Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 25 KR 319/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 B 210/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf außergerichtliche Kosten nach § 193 SGG, wenn der Antrag nach § 86 b Abs 2 SGG bei Ablauf der Anhörungsfrist zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids gestellt wird, der Gerichtsbescheid auch alsbald ergeht und daraufhin der Antrag für erledigt erklärt wird.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12. Juli 2005 aufgehoben.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1987 geborene Antragssteller leidet an einer infantilen Zerebralparese mit spastischer Tetraparese und symptomatischer Partialepilepsie. Er ist schwerbehindert und an den Roll-stuhl gefesselt.
Am 10.03.2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin, bei der er versichert ist, die Über-nahme der Kosten für den Einbau eines Rollstuhltransportplatzes in einen PKW. Dieses lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 12.03.2003, Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003). Dagegen richtete sich die am 27.06.2003 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage, mit der der Antragsteller zuletzt nur noch die Ausstattung mit einem Au-tosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik begehrte. Das SG wies die Beteilig-ten mit Schreiben vom 27.04.2005 darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbe-scheid beabsichtigt sei, und gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 20.05.2005.
Am 20.05.2005 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einst-weiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik auszustatten. Nachdem das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Antragsteller am 09.06.2005 das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt und bean-tragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 12.07.2005 hat das SG der Antragsgegnerin die entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auferlegt. Dies entspreche billigem Ermessen. Denn zum Zeitpunkt der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe der Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund gehabt, weil er einen Anspruch auf Versorgung mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik gehabt habe. Insoweit hat das SG auf seinen Gerichtsbescheid verwiesen und diesen umfangreich zitiert. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund gehabt, weil ihm unzumutbare, nicht anders abwendba-re Nachteile gedroht hätten, die auch nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache hät-ten beseitigt werden könne. Hier sei insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mit dem Sitz, der ihm 1999 zur Verfügung gestellt worden sei, nicht mehr habe sicher trans-portiert werden können. Er sei mittlerweile zu lang, zu breit und zu schwer. Mit den derzeit benutzten Rückhaltesystemen könne er nicht sicher angeschnallt werden. Aber auch mit den normalen Gurten eines Fahrzeugs könne er nicht ausreichend gesichert werden. Die Gefahr, bei einem Unfall erheblich verletzt zu werden, sei zu groß gewesen. Der An-tragsteller sei jedoch darauf angewiesen, mit dem Auto der Eltern zu seinen Ärzten und Therapeuten zu fahren. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich eine weitere Zeit ohne verkehrssichere Ausstattung fahren lassen zu müssen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.08.2005, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin hält es für unbillig, dass sie die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen habe. Der Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung habe sich durch Erlass des Gerichtsbescheids erledigt. Zu diesem Zeit-punkt hätte er keinen Erfolg gehabt. Es habe kein Anordnungsanspruch bestanden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass erst knapp zwei Jahre nach Klageerhebung ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden sei. Wäre die Versorgung mit einem Autosi-cherheitssitz tatsächlich so eilig gewesen, hätte der Antragsteller bereits zwei Jahre zuvor den Antrag stellen können. Hinzu komme, dass ab Beantragung des einstweiligen Rechts-schutzes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 11 Tage vergangen seien. Der An-tragsteller hätte die Entscheidung in der Hauptsache abwarten können. Dies gelte umso mehr, als das SG drei Wochen vor Antragstellung mitgeteilt habe, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er habe wiederholt – zuletzt mit Schriftsatz vom 03.03.2005 – darauf hingewiesen, dass schnellstmöglich ein Verhand-lungstermin oder aber ein Ortstermin anberaumt werden sollte, da er nicht mehr sicher und ordnungsgemäß transportiert werden könne, weil sich seine Größen- und Gewichtsverhält-nisse seit Klageerhebung deutlich verändert hätten. Nachdem allgemein bekannt sei, dass die Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten nicht mit derjenigen vor den Zivilgerichten vergleichbar sei, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Gerichtsbescheid, den das SG angekündigt habe, tatsächlich innerhalb der nächsten Tage ergehen werde. Aus diesem Grunde sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.09.2004 dargelegt worden, dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Gleichzeitig sei vorgetragen worden, dass es aufgrund sei-ner Gewichtszunahme und seines Längenwachstums auch einen Anordnungsgrund gebe.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstel-lers auferlegt.
