Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 16 RA 1108/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein VEB Kreisbetrieb für Landtechnik zählt nicht zu den gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 gleichgestellten Betrieben, weil er Funktions- und ggfls. Rechtsnachfolger der dort ausdrücklich genannten Maschinen-Ausleih-Stationen (MAS) sei.
1. Die über das mit Bescheid vom 13.10.2004 ausgeführte Anerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Streitig sind nach dem Feststellungs¬bescheid der Beklagten vom 04.09.2002 in Gestalt des Feststellungsbescheides nach im Laufe des Gerichtsverfahrens abgegebenem Teilanerkenntnis vom 13.10.2004 noch die Zeiten vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1983.
Der Kläger hat am 25.07.1969 einen Abschluss als Ingenieur erlangt. Vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 war er als Technologe im Landmaschinenwerk VEB "P." W. beschäftigt. Vom 01.03. bis 31.03.1977 war er als Technologe im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. angestellt. Vom 01.04.1997 bis 30.11.1978 war der Kläger stellvertretender Abteilungsleiter bei dem Rat des Kreises W. Vom 01.12.1978 bis 30.06.1983 war der Kläger als Ingenieur für Rationalisierung wiederum im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. und vom 01.07.1983 bis 30.06.1990 in gleicher Funktion nach der Umstrukturierung des Kombinates in dem Nachfolgebetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. beschäftigt.
Während der Tätigkeit beim Rat des Kreises Worbis war der Kläger der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten und hatte Beiträge hierzu entrichtet. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR war er sodann erst ab 01.01.1985, bei darüber hinausgehendem Verdienst begrenzt auf 14.400,00 Mark im Jahr, beigetreten.
Auf Antrag des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2002 die Zeiten vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 (Beschäftigung im VEB "P.") als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die Zeit vom 01.04.1977 bis 30.11.1978 (Tätigkeit beim Rat des Kreises W.) als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Alterversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates fest. In der Zeit vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1990 lägen die Voraussetzungen für Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die
Zeiten nicht in dessen Geltungsbereich – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden seien.
Hiergegen richtet sich der mit Schreiben vom 19.09.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers. Der Betrieb, in dem er zu dieser Zeit als Technologe beschäftigt gewesen sei, sei in die volkseigene Produktion eingebunden gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 zurück. Der Kläger sei zwar zum Führen des Titels Ingenieur berechtigt gewesen und habe auch eine technische Ingenieurtätigkeit ausgeübt. Er erfülle jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, nämlich die Beschäftigung in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Der VEB Kombinat für Landtechnische Instandsetzung und der Kreisbetrieb für Landtechnik seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellte Betriebe gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.07.2003 eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein volkseigener bzw. diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Zum einen sei er Nachfolgebetrieb der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Maschinen-Ausleih-Stationen gewesen. Diese MAS seien um 1960 in MTS und ab 01.09.1964 in Kreisbetriebe für Landtechnik (KfL) umbenannt worden, weil sich der Anteil der Produktion gegenüber der Reparatur erhöht habe. Die wesentlichen Aufgaben des Betriebes hätten in der Instandhaltung und Ersatzteilversorgung sowie der Herstellung neuer Maschinen und -teile bestanden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2004 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Beschäftigungszeit vom 01.07.1983 bis 30.09.1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG festgestellt werde und dieses Anerkenntnis mit Bescheid vom 13.10.2004 ausgeführt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis (konkludent) angenommen.
Hinsichtlich der übrigen Zeiten hält er die Klage aufrecht. Er meint, es sei unverständlich, dass diese Beschäftigungszeiten nicht anerkannt würden. Der Hauptzweck des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sei der gleiche gewesen, wie der des VEB Kombinat Landtechnik E., dem der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. angehört. Das ergäbe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Gründungsanweisung des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sowie den ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Statuten beider Kombinate.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2003 in Form des Bescheides vom 13.10.2004 hinsichtlich der abgelehnten Zeiten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01.03. bis 31.03.1977 und vom 01.12.1978 bis 30.06.1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sei bis zum 30.06.1983 der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaues) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Daraus ergäbe sich, dass weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken ihm das Gepräge gegeben habe. Darüber hinaus hatte die Beklagte noch vor Abgabe des Teilanerkenntnisses umfangreich zu der Abgrenzung zwischen Produktionsbetrieben und Instandhaltungs-/-setzungsbetrieben in der DDR vorgetragen. Eine Zuordnung zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieben im Wege der Subsumierung unter dem Begriff der Maschinen-Ausleih-Stationen sei eine unzulässige Auslegung der nicht zu Bundesrecht gewordenen Texte der Versorgungsordnungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG während des (noch) streitigen Zeitraumes 01.03. bis 31.03.1977 sowie 01.12.1978 bis 30.06.1983.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs¬system, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitrags¬zeiten der Rentenversicherung.
Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem sind vorliegend nicht gegeben kraft Versorgungszusage, Einzelentscheidung oder Rehabilitierungsentscheidung, denn solche wurden dem Kläger nicht zuteil.
