen halte und Ab-Verfügungen der eingegangenen Rente durch den Kunden zulasse, wozu sie im Übrigen gemäß § 55 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) jedenfalls innerhalb der ersten sieben Tage nach Eingang ohnehin verpflichtet sei. Die gutgeschriebene Rente stelle den so genannten "Schutzbetrag" dar. Gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI entfalle die Verpflichtung des Geldinstituts zur Zurücküberweisung, soweit über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei. Unabhängig von der regulären Kontoführung sei also in einer Ex-post-Betrachtung zu überprüfen, ob anderweitige Verfügungen über den Schutzbetrag getätigt worden seien, ob also die Bank durch die Rentenzahlungen noch "bereichert" sei oder nicht, d. h. ob ihr noch ein Vorteil aus der Rentenzahlung verblieben sei, weil diese nicht wieder vollständig vom Konto abgegangen sei, oder nicht. Nur diesen Vorteil solle die Bank nicht behalten dürfen. Eine über das damalige Guthaben von 1.494,22 DM hinausgehende Zahlungspflicht bestehe daher nicht. Sinn und Zweck des Gesetzes sei allein, dass unberechtigte Gutschriften von Rentenzahlungen nicht zu Gunsten, aber eben auch nicht zu Lasten des Geldinstitutes gehen sollten. Vielmehr sollte die Bank verpflichtet sein, genau das herauszugeben, was von der zuviel überwiesenen Rente noch vorhanden ist.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 4. November 2003 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Sachakten der Klägerin sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren sowie auf den Inhalt der Prozessakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 143 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Ein möglicher Mangel der örtlichen Zuständigkeit der hamburgischen Sozialgerichte, der sich daraus ergeben könnte, dass die Beklagten ihren Sitz in Bonn hat, ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen (§ 202 SGG i.V.m. § 17 a Gerichtsverfassungsgesetz).
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht durfte die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verurteilen. Dieser steht der geltend gemachte Anspruch zu.
Nach § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Berechtigten auf ein Konto bei einem Postgiroamt oder einem anderen Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (S. 1). Das Institut hat sie der über¬weisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (S. 2). Eine Verpflichtung zur Zurück¬überweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rück¬forderung bereits anderweitig verfügt worden ist, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (S. 3). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (S. 4). Danach hat die Beklagte der Klägerin über den geleisteten Betrag hinaus auch die restliche Rentenzahlung zurückzuüberweisen.
Die Klägerin fordert Leistungen zurück, die dem Versicherten für die Zeit nach dem Tode zu Unrecht erbracht worden sind. Dessen Rentenanspruch hat nach § 102 Abs. 5 SGB VI nur noch bis zum Ablauf des Sterbemonats, d.h. bis zum 30. April 2000, bestanden. Die für den Monat Mai 2000 noch überwiesene Rente ist damit insgesamt zu Unrecht geleistet worden.
Die Beklagte kann sich wegen der Klagforderung nicht auf den Einwand gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Dem steht schon § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegen, wonach das Geldinstitut den überwiesenen Rentenbetrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden darf. So aber läge es hier. Das zeigt schon die Überlegung, dass das Konto des verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt der Rückforderung mit 1.494,22 DM im Haben stand, ohne die überzahlte Rente (2700,35 DM), jedoch mit über 1.200 DM im Minus gewesen wäre, einem Betrag, der die Klagforderung (Äquivalent von 1.137,12 DM) übersteigt. Hätte es die Rentenzahlung nicht gegeben, hätte die beklagte Bank das aufgrund des eingeräumten Überziehungskredits im Debet stehende Konto nicht ausgleichen können. Damit aber hat der Rentenbetrag der Erfüllung von Darlehensforderungen der beklagten Bank gedient.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung sowie aus § 160 Abs. 2 SGG.
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