Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 346/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Antragstellers zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – hier insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf bei Behinderung und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen - für die Zeit seit dem 01.01.2005.
Der am 00.00.1954 geborene Antragsteller ist seit mehreren Jahren arbeitslos und erhält nach Anträgen vom 29.12.2004, 18.05.2005 sowie 29.11.2005 aufgrund der Bescheide vom 16.03.2005, 12.12.2005 und 30.12.2005 Leistungen nach SGB II. Der Antragsteller ist alleinstehend und schwerbehindert (Nachteilsausgleich "G") mit einem Grad der Behinderung von 60%. Im Antrag vom 29.12.2004 hat der Antragsteller im Antragsformular unter Ziffer IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe nicht geltend gemacht. Er ist laut der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Der Antragsteller hat aufgrund des Bescheides vom 16.03.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 748.- Euro bezogen (345,- Euro Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 325.- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 78.- Euro Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung). Ab Juli 2005 erhielt der Antragsteller zunächst keine Leistungen mehr. Mit Schreiben vom 14.09.2005 wurden zudem die Leistungen - wobei offen bleibt, welche Leistungen hiermit gemeint waren - wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers unter Berufung auf §§ 60, 66 SGB I entzogen.
Gegen sämtliche dieser Bescheide hat der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt. Über dieser Widersprüche ist bislang noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller begründet seine Widersprüche damit, dass ihm aufgrund seiner Behinderung ein Mehrbedarf zur Regelleistung zustünde. Zunächst hat er diesen Mehrbedarf mit 109.- Euro angesetzt (vgl. Widerspruchsbegründung vom 07.06.2005), diesen dann aber mit Schreiben vom 26.06.2005 mit 120,75 Euro beziffert. Zudem beansprucht er die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (797,62 Euro). Des weiteren verlangt er, dass die Rentenversicherungsbeiträge unmittelbar an das W der B2 Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.
Der Antragsteller wohnt in einer 93,36qm großen Wohnung. Vermieter war im Jahre 1994 die C1-C2 GmbH. Bei Antragstellung am 29.12.2004 gab der Antragsteller eine (Kalt-)Miete von 613,55 Euro an. Aus dem diesbezüglich vorgelegten Beleg vom 19.03.2001 (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorganges) ist der Vermieter nicht ermittelbar. Zum Beleg der anfallenden Nebenkosten wurde ein Schreiben der Firma C1-C2 GmbH vom 22.07.1994 vorgelegt, nach der die Nebenkostenvorauszahlung zu diesem Zeitpunkt monatlich 360.- DM betrug.
Laut Aktenvermerk vom 14.09.1005 der Zentrale der Arbeitsgemeinschaft N1-B1 wurde der Antragsteller am 10.03.1005 im persönlichen Gespräch darüber informiert, dass eine 93,36 qm große Wohnung zu groß und zu teuer sei ,woraufhin der Antragsteller - zunächst - sein Einverständnis mit der Kostenübernahme für einen angemessenen Wohnraum erklärte.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.1005 auf, den Vermieter mittels einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung zu benennen und Nachweise über die Zahlung der Miete vorzulegen. Zudem forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller in diesem Schreiben auf, darzulegen, aus welchen Mitteln er diese Miete begleichen konnte und gegebenenfalls die entsprechenden Erklärungen des Geldgebers bzw. die Geldquelle zu benennen. Am 08.08.2005 wurde der Antragsteller mittels Schreiben der Agentur für Arbeit Düsseldorf darüber informiert, dass die Kosten der Unterkunft nur für eine angemessen große Wohnung übernommen werden; für eine Person seien dabei 45-50 qm angemessen. Bei einer Gehbehinderung, einem GdB von 70 % oder bei sonstigen medizinischen Gründen und Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes könne ein Wohnraummehrbedarf anerkannt werden. Auch in diesem Fall sei aber eine Wohnungsgröße von maximal 60 qm angemessen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen und darauf hingewiesen, dass er für Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang überschreiten, auf Dauer selbst aufkommen muss. Der Antragsteller hat sich in seinen Schreiben vom 10.08.2005 und 24.08.2005 und (Bl. 56 ff. des Verwaltungsvorganges) und 12.09.2005 zu diesen Fragen nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 22.09.2005 erklärte der Antragsteller, dass seinerseits keine Mietschulden bestehen und er die Vermieterbescheinigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen wolle. Zugleich legte er eine Änderung eines Dauerauftrages der Kreissparkasse E1 vom 22.03.2001 vor, in dem es unter Verwendungszweck "Q0000/0 Miete 1200+NKV 360" heißt und als Überweisungsbetrag 1560.- DM angegeben ist. Die Angaben zum Zahlungsempfänger wurden geschwärzt. Er legte ferner als Anlage einen Vertrag vom 20.01.2005 über einen Kredit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vor. Die Namen oder Unterschriften der Kreditgeber sind dem Vertrag nicht zu entnehmen, da die entsprechenden Passagen geschwärzt wurden. Zweck des Darlehensvertrages ist es, die Bestreitung der Lebenshaltungskosten zu sichern, "solange die Agentur für Arbeit mit den Zahlungen nicht nachkommt" (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 63, 89 und 106 der Gerichtsakte). Hiernach hat er für die Monate Januar und Februar 2005 jeweils 1000.- Euro erhalten, im Monat März 2005 kein Geld erhalten, sondern 1500.- Euro zurückgezahlt, in den Monaten April und Mai 2005 jeweils 500.- Euro und in den Monaten Juni bis August 2005 jeweils 1200.- Euro erhalten.
