Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 83/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Haushaltssachversicherung.
Die 61 Jahre alte Klägerin bezog bis Ende 2004 Sozialhilfe, ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.07.2005 beantragt die Klägerin die Übernahme der Kosten für ihre Haushaltssachversicherung, die in der Vergangenheit der Sozialhilfeträger getragen habe. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 16.08.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005).
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, es komme bei ihr wegen gesundheitlicher Störungen der Bewegungsabläufe öfter zu Unfällen, deshalb sei die Versicherung notwendig. Sie habe schon kein Kleidungsgeld bekommen, selber einen Kühlschrank und eine Spülmaschine kaufen müssen, müsse das Kabelfernsehen selbst zahlen und bekomme auch keine warmen Decken mehr, die sie wegen ihrer Muskelatrophie benötige. Es seien so viele Leistungen gekürzt worden, sie wisse gar nicht mehr, wie sie das alles bezahlen solle.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen für Mehrbedarf in Höhe der Beiträge ihrer Haushalts-/Glas-/Haftpflichtversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Internisten/Rheumatologen der Klägerin H. Auf dessen Befundbericht vom 06.12.2005 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Für die von der Klägerin gewünschte Übernahme von Beiträgen von Versicherungen gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich zusammen aus den hier nicht streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II -), die in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sowie aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Die Regelleistung umfasst u. a. insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit hieraus die von der Klägerin unterhaltenen Versicherungen nicht finanziert werden können, käme eine Beitragsübernahme nur in Betracht, soweit es sich um einen gesetzlich anerkannten Mehrbedarf (§ 21 SGB II) handelt. Leistungen für Mehrbedarf in Form der Übernahme von Versicherungsbeiträgen sind aber in § 21 SGB II nicht vorgesehen. Auch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Zu denken wäre allenfalls an § 21 Abs. 5 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift auf anderen als ernährungsbedingten Mehraufwand übertragen werden könnte. Jedenfalls hat sich der Vortrag der Klägerin, die streitigen Versicherungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu benötigen, durch die medizinische Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Muskelfunktion und Bewegungsabläufe der Klägerin sind funktionell nicht gestört. Zwar ist die Klägerin durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beeinträchtigt, eine besondere Unfallgefährdung ist hierdurch jedoch nicht nachgewiesen. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Beklagte Versicherungsbeiträge zu übernehmen hätte, wenn eine solche besondere Unfallgefährdung vorläge. Andere Tatbestände des SGB II, die Einmalleistungen oder Beitragsübernahmen gestatten würden (§ 23 Abs. 3, § 26) liegen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Tatbestand:
Streitig ist die Übernahme der Kosten für eine Haushaltssachversicherung.
Die 61 Jahre alte Klägerin bezog bis Ende 2004 Sozialhilfe, ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II von der Beklagten. Mit Schreiben vom 25.07.2005 beantragt die Klägerin die Übernahme der Kosten für ihre Haushaltssachversicherung, die in der Vergangenheit der Sozialhilfeträger getragen habe. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 16.08.2005, Widerspruchsbescheid vom 20.09.2005).
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor, es komme bei ihr wegen gesundheitlicher Störungen der Bewegungsabläufe öfter zu Unfällen, deshalb sei die Versicherung notwendig. Sie habe schon kein Kleidungsgeld bekommen, selber einen Kühlschrank und eine Spülmaschine kaufen müssen, müsse das Kabelfernsehen selbst zahlen und bekomme auch keine warmen Decken mehr, die sie wegen ihrer Muskelatrophie benötige. Es seien so viele Leistungen gekürzt worden, sie wisse gar nicht mehr, wie sie das alles bezahlen solle.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2005 zu verurteilen, ihr Leistungen für Mehrbedarf in Höhe der Beiträge ihrer Haushalts-/Glas-/Haftpflichtversicherung zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des behandelnden Internisten/Rheumatologen der Klägerin H. Auf dessen Befundbericht vom 06.12.2005 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Für die von der Klägerin gewünschte Übernahme von Beiträgen von Versicherungen gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich zusammen aus den hier nicht streitigen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II -), die in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sowie aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II). Die Regelleistung umfasst u. a. insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit hieraus die von der Klägerin unterhaltenen Versicherungen nicht finanziert werden können, käme eine Beitragsübernahme nur in Betracht, soweit es sich um einen gesetzlich anerkannten Mehrbedarf (§ 21 SGB II) handelt. Leistungen für Mehrbedarf in Form der Übernahme von Versicherungsbeiträgen sind aber in § 21 SGB II nicht vorgesehen. Auch eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Zu denken wäre allenfalls an § 21 Abs. 5 SGB II, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Es kann offenbleiben, ob diese Vorschrift auf anderen als ernährungsbedingten Mehraufwand übertragen werden könnte. Jedenfalls hat sich der Vortrag der Klägerin, die streitigen Versicherungen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen zu benötigen, durch die medizinische Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Muskelfunktion und Bewegungsabläufe der Klägerin sind funktionell nicht gestört. Zwar ist die Klägerin durch ein chronifiziertes Schmerzsyndrom beeinträchtigt, eine besondere Unfallgefährdung ist hierdurch jedoch nicht nachgewiesen. Es muss deshalb nicht entschieden werden, ob die Beklagte Versicherungsbeiträge zu übernehmen hätte, wenn eine solche besondere Unfallgefährdung vorläge. Andere Tatbestände des SGB II, die Einmalleistungen oder Beitragsübernahmen gestatten würden (§ 23 Abs. 3, § 26) liegen ersichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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