L 4 AL 22/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AL 2598/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 22/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III.

Der im Jahre 1944 geborene Kläger ist Diplomkaufmann. Er war seit Juli 1985 Direktor des A S, E und E der Stadt K, ab 1986 nebenamtlicher Geschäftsführer der gemeinsam von der Stadt K, der K S und B G- und I GmbH sowie seit 1996 E der Stadt K. Im Dezember 2000 beendete er sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt K. Danach bezog er Arbeitslosengeld.

Am 24. April 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten, Arbeitsamt S, die Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III. Er gab an, ab dem 1. Juni 2002 eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Berater im Rahmen einer Partnerschaft ausüben zu werden. Das Existenzgründungsvorhaben beschrieb er folgendermaßen:

"Durch Gründung der Partnerschaftsgesellschaft gemäß PartG mit dem Namen A C & P – beratende Ingenieure, Informatiker und Wirtschaftswissenschaftler wird eine neue Qualität auf die öffentliche Verwaltung zielender Beratung bereitgestellt. Schwerpunkte sind: Europäische Förderungsprogramme, eGovernment, Projekt-, Veränderungs- und Qualitätsmanagement, Projektevaluierung, Qualifizierung und HR-Entwicklung."

Mit diesem Antrag wies der Kläger darauf hin, dass er an einem Businessplan-Wettbewerb der Ibank B teilgenommen habe, und die geplante Gründung Platz 6 von 149 Businessplänen erreicht habe. Seinem Antrag fügte der Kläger die befürwortende Stellungnahme einer fachkundigen Stellung zur Tragfähigkeit der Existenzgründung bei. Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Überbrückungsgeld für den Sechsmonatszeitraum 1. Juni bis 30. November 2002 in Höhe von 2.282,84 EUR monatlich.

Nach Auslaufen der Förderung – das Existenzgründungsvorhaben war nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlaufen – meldete der Kläger sich am 2. Dezember 2002 wieder arbeitslos und erhielt fortan Arbeitslosengeld in Höhe von 316,12 EUR wöchentlich.

Am 13. Januar 2003 trat der Kläger erneut mit einem Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 57 SGB III an die Beklagte heran. Er gab nun an, am 1. Februar 2003 eine selbständige Tätigkeit als freiberuflicher Berater im Rahmen der Partnerschaftsgesellschaft c m & partner in B aufnehmen zu werden. Als Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens gab er an:

"Schwerpunkte der Beratungsgesellschaft sind europäisches Förder- und Kooperationsmanagement, Verwaltungsmodernisierung und eGovernment, Projekt- und Qualitätsmanagement für IT-Projekte sowie HR-Management, Personalentwicklung, Qualifizierung insbesondere älterer, hochqualifizierter Langzeitarbeitsloser im Projektkontext."

Erläuternd führte der Kläger in dem Antrag aus:

"Durch die erfolgreiche Teilnahme am Businessplanwettbewerb 2002 der I ergeben sich zusätzliche Bewertungsaspekte für die hier geplante Gründung. Die entsprechenden Bewertungen liegen ihnen vor. Leider musste ein erster Gründungsversuch mangels Gründungskapital aufgegeben bzw. verschoben werden, weil es nach 6-monatiger Prüfung der I nicht gelungen war, das beantragte ARP-Startkapital unbürokratisch und schnell zur Verfügung zu stellen, denn nach zweijähriger Arbeitslosigkeit sind alle liquiden Reserven verbraucht. Der zweite Versuch startet in der Gewissheit, dass nunmehr die Startinvestitionen durch ARP finanziert werden können."

Diesem Antrag fügte der Kläger wiederum die befürwortende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung bei. In einem Begleitschreiben wies er darauf hin, die der Beklagten im Mai 2002 vorgelegten Unterlagen nicht noch einmal beigefügt zu haben. Sie seien inzwischen auch nicht verändert worden. Bei Bedarf könne er sie gerne noch einmal übermitteln. Inzwischen sei die Partnerschaftsgesellschaft c m & partner gegründet worden.

