L 13 R 855/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 396/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 855/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/5 R 160/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2005 wird in der Hauptsache zurückgewiesen.
II. Das Urteil des SG München wird in Ziffer 3 aufgehoben.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme und Änderung eines Feststellungsbescheides vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999, in welchem die Eingliederung einer Beschäftigung und der Erziehung der beiden Kinder der Klägerin in der ehemaligen UdSSR bzw. GUS nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in das System der deutschen Rentenversicherung verneint wurde.

Die 1952 geborene Klägerin ist - ohne deutsche Volkszugehörige zu sein - gemeinsam mit ihrem deutschen Ehemann am 17.12.1996 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 10.07.1997 erfolgte vom Landratsamt M. (Ausgleichsamt) die Feststellung, dass die Klägerin Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sei.

Die Klägerin arbeitete vom 03.08.1976 bis 14.12.1996 (mit Unterbrechungen) als Ärztin im Gesundheitswesen der ehemaligen UdSSR. Seit 07.01.2000 ist sie in Deutschland als Ärztin approbiert. Eine Mitgliedschaft bei der bayerischen Ärzteversorgung ist aufgrund ihres Alters ausgeschlossen. Auf ihren Kontenklärungsantrag vom 08.10.1998 erteilte die Beklagte einen damals von der Klägerin nicht angefochtenen Feststellungsbescheid vom 10.05.1999, in welchem aus der Zeit in Russland lediglich Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände von 1969 bis 1972 vorgemerkt wurden. Als Zeit einer Rentenanwartschaft wurde der Zeitraum vom 03.08.1976 bis 14.12.1996 auch hinsichtlich der Erziehung zwei Kinder ausdrücklich abgelehnt, weil die persönlichen Voraussetzungen nach § 1 FRG für eine Eingliederung im Sinne von §§ 15, 16 FRG nicht vorlägen. Dazu sei die Anerkennung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nicht ausreichend.

Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.09.1999 zurück. Die Klägerin gehöre nicht zum berechtigten Personenkreis, da sie weder selbst Vertriebene oder Spätaussiedlerin, noch heimatlose Ausländerin sei. Ehegatten eines Spätaussiedlers könnten keinen eigenen Anspruch nach dem Fremdrentengesetz (FRG) erwerben. Auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 1b FRG) ändere daran nichts, weil die dort genannte Voraussetzung einer Verhinderung der Inanspruchnahme des Versicherungsträgers des Herkunftslandes für bis zum 08.05.1945 zurückgelegte Beitragszeiten aufgrund der Kriegsauswirkungen nicht vorliege.

Den am 11.10.2004 zur Niederschrift gestellten Antrag der Klägerin, einen neuen Feststellungsbescheid über die Anerkennung der FRG - Zeiten zu erhalten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2004 unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 ab und wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005). Diesen hatte die Klägerin damit begründet, dass gerade sie durch ihre Kinderziehung zur Effizienz des Generationenvertrags in Deutschland beigetragen habe. Da sie deutsche Staatsangehörige sei, habe sie eine volle rechtliche Gleichstellung zu erwarten. Sie dürfe gegenüber früheren Aussiedlern nicht ungleich behandelt werden. Schließlich sei davon auch der Zusammenhalt ihrer Familie berührt. Insgesamt seien Aussiedler aus bevölkerungspolitischen und demographischen Gründen ein Gewinn für Deutschland.

Mit ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und besonders betont, der Familie eines deutschen Spätaussiedlers anzugehören. Schließlich hat sie unter Anführung von Richtervorlagen zu Kürzungen nach dem FRG auf Zweifel an der Vereinbarkeit des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992, BGBl. I S. 2094) mit der Verfassung Bezug genommen. Weiter hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass es in der Rechtsprechung noch nicht geklärt sei, ob Abkömmlinge und Ehegatten eines Spätaussiedlers eine Berechtigung nach dem FRG hätten. § 1 FRG müsse erweiternd verfassungskonform dahingehend interpretiert werden, dass auch der Ehegatte eines Spätaussiedlers genauso wie der Ehegatte eines Vertriebenen rentenberechtigt sein müsse. Sonst bestehe eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Ehegatten, der aufgrund der Vertreibung des deutschen Volkszugehörigen zugereist sei. Schließlich bestehe nach § 8 BVFG ein allgemeiner Anspruch auf Eingliederung von Vertriebenen und Spätaussiedlern sowie deren Ehegatten.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte der Klägerin einen weiteren Versicherungsverlauf übersandt, in welchem Zeiten der Arbeitslosigkeit und der Schulausbildung ab Januar 1997 sowie Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes vom 01.12.1996 bis 30.09.1998 vorgemerkt sind.