Mit Schreiben vom 13.11.2005, Eingang am 14.11.2005, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragte zunächst für die Monate Januar bis Juni 2005 die Zahlung von jeweils 515,37 Euro zuzüglich Zinsen, für die Monate ab Juli 2005 die Zahlung von jeweils 1263,73 Euro sowie die Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2005 an die U-Krankenkasse abzuführen, die Rentenversicherungsbeiträge an das W der B2 Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2005 abzuführen und den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 aufzuheben und gemäß seiner Widerspruchsbegründung vom 07.06.2005 zu korrigieren.
Aufgrund nicht hinreichender Belehrung des Antragstellers über die Folgen mangelnder Mitwirkung wurden mit Bescheid vom 12.12.2005 für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 748.- Euro rückwirkend gewährt und auch - en bloc - ausgezahlt. Der diesbezügliche Widerspruch des Antragstellers wurde bislang nicht beschieden. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2005 wurde der Antragsteller von der Agentur für Arbeit Düsseldorf - erneut - aufgefordert, bis zum 27.12.2005 eine Mietbescheinigung, Kreditnachweis mit Benennung des Kreditgebers und die lückenlosen Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Antragsteller wurde auf die möglichen Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach §§ 60, 66 SGB I hingewiesen. Am 30.12.2005 erklärte der Antragsteller laut Niederschrift der Antragsgegnerin, er verfüge über keinen aussagekräftigen Mietvertrag. Den Namen des gegenwärtigen Vermieters werde er nicht bekannt geben. Auch könne er keinen Nachweis über die gezahlte Miete vorlegen, da er ein Darlehen des Vermieters erhalten habe und er die Miete gezahlt habe. Zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge sei er aus Datenschutzgründen nicht bereit.
Für den Bewilligungszeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 wurden mit Bescheid der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 30.12.2005 Leistungen in Höhe von 423.- Euro monatlich bewilligt (345.- Euro Regelleistung sowie 78.- Euro zu den Beiträgen zur Rentenversicherung) und – erstmals – am 28.2.2006 ausgezahlt. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung nicht mehr bewilligt, dass diesbezüglich eine Entscheidung der B3 N2 B1 N2 abzuwarten sei. Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller legt mit Schreiben vom 28.02.2006 eine Kopie der Fortschreibung des Kreditvertrages vor, nachdem er für die Monate August bis November 2005 jeweils 1200.- Euro erhalten hat. Für November 2005 hat er hiernach nichts erhalten, sondern 4000.- Euro seiner Verbindlichkeiten zurückbezahlt und im Januar hat er 700.- Euro erhalten. Die Darlehensgeber sind der Aufstellung der Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen.