Gehört ein Beteiligter zu den in § 183 SGG genannten Personen, so richtet sich die Kos-tenentscheidung nach § 193 SGG (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Be-teiligten einander Kosten zu erstatten haben. Einem Urteil steht der Beschluss gleich, in dem über den Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird. Wird das Verfahren anders als durch eine derartige Endentscheidung beendet, entscheidet das Gericht nur auf Antrag über die Kostenerstattung (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Beteiligten, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen zählen (§ 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Inhalt der Kostenentscheidung ist in § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Rücknahme, Aner-kenntnis oder Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere die Er-folgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zu berücksich-tigen (siehe nur Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13).
Im vorliegenden Fall hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung des Verfahrens keine Aussichten auf Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Siche-rungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Re-gelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Haupt-sacheverfahren streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Sicherungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Ab-wendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Inte-resse des Antragstellers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Ent-scheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – hier gerichtet auf die Versorgung des Antragstellers mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik – erfor-derliche Anordnungsgrund lag jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr vor, als das SG mit Schreiben vom 27.04.2005 zum Gerichtsbescheid anhörte. Die begehrte Versorgung war nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Überbrückung der Zeit bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es war dem Antragsteller bei Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes (20.05.2005) zumutbar, den Erlass der be-reits angekündigten Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Wird – wie hier - eine einstwei-lige Anordnung beantragt, nachdem das Gericht den Beteiligten in der Hauptsache mitge-teilt hat, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu beabsichtigen, kann Eilbedürftigkeit nur angenommen werden, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Anhörungsfrist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie eine gewisse Zeit für die Absetzung des Gerichtsbescheids abzuwarten. Im SGG ist keine Frist für die Absetzung des Gerichts-bescheids nach erfolgter Anhörung geregelt. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass sich eine solche Absetzungsfrist mittelbar aus dem SGG ableiten lässt. Jedoch gibt eine Kammer, die die Beteiligten zur Absicht anhört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, jedenfalls dann berechtigten Anlass zur Erwartung, dass alsbald eine Entscheidung ergehen werde, wenn der Rechtsstreit bereits längere Zeit bei dieser Kammer anhängig ist, er nach Auffassung der Kammer als "ausermittelt" erscheint – was sich gerade in dem nicht mit einem weiteren Aufklärungsersuchen verbundenen Anhö-rungsschreiben dokumentiert – und wenn das Anhörungsschreiben auch keinen Vorbehalt über eine (längere) Dauer bis zum Erlass des Gerichtsbescheides enthält. Aus Gründen der Rechtssicherheit geht der Senat davon aus, dass ab dem Ablauf der Anhörungsfrist ein be-stimmter Zeitpunkt festgelegt werden muss, bis zu dem es den Beteiligten – vorbehaltlich ganz besonderer, überhaupt keinen Aufschub duldender Umstände – zugemutet werden kann und muss, die Hauptsacheentscheidung des Gerichts abzuwarten, ohne einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, bzw. einen gestellten Antrag nicht weiterzuverfolgen. Unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses der Beteiligten, nicht allzu lange im Ungewissen zu bleiben, wann die Sperrwirkung der angekündigten Hauptsacheentscheidung entfällt, ist der Senat der Auffassung, dass die Monatsfrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedeutet nicht, dass der Senat die zum Gerichtsbescheid anhörende Kammer als verpflichtet ansieht, binnen eines Monats nach Ablauf der Anhörungsfrist den Gerichtsbescheid zu erlassen. Ist aber ein Monat nach dem Ende der Anhörungsfrist vergangen, kann demjenigen, der um Rechtsschutz nach § 86b SGG nachsucht, nicht mehr entgegengehalten werden, dass der Erlass der Hauptsache-entscheidung unmittelbar bevorstehe und deswegen ein eventuell zunächst vorhandener Anordnungsgrund entfallen sei.
Nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Antragsteller am 20.05.2005 nicht zuzumuten war, das Ablaufen der genannten Fristen abzuwarten. Da die Anhörungsfrist am 20.05.2005 endete, handelte es sich dabei nur noch um einen weiteren Monat. Der Antrag ging jedoch bereits am letzten Tag der Anhörungsfrist beim SG ein. Der Antragsteller hat damit dem SG überhaupt keine Gelegenheit gegeben, die Hauptsacheentscheidung zeitnah zur Abhö-rung zu treffen. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung prozesstaktisch zusätzlich Druck aufbauen wollte, um – in Kenntnis der für ihn günstigen Rechtsauffassung des SG – eine schnelle Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, ist dies zwar nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht für sich genommen einen Anordnungsgrund.
