Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 299/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 21/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. September 2005 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21.September 2005, das die Berufung selbst nicht zugelassen hat, ist kraft Gesetzes unzulässig. Streitgegenstand ist die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 223,76 EUR. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung damit der Zulassung, denn der Beschwerdewert von 500 Euro ist nicht erreicht.
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit.
Dasselbe gilt für eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass Anwaltskosten ausnahmsweise auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens – für das allein § 63 SGB X gilt – zu erstatten sind, wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig war, um die Forderung durchzusetzen (Urteil des BSG vom 05.10.1995, SozR 3-1300 § 61 Nr.1 sowie Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.12.1994 – L 7 Ar 11/94 -). Allerdings hat das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt, warum ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist und eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht kommt. Das Sozialgericht ist somit nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung abgewichen.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht
sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144).
Die Einwendungen des Klägers betreffen allein die Richtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils und müssen im Verfahren um die Zulassung der Berufung außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von
§ 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21.September 2005, das die Berufung selbst nicht zugelassen hat, ist kraft Gesetzes unzulässig. Streitgegenstand ist die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 223,76 EUR. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung damit der Zulassung, denn der Beschwerdewert von 500 Euro ist nicht erreicht.
Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit.
Dasselbe gilt für eine mögliche Abweichung der Entscheidung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, dass Anwaltskosten ausnahmsweise auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens – für das allein § 63 SGB X gilt – zu erstatten sind, wenn die Beauftragung des Anwalts notwendig war, um die Forderung durchzusetzen (Urteil des BSG vom 05.10.1995, SozR 3-1300 § 61 Nr.1 sowie Urteil des LSG Schleswig-Holstein vom 12.12.1994 – L 7 Ar 11/94 -). Allerdings hat das Sozialgericht nachvollziehbar dargelegt, warum ein solcher Ausnahmefall hier nicht gegeben ist und eine Kostenübernahme durch die Beklagte nicht in Betracht kommt. Das Sozialgericht ist somit nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung abgewichen.
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist ebenso wenig gegeben. Ein solcher Mangel bezieht
sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, sondern betrifft das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 32 zu § 144).
Die Einwendungen des Klägers betreffen allein die Richtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils und müssen im Verfahren um die Zulassung der Berufung außer Betracht bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von
§ 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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