Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 7414/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 85/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger arbeitete in der DDR bis zum 30. November 1972 beim VEB B B B – zuletzt als Ingenieur. Von Dezember 1972 bis Januar 1980 war er als Betriebsingenieur in der A der W beschäftigt. Am 09. Januar 1980 reiste er aus der DDR aus und war im Folgenden in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig. Eine Versorgungszusage war ihm nicht erteilt worden.
Am 06. Februar 2002 beantragte er bei der Beklagten für den Zeitraum seiner Beschäftigung in der A der W die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung für die Zeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 ab. Es sei keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe der Kläger in der DDR eine Versorgungszusage erhalten noch habe er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 nur dann eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes gehabt hätte, wenn er entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies aber sei jeweils nicht der Fall.
Am 13. Dezember 2002 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es weder darauf ankomme, ob ihm eine positive Versorgungszusage erteilt worden sei, noch von Bedeutung sei, ob er die Tätigkeit noch am 30. Juni 1990 ausgeübt habe. Entscheidend sei vielmehr allein, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Art nach in den Geltungsbereich der Sonderversorgungssysteme einbezogen worden sei. Dies aber sei bei ihm als Angehörigem der technischen Intelligenz der Fall.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, dass in die bundesdeutsche Rentenversicherung grundsätzlich nur Versorgungsansprüche überführt würden, die bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestanden hätten. Der Kläger sei nie in eines der Systeme einbezogen worden. Auch sei er nicht am 30. Juni 1990 kraft Gesetzes einbezogen gewesen, da er als Selbständiger die Voraussetzungen der einschlägigen DDR-Bestimmungen nicht erfüllt habe.
Gegen das ihm am 23. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, es werde ihm eine ordnungsgemäße Überführung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Renten- und Zusatzrentenanwartschaften/-ansprüche sowie die Gewährung eines angemessenen Teiles des Alterseinkommens für den Zeitabschnitt des Anspruchserwerbes in der DDR verweigert. Er erhalte dadurch eine diskriminierend geringe Versichertenrente. Weiter werde er in gravierender, Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzender Art und Weise gegenüber anderen vergleichbaren Berufstätigen der DDR benachteiligt, insbesondere durch die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost bei der Versichertenrente und damit des Sonderrechts Ost für die Versichertenrentenberechnung.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt ausdrücklich,
1. "Beweis zu erheben,
über seine Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 20.01.1980, in der er als Ingenieur in einem VEB und danach in der A der W der DDR beschäftigt war, sowie über den Charakter seiner Tätigkeit als Betriebsingenieur,
über den Erwerb von Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV und auf Zusatzversorgung während seines Arbeitslebens sowie auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR (bis zu seiner Übersiedlung) und über den Wert dieser Anwartschaften/Ansprüche sowie
über die Auswirkungen der Renten- und Versorgungsüberführung sowie der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in Zusatzversorgungssystemen auf den Wert seines Alterseinkommens,
2.) in der Sache
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.08.03 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 02.05.02 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.11.02 abzuändern und die Zeit der Berufstätigkeit des Klägers als Ingenieur vom 01.03.71 bis zum 20.01.80 bei dem von ihm im Zuerkennungsantrag angegebenen Volkseigenen Betrieb bzw. der A der W der DDR als Zeit der Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Altersversorgungssystem für die technische Intelligenz anzuerkennen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Art der vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübten Beschäftigung und die dafür erforderliche Qualifikation irrelevant seien, da er am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erworben gehabt habe. Ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach § 5 AAÜG stehe ihm daher nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese teilweise für unzulässig und im Übrigen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 158, 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. März bis zum 30. Juni 1971 und vom 10. bis zum 20. Januar 1980 erstrebt. Nach § 143 SGG ist die Berufung lediglich gegen Urteile des Sozialgerichts statthaft. Über die fraglichen Zeiträume hat das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Urteil jedoch dem zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten und dem Antrag des Klägers folgend nicht entschieden.
Auch im Übrigen kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Zum Antrag des Klägers zu 2.)
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Berlin hat die Sach- und Rechtslage in seinem erstinstanzlichen Urteil vielmehr zutreffend bewertet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980. Der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Da der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine bestehende Versorgungsanwartschaft hatte, ihm nämlich weder eine Versorgungszusage erteilt worden war noch er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden war, erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Auch besteht bei ihm am 30. Juni 1990 keine (fiktive) Versorgungsanwartschaft. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. beispielsweise Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R -, zitiert nach juris), der der Senat sich anschließt, bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen ab: Der generellen Einrichtung dieses Systems folgend muss
1.) die Person berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung),
2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und dies
3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgebend ist insoweit die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 01. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage.
Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger offensichtlich nicht. Er war am 09. Januar 1980 (ohne Versorgungszusage) aus der DDR ausgereist und war im Folgenden – und zwar auch noch am 30. Juni 1990 - in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig. Er hätte demnach nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage mangels Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Er war nämlich nach den Regelungen der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech am 30. Juni 1990 nicht Angehöriger der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der AVItech erfüllte, stehen entgegen der Auffassung des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die - etwa wie der Kläger - am 30. Juni 1990 selbständig tätig und damit vor diesem Zeitpunkt aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis bereits ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen werden konnte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – zitiert nach juris, m.w.N.).