Auch sonst ergibt sich kein Anordnungsgrund dafür, warum für den Antragsteller am 20.05.2005 ein kurzfristiges Zuwarten nicht mehr hinnehmbar gewesen sein sollte. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt wird, ergibt sich aus ihm nicht, warum die Versorgung mit dem begehrten Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik gerade innerhalb eines Monats erfolgen musste. Bei der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller angegeben, er habe so erheblich an Körperlänge und -gewicht zugelegt, dass der bisherige Kindersitz – unabhängig davon, dass er den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht mehr genüge – eine Gefahr berge und auch nicht mehr seine notwendige Stabilität sichern könne; aufgrund seiner Erkran-kung kippe er nach links oder vorn ab und es sei dringend notwendig, dass er im Sicher-heitssitz stabil gehalten werde. Darüber hinaus hatten die Eltern des Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass diesem aufgrund des Zustandes des vorhan-denen Sitzes bei besonderen Ereignissen im Straßenverkehr, etwa einem Unfall oder einer Gefahrenbremsung, erhebliche Verletzungen drohten; insbesondere bei Autobahnfahrten und hoher Geschwindigkeit sei keine Sicherheit mehr gewährleistet. Den Angaben des Antragstellers und seiner Eltern lässt sich entnehmen, dass der vorhandene Autokindersitz noch nicht völlig unbrauchbar war, er aber in bestimmten Gefahrensituationen keine opti-male Sicherheit mehr bot. Abgesehen davon, dass Autosicherheitssitze nicht Schutz gegen alle Gefahren des Straßenverkehrs bieten können, ergibt sich aus den Angaben des An-tragstellers und seiner Eltern nicht, warum es diesem aus Sicherheitsgründen nicht einmal zuzumuten gewesen sein soll, einen Monat abzuwarten. Es ist daher unklar, worauf das SG die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Meinung stützt, dem Antragsteller sei es nicht zuzumuten gewesen, sich noch eine weitere Zeit ohne verkehrssichere Ausstattung fahren zu lassen, womit es wohl gemeint hat, dass auch ein Abwarten des angekündigten Gerichtsbescheids nicht mehr zumutbar gewesen sei. Hätte sich aus dem Vorbringen des Antragstellers tatsächlich ergeben, dass ihm die weitere Nutzung des bisherigen Autositzes aus Sicherheitsgründen auch für eine Übergangszeit nicht mehr zugemutet werden konnte, dann hätte das SG noch vor dem angekündigten Gerichtsbescheid eine einstweilige Anord-nung erlassen müssen. Dazu hatte das SG indessen aufgrund der Angaben des Antragstel-lers und seiner Eltern keine Veranlassung.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung bestand im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht allein die Versorgung mit einem neuen Autosi-cherheitssitz begehrt hatte, sondern die Versorgung mit einem Autositz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik. Sicherheitsmängel des bisherigen Autositzes vermögen aber nicht zu rechtfertigen, warum auch noch ein Eilbedürfnis hinsichtlich der Hebe-, Senk- und Dreh-mechanik bestehen soll. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ge-wichtszunahme von seiner Mutter nicht mehr ins Auto gehoben werden konnte. Daraus ergibt sich aber nicht, dass schwere Nachteile drohten, sollte ein Autositz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik nicht innerhalb eines Monats ab Antragstellung zur Verfügung stehen. Dem stand bereits entgegen, dass es dem Vater des Antragstellers noch möglich war, ihn in das Auto zu heben.
Eine Eilbedürftigkeit lässt sich auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus der durch-schnittlichen Dauer der Verfahren vor den Sozialgerichten herleiten. Aus den diesbezügli-chen Ausführungen des Antragstellers mag sich zwar entnehmen lassen, dass dieser nicht damit gerechnet hatte, der angekündigte Gerichtsbescheid werde so bald schon ergehen. Allerdings musste es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller klar gewesen sein, in wel-che Richtung das SG neigte, seitdem dieses ihm mit gerichtlichen Schreiben vom 27.01.2005 den Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin übersandt hatte, in dem das SG gestützt auf Entscheidungen des BSG vom 16.09.2004 ein Anerkenntnis angeregt hatte. Noch am 25.04.2005 hatte das SG mit beiden Seiten telefoniert, um den Abschluss eines Vergleiches herbeizuführen. Mit Schreiben vom 27.04.2005 sind die Beteiligten dann zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Angesichts dessen kann der Gerichtsbescheid weder von seinem Ergebnis noch von seinem Zeitpunkt her für den An-tragsteller überraschend gekommen sein. Hierauf und auf allgemeine Annahmen über die Dauer von sozialgerichtlichen Verfahren kommt es allerdings ohnehin nicht an. Vielmehr kann – wie bereits ausgeführt wurde – dann, wenn das Gericht den Beteiligten eines Hauptsacheverfahrens die Absicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt hat, Eilbedürftigkeit nur dann angenommen werden, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Anhörungs- und die nachfolgende Monatsfrist abzuwarten. Dies ist hier nicht der Fall.