Durch Urteil vom 11.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen, weil keine Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Feststellungsbescheides vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 bestehe. Die Klägerin unterfalle - wie schon von der Beklagten festgestellt - nicht dem Personenkreis des FRG. Das ergebe sich aus den Feststellungen des Ausgleichsamtes. Dies sei letztlich die Folge einer Rechtsänderung. Seit 01.01.1993 erstrecke sich die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht mehr auf dessen Ehegatten. Daran ändere auch nichts, dass die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 1, 15 FRG dahingehend, dass auch der Ehegatte eines Spätaussiedlers genauso wie der Ehegatte eines Vertriebenen rentenberechtigt sei, sei nicht möglich. Denn der Gesetzgeber habe (ohne eine Lücke erkennen zu lassen) klar zwischen den Ansprüchen des Spätaussiedlers (im Sinne des § 4 BVFG) und den des Ehegatten unterschieden und sich mit Stichtag 01.01.1993 für die Nichtanwendbarkeit des FRG auf die Ehegatten von Spätaussiedlern entschieden. Es lägen weder Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vor, so dass der Rechtsstreit auch nicht gemäß dem Hilfsantrag auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen sei. In diesem Sinne existiere eine gefestigte Rechtsprechung des BSG, wie auch des Bayer. Landessozialgerichts (LSG).

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dazu wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen.

Sie stellt den Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 11.10.2005 sowie des Bescheides vom 25.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2005 zu verpflichten, den Bescheid vom 10.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 abzuändern und ihre in der UdSSR und der Gemeinschaft unabhängiger Staaten erfolgten Zeiten der Beschäftigung als rentenrechtliche Beschäftigungszeiten nach dem FRG sowie Kinderziehungszeiten für ihre beiden Kinder nebst Berücksichtigungszeiten (bis zum 30.11.1996) vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht die Klage gegen den angefochtenen Verwaltungsakt vom 25.10.2004 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 25.01.2005 gefunden hat (§ 95 SGG) abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Vormerkung hat.

Der zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgte Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Zugunstenbescheids richtet sich nach § 44 SGB X. Danach ist ein bindend gewordener Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt.

Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet und befugt, durch feststellenden Verwaltungsakt in Schriftform (sog. Vormerkungsbescheid) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BSG vom 24.10.1996, Az.: 4 RA 108/95, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9). Soweit diese "Daten" rentenrechtliche Zeiten i.S. von § 54 Abs 1 SGB VI sind, bedeutet dies, dass - "beweissichernd" für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall - für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt wird, dass sie den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllen. Ob der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit vorzumerken ist, bestimmt sich nach der im jeweils maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gültigen materiell-rechtlichen Regelung, hier im Bescheid vom 10.05.1999 nach §§ 15, 28a FRG, nicht nach dem zum Zeitpunkt der Zurücklegung des Sachverhalts geltenden Recht (vgl. § 300 SGB VI i.V.m. § 55 SGB VI, eine - verfassungsrechtlich unbedenkliche - unechte Rückwirkung). Auch wenn über die Vormerkung rechtserheblicher Tatbestände für einen erst in der Zukunft vielleicht eintretenden Leistungsfall gestritten wird, kommt es für den in § 149 Abs. 5 SGB VI geregelten Anspruch auf zutreffende Vormerkungen an. Es kommt wegen der Bindungswirkung des Vormerkungsbescheides auch in negativer Hinsicht darauf an, ob die Beschäftigungszeit der Klägerin in der UdSSR bzw. GUS den gesetzlichen Tatbestand der Beitragszeit nach den im Jahr 1999 geltenden rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllte. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Ausschluss von der Gleichstellung durch das FRG verfassungsrechtlich zulässig ist. Dies ist schon für den bloßen Dokumentationszweck der Vormerkung erforderlich. Eine - in diesem Verfahrensstadium unzulässige - Anrechnung und Bewertung im Sinne von § 149 Abs. 5 SGB VI Satz 3 findet damit noch nicht statt. Die Frage, inwieweit bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem bei Erlass des Verwaltungsakts vom 10.05.1999 anwendbaren Recht. Dieses bestimmte sich bezüglich der Eingliederung von Beitrags- (§ 15 Abs. 1 FRG) bzw. Erziehungszeiten (§ 28b FRG) zum Zeitpunkt des Vormerkungsbescheides nach dem Fremdrentengesetzes in seiner Fassung durch das (KfbG). Dabei ist in Abkehr von dem das frühere Fremdrentenrecht beherrschenden Eingliederungsprinzip neben dem Personenkreisen der Vertriebenen und Aussiedlern ein eigener Rechtsstatus für Spätaussiedler (zum Begriff vgl. § 4 BVFG in der Fassung durch das KfbG) geschaffen worden. Der Status als Aussiedler wird grundsätzlich begrenzt auf Zuzüge vor dem 01.01.1993. Die Anerkennung als Spätaussiedler hängt neben der deutschen Volkszugehörigkeit ebenfalls von der Erfüllung von Stichtagsvoraussetzungen ab. Indem sich § 1 Buchst. a FRG nur auf anerkannte Vertriebene und Spätaussiedler bezieht, wird der Ehegatte eines Spätaussiedlers, der nicht selbst Spätaussiedler ist, nicht mehr erfasst. Nach § 1 Abs. 3 BVFG aF galt auch als Vertriebener, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz usw verloren hat. Eine Fiktion wie nach § 1 Abs. 3 BVFG a.F. gibt es nach neuem Recht nicht mehr (vgl. auch Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 1998, B 2 § 4 BVFG Anm. 9a und d; Gaa-Unterpaul, NJW 1993, 2080 f.; vgl auch MittLVA Oberfr. 1993, 132). Es handelt sich dabei um einen Systemwechsel mit Rentenleistungen, die sich ihrer Höhe nach an der Eingliederungshilfe nach dem Recht der Arbeitsförderung orientierten (vgl. § 22b FRG). Dieser Systemwechsel wird in zahlreichen Entscheidungen vom Bundessozialgericht (BSG) gebilligt (Urteile vom 30.08.2001 - Az.: B 4 RA 87/00 R, vom 03.07.2002 - Az.: B 5 RJ 22/01 R, vom 19.05.2004 - Az.: B 13 RJ 46/03 R und vom 07.07.2004 - Az.: B 8 KN 10/03 R). Darüber hinaus erfahren die miteinreisenden Ehegatten eines Spätaussiedlers keinerlei Privilegierungen mehr, sofern sie nicht selbst die Spätaussiedlereigenschaft besitzen. Deren sozialversicherungsrechtlicher Status unterscheidet sich in nichts mehr von sonst eingereisten Ausländern, die supranationalem Recht der EG, Sozialversicherungsabkommen oder sonst nationalen Bestimmungen ihres Herkunfts- und Einreiselandes unterliegen.