Es liegen auch keine Zugehörigkeitszeiten deshalb vor, weil der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hätte, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Allein maßgebend hierfür sind – in faktischer Anknüpfung – die Texte der in den Anlagen genannten Versorgungsordnungen nebst ggf. hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen.
Einzig in Betracht kommen für die streitige Zeit angesichts des erlangten Berufsabschlusses und der Tätigkeit des Klägers Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (ZVtechInt). Ausschlaggebend für die Frage der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem sind daher die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (ZAVOtechInt) i. V. m. der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB).
Versorgungsberechtigt war danach, wer zu dem in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten versorgungsberechtigten Personenkreis gehörte (also einen bestimmten Titel oder eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt und eine dementsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet hat) und des Weiteren in einem einbezogenen Beschäftigungsbetrieb tätig war.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen und hat auch ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt. Er hat jedoch die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zu dem ZVtechInt in dem noch streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Er war weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem der in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführten gleichgestellten Betriebe beschäftigt.
1. Eine Einbeziehung des Betriebes ergibt sich nicht aus der Nachfolgerschaft zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich genannten Maschinen-Ausleih-Stationen. Der Beschäftigungs¬betrieb des Klägers war im streitigen Zeitraum keine solche (mehr). Die aus den Maschinen¬höfen der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) entstandenen Maschinen-Ausleih-Stationen dienten der Sicherung einer materiell-technischen Versorgung der im Zuge der Bodenreform entstandenen Kleinbauernhöfe. Diese waren weder wirtschaftlich in der Lage noch wäre es effektiv gewesen, einen eigenen Maschinenpark für die erforderlichen Arbeiten vorzuhalten. Erst durch die Möglichkeit des Ausleihens von Maschinen (und ggf. auch einschlägig geschultem Personal) wurde das produktive Betreiben von Landwirtschaft auch in kleineren Einheiten ermöglicht. Die Aufgaben der MAS bestanden also sowohl in dem Ausleihen von Personal und Maschinen als auch – dies erst ermöglichend – in der Planung des Maschineneinsatzes, der Instandhaltung und ggf. Instandsetzung/Reparatur des Maschinenparks.
Im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft verlor sich die Bedeutung des Ausleihens von Maschinen und Personal zu deren Betrieb zusehends in dem Maße, in dem die immer größer werdenden Einheiten (LPG) in der Lage waren, einen eigenen Maschinenpark vorzuhalten und effektiv zu betreiben. Hierfür konnten die LPG zunehmend auch eigenes Personal vorhalten. In den ab 1952/1953 aus den Maschinen-Ausleih-Stationen hervorgegangenen Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) erfolgte daher eine zunehmende Verlagerung vom Vorhalten der Technik hin zur Unterstützung der LPG in ihrem effektiven Einsatz und insbesondere des Vorhaltens von Fachkräften zur Instandhaltung und Instandsetzung. Im Laufe der Zeit wurden die MTS-Brigaden zunächst samt Technik unter die Einsatzleitung des LPG-Vorsitzenden gestellt und zunehmend die Maschinen und Geräte an die LPG verkauft. Die Reparaturkapazität verblieb in staatlicher Hand unter der Bezeichnung Reparatur-Technische-Station (RTS). Die RTS hatten daneben auch Kontroll- und Anleitungsfunktionen bezüglich Pflege und Wartung der Maschinenparks in den LPG. Die Umwandlung von MTS in RTS begann in den Jahren 1959/1960. Bereits 1963 gaben die RTS ihre juristische Selbständigkeit auf und schlossen sich zu Kreisbetrieben für Landtechnik (KfL) zusammen. Diese KfL blieben zunächst Betriebe zur Instandsetzung der Maschinen und Geräte der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie zur Versorgung dieser Betriebe mit Ersatzteilen, Reparatur¬materialien und anderem. Ferner wurden dort die Mitarbeiter sowohl der KfL als auch der LPG und der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe auf technischem Gebiet ausgebildet und qualifiziert. In der Regel waren KfL spezialisierte Betriebe für die Generalüberholung bestimmter Aggregate und landwirtschaftlicher Maschinen. Einige ausgewählte KfL gingen dazu über, landtechnische Anlagen auch zu produzieren und wurden zu Produktionsbetrieben ausgebaut (vgl. zu dieser Entwicklung: Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Ehlert, Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Dietzverlag 1973, Stichworte Maschinen-Traktoren-Station, Reparatur-Technische-Station, Kreisbetrieb für Landtechnik sowie Landmaschinenbau).
Hieraus ergibt sich, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik zwar im weiteren Sinne Funktionsnachfolger, ggf. auch Rechtsnachfolger der MAS waren, jedoch keinesfalls deren Aufgaben in vollem Umfange weiterhin wahrnahmen. Insbesondere fehlte ihnen die besondere wirtschaftliche und politische Bedeutung der MAS in Form der Absicherung der Bodenreform, die wesentlicher Hintergrund für die Aufnahme dieser Einrichtungen in den Kreis der privilegierten gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sein dürfte. Die KfL haben nur noch einen Ausschnitt aus der Tätigkeit der MAS ausgeübt.
