L 4 B 41/06 RH

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 14 RH 165/05 SB
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 41/06 RH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Übersehen einer Ladung zur Zeugenvernehmung aufgrund "hektischer Atmosphäre der Berufsausübung" kann einen in seiner körperlichen oder geistigen Wahrnehmungsfähigkeit nicht beeinträchtigten Arzt nicht entschuldigen. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,- EUR ist in einem solchen Fall keinesfalls unangemessen hoch.
Die Beschwerde des Zeugen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 16. Dezember 2005 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) durch Herabsetzung des Ordnungsgeldes von zunächst 600,00 EUR auf 200,00 EUR teilweise abgeholfen hat, ist im Übrigen unbegründet.

Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des angegriffenen Beschlusses des SG Kassel vom 16. Dezember 2005 wird insoweit Bezug genommen (entsprechend § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Ergänzend wird zur Beschwerdebegründung ausgeführt: Der Zeuge hat sein Ausbleiben trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht genügend entschuldigt (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 381 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO). Dass er die ihm mit anderen Schriftstücken zusammen zugestellte Terminsladung zunächst nicht wahrgenommen haben will, beruht zumindest auf eigener Nachlässigkeit, denn die sorgfältige Durchsicht sämtlicher vom Gericht zugestellten Schriftstücke entspricht durchschnittlichen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines jeden Bürgers, deren Beachtung auch dem Zeugen zumutbar war, zumal im Anschreiben an den Zeugen nochmals ausdrücklich auf die beiliegende Terminsladung hingewiesen worden war. Auch die nach seiner Einschätzung "hektische Atmosphäre" seiner Berufsausübung vermag ihn nicht zu entschuldigen, denn die richtige Wahrnehmung wichtiger Schriftstücke muss schon unter dem Blickwinkel der ärztlichen Berufspflichten auch bei hoher Arbeitsbelastung gewährleistet sein. Das Übersehen der Ladung kann daher einen in seiner körperlichen und geistigen Wahrnehmungsfähigkeit nicht eingeschränkten Zeugen ebenso wenig wie ein Vergessen des Termins oder ein Irrtum über den Terminstag entschuldigen. Das Ordnungsgeld ist unter Berücksichtigung der Schwere der Schuld sowie der Einkommensverhältnisse des Zeugen im zuletzt festgesetzten Umfang auch keinesfalls unangemessen hoch.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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