Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 SO 37/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 18/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Leistungen der Grundsicherung.
Die 1935 geborene Antragstellerin beantragte am 15.04.2005 Leistungen der Grundsicherung. Dabei gab sie an, über monatliche Einkünfte von 192,00 EUR aus Rente zu verfügen. Weitere Einkünfte und Vermögen habe sie nicht. Für ihre Mietwohnung müsse sie 235,00 EUR zzgl. 40,00 EUR Nebenkosten und 40,00 EUR Heizkosten aufwenden.
Die Antragstellerin hatte seit 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Zum 01.05.2003 erfolgte wegen Zweifel an der Bedürftigkeit die Einstellung der Sozialhilfe, nachdem der Sozialhilfeträger im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 117 BSHG im April 2003 erfahren hatte, dass die Antragstellerin aus Kapitalanlagen bei der Deutschen Bank 24, der Postbank und der von F KG im Jahre 2001 Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 1.640,00 DM erhalten hatte. Im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens, das in der Sache erfolglos blieb, ergab sich, dass die Antragstellerin bei der von F KG, F am 06.05.2003 einen Sprafbrief mit einem Kontostand von 14.716,53 EUR aufgelöst hatte. Das Guthaben bei der Postbank betrug am 08.04.2003 64,34 EUR. Ein bei der Deutschen Bank, F geführtes persönliches Konto saldierte bei Schließung am 20.05.2003 mit 12.707,99 EUR Haben, ein dort geführtes Investmentdepot saldierte bei Schließung im April 2003 mit 10.282,83 EUR Haben. Ein Sparbuch saldierte am 29.07.2003 mit 17,92 EUR Haben. Die Antragstellerin teilte seinerzeit mit, dass dies nicht ihr Vermögen sei, sondern dass sie dieses Geld für andere Leute angespart habe. Eine Bescheinigung dieser "anderen Leute" könne sie nicht vorlegen, da diese nichts mit dem Sozialamt zu tun haben wollten.
Auch im aktuellen Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin behauptete die Antragstellerin, die Geldanlagen seien niemals ihr Vermögen, sondern das von Freunden gewesen, für die sie das Geld treuhänderisch verwaltet habe. Nach Auflösung der Konten sei den Treugebern wieder Verfügungsgewalt über das Geld eingeräumt worden.
Mit Bescheid vom 19.09.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Beiwilligung von Leistungen auf Grundsicherung ab. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII nur, soweit der Unterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschafft werden könne. Aufgrund fehlenden Nachweises, von wem sie welche Beträge erhalten habe, wann und wo die Gelder angelegt worden seien und fehlender Bestätigung darüber, welche Personen welche Beträge zurückbekommen hätten, könne die Bedürftigkeit nicht aufgeklärt werden.
Über den am 27.09.2005 erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid ist noch keine Entscheidung ergangen.
Am 23.11.2005 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihr vorschussweise Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu bewilligen.
Sie behauptet, seit der Einstellung der Sozialhilfe nur von ihrer Rente in Höhe von monatlich 192,85 EUR zu leben. Davon könne sie ihren Lebensunterhalt nicht decken. Sie zahle seit langem keine Miete mehr und sei auch bereits gekündigt. Der Vermieter habe die Heizung abgestellt. Außerdem sei sie schwer erkrankt. Sie habe kein Vermögen und auch keines gehabt. Die von ihr seinerzeit angelegten Vermögenswerte habe sie für Bekannte auf ihren Namen angelegt und nach Abschluss an die Eigentümer ausgekehrt. Den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung hat sie durch Unterschrift vom 18.11.2005 an Eides statt versichert. Der Aufforderung des Gerichts, die Namen der Bekannten anzugeben, für die sie Vermögen angelegt habe und deren Versicherungen an Eides statt über die insoweit behaupteten Umstände hat die Antragstellerin dahingehend beantwortet, dass sie sich per Ehrenwort gegenüber diesen Personen verpflichtet habe, die Namen nicht preis zu geben, so dass von diesen auch keine Versicherung an Eides statt beigebracht werden könne.