Gegen diese Rechtslage bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie war bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des LSG vom 12.01.2000 (Gerichtsbeschluss, Az.: L 1 RA 58/99) und vom 08.12.1999 (Urteil, Az.: L 13 KN 6/98) wie des BSG vom 23.06.1999 (SozR 3-5050 § 1 Nr. 4) und vom 26.01.2000 (Az.: B 13 RJ 39/98 R). Die durch Inkrafttreten des KfbG mit Wirkung vom 01.01.1993 eingeführte Rechtsänderung in Bezug auf die Statusänderung nach dem BVFG und damit verbunden auch die Einschränkung von Leistungen nach dem FRG verstößt nicht gegen Art 3, 6, 14, 20 Abs. 1 und 3 GG. Die auf den 01.01.1993 bezogene Stichtagsregelung orientiert sich in sachgerechter Weise an dem Zeitpunkt der Einreise und gewährleistet gemäß § 100 Abs. 4 und 5 BVFG auch einen ausreichenden Vertrauensschutz im Hinblick auf zuvor erteilte Aufnahmebescheide (bzw. Übernahmegenehmigungen). Verbleibende Härten müssen hingenommen werden. Dies gilt auch für die sich aus dem Stichtag ergebende unterschiedliche Behandlung von Ehegatten von Vertriebenen und solchen von Spätaussiedlern.

Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 26.01.2000 wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 1. Kammer vom 25.08.2000 - Az.: 1 BvR 934/00).

Im Übrigen wird auf das Urteil des SG Bezug genommen soweit es die tatsächlichen Feststellungen zur Einreise der Klägerin und zur Feststellung ihres Status betrifft (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Tatbestandsvoraussetzungen einer Durchbrechung der Bindungswirkung des Bescheides vom 10.05.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.1999 nach § 44 Abs. 1 SGB X sind nicht gegeben. Die Beklagte hatte weiterhin zurecht eine Vormerkung für den involvierten Zeitraum verweigert. Das klageabweisende Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klägerin hat den Prozess verloren (§ 193 SGG). Ein vom SG angenommener Missbrauch lässt sich nicht mit dem nötigen subjektiven Tatbestand der missbräuchlichen Aufrechterhaltung des Rechtsmittels annehmen. Tatsächlich fehlt bislang eine Entscheidung des Verfassungsgerichts über den erwähnten Nichtannahmebeschluss hinaus. Wenn die Klägerin vorbringt, mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht einverstanden zu sein und eine weitere Klärung herbeiführen zu wollen, besteht keine missbräuchliche Rechtsverfolgung. Die bloße Aussichtslosigkeit ihres Unterfangens genügt dazu nicht (vgl. dazu insbesondere Meyer-Ladewig, 8. Aufl., Rdnr. 9 zu § 192 SGG). Es müssen noch besondere Umstände dazu treten, wie z.B. substanzlose Klagen, Bagatellfälle oder eine Wiederholung schon abgelehnter Rechtsbehelfe. Deshalb war das Urteil des SG in Ziffer 3 aufzuheben.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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