L 13 R 549/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 529/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 549/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 47/06 AR
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine Geldleistung an den Kläger, nachdem von diesem unbeanstandet alle Beiträge von der Beklagten erstattet worden sind.

Der 1953 geborene Kläger war im Zeitraum vom 10.10.1973 bis 18.07.1977 versicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt. Anschließend kehrte er nach Marokko zurück. Dort sind keine Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet.

Den zunächst gestellten Antrag des Klägers auf Rentenleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.05.2003 ab, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei.

Einem am 24.05.2003 gestellten Antrag auf Erstattung der zur deutschen Rentenversicherung geleisteten Beiträge gab die Beklagte mit Bescheid vom 25.09.2003 statt und zahlte dem Kläger 2518,98 aus. Gleichzeitig wies sie diesen darauf hin, dass damit das bisherige Versicherungsverhältnis erloschen sei.

Der Kläger bestätigte den Erhalt des Erstattungsbetrags, machte aber am 15.01.2004 eine weitere "Entschädigung" aufgrund einer Erkrankung geltend. Anlässlich einer Mitteilung vom 22.01.2004 über die Auswirkungen der Beitragserstattung lehnte die Beklagte weitere Leistungen ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.05.2004).

Seine zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, dass ihm eine Entschädigung wegen seiner Erkrankung aus der Rentenversicherung zustehe. Die Leistungen für die Jahre von 1973 bis 1977 seien zu gering.

Durch Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Versicherungsverhältnis sei erloschen, ohne dass danach weitere Beiträge entrichtet worden seien. Erkrankungen seien für die Höhe der erfolgten Beitragserstattung ohne Bedeutung.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und diese damit begründet, während seiner Arbeit in Deutschland schlecht behandelt worden zu sein und unter Vereinsamung gelitten zu haben. Auch habe ihm das Klima in Deutschland nicht behagt, so dass er zur Rückkehr nach Marokko gezwungen worden sei. Angesichts seiner dortigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse, bedingt durch Krankheit und familiäre Probleme, habe er bei der Beklagten um Rentenzahlung und Hilfe zum Lebensunterhalt nachgesucht. Die erhaltene Geldleistung habe jedoch nur die in Deutschland erbrachten Arbeitsjahre, nicht alle Jahre seiner Erkrankung, berücksichtigt und sei zudem zu gering gewesen. Daher verlange er eine Rentenzahlung, die dem Zeitraum entspreche, in dem er aufgrund seiner Erkrankung erwerbsunfähig gewesen sei. Damit wolle er sich eine neue Existenz aufbauen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 18.Mai 2005 sowie des Bescheides vom 22.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 zu verurteilen, ihm eine Geldleistung zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und den der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung ist auch ansonsten zulässig, aber nicht begründet.

Zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits besteht kein Sozialversicherungsverhältnis mehr. Dieses ist durch die Beitragserstattung erloschen (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Damit kann der Kläger aus seiner früher erworbenen Anwartschaft bei der Beklagten keine Rechte mehr herleiten. Darüberhinaus ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte dem Kläger Leistungen zu erbringen hätte. Weder erbringt die gesetzliche Rentenversicherung Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt, noch ist sie befugt, dem Kläger zu einer Einreise in die Bundesrepublik zu verhelfen.

Im Übrigen wird auf die Gründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vor 18.05.2003 Bezug genommen. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an (§ 153 Abs. 2 SG).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Kläger hat den Prozess verloren (§ 193 Abs. 1 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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