Der Antragsgegner hält daran fest, dass sich die Antragstellerin zu Unrecht weigere, den Verbleib der über 40.000,00 EUR nachzuweisen, die auf ihren Namen angelegt gewesen seien. Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin ergäben sich auch daraus, dass sie mittlerweile mehr als zwei Jahre angeblich ohne eigene Mittel ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug durch den Vermieter vom 12.01.2004 und die Antwort ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2004 vorgelegt habe, könne dies nicht genügen, denn diese Korrespondenz liege mittlerweile fast zwei Jahre zurück und die Antragstellerin bewohne immer noch die selbe Wohnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten und der die Antragstellerin betreffenden Akten des Antragsgegners verwiesen.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist nicht begründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar. Einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben nach § 41 Abs. 2 SGB XII nur Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach § 60 Abs. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Er hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Hierzu ist die Antragstellerin offensichtlich nicht bereit, so dass ihre Vermögensverhältnisse und damit ihre Bedürftigkeit als Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 41 SGB XII nicht geklärt werden können. Unzweifelhaft waren auf ihren Namen bis März bzw. Mai 2003 Vermögenswerte in einer Größenordnung von zusammen über 35.000,00 EUR angelegt. Zwar sind diese Vermögensanlagen aufgelöst worden. Einen Nachweis über Herkunft und Verbleib dieses Vermögens hat die Antragstellerin jedoch nicht geführt. Die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung abgegebene Versicherung an Eides statt ist nicht geeignet, den nach § 60 Abs. 1 SGB I erforderlichen Nachweis zu ersetzen. Dies folgt daraus, dass die von der Antragstellerin behaupteten Umstände durch das Zeugnis Dritter beweisbar wären, sollten sie zutreffen. Im Klageverfahren genügt eine Versicherung an Eides statt nicht, um einen Anspruch zu begründen. Vielmehr ist ein Vollbeweis erforderlich. Eine Parteivernehmung kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Sie wäre im übrigen auch nur dann zulässig, wenn eine objektive Beweisnot besteht. Eine solche Beweisnot besteht für die Antragstellerin aber nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 Ziffer 2 SGB I, wonach die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht bestehen, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Einen solchen wichtigen Grund kann das Gericht nicht sehen. Er liegt insbesondere nicht in dem von der Antragstellerin angeblich den Treugebern gegenüber gegebenen Ehrenwort, deren Namen nicht preis zu geben. Ein solches Ehrenwort, das zur Verschleierung sozialleistungsrechtlich relevanter Umstände dienen soll, ist unbeachtlich. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf einen nicht unmittelbar nachvollziehbaren Zusammenhang zu einem von Altbundeskanzler Dr. Kohl gegebenen Ehrenwort beruft, ändert dies an dieser Beurteilung nichts. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass Dr. Kohl seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung unter Berufung auf ein Ehrenwort nicht offenbart hat. Vielmehr hat er sein Ehrenwort im Zusammenhang mit der Nichtoffenbarung von Spendern illegaler Partei-spenden gegeben und die Konsequenzen aus der von ihm vorgenommenen Güterabwägung gezogen und Schadensersatzleistungen in erheblicher Höhe geleistet und dazu sogar zusammen mit seiner Ehefrau sein privates Hausgrundstück verpfändet.
Liegt damit bereits kein Anordnungsanspruch vor, kommt es auf die von der Antragstellerin behaupteten Umstände zur Begründung der Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Leistungen der Grundsicherung.
Die 1935 geborene Antragstellerin beantragte am 15.04.2005 Leistungen der Grundsicherung. Dabei gab sie an, über monatliche Einkünfte von 192,00 EUR aus Rente zu verfügen. Weitere Einkünfte und Vermögen habe sie nicht. Für ihre Mietwohnung müsse sie 235,00 EUR zzgl. 40,00 EUR Nebenkosten und 40,00 EUR Heizkosten aufwenden.