Nach gerichtlicher Verfügung vom 20.02.2006 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.2006 mit, ab dem 01.12.2000 bis 30.06.2005 sei Vermieter der der "Eigentümer I" gewesen. Die Miete habe – warm – 797,62 Euro betragen. Wegen Mietminderung habe er bis 30.06.2005 aber nur 766,94 Euro monatlich gezahlt. Er legte hierzu eine – teilweise geschwärzte – Kopie eines Kontoauszuges vom 06.01.2005 vor. Aus dieser geht eine Zahlung an I über 766,94 Euro hervor. Ab Juli 2005 sei dann aber nicht mehr Herr I Vermieter gewesen, seitdem werde der ungeminderte Mietzins (797,62 Euro) in bar bezahlt. Den Namen des aktuellen Vermieters wolle er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt geben. Aus der als Anlage beigefügten Übersicht geht aber hervor, dass Vermieter "O" sind – entgegen seiner Ankündigung waren diese Angaben in der Anlage nicht geschwärzt. In Kenntnis dieser Angaben hat das Gericht eine telefonische Auskunft beim Grundbuchamt des Amtsgerichts M eingeholt. Danach befinden sich in dem Wohnhaus des Antragstellers mehrere Eigentumswohnungen. Eine Eigentumswohnung wurde am 20.07. 2005 auf Frau O eingetragen.
Der Antragsteller erklärte den Rechtsstreit betreffend der Krankenkassenbeiträge mit Schreiben vom 11.02.2005 für erledigt. Dem hat sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.12.2005 bereits vorsorglich angeschlossen
Im Übrigen beantragt der Antragsteller nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 515,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsanfang zu zahlen
2. ihm für die Zeit seit 01.01.2006 840,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Monatsanfang bis Zahlungseingang zu zahlen
3. ihm für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 423.- Euro zu zahlen
4. die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 78.- Euro an das W der B2 Nordrhein-Westfalen abzuführen.
5. sicherzustellen, dass die Bearbeiter der Antragsgegnerin nicht in Personalunion über die Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt im wesentlichen vor, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen betreffend des Darlehensvertrages und der Wohnungsmiete seien keine geeigneten Nachweise. Zudem entfalle aufgrund des Bescheides vom 12.12.2005 die Eilbedürftigkeit. Rückwirkende Leistungen seien im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch schon vor Klageerhebung, wenn vergeblich ein Antrag auf Leistungsgewährung bei der Behörde gestellt wurde.
Der Antrag ist aber unbegründet, da weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorliegen.
Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass das Begehren in der Sache begründet erscheint. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn das Begehren besonders eilbedürftig umzusetzen ist oder mangels einstweiliger Entscheidung nicht rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches müssen insofern jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheinen (Bundesverfassungsgericht BverfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03). Trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen die Zweifel am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht überwiegen (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2005, S 23 AS 276/05 ER).
Ein Anordnungsgrund besteht nicht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Hinsichtlich der Geldleistungen für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht liegt eine gegenwärtige Notlage nicht vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER). Ein Grund, von diesem Grundsatz im vorliegenden Einzelfall abzuweichen, ist nicht ersichtlich.
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht sind wesentlich Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht rechtfertigen würden, nicht gegeben. Der Antragsteller erhält zum Einen auf Grund der Bescheide vom 12.12.2005 Leistungen nach SGB II. Diese Leistungen entsprechen zwar im Umfang nicht dem vom Antragsteller behaupteten Bedarf. Diesbezüglich hat der Antragsteller aber einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der ihm in hinreichend verlässlicher Weise die von ihm für erforderlich gehaltenen Mittel sichert. Der Darlehensvertrag enthält zwar eine Öffnungsklausel, nach der die Darlehensgeber nur im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten leisten. Es besteht aber kein Anlass davon auszugehen, dass gegenwärtig von einer Unterbrechung oder Beendigung der darlehensweise gewährten Zahlungen auszugehen ist. Dies hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat im Dezember zudem einen erheblichen Teil der Darlehensverbindlichkeit (4000,- Euro) zurückgezahlt. Dies dürfte die Bereitschaft der Darlehensgeber auch zur weiteren Unterstützung des Antragstellers zumindest fördern.
Hinsichtlich der zuständigen Bearbeiter der Antragsgegnerin und der vom Antragsteller behaupteten unzulässigen Personalunion liegt ebenfalls kein Anordnungsgrund vor. Soweit durch die Besetzung der Bearbeiter bei der Antragsgegnerin datenschutzrechtliche Probleme aufgeworfen werden, kann dies gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren bei der rechtlichen Überprüfung der betreffenden Bescheide geklärt werden. Eine gegenwärtige Notlage, die eine Eilentscheidung des Gerichts erfordert, ist nicht ersichtlich.