Bereits deshalb können sie nicht unter den Begriff der MAS subsumiert werden. Zwar ist dem Kläger Recht zu geben, dass die aufgezeigte (Rechts-)Nachfolge der KfL zu den MAS in der DDR offensichtlich war, eine Gleichstellung der Einrichtungen ist jedoch angesichts der Entwicklung keineswegs möglich.
Darüber hinaus dürften selbst bei bestehender umfassender Funktions- und Rechtsnachfolge die KfL nicht den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten MAS einfach zugeordnet werden. Insoweit hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.10.2004, AZ: B 4 RA 23/04 R, ausdrücklich entschieden, dass die Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend sei. In diesem Verfahren ist selbst eine Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft, die von Gesetzes wegen den in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich genannten Vereinigungen Volkseigener Betriebe gleichgestellt war, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen worden. Erst recht kann dies dann im vorliegenden Fall bei einer gesetzlich nicht vorgesehenen Gleichstellung und eher weitläufigen Nachfolge nicht geschehen.
Das Argument des Klägers, die KfL seien nur deshalb nicht einbezogen, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB noch gar nicht existiert hätten, greift nicht durch. Der Verordnungsgeber der DDR hätte bis 1989/90 ausreichend Zeit gehabt, diese Nachfolgebetriebe einzubeziehen, wenn er dies gewollt hätte. Offensichtlich war dies nicht der Fall.
2. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein Produktionsbetrieb i. S. d. 2. DB. Nach der insbesondere in den Entscheidungen vom 09. und 10.04.2002 entwickelten Rechtssprechung des zuständigen 4. Senats des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz – sofern ein gleichgestellter Betrieb nicht vorliegt – Voraussetzung, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt wurde. Das setze voraus, dass der Betrieb organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und der verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 09.04.2004, AZ: B 4 RA 41/01 R und vom 10.04.2004, AZ: B 4 RA 10/02 R).
In dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der im streitigen Zeitraum noch Betriebsteil des Stammbetriebes des VEB Kombinat Landtechnische Instandhaltung E. gewesen ist, hat nicht die Produktion, sondern die Reparatur und Instandhaltung/-setzung im Vordergrund gestanden. Das ergibt sich zum einen aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (SVWZ). Dieses war die verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung nach Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u. a. – erfolgte dort unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur nach wirtschaftssystematischen Gruppierungsstufen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Wolfgang Fritz: Kleines Lexikon der amtlichen Erwerbstätigenstatistik in der DDR, HSR-TRANS 2 (2000) Version 15-01-2000, veröffentlicht unter http://hsr-trans.zhsf.uni-koeln.de/volume2.htm, Stichwort "Systematik der Volkswirtschaftszweige"; Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Seiten 3, 4). Die SVWZ war eine dekadisch geschlüsselte fünfstellige Systematik, die vier Gruppierungsstufen aufwies. Mit der ersten Stufe wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert:
1 Industrie 2 Bauwirtschaft 3 Land- und Forstwirtschaft 4 Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 5 Handel 6 sonstige Zweige des produzierenden Bereichs 7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen 8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen 9 staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Die weiteren Stufen bezeichneten die Untergliederungen in Wirtschaftssektor, Wirtschaftzweig und Wirtschaftgruppe, wobei die Wirtschaftsgruppe jeweils nach dem Betriebsinhalt konkret definiert war.
Eine Änderung der Zuordnung zu den Wirtschaftgruppen-Nummern durfte nur erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebes grundsätzlich umgestellt wurde (vgl. SVWZ 1985 Seite 4). Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung zu Wirtschaftsgruppen den jeweiligen tatsächlichen Hauptzweck der Betriebe und Einrichtungen der DDR wiedergegeben hat.
Die Zuordnung wurde im Statistischen Betriebsregister der DDR (SBR) festgehalten. Hieraus ergibt sich für den VEB Kombinat Landtechnische Instandsetzung E. bis zur Ausgabe Dezember 1982 die Wirtschaftsgruppen-Nummer 15489. Damit waren in der SVWZ Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus bezeichnet. Demgegenüber war in den SBR ab Stand Dezember 1983 – und damit offensichtlich im Zusammenhang mit der zum 01.07.1983 erfolgten Umstrukturierung stehend – der VEB Kombinat Landtechnik E. der Wirtschaftsgruppen-Nummer 15510 – Landmaschinenbau (Herstellung von Maschinen für Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Ernte und Nachfolgebehandlung von Hackfrüchten, Getreide und Halmfutter, Maschinen und Ausrüstungen für die Produktion von Obst, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, für die Melioration und die landwirtschaftliche Viehhaltung, Baugruppeneinzelteilen und Ersatzteilen für Landmaschinen) – zugeordnet. Offenbar hat sich die Entwicklung des VEB Landtechnische Instandhaltung E. zunehmend von der hauptsächlichen Reparatur und Instandhaltung hin zur Produktion von Landmaschinen bzw. Landmaschinenteilen entwickelt. Das entspricht den Ausführungen in dem oben zitierten Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus zu den Kreisbetrieben für Landtechnik, von denen "einige ausgewählte" dazu übergingen, landtechnische Anlagen zu produzieren. Sie wurden zu modernen Produktionsbetrieben ausgebaut (ebenso zum Stichwort Landmaschinenbau am Ende). Gerade aus dieser tatsächlich erfolgten Änderung der Wirtschaftsgruppen-Nummer lässt sich nach Ansicht der Kammer der Schluss ziehen, dass die Zuordnungen tatsächlich und nicht nur theoretisch nach dem Hauptzweck der Einrichtung vorgenommen wurde und in der jetzt noch streitigen Zeit – vor Änderung der Wirtschaftsgruppen-Nummer – die Produktion/der Landmaschinenbau dem Betrieb gerade noch nicht das Gepräge gegeben hat.