Nachdem die Beklagte angekündigt hatte, den Antrag ablehnen zu wollen, trug der Kläger vor, das Scheitern des ersten Versuchs, aus der ihn außerordentlich belastenden Arbeitslosigkeit auszubrechen, nicht zu vertreten zu haben. Bei dem jetzt unternommenen zweiten Versuch handele es sich keineswegs um das bereits geförderte Projekt sondern um einen nicht nur hinsichtlich der Rechtsform völlig neuen Versuch, in den natürlich die fachlichen und ökonomischen Inhalte des vorangegangenen Versuchs einflössen. Außerdem unternehme er unverändert alles Erdenkliche, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Gründung der Partnerschaftsgesellschaft c m & partner werde nicht zielfördernd realisiert. Deshalb sei es erforderlich, dass er sein Potential bis auf weiteres allein für eine selbständige Tätigkeit nutze. Insofern beziehe sich sein Antrag auf Überbrückungsgeld auf diese selbständige freiberufliche Tätigkeit, mit der er unter "AC Consult" firmiere. AC Consult sei ein anderes und durchaus selbständig förderfähiges Projekt.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Überbrückungsgeld ab. Zur Begründung führte sie darin aus, dass ihm bereits mit Bescheid vom 2. Juli 2002 für die Dauer von sechs Monaten ein Überbrückungsgeld gewährt worden sei. Damit habe er den Förderzeitraum für das Projekt C M & Partner voll ausgeschöpft. In seinem Antrag vom 13. Januar 2003 sei keine wesentliche Änderung des Konzepts zu erkennen. Damit sei das

Existenzsgründungsvorhaben nicht tragfähig und der angestrebte Leistungszweck würde nicht erreicht werden.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass der erste Gründungsversuch nur gescheitert sei, weil die unverzichtbare ARP-Startfinanzierung nicht rechtzeitig bereitgestellt worden sei. Dieses Hindernis sei nunmehr behoben. Die "Verschiebung der Gründung" habe er vor diesem Hintergrund nicht zu vertreten. Er bitte um eine neue Chance, weil der neuerliche Antrag keinesfalls auf das gleiche Vorhaben abstelle, sondern den Schwerpunkt bei einer von der Gesellschaftsgründung eher unabhängigen persönlichen Aktivität setze. Dass der erstrebte Leistungszweck nicht erreicht werden könne, sei unzutreffend. Nach der Bereitstellung des ARP-Darlehens sei das Gegenteil der Fall.

Mit Bescheid vom 23. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung heißt es darin im Wesentlichen: Der Antrag vom 13. Januar 2003 lasse keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem im Jahre 2002 geförderten Vorhaben erkennen. Der angestrebte Leistungszweck sei daher aller Voraussicht nach nicht erreichbar. Zudem übe der Kläger nach eigenen Angaben eine entsprechende Tätigkeit bereits seit über 30 Jahren aus. Nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften seien aber Existenzgründungswillige nur dann zu fördern, wenn erkennbar sei, dass keine ausreichenden Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts vorhanden seien. Dies sei im Falle des Klägers nicht erkennbar. Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe sei im Jahre 2002 nicht festgestellt worden, weil Bedürftigkeit nicht vorgelegen habe. Der Kläger könne seinen Lebensunterhalt anderweitig bestreiten. Zudem handele es sich bei § 57 SGB III um eine Kann-Bestimmung, die Bewilligung der Leistung könne also nur nach Einzelfallprüfung erfolgen. Weil der Kläger bereits einmal Leistungen für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erhalten habe und wesentliche Konzeptänderungen nicht ersichtlich seien, sei die Leistungsbewilligung abzulehnen gewesen.

Mit der am 23. Mai 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Ihm sei eine zweite Chance zu gewähren, weil nur die unvorhersehbar verspätete Gewährung des ARP-Darlehens für das Scheitern des ersten Anlaufs verantwortlich sei. Es sei nicht hinnehmbar, dass einerseits die Ibank B auf der Grundlage ihrer Förderrichtlinien ein Darlehen gewähre und dabei die besondere Förderungswürdigkeit attestiere, während die Beklagte der Auffassung sei, dass der angestrebte Leistungszweck aller Voraussicht nach nicht erreicht würde. Die Prognose sei positiv, was sich aus bereits geknüpften Geschäftsverbindungen ergebe. Die Gründung habe inzwischen durch die Anmietung eines Geschäftslokals im Gründer- und Innovationszentrum Blokalisiert werden können. Auch dies spreche für die Innovationsqualität und die Erfolgsaussicht der Gründung. Allerdings drohe auch dieser zweite erfolgversprechende Versuch zu scheitern, wenn nicht flankierend zur Sicherung seines Lebensunterhalts ein Überbrückungsgeld gewährt werde. Im Übrigen gehe mit dem zweiten Gründungsversuch nicht nur eine neue Rechtsform sondern auch eine inhaltliche Neuorientierung der selbständigen freiberuflichen Tätigkeit einher.