Da der Kläger mithin am maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war, kann dahinstehen, was für eine konkrete Tätigkeit er im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat und ob er dieser Tätigkeit in einem die betrieblichen Voraussetzungen erfüllenden Betrieb nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch keinerlei Veranlassung, dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen und zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im fraglichen Zeitraum sowie dem Charakter seiner Tätigkeit als Betriebsingenieur zu ermitteln.
Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren die zu geringe Höhe seiner Rente rügt, geht dies am Streitgegenstand vorbei. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, die Rentenhöhe zur ermitteln und dem Kläger gegebenenfalls eine höhere Rente aufgrund der festgestellten Zeiten zu gewähren. Diese Entscheidung trifft nach ständiger Rechtsprechung in alleiniger Kompetenz der Rentenversicherungsträger, was dem Bevollmächtigten des Klägers hinlänglich bekannt ist.
Zum Antrag des Klägers zu 1.)
Im Übrigen ist der durch den Rechtsanwalt des Klägers zu 1.) formulierte Antrag – jedenfalls zu seinen letzten beiden Punkten - bereits unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Abgesehen davon, dass keine konkreten Beweismittel angegeben wurden, sind insbesondere keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger arbeitete in der DDR bis zum 30. November 1972 beim VEB B B B – zuletzt als Ingenieur. Von Dezember 1972 bis Januar 1980 war er als Betriebsingenieur in der A der W beschäftigt. Am 09. Januar 1980 reiste er aus der DDR aus und war im Folgenden in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig. Eine Versorgungszusage war ihm nicht erteilt worden.
Am 06. Februar 2002 beantragte er bei der Beklagten für den Zeitraum seiner Beschäftigung in der A der W die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 02. Mai 2002 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung für die Zeit vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980 ab. Es sei keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 AAÜG entstanden. Weder habe der Kläger in der DDR eine Versorgungszusage erhalten noch habe er zum Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei daher nicht anwendbar. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2002 zurück und führte zur Begründung aus, dass der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 nur dann eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gesetzes gehabt hätte, wenn er entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Dies aber sei jeweils nicht der Fall.
Am 13. Dezember 2002 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass es weder darauf ankomme, ob ihm eine positive Versorgungszusage erteilt worden sei, noch von Bedeutung sei, ob er die Tätigkeit noch am 30. Juni 1990 ausgeübt habe. Entscheidend sei vielmehr allein, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die ihrer Art nach in den Geltungsbereich der Sonderversorgungssysteme einbezogen worden sei. Dies aber sei bei ihm als Angehörigem der technischen Intelligenz der Fall.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 26. August 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Weiter hat es ausgeführt, dass in die bundesdeutsche Rentenversicherung grundsätzlich nur Versorgungsansprüche überführt würden, die bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30. Juni 1990 bestanden hätten. Der Kläger sei nie in eines der Systeme einbezogen worden. Auch sei er nicht am 30. Juni 1990 kraft Gesetzes einbezogen gewesen, da er als Selbständiger die Voraussetzungen der einschlägigen DDR-Bestimmungen nicht erfüllt habe.
Gegen das ihm am 23. September 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Oktober 2003 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er meint, es werde ihm eine ordnungsgemäße Überführung der in der DDR rechtmäßig erworbenen Renten- und Zusatzrentenanwartschaften/-ansprüche sowie die Gewährung eines angemessenen Teiles des Alterseinkommens für den Zeitabschnitt des Anspruchserwerbes in der DDR verweigert. Er erhalte dadurch eine diskriminierend geringe Versichertenrente. Weiter werde er in gravierender, Art. 3 Grundgesetz (GG) verletzender Art und Weise gegenüber anderen vergleichbaren Berufstätigen der DDR benachteiligt, insbesondere durch die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost bei der Versichertenrente und damit des Sonderrechts Ost für die Versichertenrentenberechnung.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt ausdrücklich,
1. "Beweis zu erheben,
über seine Beschäftigungsverhältnisse in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 20.01.1980, in der er als Ingenieur in einem VEB und danach in der A der W der DDR beschäftigt war, sowie über den Charakter seiner Tätigkeit als Betriebsingenieur,
über den Erwerb von Anwartschaften auf die Pflichtversicherungsrente der SV und auf Zusatzversorgung während seines Arbeitslebens sowie auf eine angemessene Alterssicherung in der DDR (bis zu seiner Übersiedlung) und über den Wert dieser Anwartschaften/Ansprüche sowie
über die Auswirkungen der Renten- und Versorgungsüberführung sowie der nachträglichen Zuerkennung der Mitgliedschaft in Zusatzversorgungssystemen auf den Wert seines Alterseinkommens,
2.) in der Sache
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.08.03 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 02.05.02 i.G. des Widerspruchsbescheides vom 12.11.02 abzuändern und die Zeit der Berufstätigkeit des Klägers als Ingenieur vom 01.03.71 bis zum 20.01.80 bei dem von ihm im Zuerkennungsantrag angegebenen Volkseigenen Betrieb bzw. der A der W der DDR als Zeit der Mitgliedschaft in dem zusätzlichen Altersversorgungssystem für die technische Intelligenz anzuerkennen."