Demgegenüber greifen die Ausführungen des Klägers, für die Einordnung als Produktionsbetrieb spreche, dass es ein " Direktorat Produktion" sowie einen "Ingenieur für Produktion" gegeben habe, nicht durch. Insbesondere sagt das Bestehen dieser Funktionen bzw. dieses Direktionsbereiches nichts über deren Bedeutung innerhalb des Betriebes aus, insbesondere darüber, welchen Umfang diese "Produktion" gehabt hat. Darüber hinaus wurde der Begriff "Produktion" nicht unbedingt im Sinne von industrieller Produktion verwendet. So ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass z. B. in Datenverarbeitungszentren als "Produktion" der Bereich bezeichnet wurde, in dem die angelieferten Lochkarten ausgelesen und in Listen umgewandelt wurden. Dieses Zur-Verfügung-Stellen von Rechnerkapazitäten ist eindeutig keine industrielle Produktion. Auch wenn es dort um einen völlig anderen Wirtschaftszweig ging, zeigt dies doch, dass der Begriff der "Produktion" sehr uneinheitlich verwendet wurde und ein "Direktorat Produktion" kein Indiz dafür darstellen kann, dass tatsächlich und in erheblichem Umfang produziert wurde. Die Aufzählung der Produktionspalette des Betriebes in der Klagebegründung kann ebenso wenig davon überzeugen, dass während des hier streitigen Zeitraumes die Produktion bereits dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Unklar ist bereits, in welchem Zeitraum diese Produktionspalette tatsächlich existiert hat. Unstreitig ist inzwischen, dass ab Juli 1983 der Landmaschinenbau im Vordergrund des Betriebszweckes gestanden hat.
Angesichts der oben aufgezeigten Entwicklung und der Umstrukturierung mit einer Neuzuordnung in der SVWZ ist es im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht somit nicht unverständlich, dass die späteren Zeiten von der Beklagten als Zugehörigkeitszeiten anerkannt wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierbei sollte das Verhältnis zwischen Obsiegen in Form des Teilanerkenntnisses und Unterliegen im Umfang der Klageabweisung berücksichtigt werden. Der Kläger hat im Umfang von 84 Monaten (01.07.1983 bis 30.06.1990) obsiegt. Allerdings ist das Gericht fehlerhaft von einem Unterliegen lediglich um Umfang von 8 Monaten (März 1977 und Dezember 1978 bis Juni 1979) statt von tatsächlichen 56 Monaten (März 1977 sowie Dezember 1978 bis Juni 1983) ausgegangen.
2. Die Beklagte hat 90 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Streitig sind nach dem Feststellungs¬bescheid der Beklagten vom 04.09.2002 in Gestalt des Feststellungsbescheides nach im Laufe des Gerichtsverfahrens abgegebenem Teilanerkenntnis vom 13.10.2004 noch die Zeiten vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1983.
Der Kläger hat am 25.07.1969 einen Abschluss als Ingenieur erlangt. Vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 war er als Technologe im Landmaschinenwerk VEB "P." W. beschäftigt. Vom 01.03. bis 31.03.1977 war er als Technologe im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. angestellt. Vom 01.04.1997 bis 30.11.1978 war der Kläger stellvertretender Abteilungsleiter bei dem Rat des Kreises W. Vom 01.12.1978 bis 30.06.1983 war der Kläger als Ingenieur für Rationalisierung wiederum im VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. – Stammbetrieb – Betriebsteil W. und vom 01.07.1983 bis 30.06.1990 in gleicher Funktion nach der Umstrukturierung des Kombinates in dem Nachfolgebetrieb VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. beschäftigt.
Während der Tätigkeit beim Rat des Kreises Worbis war der Kläger der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten und hatte Beiträge hierzu entrichtet. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR war er sodann erst ab 01.01.1985, bei darüber hinausgehendem Verdienst begrenzt auf 14.400,00 Mark im Jahr, beigetreten.