Da bereits der Anordnungsgrund fehlte, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch bestanden hatte. Jedenfalls aber erscheint es nach den Urteilen des BSG vom 16.09.2004 (B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 und 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R - veröffentlicht in juris) nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstel-ler nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einen Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik beanspruchen kann. Dies braucht hier indessen nicht ver-tieft zu werden.
Hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folglich im Zeitpunkt seiner Stellung bis zum Erlass des Gerichtsbescheides keine Aussicht auf Erfolg, so entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller seine für dieses Verfahren entstandenen außerge-richtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der 1987 geborene Antragssteller leidet an einer infantilen Zerebralparese mit spastischer Tetraparese und symptomatischer Partialepilepsie. Er ist schwerbehindert und an den Roll-stuhl gefesselt.
Am 10.03.2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin, bei der er versichert ist, die Über-nahme der Kosten für den Einbau eines Rollstuhltransportplatzes in einen PKW. Dieses lehnte die Antragsgegnerin ab (Bescheid vom 12.03.2003, Widerspruchsbescheid vom 27.05.2003). Dagegen richtete sich die am 27.06.2003 beim Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage, mit der der Antragsteller zuletzt nur noch die Ausstattung mit einem Au-tosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik begehrte. Das SG wies die Beteilig-ten mit Schreiben vom 27.04.2005 darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbe-scheid beabsichtigt sei, und gab Gelegenheit zur Äußerung bis zum 20.05.2005.
Am 20.05.2005 hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einst-weiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihn mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik auszustatten. Nachdem das SG mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben hatte, hat der Antragsteller am 09.06.2005 das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für erledigt erklärt und bean-tragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Mit Beschluss vom 12.07.2005 hat das SG der Antragsgegnerin die entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auferlegt. Dies entspreche billigem Ermessen. Denn zum Zeitpunkt der Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens habe der Antrag Aussicht auf Erfolg gehabt. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund gehabt, weil er einen Anspruch auf Versorgung mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik gehabt habe. Insoweit hat das SG auf seinen Gerichtsbescheid verwiesen und diesen umfangreich zitiert. Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund gehabt, weil ihm unzumutbare, nicht anders abwendba-re Nachteile gedroht hätten, die auch nicht durch eine Entscheidung in der Hauptsache hät-ten beseitigt werden könne. Hier sei insbesondere zu beachten, dass der Antragsteller mit dem Sitz, der ihm 1999 zur Verfügung gestellt worden sei, nicht mehr habe sicher trans-portiert werden können. Er sei mittlerweile zu lang, zu breit und zu schwer. Mit den derzeit benutzten Rückhaltesystemen könne er nicht sicher angeschnallt werden. Aber auch mit den normalen Gurten eines Fahrzeugs könne er nicht ausreichend gesichert werden. Die Gefahr, bei einem Unfall erheblich verletzt zu werden, sei zu groß gewesen. Der An-tragsteller sei jedoch darauf angewiesen, mit dem Auto der Eltern zu seinen Ärzten und Therapeuten zu fahren. Es sei ihm nicht zuzumuten gewesen, sich eine weitere Zeit ohne verkehrssichere Ausstattung fahren lassen zu müssen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 03.08.2005, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin hält es für unbillig, dass sie die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu tragen habe. Der Antrag auf Erlass einer einstwei-ligen Anordnung habe sich durch Erlass des Gerichtsbescheids erledigt. Zu diesem Zeit-punkt hätte er keinen Erfolg gehabt. Es habe kein Anordnungsanspruch bestanden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass erst knapp zwei Jahre nach Klageerhebung ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt worden sei. Wäre die Versorgung mit einem Autosi-cherheitssitz tatsächlich so eilig gewesen, hätte der Antragsteller bereits zwei Jahre zuvor den Antrag stellen können. Hinzu komme, dass ab Beantragung des einstweiligen Rechts-schutzes bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren 11 Tage vergangen seien. Der An-tragsteller hätte die Entscheidung in der Hauptsache abwarten können. Dies gelte umso mehr, als das SG drei Wochen vor Antragstellung mitgeteilt habe, durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er habe wiederholt – zuletzt mit Schriftsatz vom 03.03.2005 – darauf hingewiesen, dass schnellstmöglich ein Verhand-lungstermin