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Art der vom Kläger im fraglichen Zeitraum ausgeübten Beschäftigung und die dafür erforderliche Qualifikation irrelevant seien, da er am 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft erworben gehabt habe. Ein Anspruch auf Feststellung von Zeiten nach § 5 AAÜG stehe ihm daher nicht zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese teilweise für unzulässig und im Übrigen einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 158, 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist bereits unzulässig, soweit der Kläger mit ihr die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 01. März bis zum 30. Juni 1971 und vom 10. bis zum 20. Januar 1980 erstrebt. Nach § 143 SGG ist die Berufung lediglich gegen Urteile des Sozialgerichts statthaft. Über die fraglichen Zeiträume hat das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Urteil jedoch dem zugrunde liegenden Bescheid der Beklagten und dem Antrag des Klägers folgend nicht entschieden.
Auch im Übrigen kann die Berufung keinen Erfolg haben.
Zum Antrag des Klägers zu 2.)
Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht Berlin hat die Sach- und Rechtslage in seinem erstinstanzlichen Urteil vielmehr zutreffend bewertet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für den Zeitraum vom 01. Juli 1971 bis zum 09. Januar 1980. Der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG.
Nach dem insoweit maßgeblichen § 1 Abs. 1 AAÜG gilt das Gesetz lediglich für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und die beim Inkrafttreten des Gesetzes am 01. August 1991 bestanden haben. Da der Kläger bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 keine bestehende Versorgungsanwartschaft hatte, ihm nämlich weder eine Versorgungszusage erteilt worden war noch er aufgrund eines Einzelvertrages oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVItech einbezogen worden war, erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen nicht.
Auch besteht bei ihm am 30. Juni 1990 keine (fiktive) Versorgungsanwartschaft. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. beispielsweise Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R -, zitiert nach juris), der der Senat sich anschließt, bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht einbezogen waren und auch nicht nachfolgend auf Grund originären Bundesrechts (Art. 17 Einigungsvertrag) einbezogen wurden, in erweiternder verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob die Nichteinbezogenen aus der Sicht des am 01. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 von drei Voraussetzungen ab: Der generellen Einrichtung dieses Systems folgend muss
1.) die Person berechtigt gewesen sein, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (per-sönliche Voraussetzung),
2.) die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung) und dies
3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgebend ist insoweit die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die am 01. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage.
Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger offensichtlich nicht. Er war am 09. Januar 1980 (ohne Versorgungszusage) aus der DDR ausgereist und war im Folgenden – und zwar auch noch am 30. Juni 1990 - in der Bundesrepublik Deutschland selbständig tätig. Er hätte demnach nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sachlage mangels Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt. Er war nämlich nach den Regelungen der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech am 30. Juni 1990 nicht Angehöriger der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben.
Die erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sowie die Begrenzung auf den Personenkreis, der nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage die drei Voraussetzungen der AVItech erfüllte, stehen entgegen der Auffassung des Klägers nach der ständigen Rechtsprechung im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG. Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die - etwa wie der Kläger - am 30. Juni 1990 selbständig tätig und damit vor diesem Zeitpunkt aus einem von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigungsverhältnis bereits ausgeschieden waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen werden konnte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier vorliegenden Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. Urteil des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 56/03 R – zitiert nach juris, m.w.N.).
Da der Kläger mithin am maßgeblichen Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens bzw. in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war, kann dahinstehen, was für eine konkrete Tätigkeit er im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübt hat und ob er dieser Tätigkeit in einem die betrieblichen Voraussetzungen erfüllenden Betrieb nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund hatte der Senat auch keinerlei Veranlassung, dem Beweisantrag des Klägers nachzugehen und zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im fraglichen Zeitraum sowie dem Charakter seiner Tätigkeit als Betriebsingenieur zu ermitteln.
Soweit der Kläger schließlich im Berufungsverfahren die zu geringe Höhe seiner Rente rügt, geht dies am Streitgegenstand vorbei. Es fällt nicht in die Zuständigkeit der Beklagten, die Rentenhöhe zur ermitteln und dem Kläger gegebenenfalls eine höhere Rente aufgrund der festgestellten Zeiten zu gewähren. Diese Entscheidung trifft nach ständiger Rechtsprechung in alleiniger Kompetenz der Rentenversicherungsträger, was dem Bevollmächtigten des Klägers hinlänglich bekannt ist.
Zum Antrag des Klägers zu 1.)
Im Übrigen ist der durch den Rechtsanwalt des Klägers zu 1.) formulierte Antrag – jedenfalls zu seinen letzten beiden Punkten - bereits unzulässig, da er nicht den Vorgaben des § 359 der Zivilprozessordnung (ZPO), der über § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG Anwendung findet, entspricht. Abgesehen davon, dass keine konkreten Beweismittel angegeben wurden, sind insbesondere keine streitigen Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, benannt worden. Vielmehr handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsantrag (§ 359 Nr. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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