Auch ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller hat Ansprüche nach §§ 19 ff. SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Betreffend der insoweit geltend gemachten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob und welcher Höhe der Antragsteller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich und gegenwärtig hat. Die Nichtaufklärbarkeit einer Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II geht zu Lasten desjenigen, der Leistungen nach diesem Gesetz geltend macht (SG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2005, S 28 AS 45/05 ER). Aussagekräftige Belege darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller Mietzins entrichtet, wurden bis heute nicht vorgelegt. Zwar ist nunmehr klar, dass der Antragsteller in einer Wohnung lebt, die einer Frau O gehört, unklar ist allerdings weiterhin, ob der Antragsteller an Frau O - von der das Gericht ausgehen muss, dass es sich um eine Verwandte des Antragstellers handelt - tatsächlich Mietzahlungen leistet. Für die tatsächliche Entrichtung von Mietzahlungen spricht das vorgelegte Quittungsheft nur bedingt. Das Schriftbild des Quittungsheftes erweckt den Eindruck, dass die Eintragungen zusammenhängend vorgenommen wurden. Im Übrigen wurden nach dem Quittungsheft auch Mietzahlungen für den gesamten Monat Juli 2005 an Frau O entrichtet, obwohl diese erst am 20.07.05 Eigentümerin der Wohnung geworden ist. Gegen eine tatsächliche Mietzahlung spricht aber insbesondere, dass der Antragsteller offenbar die Tatsache verheimlichen wollte, dass ein Verwandter die vom Antragsteller bewohnte Wohnung käuflich erworben hat. Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller angeblich die Miete jeden Monat in bar an die in E2 wohnende Vermieterin zahlt. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf die von ihm genannte Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG, Beschluss vom 22.08 ...2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER) berufen. Hier ging es darum, ob die Vorlage einer vom Vermieter auszufüllenden "Vermieterbescheinigung" verlangt werden kann und es insofern zulässig ist, die Sozialdaten nicht beim Betroffenen sondern beim Vermieter zu erheben. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da es in erster Linie darum geht, vom Antragsteller selbst Angaben über den Vermieter und die Mietzahlung selbst zu erhalten. Die Berufung des Antragstellers auf datenschutzrechtliche Bestimmungen, mit der die bisherige Nichtnennung des Vermieters begründet wird, ist abwegig. Weder im SGB II noch im SGB X findet sich eine Bestimmung, die auch nur im Ansatz darauf hindeutet, die Namen von Vermietern seien geheimzuhalten.
Betreffend des geltend gemachten Anspruchs auf Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II liegt ebenfalls kein Anordnungsanspruch vor. Zum Einen hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 29.12.2004 diesen Mehrbedarf unter Ziffer IV. des Antragsformulars nicht geltend gemacht. Zum Anderen hat der Antragsteller beweiskräftige Unterlagen hierzu nicht vorgelegt.
Ein Anordnungsanspruch liegt auch betreffend der Leistung der Rentenversicherungsbeiträge nicht vor. Die Antragsteller erhält monatlich 78,- Euro Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen, da er von der Versicherungspflicht befreit ist. Eine unmittelbare Abführung dieser Beiträge durch die Leistungsträger des SGB II an das W der B2 ist in § 26 SGB II nicht vorgesehen. "Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzinsung der Leistungen seit 01.01.2006 besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Der den Leistungen zugrunde liegende Antrag wurde erst am 29.11.2005 gestellt, so dass eine Verzinsung für die Monate Januar und Februar 2006 aufgrund von § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht in Betracht kommt."
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um Ansprüche des Antragstellers zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – hier insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf bei Behinderung und die Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen - für die Zeit seit dem 01.01.2005.
Der am 00.00.1954 geborene Antragsteller ist seit mehreren Jahren arbeitslos und erhält nach Anträgen vom 29.12.2004, 18.05.2005 sowie 29.11.2005 aufgrund der Bescheide vom 16.03.2005, 12.12.2005 und 30.12.2005 Leistungen nach SGB II. Der Antragsteller ist alleinstehend und schwerbehindert (Nachteilsausgleich "G") mit einem Grad der Behinderung von 60%. Im Antrag vom 29.12.2004 hat der Antragsteller im Antragsformular unter Ziffer IV. Leistungen für besondere Mehrbedarfe nicht geltend gemacht. Er ist laut der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten befreit.