Auf Antrag des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Kontenklärung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2002 die Zeiten vom 01.09.1969 bis 28.02.1977 (Beschäftigung im VEB "P.") als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die Zeit vom 01.04.1977 bis 30.11.1978 (Tätigkeit beim Rat des Kreises W.) als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Alterversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates fest. In der Zeit vom 01.03. bis 31.03.1977 sowie vom 01.12.1978 bis 30.06.1990 lägen die Voraussetzungen für Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz nicht vor, weil die
Zeiten nicht in dessen Geltungsbereich – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden seien.
Hiergegen richtet sich der mit Schreiben vom 19.09.2002 eingelegte Widerspruch des Klägers. Der Betrieb, in dem er zu dieser Zeit als Technologe beschäftigt gewesen sei, sei in die volkseigene Produktion eingebunden gewesen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 zurück. Der Kläger sei zwar zum Führen des Titels Ingenieur berechtigt gewesen und habe auch eine technische Ingenieurtätigkeit ausgeübt. Er erfülle jedoch nicht die betriebliche Voraussetzung für eine Feststellung von Zugehörigkeitszeiten, nämlich die Beschäftigung in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Der VEB Kombinat für Landtechnische Instandsetzung und der Kreisbetrieb für Landtechnik seien weder volkseigene Produktionsbetriebe (Industrie oder Bau) noch i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24.05.1951 gleichgestellte Betriebe gewesen.
Hiergegen richtet sich die am 30.07.2003 eingegangene Klage. Der Kläger trägt vor, sein Beschäftigungsbetrieb sei ein volkseigener bzw. diesem gleichgestellter Betrieb gewesen. Zum einen sei er Nachfolgebetrieb der gemäß § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Maschinen-Ausleih-Stationen gewesen. Diese MAS seien um 1960 in MTS und ab 01.09.1964 in Kreisbetriebe für Landtechnik (KfL) umbenannt worden, weil sich der Anteil der Produktion gegenüber der Reparatur erhöht habe. Die wesentlichen Aufgaben des Betriebes hätten in der Instandhaltung und Ersatzteilversorgung sowie der Herstellung neuer Maschinen und -teile bestanden.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18.10.2004 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Beschäftigungszeit vom 01.07.1983 bis 30.09.1990 im VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nummer 1 der Anlage 1 zum AAÜG festgestellt werde und dieses Anerkenntnis mit Bescheid vom 13.10.2004 ausgeführt. Der Kläger hat dieses Anerkenntnis (konkludent) angenommen.
Hinsichtlich der übrigen Zeiten hält er die Klage aufrecht. Er meint, es sei unverständlich, dass diese Beschäftigungszeiten nicht anerkannt würden. Der Hauptzweck des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sei der gleiche gewesen, wie der des VEB Kombinat Landtechnik E., dem der VEB Kreisbetrieb für Landtechnik W. angehört. Das ergäbe sich aus der von der Beklagten vorgelegten Gründungsanweisung des VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sowie den ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Statuten beider Kombinate.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.09.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.2003 in Form des Bescheides vom 13.10.2004 hinsichtlich der abgelehnten Zeiten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01.03. bis 31.03.1977 und vom 01.12.1978 bis 30.06.1983 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der VEB Kombinat für Landtechnische Instandhaltung E. sei bis zum 30.06.1983 der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaues) der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR zugeordnet gewesen. Daraus ergäbe sich, dass weder die industrielle Fertigung von Sachgütern noch die Massenproduktion von Bauwerken ihm das Gepräge gegeben habe. Darüber hinaus hatte die Beklagte noch vor Abgabe des Teilanerkenntnisses umfangreich zu der Abgrenzung zwischen Produktionsbetrieben und Instandhaltungs-/-setzungsbetrieben in der DDR vorgetragen. Eine Zuordnung zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung gleichgestellten Betrieben im Wege der Subsumierung unter dem Begriff der Maschinen-Ausleih-Stationen sei eine unzulässige Auslegung der nicht zu Bundesrecht gewordenen Texte der Versorgungsordnungen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt von Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinausgehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten nach § 5 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) sowie der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 und 2 AAÜG während des (noch) streitigen Zeitraumes 01.03. bis 31.03.1977 sowie 01.12.1978 bis 30.06.1983.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs¬system, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitrags¬zeiten der Rentenversicherung.
Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem sind vorliegend nicht gegeben kraft Versorgungszusage, Einzelentscheidung oder Rehabilitierungsentscheidung, denn solche wurden dem Kläger nicht zuteil.
Es liegen auch keine Zugehörigkeitszeiten deshalb vor, weil der Kläger eine Beschäftigung ausgeübt hätte, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war, das in den Anlagen 1 und 2 zum AAÜG aufgelistet ist. Allein maßgebend hierfür sind – in faktischer Anknüpfung – die Texte der in den Anlagen genannten Versorgungsordnungen nebst ggf. hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie die sonstigen diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen.
Einzig in Betracht kommen für die streitige Zeit angesichts des erlangten Berufsabschlusses und der Tätigkeit des Klägers Zugehörigkeitszeiten zu dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (ZVtechInt). Ausschlaggebend für die Frage der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem sind daher die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17.08.1950 (ZAVOtechInt) i. V. m. der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 (2. DB).
