L 24 B 1178/05 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 113/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 1178/05 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Oktober 2005 (S 10 KR 113/04) geändert. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache um ein Sonderkündigungsrecht der Klägerin in Bezug auf ihre Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung geführt.

Die Klägerin war seit 01. März 2003 Mitglied der damaligen Taunus-BKK, die zum 01. April 2004 mit einer anderen Krankenkasse fusionierte, aber auch weiterhin den Namen "Taunus-BKK" führte. Während der Beitragssatz vor der Fusion 12,8 v. H. betrug, setzte die - fusionierte - Beklagte ihn für die Zeit ab 01. April 2004 auf 13,8 v. H. fest.

Die Klägerin kündigte ihre Mitgliedschaft unter Hinweis auf den erhöhten Beitrag zum 30. Juni 2004 mit Schreiben vom 13. April 2004. Die Beklagte lehnte die Beendigung der Mitgliedschaft mit Bescheid vom 26. April 2004/Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 ab: Ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) bestehe nicht, weil die zum 01. April 2004 neu errichtete Krankenkasse ihren Beitragssatz nicht "erhöht", sondern erstmalig festgesetzt habe.

Mit ihrer am 17. Juni 2004 erhobenen Klage hat sich die Klägerin auf ein Sonderkündigungsrecht berufen, wobei maßgeblich sei, dass sie mit einem höheren Beitragssatz belastet werde.

Im Hinblick auf beim Bundessozialgericht (BSG) anhängige Revisionsverfahren hat das Sozialgericht auf Anregung der Beteiligten am 18. August 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Nachdem das BSG entschieden hatte, dass ein Sonderkündigungsrecht auch bei Beitragsfestsetzungen im Rahmen von Krankenkassenfusionen bestehe (12 RK 23/04 R, vom 02. Dezember 2004), bestritt die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren ein Sonderkündigungsrecht nicht weiter und erkannte grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der Beitragsdifferenz zur neu gewählten Krankenkasse an.

Die Klägerin übersandte daraufhin eine Mitgliedschaftsbestätigung der Bundesknappschaft vom 02. Juli 2004, nach der ihre Mitgliedschaft zum 01. Oktober 2004 beginnt.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, ein früherer Beginn der Mitgliedschaft sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung erst zum 30. September 2004 bestätigt habe.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat die Klägerin beim Sozialgericht beantragt,

der Beklagten die Kosten des Verfahrens ausgehend von der Mittelgebühr aufzuerlegen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

den Kostenantrag abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe nach Ausstellung der Kündigungsbestätigung vom 21. Juni 2004 die Beklagte bereits zum 30. September 2004 verlassen und daher das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Rechtsstreit verloren. Dementsprechend habe das BSG es abgelehnt, der Beklagten in einem vergleichbaren Fall die außergerichtlichen Kosten der dortigen Kläger aufzuerlegen (Hinweis auf Beschluss vom 14. Dezember 2004 - B 12 KR 24/04 R).

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2005 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten habe: Die Klägerin habe zwar ursprünglich ein Rechtschutzbedürfnis für ihre Klage gehabt, dieses sei aber durch Ausübung des Wahlrechts zum Ende der 18monatigen Bindungsfrist entfallen. Die Mitgliedschaft zur Beklagten habe nur einmal wirksam beendet werden können. Das Wahlrecht sei verbraucht und eine Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen. Eine von vornherein begrenzte Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft, die unter diesen Umständen allenfalls in Betracht käme, sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin habe durch ihr eigenes Tun ihrer Klage die Grundlage entzogen und sie jeder Erfolgsaussicht beraubt. Der Umstand, dass ursprünglich die Beklagte Anlass zur Klage gegeben habe, habe demgegenüber für die Frage der Kostenerstattung zurückzutreten.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2005 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 11. November 2005.

Sie trägt vor, selbst wenn ihr Rechtschutzinteresse in Bezug auf die Wirksamkeit der Kündigung weggefallen sei, habe ein Feststellungsinteresse fortbestanden.

Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Zudem sei ein wegen der Kostenentscheidung eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 17. November 2005).

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Gegen Beschlüsse des Sozialgerichts ist nach dieser Vorschrift die Beschwerde regelmäßig statthaft, es sei denn sie ist durch besondere Vorschriften ausgeschlossen. Der Ausschluss der Berufung nach § 144 Abs. 4 SGG schränkt das Beschwerderecht insoweit nicht ein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 172 Rdnr. 4).

Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat auf der Grundlage des § 193 Abs. 1 SGG zu Unrecht entschieden, dass die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten haben. Insoweit sind in Ausübung des in § 93 SGG eingeräumten Ermessens sowohl die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung, als auch die Veranlassung zur Klageerhebung zu berücksichtigen. Das Sozialgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin durch eigenes Tun ihrer Klage die Grundlage entzogen und sie jeder Erfolgsaussicht beraubt habe.

Die Klägerin hätte im Rechtsstreit voraussichtlich obsiegt. Ihr stand wegen der Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V zu und sie hat von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, indem sie die Bundesknappschaft als neuen Versicherungsträger gewählt hatte. Durch diese Wahl hatte sie das Rechtschutzinteresse für die Klage nicht verloren, denn der Rechtsstreit wurde gerade um den frühestmöglichen Beginn des Wahlrechts und damit der Mitgliedschaft bei der Bundesknappschaft geführt. Die Festlegung des Versicherungsbeginns bei der Bundesknappschaft zum 01. Oktober 2004 erfolgte gerade, weil die Beklagte eine (ordentliche) Kündigung erst zum 30. September 2004 bestätigt hatte.

Der vom BSG am 14. Dezember 2004 entschiedene Fall, auf den sich das Sozialgericht bezogen hat, lag völlig anders. Dort ging es nicht mehr um den Beginn der Versicherung bei der gewählten Krankenkasse, denn der dortige Kläger hatte zunächst am 14. Juni 2004 eine andere Krankenkasse (die dort beigeladene BKK Conzelmann) gewählt und dann erst - zum Ablauf der Bindungsfrist - eine weitere Krankenkasse. Es leuchtet ein, dass nach endgültiger Wahl einer dritten Kasse - für die Zwischenzeit - ein weiteres Wahlrecht nicht bestehen konnte. Allein darauf bezieht sich die – vom Sozialgericht für den vorliegenden Fall übernommene- Bemerkung des BSG, "eine von vornherein begrenzte Mitgliedschaft, die unter diesen Umständen allenfalls in Betracht käme, sieht das Gesetz nicht vor".

Vorliegend hat die Klägerin noch im Juni 2004 den Aufnahmeantrag bei der Bundesknappschaft gestellt, die am 02. Juli 2004 die Mitgliedschaft bestätigt hat. Sie hat ihr Wahlrecht also nicht durch die Wahl einer anderen Krankenkasse verbraucht und auch die Fristen des § 175 Abs. 4 SGB V eingehalten. Dass die Mitgliedschaft bei der fristgemäß gewählten Bundesknappschaft nicht vor dem 01. Oktober 2004 beginnen konnte, lag vorliegend ausschließlich an der Verweigerung der Kündigungsbestätigung durch die Beklagte, die damit zugleich auch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte.

Über die Höhe der dem Bevollmächtigten der Klägerin zustehenden Gebühr hat der Senat nicht zu entscheiden, weil nach § 193 SGG nur eine Kostengrundentscheidung erfolgt (Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 Rdnr. 14 a). Entscheidungen zur Höhe der zu erstattenden Kosten sind erforderlichenfalls durch den Urkundsbeamten des erstinstanzlichen Gerichts nach § 197 SGG zu treffen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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