Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 607/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 1414/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 08. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-). Diese Voraussetzung ist schon nicht gegeben, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, warum ihm wegen einer Verpflichtung zur Steuernachzahlung in Höhe von 101,00 Euro durch den Bescheid für 2003 über die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Nauen vom 27. Juli 2005, ein derartiger wesentlicher Nachteil droht. Der Steuerbescheid ist auch seiner Ehefrau als Gesamtschuldnerin zugegangen als sie noch im Bezug von Arbeitslosengeld (wöchentlicher Leistungssatz: 156,52 Euro) durch Bescheid der Agentur für Arbeit Neuruppin – Geschäftstelle Nauen vom 13. Januar 2005 stand. Von daher hätte die Ehefrau des Antragstellers die Steuerschuld begleichen können, für die das Finanzamt Nauen u. a. mit Schreiben vom 15. September 2005 im Übrigen noch auf Ratenzahlungen von 5,00 bis 10,00 Euro angeboten hat.
Die Frage, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zugestanden hat, brauchte der Senat deswegen nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines sichernden Rechts, den so genannten Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, den so genannten Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO-). Diese Voraussetzung ist schon nicht gegeben, denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, warum ihm wegen einer Verpflichtung zur Steuernachzahlung in Höhe von 101,00 Euro durch den Bescheid für 2003 über die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag des Finanzamtes Nauen vom 27. Juli 2005, ein derartiger wesentlicher Nachteil droht. Der Steuerbescheid ist auch seiner Ehefrau als Gesamtschuldnerin zugegangen als sie noch im Bezug von Arbeitslosengeld (wöchentlicher Leistungssatz: 156,52 Euro) durch Bescheid der Agentur für Arbeit Neuruppin – Geschäftstelle Nauen vom 13. Januar 2005 stand. Von daher hätte die Ehefrau des Antragstellers die Steuerschuld begleichen können, für die das Finanzamt Nauen u. a. mit Schreiben vom 15. September 2005 im Übrigen noch auf Ratenzahlungen von 5,00 bis 10,00 Euro angeboten hat.
Die Frage, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zugestanden hat, brauchte der Senat deswegen nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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