Versorgungsberechtigt war danach, wer zu dem in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten versorgungsberechtigten Personenkreis gehörte (also einen bestimmten Titel oder eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt und eine dementsprechende Beschäftigung oder Tätigkeit verrichtet hat) und des Weiteren in einem einbezogenen Beschäftigungsbetrieb tätig war.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum zwar berechtigt, den Titel eines Ingenieurs zu führen und hat auch ingenieurtechnische Tätigkeiten ausgeübt. Er hat jedoch die betriebliche Voraussetzung für eine Zugehörigkeit zu dem ZVtechInt in dem noch streitigen Zeitraum nicht erfüllt. Er war weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem der in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgeführten gleichgestellten Betriebe beschäftigt.
1. Eine Einbeziehung des Betriebes ergibt sich nicht aus der Nachfolgerschaft zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich genannten Maschinen-Ausleih-Stationen. Der Beschäftigungs¬betrieb des Klägers war im streitigen Zeitraum keine solche (mehr). Die aus den Maschinen¬höfen der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) entstandenen Maschinen-Ausleih-Stationen dienten der Sicherung einer materiell-technischen Versorgung der im Zuge der Bodenreform entstandenen Kleinbauernhöfe. Diese waren weder wirtschaftlich in der Lage noch wäre es effektiv gewesen, einen eigenen Maschinenpark für die erforderlichen Arbeiten vorzuhalten. Erst durch die Möglichkeit des Ausleihens von Maschinen (und ggf. auch einschlägig geschultem Personal) wurde das produktive Betreiben von Landwirtschaft auch in kleineren Einheiten ermöglicht. Die Aufgaben der MAS bestanden also sowohl in dem Ausleihen von Personal und Maschinen als auch – dies erst ermöglichend – in der Planung des Maschineneinsatzes, der Instandhaltung und ggf. Instandsetzung/Reparatur des Maschinenparks.
Im Zuge der Kollektivierung der Landwirtschaft verlor sich die Bedeutung des Ausleihens von Maschinen und Personal zu deren Betrieb zusehends in dem Maße, in dem die immer größer werdenden Einheiten (LPG) in der Lage waren, einen eigenen Maschinenpark vorzuhalten und effektiv zu betreiben. Hierfür konnten die LPG zunehmend auch eigenes Personal vorhalten. In den ab 1952/1953 aus den Maschinen-Ausleih-Stationen hervorgegangenen Maschinen-Traktoren-Stationen (MTS) erfolgte daher eine zunehmende Verlagerung vom Vorhalten der Technik hin zur Unterstützung der LPG in ihrem effektiven Einsatz und insbesondere des Vorhaltens von Fachkräften zur Instandhaltung und Instandsetzung. Im Laufe der Zeit wurden die MTS-Brigaden zunächst samt Technik unter die Einsatzleitung des LPG-Vorsitzenden gestellt und zunehmend die Maschinen und Geräte an die LPG verkauft. Die Reparaturkapazität verblieb in staatlicher Hand unter der Bezeichnung Reparatur-Technische-Station (RTS). Die RTS hatten daneben auch Kontroll- und Anleitungsfunktionen bezüglich Pflege und Wartung der Maschinenparks in den LPG. Die Umwandlung von MTS in RTS begann in den Jahren 1959/1960. Bereits 1963 gaben die RTS ihre juristische Selbständigkeit auf und schlossen sich zu Kreisbetrieben für Landtechnik (KfL) zusammen. Diese KfL blieben zunächst Betriebe zur Instandsetzung der Maschinen und Geräte der Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsbetriebe sowie zur Versorgung dieser Betriebe mit Ersatzteilen, Reparatur¬materialien und anderem. Ferner wurden dort die Mitarbeiter sowohl der KfL als auch der LPG und der staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe auf technischem Gebiet ausgebildet und qualifiziert. In der Regel waren KfL spezialisierte Betriebe für die Generalüberholung bestimmter Aggregate und landwirtschaftlicher Maschinen. Einige ausgewählte KfL gingen dazu über, landtechnische Anlagen auch zu produzieren und wurden zu Produktionsbetrieben ausgebaut (vgl. zu dieser Entwicklung: Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. Ehlert, Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus, Dietzverlag 1973, Stichworte Maschinen-Traktoren-Station, Reparatur-Technische-Station, Kreisbetrieb für Landtechnik sowie Landmaschinenbau).
Hieraus ergibt sich, dass die Kreisbetriebe für Landtechnik zwar im weiteren Sinne Funktionsnachfolger, ggf. auch Rechtsnachfolger der MAS waren, jedoch keinesfalls deren Aufgaben in vollem Umfange weiterhin wahrnahmen. Insbesondere fehlte ihnen die besondere wirtschaftliche und politische Bedeutung der MAS in Form der Absicherung der Bodenreform, die wesentlicher Hintergrund für die Aufnahme dieser Einrichtungen in den Kreis der privilegierten gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen sein dürfte. Die KfL haben nur noch einen Ausschnitt aus der Tätigkeit der MAS ausgeübt.