Die Antragstellerin hatte seit 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Zum 01.05.2003 erfolgte wegen Zweifel an der Bedürftigkeit die Einstellung der Sozialhilfe, nachdem der Sozialhilfeträger im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs gemäß § 117 BSHG im April 2003 erfahren hatte, dass die Antragstellerin aus Kapitalanlagen bei der Deutschen Bank 24, der Postbank und der von F KG im Jahre 2001 Zinseinkünfte in Höhe von insgesamt 1.640,00 DM erhalten hatte. Im Laufe des anschließenden Verwaltungsverfahrens, das in der Sache erfolglos blieb, ergab sich, dass die Antragstellerin bei der von F KG, F am 06.05.2003 einen Sprafbrief mit einem Kontostand von 14.716,53 EUR aufgelöst hatte. Das Guthaben bei der Postbank betrug am 08.04.2003 64,34 EUR. Ein bei der Deutschen Bank, F geführtes persönliches Konto saldierte bei Schließung am 20.05.2003 mit 12.707,99 EUR Haben, ein dort geführtes Investmentdepot saldierte bei Schließung im April 2003 mit 10.282,83 EUR Haben. Ein Sparbuch saldierte am 29.07.2003 mit 17,92 EUR Haben. Die Antragstellerin teilte seinerzeit mit, dass dies nicht ihr Vermögen sei, sondern dass sie dieses Geld für andere Leute angespart habe. Eine Bescheinigung dieser "anderen Leute" könne sie nicht vorlegen, da diese nichts mit dem Sozialamt zu tun haben wollten.
Auch im aktuellen Verfahren gegenüber der Antragsgegnerin behauptete die Antragstellerin, die Geldanlagen seien niemals ihr Vermögen, sondern das von Freunden gewesen, für die sie das Geld treuhänderisch verwaltet habe. Nach Auflösung der Konten sei den Treugebern wieder Verfügungsgewalt über das Geld eingeräumt worden.
Mit Bescheid vom 19.09.2005 lehnte die Antragsgegnerin die Beiwilligung von Leistungen auf Grundsicherung ab. Ein Anspruch auf Leistungen bestehe gemäß § 41 Abs. 2 SGB XII nur, soweit der Unterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschafft werden könne. Aufgrund fehlenden Nachweises, von wem sie welche Beträge erhalten habe, wann und wo die Gelder angelegt worden seien und fehlender Bestätigung darüber, welche Personen welche Beträge zurückbekommen hätten, könne die Bedürftigkeit nicht aufgeklärt werden.
Über den am 27.09.2005 erhobenen Widerspruch gegen diesen Bescheid ist noch keine Entscheidung ergangen.
Am 23.11.2005 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt mit dem Ziel, ihr vorschussweise Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz zu bewilligen.
Sie behauptet, seit der Einstellung der Sozialhilfe nur von ihrer Rente in Höhe von monatlich 192,85 EUR zu leben. Davon könne sie ihren Lebensunterhalt nicht decken. Sie zahle seit langem keine Miete mehr und sei auch bereits gekündigt. Der Vermieter habe die Heizung abgestellt. Außerdem sei sie schwer erkrankt. Sie habe kein Vermögen und auch keines gehabt. Die von ihr seinerzeit angelegten Vermögenswerte habe sie für Bekannte auf ihren Namen angelegt und nach Abschluss an die Eigentümer ausgekehrt. Den Wahrheitsgehalt dieser Darstellung hat sie durch Unterschrift vom 18.11.2005 an Eides statt versichert. Der Aufforderung des Gerichts, die Namen der Bekannten anzugeben, für die sie Vermögen angelegt habe und deren Versicherungen an Eides statt über die insoweit behaupteten Umstände hat die Antragstellerin dahingehend beantwortet, dass sie sich per Ehrenwort gegenüber diesen Personen verpflichtet habe, die Namen nicht preis zu geben, so dass von diesen auch keine Versicherung an Eides statt beigebracht werden könne.