Mit Urteil vom 3. Februar 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei dem zweiten Antrag des Klägers um ein Projekt handele, dass im Wesentlichen mit dem ersten identisch sei, sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bei dem zweiten Projekt des Klägers handele es sich um ein Vorhaben, das ganz wesentlich auf der Ursprungskonzeption basiere und lediglich in Einzelheiten erweitert und abgeändert worden sei. Dies folge aus der eigenen Projektbeschreibung des Klägers sowie aus dem Umstand, dass er zur Untermauerung der Erfolgsaussichten unter anderem auf die erstmalige Bewertung des Vorhabens durch die IBB im Jahre 2002 verwiesen habe, welche im Wesentlichen auch für den zweiten Versuch gültig gewesen sei. Bei Beantragung des zweiten Förderzeitraumes habe der Kläger offensichtlich auch keine Notwendigkeit zur Neuausrichtung des Konzeptes gesehen. Dass die Erfahrungen des ersten Versuchs zu kleineren Änderungen in der Konzeption geführt und zwischenzeitlich neue Mitstreiter hätten gewonnen werden können, entspreche dem Lauf der Dinge bei einer Neugründung, mache aus der ursprünglichen Geschäftsidee jedoch kein neues Projekt. Die Überlegung der Beklagten, ein Projekt grundsätzlich nur einmal zu fördern, lasse auch keine sachfremden Erwägungen erkennen. Wie bereits der Name der beantragten Leistung nahe lege, solle Arbeitnehmern geholfen werden, einen gewissen, im Gesetz auf sechs Monate beschränkten Zeitraum während der Existenzgründung zu überbrücken. Nicht gedacht sei das Überbrückungsgeld aber als eine länger dauernde Subventionierung finanzschwacher Vorhaben. Es sollten auch keine längerfristigen Risiken einer Unternehmensgründung abgesichert werden. Tatsächlich habe der Kläger während des ersten Förderzeitraumes durchaus grundlegende Schritte zur Verfestigung seiner Selbständigkeit getan. Er habe zweckdienliche Erfahrungen und Kontakte erwerben können, die in die Finanzierung des Vorhabens gemündet seien. Die erste Bewilligung des Überbrückungsgeldes habe deshalb ihren Zweck nicht völlig verfehlt. Die Ablehnung einer erneuten Bewilligung sei damit aber nicht zu beanstanden. Weitergehende Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der Tragfähigkeit des Projektes sowie der Förderwürdigkeit des Klägers hätten vor diesem Hintergrund keiner weiteren Erörterung bedurft.

Gegen das ihm am 5. März 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. März 2004 Berufung eingelegt. Zu ihrer Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Urteil des Sozialgerichts könne keine Bestand haben, weil es sich ebenso wie die Entscheidung der Beklagten auf falsche Ermessenserwägungen stütze und letztendlich nur von dem Gedanken getragen sei, dass eine doppelte Bewilligung von Überbrückungsgeld zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehe und daher nicht gerechtfertigt sei. Es müsse sehr befremden, wenn in der angefochtenen Entscheidung wesentliche Erwägung sei, dass das zweite Projekt des Klägers ganz wesentlich auf der Ursprungskonzeption basiere und lediglich in Einzelheiten erweitert und abgeändert worden sei. Der erste Anlauf des Klägers sei lediglich wegen des zunächst nicht bewilligten ARP-Darlehens erfolglos geblieben. Eine grundlegende Änderung der Konzeption sei vor diesem Hintergrund nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum die wiederholte Förderung eines zumindest im Grunde ähnlichen Vorhabens vor diesem Hintergrund von der Versichertengemeinschaft nicht verlangt werden können solle. Mit einem Alter von 59 Jahren sei der Kläger auf dem Arbeitsmarkt chancenlos. Weil er das Scheitern des ersten Anlaufs nicht zu verantworten habe, müsse die in § 57 Abs. 3 SGB III normierte Regelförderungsdauer überschritten werden. Die Erwägungen des Gerichts seien unausgewogen und hätten wichtige Aspekte außer Acht gelassen. Es handele sich bei dem zweiten Versuch um ein tragfähiges Vorhaben, welches erneut zu fördern sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher Aspekte hätte die Beklagte nach ihren eigenen Ermessensrichtlinien dieses Vorhaben auch entsprechend bewilligt. Davon abgesehen habe der Kläger im Rahmen seines zweiten Existenzgründungsvorhabens seine Zielgruppe erweitert. Ein neuer Schwerpunkt sei durch die Einbindung ost- und mitteleuropäischer Beitrittsländer gesetzt worden. Er habe sein Konzept damit angepasst und erweitert. Insgesamt könne nicht von demselben Vorhaben die Rede sein. Schließlich sei auch bei der zweiten Gründung einer von drei Arbeitsschwerpunkten fallen gelassen worden. Es handele sich dabei um die so genannte arbeitsmarktpolitische Integration von IT-Projektspezialisten in Kooperation mit der Arbeitsverwaltung. Im Übrigen regele § 57 SGB III nicht konkret, dass die Bewilligung von Überbrückungsgeld lediglich bis zu einer Gesamtdauer von 6 Monaten möglich sein solle. Dass eine wiederholte Bewilligung von Überbrückungsgeld möglich sei, zeige die Neufassung von § 57 Abs. 4 SGB III, wonach erst jetzt ausdrücklich vorgesehen sei, dass die Forderung dann ausgeschlossen sei, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen seien.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 sowie den

Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2003 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 23. April 2003 aufzuheben und die

Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld für 6 Monate

für die Zeit ab 1. Februar 2003 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Im Erörterungstermin vom 28. Oktober 2005 haben die Beteiligten ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung zu Protokoll erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie zweier Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden (§ 155 Abs. 3, Abs. 4 i. V. m. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. In seiner Entscheidung vom

3. Februar 2004 beurteilt das Sozialgericht Berlin die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf nochmalige Bewilligung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab 1. Februar 2003.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die sorgfältigen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Berlin in seinem Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt in Würdigung des Berufungsvorbringens lediglich ergänzend aus:

Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren besteht in § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wonach Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten können. Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet (§ 57 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist das Überbrückungsgeld damit eine Ermessensleistung, auf die nur dann ein Anspruch besteht, wenn das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist. Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, woraus sich etwa eine Ermessensreduzierung ergeben sollte. Im Gegenteil hat die Beklagte den neuerlichen Antrag des Klägers ermessensfehlerfrei abgelehnt, so dass auch eine Verurteilung der Beklagten zur Neubescheidung nicht in Betracht kommt.

Beanstandungsfrei ist vor allem der Ansatz, das zweite Projekt mit dem bereits geförderten ersten Projekt zu vergleichen, denn es ist sachgerecht und entspricht der gesetzgeberischen Intention, ähnliche, anfangs erfolglose Projekte nicht wiederholt zu fördern. Auch das Berufungsgericht hat keinen Zweifel an der engen Verknüpfung des zweiten Leistungsantrages aus dem Jahre 2003 mit dem ersten Förderzeitraum im Jahre 2002. Selbst wenn es mit der Zeit zu unterschiedlichen Nuancen in der Projektgestaltung gekommen sein sollte, hat doch der Kläger selbst im Zuge seines Zweitantrages erklärt, dass es sich um einen "zweiten Versuch" handele, der ebenso in Zusammenhang mit dem guten Abschneiden beim Businessplanwettbewerb stehe wie der erste Versuch im Jahre 2002. Er hat sogar ausdrücklich betont, keine Notwendigkeit zu sehen, die der Beklagten aus dem Vorjahr bekannten Unterlagen nochmals beizufügen. Wenn der Kläger heute erklärt, es handele sich um in wesentlichen Punkten unterschiedliche Existenzgründungsvorhaben, so hält das Gericht dies für zielgerichtet und vorgeschoben. Weil die Förderhöchstdauer nach § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB III nur sechs Monate beträgt, verbot sich eine neuerliche Förderung des Klägers damit sogar schon aus tatbestandlichen Gründen. Die neuere Rechtsentwicklung gibt nichts Gegenteiliges her. Wenn es heute in § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB III heißt, die Förderung sei ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach dem SGB III noch nicht 24 Monate vergangen seien, so ist damit nur eine Sperrfrist ins Gesetz aufgenommen worden, die nichts über die Förderungshöchstdauer besagt, die nach wie vor für jedes Vorhaben sechs Monate beträgt.

Nach der Rechtslage im Jahre 2003 ist es daher sachgerecht und frei von Ermessensfehlern, die erneute Förderung eines Antragstellers abzulehnen, wenn dieser unmittelbar zuvor schon Leistungen nach § 57 Abs. 1 SGB III erhalten hatte. Der Antragsteller hatte dann gewissermaßen "seine Chance", mit Hilfe von Mitteln der Versichertengemeinschaft eine Existenzgründung zu betreiben. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts sogar unabhängig davon, wie eng zwei nacheinander gestellte Förderungsanträge miteinander inhaltlich verwandt sind. Es ist allerdings zur Überzeugung des Gerichts umso sachgerechter – wenn nicht: zwingender -, einen Zweitantrag abzulehnen, je ähnlicher dieser dem schon geförderten ersten Existenzgründungsvorhaben ist.

Weil damit der Kern der Argumentation in dem angefochtenen Bescheid ermessensfehlerfrei ist und die Ablehnung der begehrten Leistung trägt, kommt es nicht darauf an, auf welche Erwägungen die Beklagte ihre Ablehnung sonst noch gestützt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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