Der Antragsteller hat aufgrund des Bescheides vom 16.03.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 748.- Euro bezogen (345,- Euro Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, 325.- Euro Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 78.- Euro Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung). Ab Juli 2005 erhielt der Antragsteller zunächst keine Leistungen mehr. Mit Schreiben vom 14.09.2005 wurden zudem die Leistungen - wobei offen bleibt, welche Leistungen hiermit gemeint waren - wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers unter Berufung auf §§ 60, 66 SGB I entzogen.
Gegen sämtliche dieser Bescheide hat der Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt. Über dieser Widersprüche ist bislang noch nicht entschieden worden.
Der Antragsteller begründet seine Widersprüche damit, dass ihm aufgrund seiner Behinderung ein Mehrbedarf zur Regelleistung zustünde. Zunächst hat er diesen Mehrbedarf mit 109.- Euro angesetzt (vgl. Widerspruchsbegründung vom 07.06.2005), diesen dann aber mit Schreiben vom 26.06.2005 mit 120,75 Euro beziffert. Zudem beansprucht er die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (797,62 Euro). Des weiteren verlangt er, dass die Rentenversicherungsbeiträge unmittelbar an das W der B2 Nordrhein-Westfalen abgeführt werden.
Der Antragsteller wohnt in einer 93,36qm großen Wohnung. Vermieter war im Jahre 1994 die C1-C2 GmbH. Bei Antragstellung am 29.12.2004 gab der Antragsteller eine (Kalt-)Miete von 613,55 Euro an. Aus dem diesbezüglich vorgelegten Beleg vom 19.03.2001 (vgl. Bl. 6 des Verwaltungsvorganges) ist der Vermieter nicht ermittelbar. Zum Beleg der anfallenden Nebenkosten wurde ein Schreiben der Firma C1-C2 GmbH vom 22.07.1994 vorgelegt, nach der die Nebenkostenvorauszahlung zu diesem Zeitpunkt monatlich 360.- DM betrug.
Laut Aktenvermerk vom 14.09.1005 der Zentrale der Arbeitsgemeinschaft N1-B1 wurde der Antragsteller am 10.03.1005 im persönlichen Gespräch darüber informiert, dass eine 93,36 qm große Wohnung zu groß und zu teuer sei ,woraufhin der Antragsteller - zunächst - sein Einverständnis mit der Kostenübernahme für einen angemessenen Wohnraum erklärte.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.1005 auf, den Vermieter mittels einer vom Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung zu benennen und Nachweise über die Zahlung der Miete vorzulegen. Zudem forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller in diesem Schreiben auf, darzulegen, aus welchen Mitteln er diese Miete begleichen konnte und gegebenenfalls die entsprechenden Erklärungen des Geldgebers bzw. die Geldquelle zu benennen. Am 08.08.2005 wurde der Antragsteller mittels Schreiben der Agentur für Arbeit Düsseldorf darüber informiert, dass die Kosten der Unterkunft nur für eine angemessen große Wohnung übernommen werden; für eine Person seien dabei 45-50 qm angemessen. Bei einer Gehbehinderung, einem GdB von 70 % oder bei sonstigen medizinischen Gründen und Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes könne ein Wohnraummehrbedarf anerkannt werden. Auch in diesem Fall sei aber eine Wohnungsgröße von maximal 60 qm angemessen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen und darauf hingewiesen, dass er für Unterkunftskosten, die den angemessenen Umfang überschreiten, auf Dauer selbst aufkommen muss. Der Antragsteller hat sich in seinen Schreiben vom 10.08.2005 und 24.08.2005 und (Bl. 56 ff. des Verwaltungsvorganges) und 12.09.2005 zu diesen Fragen nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 22.09.2005 erklärte der Antragsteller, dass seinerseits keine Mietschulden bestehen und er die Vermieterbescheinigung aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorlegen wolle. Zugleich legte er eine Änderung eines Dauerauftrages der Kreissparkasse E1 vom 22.03.2001 vor, in dem es unter Verwendungszweck "Q0000/0 Miete 1200+NKV 360" heißt und als Überweisungsbetrag 1560.- DM angegeben ist. Die Angaben zum Zahlungsempfänger wurden geschwärzt. Er legte ferner als Anlage einen Vertrag vom 20.01.2005 über einen Kredit zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten vor. Die Namen oder Unterschriften der Kreditgeber sind dem Vertrag nicht zu entnehmen, da die entsprechenden Passagen geschwärzt wurden. Zweck des Darlehensvertrages ist es, die Bestreitung der Lebenshaltungskosten zu sichern, "solange die Agentur für Arbeit mit den Zahlungen nicht nachkommt" (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 63, 89 und 106 der Gerichtsakte). Hiernach hat er für die Monate Januar und Februar 2005 jeweils 1000.- Euro erhalten, im Monat März 2005 kein Geld erhalten, sondern 1500.- Euro zurückgezahlt, in den Monaten April und Mai 2005 jeweils 500.- Euro und in den Monaten Juni bis August 2005 jeweils 1200.- Euro erhalten.