Der Antragsgegner hält daran fest, dass sich die Antragstellerin zu Unrecht weigere, den Verbleib der über 40.000,00 EUR nachzuweisen, die auf ihren Namen angelegt gewesen seien. Zweifel an der Bedürftigkeit der Antragstellerin ergäben sich auch daraus, dass sie mittlerweile mehr als zwei Jahre angeblich ohne eigene Mittel ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Soweit die Antragstellerin zur Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug durch den Vermieter vom 12.01.2004 und die Antwort ihres Bevollmächtigten vom 22.01.2004 vorgelegt habe, könne dies nicht genügen, denn diese Korrespondenz liege mittlerweile fast zwei Jahre zurück und die Antragstellerin bewohne immer noch die selbe Wohnung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakten und der die Antragstellerin betreffenden Akten des Antragsgegners verwiesen.
Der nach § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist nicht begründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht erkennbar. Einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter haben nach § 41 Abs. 2 SGB XII nur Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen können. Wer Sozialleistungen beantragt, hat nach § 60 Abs. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Er hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Hierzu ist die Antragstellerin offensichtlich nicht bereit, so dass ihre Vermögensverhältnisse und damit ihre Bedürftigkeit als Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 41 SGB XII nicht geklärt werden können. Unzweifelhaft waren auf ihren Namen bis März bzw. Mai 2003 Vermögenswerte in einer Größenordnung von zusammen über 35.000,00 EUR angelegt. Zwar sind diese Vermögensanlagen aufgelöst worden. Einen Nachweis über Herkunft und Verbleib dieses Vermögens hat die Antragstellerin jedoch nicht geführt. Die von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung abgegebene Versicherung an Eides statt ist nicht geeignet, den nach § 60 Abs. 1 SGB I erforderlichen Nachweis zu ersetzen. Dies folgt daraus, dass die von der Antragstellerin behaupteten Umstände durch das Zeugnis Dritter beweisbar wären, sollten sie zutreffen. Im Klageverfahren genügt eine Versicherung an Eides statt nicht, um einen Anspruch zu begründen. Vielmehr ist ein Vollbeweis erforderlich. Eine Parteivernehmung kennt das sozialgerichtliche Verfahren nicht. Sie wäre im übrigen auch nur dann zulässig, wenn eine objektive Beweisnot besteht. Eine solche Beweisnot besteht für die Antragstellerin aber nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 Ziffer 2 SGB I, wonach die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht bestehen, soweit ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Einen solchen wichtigen Grund kann das Gericht nicht sehen. Er liegt insbesondere nicht in dem von der Antragstellerin angeblich den Treugebern gegenüber gegebenen Ehrenwort, deren Namen nicht preis zu geben. Ein solches Ehrenwort, das zur Verschleierung sozialleistungsrechtlich relevanter Umstände dienen soll, ist unbeachtlich. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf einen nicht unmittelbar nachvollziehbaren Zusammenhang zu einem von Altbundeskanzler Dr. Kohl gegebenen Ehrenwort beruft, ändert dies an dieser Beurteilung nichts. Dem Gericht ist nicht bekannt, dass Dr. Kohl seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit einem Antrag auf Leistungen der Grundsicherung unter Berufung auf ein Ehrenwort nicht offenbart hat. Vielmehr hat er sein Ehrenwort im Zusammenhang mit der Nichtoffenbarung von Spendern illegaler Partei-spenden gegeben und die Konsequenzen aus der von ihm vorgenommenen Güterabwägung gezogen und Schadensersatzleistungen in erheblicher Höhe geleistet und dazu sogar zusammen mit seiner Ehefrau sein privates Hausgrundstück verpfändet.
Liegt damit bereits kein Anordnungsanspruch vor, kommt es auf die von der Antragstellerin behaupteten Umstände zur Begründung der Notwendigkeit einer Eilentscheidung nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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