Bereits deshalb können sie nicht unter den Begriff der MAS subsumiert werden. Zwar ist dem Kläger Recht zu geben, dass die aufgezeigte (Rechts-)Nachfolge der KfL zu den MAS in der DDR offensichtlich war, eine Gleichstellung der Einrichtungen ist jedoch angesichts der Entwicklung keineswegs möglich.
Darüber hinaus dürften selbst bei bestehender umfassender Funktions- und Rechtsnachfolge die KfL nicht den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten MAS einfach zugeordnet werden. Insoweit hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 26.10.2004, AZ: B 4 RA 23/04 R, ausdrücklich entschieden, dass die Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend sei. In diesem Verfahren ist selbst eine Vereinigung der Betriebe der Milchwirtschaft, die von Gesetzes wegen den in § 1 Abs. 2 der 2. DB ausdrücklich genannten Vereinigungen Volkseigener Betriebe gleichgestellt war, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen worden. Erst recht kann dies dann im vorliegenden Fall bei einer gesetzlich nicht vorgesehenen Gleichstellung und eher weitläufigen Nachfolge nicht geschehen.
Das Argument des Klägers, die KfL seien nur deshalb nicht einbezogen, weil sie im Zeitpunkt des Erlasses der 2. DB noch gar nicht existiert hätten, greift nicht durch. Der Verordnungsgeber der DDR hätte bis 1989/90 ausreichend Zeit gehabt, diese Nachfolgebetriebe einzubeziehen, wenn er dies gewollt hätte. Offensichtlich war dies nicht der Fall.
2. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war auch kein Produktionsbetrieb i. S. d. 2. DB. Nach der insbesondere in den Entscheidungen vom 09. und 10.04.2002 entwickelten Rechtssprechung des zuständigen 4. Senats des Bundessozialgerichts ist für die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz – sofern ein gleichgestellter Betrieb nicht vorliegt – Voraussetzung, dass die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt wurde. Das setze voraus, dass der Betrieb organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und der verfolgte Hauptzweck auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen ist (vgl. hierzu insbesondere die Urteile vom 09.04.2004, AZ: B 4 RA 41/01 R und vom 10.04.2004, AZ: B 4 RA 10/02 R).
In dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers, der im streitigen Zeitraum noch Betriebsteil des Stammbetriebes des VEB Kombinat Landtechnische Instandhaltung E. gewesen ist, hat nicht die Produktion, sondern die Reparatur und Instandhaltung/-setzung im Vordergrund gestanden. Das ergibt sich zum einen aus der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (SVWZ). Dieses war die verbindliche Systematik für die Planung und statistische Abrechnung nach Wirtschaftsbereichen und -zweigen. Die Zuordnung der selbständigen wirtschaftlichen Einheiten – Betriebe, Einrichtungen, Organisationen u. a. – erfolgte dort unabhängig von der Unterstellung unter ein staats- oder wirtschaftsleitendes Organ und der sozialökonomischen Struktur nach wirtschaftssystematischen Gruppierungsstufen entsprechend dem Schwerpunkt der Produktion bzw. Leistung oder dem Hauptzweck der Einrichtung (vgl. Wolfgang Fritz: Kleines Lexikon der amtlichen Erwerbstätigenstatistik in der DDR, HSR-TRANS 2 (2000) Version 15-01-2000, veröffentlicht unter http://hsr-trans.zhsf.uni-koeln.de/volume2.htm, Stichwort "Systematik der Volkswirtschaftszweige"; Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik, Ausgabe 1985, herausgegeben vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Staatliche Zentralverwaltung für Statistik, Seiten 3, 4). Die SVWZ war eine dekadisch geschlüsselte fünfstellige Systematik, die vier Gruppierungsstufen aufwies. Mit der ersten Stufe wurde die Volkswirtschaft der DDR in neun Wirtschaftsbereiche gegliedert:
1 Industrie 2 Bauwirtschaft 3 Land- und Forstwirtschaft 4 Verkehr, Post- und Fernmeldewesen 5 Handel 6 sonstige Zweige des produzierenden Bereichs 7 Wohnungs- und Kommunalwirtschaft, Vermittlungs-, Werbe-, Beratungs- und andere Büros, Geld- und Kreditwesen 8 Wissenschaft, Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen 9 staatliche Verwaltung, gesellschaftliche Organisationen.
Die weiteren Stufen bezeichneten die Untergliederungen in Wirtschaftssektor, Wirtschaftzweig und Wirtschaftgruppe, wobei die Wirtschaftsgruppe jeweils nach dem Betriebsinhalt konkret definiert war.
Eine Änderung der Zuordnung zu den Wirtschaftgruppen-Nummern durfte nur erfolgen, wenn die Hauptproduktion des Betriebes grundsätzlich umgestellt wurde (vgl. SVWZ 1985 Seite 4). Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass die Zuordnung zu Wirtschaftsgruppen den jeweiligen tatsächlichen Hauptzweck der Betriebe und Einrichtungen der DDR wiedergegeben hat.