Mit Schreiben vom 13.11.2005, Eingang am 14.11.2005, hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er beantragte zunächst für die Monate Januar bis Juni 2005 die Zahlung von jeweils 515,37 Euro zuzüglich Zinsen, für die Monate ab Juli 2005 die Zahlung von jeweils 1263,73 Euro sowie die Krankenversicherungsbeiträge ab dem 01.07.2005 an die U-Krankenkasse abzuführen, die Rentenversicherungsbeiträge an das W der B2 Nordrhein-Westfalen ab dem 01.01.2005 abzuführen und den Bewilligungsbescheid vom 16.03.2005 aufzuheben und gemäß seiner Widerspruchsbegründung vom 07.06.2005 zu korrigieren.
Aufgrund nicht hinreichender Belehrung des Antragstellers über die Folgen mangelnder Mitwirkung wurden mit Bescheid vom 12.12.2005 für den Zeitraum 01.07.2005 bis 31.12.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 748.- Euro rückwirkend gewährt und auch - en bloc - ausgezahlt. Der diesbezügliche Widerspruch des Antragstellers wurde bislang nicht beschieden. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2005 wurde der Antragsteller von der Agentur für Arbeit Düsseldorf - erneut - aufgefordert, bis zum 27.12.2005 eine Mietbescheinigung, Kreditnachweis mit Benennung des Kreditgebers und die lückenlosen Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Der Antragsteller wurde auf die möglichen Folgen einer mangelnden Mitwirkung nach §§ 60, 66 SGB I hingewiesen. Am 30.12.2005 erklärte der Antragsteller laut Niederschrift der Antragsgegnerin, er verfüge über keinen aussagekräftigen Mietvertrag. Den Namen des gegenwärtigen Vermieters werde er nicht bekannt geben. Auch könne er keinen Nachweis über die gezahlte Miete vorlegen, da er ein Darlehen des Vermieters erhalten habe und er die Miete gezahlt habe. Zur Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge sei er aus Datenschutzgründen nicht bereit.
Für den Bewilligungszeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 wurden mit Bescheid der Agentur für Arbeit Düsseldorf vom 30.12.2005 Leistungen in Höhe von 423.- Euro monatlich bewilligt (345.- Euro Regelleistung sowie 78.- Euro zu den Beiträgen zur Rentenversicherung) und – erstmals – am 28.2.2006 ausgezahlt. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung wurden ab diesem Zeitpunkt mit der Begründung nicht mehr bewilligt, dass diesbezüglich eine Entscheidung der B3 N2 B1 N2 abzuwarten sei. Auch gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller legt mit Schreiben vom 28.02.2006 eine Kopie der Fortschreibung des Kreditvertrages vor, nachdem er für die Monate August bis November 2005 jeweils 1200.- Euro erhalten hat. Für November 2005 hat er hiernach nichts erhalten, sondern 4000.- Euro seiner Verbindlichkeiten zurückbezahlt und im Januar hat er 700.- Euro erhalten. Die Darlehensgeber sind der Aufstellung der Verbindlichkeiten nicht zu entnehmen.