oder aber ein Ortstermin anberaumt werden sollte, da er nicht mehr sicher und ordnungsgemäß transportiert werden könne, weil sich seine Größen- und Gewichtsverhält-nisse seit Klageerhebung deutlich verändert hätten. Nachdem allgemein bekannt sei, dass die Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten nicht mit derjenigen vor den Zivilgerichten vergleichbar sei, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Gerichtsbescheid, den das SG angekündigt habe, tatsächlich innerhalb der nächsten Tage ergehen werde. Aus diesem Grunde sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.09.2004 dargelegt worden, dass ein Anordnungsanspruch bestehe. Gleichzeitig sei vorgetragen worden, dass es aufgrund sei-ner Gewichtszunahme und seines Längenwachstums auch einen Anordnungsgrund gebe.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstel-lers auferlegt.
Gehört ein Beteiligter zu den in § 183 SGG genannten Personen, so richtet sich die Kos-tenentscheidung nach § 193 SGG (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Be-teiligten einander Kosten zu erstatten haben. Einem Urteil steht der Beschluss gleich, in dem über den Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden wird. Wird das Verfahren anders als durch eine derartige Endentscheidung beendet, entscheidet das Gericht nur auf Antrag über die Kostenerstattung (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der Beteiligten, die nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen zählen (§ 193 Abs. 4 i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Der Inhalt der Kostenentscheidung ist in § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG in das Ermessen des Gerichts gestellt. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Rücknahme, Aner-kenntnis oder Erledigungserklärung entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere die Er-folgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz zu berücksich-tigen (siehe nur Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13).
Im vorliegenden Fall hatte der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung des Verfahrens keine Aussichten auf Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – sofern es sich bei dieser nicht um eine Anfechtungssache im Sinne des § 86b Abs. 1 SGG handelt – auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr be-steht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Siche-rungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Re-gelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung - § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). In beiden Fällen ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Dabei bezieht sich der Anordnungsanspruch auf den im Haupt-sacheverfahren streitigen Anspruch und damit auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Der Anordnungsgrund betrifft die Frage der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit und stellt damit den Grund für den einstweiligen Rechtsschutz dar. Als Anordnungsgrund verlangt das Gesetz für die Sicherungsanordnung eine Gefahr für die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und für die Regelungsanordnung die Ab-wendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es muss ein gewichtiges Inte-resse des Antragstellers vorliegen, aufgrund dessen es ihm nicht zumutbar ist, die Ent-scheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung – hier gerichtet auf die Versorgung des Antragstellers mit einem Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik – erfor-derliche Anordnungsgrund lag jedenfalls von dem Zeitpunkt an nicht mehr vor, als das SG mit Schreiben vom 27.04.2005 zum Gerichtsbescheid anhörte. Die begehrte Versorgung war nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Überbrückung der Zeit bis zum Erlass des Gerichtsbescheides nötig (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Es war dem Antragsteller bei Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes (20.05.2005) zumutbar, den Erlass der be-reits angekündigten Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Wird – wie hier - eine einstwei-lige Anordnung beantragt, nachdem das Gericht den Beteiligten in der Hauptsache mitge-teilt hat, eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu beabsichtigen, kann Eilbedürftigkeit nur angenommen werden, wenn es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, die Anhörungsfrist (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie eine gewisse Zeit für die Absetzung des Gerichtsbescheids abzuwarten. Im SGG ist keine Frist für die Absetzung des Gerichts-bescheids nach erfolgter Anhörung geregelt. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass sich eine solche Absetzungsfrist mittelbar aus dem SGG ableiten lässt. Jedoch gibt eine Kammer, die die Beteiligten zur Absicht anhört, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden zu wollen, jedenfalls dann berechtigten Anlass zur Erwartung, dass alsbald eine Entscheidung ergehen werde, wenn der Rechtsstreit bereits längere Zeit bei dieser Kammer anhängig ist, er nach Auffassung der Kammer als "ausermittelt" erscheint – was sich gerade in dem nicht mit einem weiteren Aufklärungsersuchen verbundenen Anhö-rungsschreiben dokumentiert – und wenn das Anhörungsschreiben auch keinen Vorbehalt über eine (längere) Dauer bis zum Erlass des Gerichtsbescheides enthält. Aus Gründen der Rechtssicherheit geht der Senat davon aus, dass ab dem Ablauf der Anhörungsfrist ein be-stimmter Zeitpunkt festgelegt werden muss, bis zu dem es den Beteiligten – vorbehaltlich ganz besonderer, überhaupt keinen Aufschub duldender Umstände – zugemutet werden kann und muss, die Hauptsacheentscheidung des Gerichts abzuwarten, ohne einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, bzw. einen gestellten Antrag nicht weiterzuverfolgen. Unter Berücksichtigung des schutzwürdigen Interesses der Beteiligten, nicht allzu lange im Ungewissen zu bleiben, wann die Sperrwirkung der angekündigten Hauptsacheentscheidung entfällt, ist der Senat der Auffassung, dass die Monatsfrist des § 134 Abs. 2 Satz 1 SGG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedeutet nicht, dass der Senat die zum Gerichtsbescheid anhörende Kammer als verpflichtet ansieht, binnen eines Monats nach Ablauf der Anhörungsfrist den Gerichtsbescheid zu erlassen. Ist aber ein Monat nach dem Ende der Anhörungsfrist vergangen, kann demjenigen, der um Rechtsschutz nach § 86b SGG nachsucht, nicht mehr entgegengehalten werden, dass der Erlass der Hauptsache-entscheidung unmittelbar bevorstehe und deswegen ein eventuell zunächst vorhandener Anordnungsgrund entfallen sei.
Nach dem Sach- und Streitstand bei Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Antragsteller am 20.05.2005 nicht zuzumuten war, das Ablaufen der genannten Fristen abzuwarten. Da die Anhörungsfrist am 20.05.2005 endete, handelte es sich dabei nur noch um einen weiteren Monat. Der Antrag ging jedoch bereits am letzten Tag der Anhörungsfrist beim SG ein. Der Antragsteller hat damit dem SG überhaupt keine Gelegenheit gegeben, die Hauptsacheentscheidung zeitnah zur Abhö-rung zu treffen. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung prozesstaktisch zusätzlich Druck aufbauen wollte, um – in Kenntnis der für ihn günstigen Rechtsauffassung des SG – eine schnelle Entscheidung im Hauptsacheverfahren herbeizuführen, ist dies zwar nachvollziehbar, rechtfertigt aber nicht für sich genommen einen Anordnungsgrund.
Auch sonst ergibt sich kein Anordnungsgrund dafür, warum für den Antragsteller am 20.05.2005 ein kurzfristiges Zuwarten nicht mehr hinnehmbar gewesen sein sollte. Selbst wenn der Vortrag des Antragstellers als richtig unterstellt wird, ergibt sich aus ihm nicht, warum die Versorgung mit dem begehrten Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik gerade innerhalb eines Monats erfolgen musste. Bei der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller angegeben, er habe so erheblich an Körperlänge und -gewicht zugelegt, dass der bisherige Kindersitz – unabhängig davon, dass er den sicherheitstechnischen Bestimmungen nicht mehr genüge – eine Gefahr berge und auch nicht mehr seine notwendige Stabilität sichern könne; aufgrund seiner Erkran-kung kippe er nach links oder vorn ab und es sei dringend notwendig, dass er im Sicher-heitssitz stabil gehalten werde. Darüber hinaus hatten die Eltern des Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung angegeben, dass diesem aufgrund des Zustandes des vorhan-denen Sitzes bei besonderen Ereignissen im Straßenverkehr, etwa einem Unfall oder einer Gefahrenbremsung, erhebliche Verletzungen drohten; insbesondere bei Autobahnfahrten und hoher Geschwindigkeit sei keine Sicherheit mehr gewährleistet. Den Angaben des Antragstellers und seiner Eltern lässt sich entnehmen, dass der vorhandene Autokindersitz noch nicht völlig unbrauchbar war, er aber in bestimmten Gefahrensituationen keine opti-male Sicherheit mehr bot. Abgesehen davon, dass Autosicherheitssitze nicht Schutz gegen alle Gefahren des Straßenverkehrs bieten können, ergibt sich aus den Angaben des An-tragstellers und seiner Eltern nicht, warum es diesem aus Sicherheitsgründen nicht einmal zuzumuten gewesen sein soll, einen Monat abzuwarten. Es ist daher unklar, worauf das SG die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Meinung stützt, dem Antragsteller sei es nicht zuzumuten gewesen, sich noch eine weitere Zeit ohne verkehrssichere Ausstattung fahren zu lassen, womit es wohl gemeint hat, dass auch ein Abwarten des angekündigten Gerichtsbescheids nicht mehr zumutbar gewesen sei. Hätte sich aus dem Vorbringen des Antragstellers tatsächlich ergeben, dass ihm die weitere Nutzung des bisherigen Autositzes aus Sicherheitsgründen auch für eine Übergangszeit nicht mehr zugemutet werden konnte, dann hätte das SG noch vor dem angekündigten Gerichtsbescheid eine einstweilige Anord-nung erlassen müssen. Dazu hatte das SG indessen aufgrund der Angaben des Antragstel-lers und seiner Eltern keine Veranlassung.
Ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung bestand im Übrigen auch deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht allein die Versorgung mit einem neuen Autosi-cherheitssitz begehrt hatte, sondern die Versorgung mit einem Autositz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik. Sicherheitsmängel des bisherigen Autositzes vermögen aber nicht zu rechtfertigen, warum auch noch ein Eilbedürfnis hinsichtlich der Hebe-, Senk- und Dreh-mechanik bestehen soll. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller aufgrund seiner Ge-wichtszunahme von seiner Mutter nicht mehr ins Auto gehoben werden konnte. Daraus ergibt sich aber nicht, dass schwere Nachteile drohten, sollte ein Autositz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik nicht innerhalb eines Monats ab Antragstellung zur Verfügung stehen. Dem stand bereits entgegen, dass es dem Vater des Antragstellers noch möglich war, ihn in das Auto zu heben.
Eine Eilbedürftigkeit lässt sich auch nicht – wie der Antragsteller meint – aus der durch-schnittlichen Dauer der Verfahren vor den Sozialgerichten herleiten. Aus den diesbezügli-chen Ausführungen des Antragstellers mag sich zwar entnehmen lassen, dass dieser nicht damit gerechnet hatte, der angekündigte Gerichtsbescheid werde so bald schon ergehen. Allerdings musste es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller klar gewesen sein, in wel-che Richtung das SG neigte, seitdem dieses ihm mit gerichtlichen Schreiben vom 27.01.2005 den Schriftwechsel mit der Antragsgegnerin übersandt hatte, in dem das SG gestützt auf Entscheidungen des BSG vom 16.09.2004 ein Anerkenntnis angeregt hatte. Noch am 25.04.2005 hatte das SG mit beiden Seiten telefoniert, um den Abschluss eines Vergleiches herbeizuführen. Mit Schreiben vom 27.04.2005 sind die Beteiligten dann zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Angesichts dessen kann der Gerichtsbescheid weder von seinem Ergebnis noch von seinem Zeitpunkt her für den An-tragsteller überraschend gekommen sein. Hierauf und auf allgemeine Annahmen über die Dauer von sozialgerichtlichen Verfahren kommt es allerdings ohnehin nicht an. Vielmehr kann – wie bereits ausgeführt wurde – dann, wenn das Gericht den Beteiligten eines Hauptsacheverfahrens die Absicht zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid mitgeteilt hat, Eilbedürftigkeit nur dann angenommen werden, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Anhörungs- und die nachfolgende Monatsfrist abzuwarten. Dies ist hier nicht der Fall.
Da bereits der Anordnungsgrund fehlte, kann offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch bestanden hatte. Jedenfalls aber erscheint es nach den Urteilen des BSG vom 16.09.2004 (B 3 KR 19/03 R - BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7 und 16.09.2004 - B 3 KR 15/04 R - veröffentlicht in juris) nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragstel-ler nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einen Autosicherheitssitz mit Hebe-, Senk- und Drehmechanik beanspruchen kann. Dies braucht hier indessen nicht ver-tieft zu werden.
Hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folglich im Zeitpunkt seiner Stellung bis zum Erlass des Gerichtsbescheides keine Aussicht auf Erfolg, so entspricht es der Billigkeit, wenn der Antragsteller seine für dieses Verfahren entstandenen außerge-richtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
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