Die Zuordnung wurde im Statistischen Betriebsregister der DDR (SBR) festgehalten. Hieraus ergibt sich für den VEB Kombinat Landtechnische Instandsetzung E. bis zur Ausgabe Dezember 1982 die Wirtschaftsgruppen-Nummer 15489. Damit waren in der SVWZ Reparatur- und Montagebetriebe des Straßenfahrzeug- und Traktorenbaus bezeichnet. Demgegenüber war in den SBR ab Stand Dezember 1983 – und damit offensichtlich im Zusammenhang mit der zum 01.07.1983 erfolgten Umstrukturierung stehend – der VEB Kombinat Landtechnik E. der Wirtschaftsgruppen-Nummer 15510 – Landmaschinenbau (Herstellung von Maschinen für Bodenbearbeitung, Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Ernte und Nachfolgebehandlung von Hackfrüchten, Getreide und Halmfutter, Maschinen und Ausrüstungen für die Produktion von Obst, Gemüse, Zierpflanzen, Baumschulen, für die Melioration und die landwirtschaftliche Viehhaltung, Baugruppeneinzelteilen und Ersatzteilen für Landmaschinen) – zugeordnet. Offenbar hat sich die Entwicklung des VEB Landtechnische Instandhaltung E. zunehmend von der hauptsächlichen Reparatur und Instandhaltung hin zur Produktion von Landmaschinen bzw. Landmaschinenteilen entwickelt. Das entspricht den Ausführungen in dem oben zitierten Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus zu den Kreisbetrieben für Landtechnik, von denen "einige ausgewählte" dazu übergingen, landtechnische Anlagen zu produzieren. Sie wurden zu modernen Produktionsbetrieben ausgebaut (ebenso zum Stichwort Landmaschinenbau am Ende). Gerade aus dieser tatsächlich erfolgten Änderung der Wirtschaftsgruppen-Nummer lässt sich nach Ansicht der Kammer der Schluss ziehen, dass die Zuordnungen tatsächlich und nicht nur theoretisch nach dem Hauptzweck der Einrichtung vorgenommen wurde und in der jetzt noch streitigen Zeit – vor Änderung der Wirtschaftsgruppen-Nummer – die Produktion/der Landmaschinenbau dem Betrieb gerade noch nicht das Gepräge gegeben hat.
Demgegenüber greifen die Ausführungen des Klägers, für die Einordnung als Produktionsbetrieb spreche, dass es ein " Direktorat Produktion" sowie einen "Ingenieur für Produktion" gegeben habe, nicht durch. Insbesondere sagt das Bestehen dieser Funktionen bzw. dieses Direktionsbereiches nichts über deren Bedeutung innerhalb des Betriebes aus, insbesondere darüber, welchen Umfang diese "Produktion" gehabt hat. Darüber hinaus wurde der Begriff "Produktion" nicht unbedingt im Sinne von industrieller Produktion verwendet. So ist der Kammer aus anderen Verfahren bekannt, dass z. B. in Datenverarbeitungszentren als "Produktion" der Bereich bezeichnet wurde, in dem die angelieferten Lochkarten ausgelesen und in Listen umgewandelt wurden. Dieses Zur-Verfügung-Stellen von Rechnerkapazitäten ist eindeutig keine industrielle Produktion. Auch wenn es dort um einen völlig anderen Wirtschaftszweig ging, zeigt dies doch, dass der Begriff der "Produktion" sehr uneinheitlich verwendet wurde und ein "Direktorat Produktion" kein Indiz dafür darstellen kann, dass tatsächlich und in erheblichem Umfang produziert wurde. Die Aufzählung der Produktionspalette des Betriebes in der Klagebegründung kann ebenso wenig davon überzeugen, dass während des hier streitigen Zeitraumes die Produktion bereits dem Betrieb das Gepräge gegeben hat. Unklar ist bereits, in welchem Zeitraum diese Produktionspalette tatsächlich existiert hat. Unstreitig ist inzwischen, dass ab Juli 1983 der Landmaschinenbau im Vordergrund des Betriebszweckes gestanden hat.
Angesichts der oben aufgezeigten Entwicklung und der Umstrukturierung mit einer Neuzuordnung in der SVWZ ist es im Gegensatz zu der vom Kläger vertretenen Ansicht somit nicht unverständlich, dass die späteren Zeiten von der Beklagten als Zugehörigkeitszeiten anerkannt wurden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hierbei sollte das Verhältnis zwischen Obsiegen in Form des Teilanerkenntnisses und Unterliegen im Umfang der Klageabweisung berücksichtigt werden. Der Kläger hat im Umfang von 84 Monaten (01.07.1983 bis 30.06.1990) obsiegt. Allerdings ist das Gericht fehlerhaft von einem Unterliegen lediglich um Umfang von 8 Monaten (März 1977 und Dezember 1978 bis Juni 1979) statt von tatsächlichen 56 Monaten (März 1977 sowie Dezember 1978 bis Juni 1983) ausgegangen.
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