Nach gerichtlicher Verfügung vom 20.02.2006 teilte der Antragsteller mit Schreiben vom 26.02.2006 mit, ab dem 01.12.2000 bis 30.06.2005 sei Vermieter der der "Eigentümer I" gewesen. Die Miete habe – warm – 797,62 Euro betragen. Wegen Mietminderung habe er bis 30.06.2005 aber nur 766,94 Euro monatlich gezahlt. Er legte hierzu eine – teilweise geschwärzte – Kopie eines Kontoauszuges vom 06.01.2005 vor. Aus dieser geht eine Zahlung an I über 766,94 Euro hervor. Ab Juli 2005 sei dann aber nicht mehr Herr I Vermieter gewesen, seitdem werde der ungeminderte Mietzins (797,62 Euro) in bar bezahlt. Den Namen des aktuellen Vermieters wolle er aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht bekannt geben. Aus der als Anlage beigefügten Übersicht geht aber hervor, dass Vermieter "O" sind – entgegen seiner Ankündigung waren diese Angaben in der Anlage nicht geschwärzt. In Kenntnis dieser Angaben hat das Gericht eine telefonische Auskunft beim Grundbuchamt des Amtsgerichts M eingeholt. Danach befinden sich in dem Wohnhaus des Antragstellers mehrere Eigentumswohnungen. Eine Eigentumswohnung wurde am 20.07. 2005 auf Frau O eingetragen.
Der Antragsteller erklärte den Rechtsstreit betreffend der Krankenkassenbeiträge mit Schreiben vom 11.02.2005 für erledigt. Dem hat sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.12.2005 bereits vorsorglich angeschlossen
Im Übrigen beantragt der Antragsteller nunmehr,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. ihm für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 515,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem jeweiligen Monatsanfang zu zahlen
2. ihm für die Zeit seit 01.01.2006 840,37 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Monatsanfang bis Zahlungseingang zu zahlen
3. ihm für die Zeit vom 01.01.2006 bis 28.02.2006 Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 423.- Euro zu zahlen
4. die Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 78.- Euro an das W der B2 Nordrhein-Westfalen abzuführen.
5. sicherzustellen, dass die Bearbeiter der Antragsgegnerin nicht in Personalunion über die Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt im wesentlichen vor, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten nicht in hinreichendem Umfang nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen betreffend des Darlehensvertrages und der Wohnungsmiete seien keine geeigneten Nachweise. Zudem entfalle aufgrund des Bescheides vom 12.12.2005 die Eilbedürftigkeit. Rückwirkende Leistungen seien im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohnehin nicht möglich.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht auch schon vor Klageerhebung, wenn vergeblich ein Antrag auf Leistungsgewährung bei der Behörde gestellt wurde.
Der Antrag ist aber unbegründet, da weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch vorliegen.
Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass das Begehren in der Sache begründet erscheint. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn das Begehren besonders eilbedürftig umzusetzen ist oder mangels einstweiliger Entscheidung nicht rückgängig zu machende Nachteile entstehen würden. Sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches müssen insofern jedenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheinen (Bundesverfassungsgericht BverfG vom 29.07.2003, 2 BvR 311/03). Trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen die Zweifel am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht überwiegen (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.09.2005, S 23 AS 276/05 ER).
Ein Anordnungsgrund besteht nicht. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Hinsichtlich der Geldleistungen für die Vergangenheit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht liegt eine gegenwärtige Notlage nicht vor (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER). Ein Grund, von diesem Grundsatz im vorliegenden Einzelfall abzuweichen, ist nicht ersichtlich.
Aber auch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht sind wesentlich Nachteile, die ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht rechtfertigen würden, nicht gegeben. Der Antragsteller erhält zum Einen auf Grund der Bescheide vom 12.12.2005 Leistungen nach SGB II. Diese Leistungen entsprechen zwar im Umfang nicht dem vom Antragsteller behaupteten Bedarf. Diesbezüglich hat der Antragsteller aber einen Darlehensvertrag abgeschlossen, der ihm in hinreichend verlässlicher Weise die von ihm für erforderlich gehaltenen Mittel sichert. Der Darlehensvertrag enthält zwar eine Öffnungsklausel, nach der die Darlehensgeber nur im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten leisten. Es besteht aber kein Anlass davon auszugehen, dass gegenwärtig von einer Unterbrechung oder Beendigung der darlehensweise gewährten Zahlungen auszugehen ist. Dies hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller hat im Dezember zudem einen erheblichen Teil der Darlehensverbindlichkeit (4000,- Euro) zurückgezahlt. Dies dürfte die Bereitschaft der Darlehensgeber auch zur weiteren Unterstützung des Antragstellers zumindest fördern.
Hinsichtlich der zuständigen Bearbeiter der Antragsgegnerin und der vom Antragsteller behaupteten unzulässigen Personalunion liegt ebenfalls kein Anordnungsgrund vor. Soweit durch die Besetzung der Bearbeiter bei der Antragsgegnerin datenschutzrechtliche Probleme aufgeworfen werden, kann dies gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren bei der rechtlichen Überprüfung der betreffenden Bescheide geklärt werden. Eine gegenwärtige Notlage, die eine Eilentscheidung des Gerichts erfordert, ist nicht ersichtlich.
Auch ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Der Antragsteller hat Ansprüche nach §§ 19 ff. SGB II nicht glaubhaft gemacht.
Betreffend der insoweit geltend gemachten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 19 S. 1 Nr. 1 SGB II ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob und welcher Höhe der Antragsteller Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich und gegenwärtig hat. Die Nichtaufklärbarkeit einer Anspruchsvoraussetzung nach dem SGB II geht zu Lasten desjenigen, der Leistungen nach diesem Gesetz geltend macht (SG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2005, S 28 AS 45/05 ER). Aussagekräftige Belege darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller Mietzins entrichtet, wurden bis heute nicht vorgelegt. Zwar ist nunmehr klar, dass der Antragsteller in einer Wohnung lebt, die einer Frau O gehört, unklar ist allerdings weiterhin, ob der Antragsteller an Frau O - von der das Gericht ausgehen muss, dass es sich um eine Verwandte des Antragstellers handelt - tatsächlich Mietzahlungen leistet. Für die tatsächliche Entrichtung von Mietzahlungen spricht das vorgelegte Quittungsheft nur bedingt. Das Schriftbild des Quittungsheftes erweckt den Eindruck, dass die Eintragungen zusammenhängend vorgenommen wurden. Im Übrigen wurden nach dem Quittungsheft auch Mietzahlungen für den gesamten Monat Juli 2005 an Frau O entrichtet, obwohl diese erst am 20.07.05 Eigentümerin der Wohnung geworden ist. Gegen eine tatsächliche Mietzahlung spricht aber insbesondere, dass der Antragsteller offenbar die Tatsache verheimlichen wollte, dass ein Verwandter die vom Antragsteller bewohnte Wohnung käuflich erworben hat. Wenig glaubhaft ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller angeblich die Miete jeden Monat in bar an die in E2 wohnende Vermieterin zahlt. Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf die von ihm genannte Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG, Beschluss vom 22.08 ...2005, Az.: L 7 AS 32/05 ER) berufen. Hier ging es darum, ob die Vorlage einer vom Vermieter auszufüllenden "Vermieterbescheinigung" verlangt werden kann und es insofern zulässig ist, die Sozialdaten nicht beim Betroffenen sondern beim Vermieter zu erheben. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da es in erster Linie darum geht, vom Antragsteller selbst Angaben über den Vermieter und die Mietzahlung selbst zu erhalten. Die Berufung des Antragstellers auf datenschutzrechtliche Bestimmungen, mit der die bisherige Nichtnennung des Vermieters begründet wird, ist abwegig. Weder im SGB II noch im SGB X findet sich eine Bestimmung, die auch nur im Ansatz darauf hindeutet, die Namen von Vermietern seien geheimzuhalten.
Betreffend des geltend gemachten Anspruchs auf Mehrbedarf wegen Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II liegt ebenfalls kein Anordnungsanspruch vor. Zum Einen hat der Antragsteller in seinem Antrag vom 29.12.2004 diesen Mehrbedarf unter Ziffer IV. des Antragsformulars nicht geltend gemacht. Zum Anderen hat der Antragsteller beweiskräftige Unterlagen hierzu nicht vorgelegt.
Ein Anordnungsanspruch liegt auch betreffend der Leistung der Rentenversicherungsbeiträge nicht vor. Die Antragsteller erhält monatlich 78,- Euro Zuschuss zu den Rentenversicherungsbeiträgen, da er von der Versicherungspflicht befreit ist. Eine unmittelbare Abführung dieser Beiträge durch die Leistungsträger des SGB II an das W der B2 ist in § 26 SGB II nicht vorgesehen. "Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzinsung der Leistungen seit 01.01.2006 besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch. Der den Leistungen zugrunde liegende Antrag wurde erst am 29.11.2005 gestellt, so dass eine Verzinsung für die Monate Januar und Februar 2006 aufgrund von § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) nicht in Betracht kommt."
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG
Rechtskraft
Aus
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NRW
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