L 4 AL 232/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 62 AL 3452/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 232/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Überbrückungsgeld für den Zeitraum 13. März 2003 bis 12. September 2003.

Die im Jahre 1961 geborene Klägerin war seit 1995 auf Tankstellen berufstätig, seit 1997 als Stationsleiterin einer Aral-Tankstelle. Seit dem 4. Juni 2002 bezog sie Arbeitslosengeld. Zum 13. März 2003 meldete sie sich aus dem Arbeitslosengeldbezug ab, weil sie zu diesem Zeitpunkt die Pacht einer laufenden Tankstelle übernahm.

Für ihre selbständige Tätigkeit als Tankstellenpächterin beantragte sie am 3. März 2003 bei der Beklagten die Bewilligung von Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III. Die Steuerberatungsgesellschaft W gab als fachkundige Stelle ein positives Votum zur Tragfähigkeit der Existenzgründung ab. Mit ihrem Antrag reichte die Klägerin einer Liquiditätsplanung für die ersten zwölf Monate der selbständigen Tätigkeit bei der Beklagten ein, wonach das positive Gesamtergebnis für die Monate März bis August 2003 mit einem Gewinn von durchschnittlich 3.753,- EUR ausgewiesen war.

Mit Bescheid vom 7. April 2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin durch die Übernahme einer bereits bestehenden Tankstelle erleichterte Voraussetzungen beim Eintritt in die Selbständigkeit habe und der notwendige Lebensunterhalt so schneller erwirtschaftet werden könne. Damit sei von keiner erschwerten Anlaufzeit für die selbständige Tätigkeit auszugehen.

In ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin vor, dass sie die Tankstelle zwar nahtlos übernommen habe, aus der vormals bestehenden Aral-Tankstelle aber eine solche der Firma J geworden sei. Aus der Liquiditätsberechnung sei ersichtlich, dass sie auf das Überbrückungsgeld angewiesen sei.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2003, zugestellt am 11. Juni 2003, zurück. Existenzgründungswillige, die einen bestehenden Betrieb übernähmen oder in einen solchen einträten, könnten nur gefördert werden, soweit die aus dem Betrieb erzielten Einkünfte nicht ausreichten, um in der Anlaufzeit den Lebensunterhalt und die Aufwendungen für die soziale Sicherung aufzubringen. Der von der Klägerin gepachtete Betrieb erfülle trotz des Verkaufs an die Firma J den gleichen Betriebszweck wie die zuvor geführte Tankstelle. Somit sei davon auszugehen, dass durch die Pacht einer laufenden Tankstelle ausreichende Einnahmen zum Lebensunterhalt erzielt würden. Die Gewährung von Überbrückungsgeld komme daher nicht in Betracht.

Hiergegen hat die Klägerin am 8. Juli 2003 Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Übernahme der Tankstelle als J-Tankstelle viele vorherige Kunden weggeblieben seien. Die von den Aral-Kunden benutzten Routex-Karten hätten nämlich auf der neuen Tankstelle nicht mehr angenommen werden können. Auch habe die Beklagte anderen Tankstellen-Übernehmern bereits Überbrückungsgeld bewilligt. Wenn die Rentabilitätsberechnung für die Sommermonate einen Überschuss ausweise, so dürfe jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Tankstellen in den Wintermonaten in der Regel nur Verluste erwirtschafteten. Bei der Bescheidung ihres Antrages auf Bewilligung von Überbrückungsgeld hätten deshalb nicht nur die ersten sechs Betriebsmonate ins Auge gefasst werden dürfen. Zum Beleg hierfür beruft die Klägerin sich auf eine Bestätigung der Steuerberatungsgesellschaft Wvom 14. Januar 2004.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungsgeld, weil die Beklagte diesen Antrag rechts- und ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Sinn und Zweck des Überbrückungsgeldes sei die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Betroffenen für die Anlaufzeit der selbständigen Tätigkeit, in der der neue Betrieb aufgebaut und der Lebensunterhalt noch nicht allein durch die betriebliche Tätigkeit gesichert werden könne. Die Annahme der Beklagten, dass von einer Existenzgründung in diesem Sinne nicht gesprochen werden könne, soweit ein bestehender Betrieb übernommen werde, aus dem laufend ausreichende Einkünfte erzielt werden könnten, sei nicht zu beanstanden. Denn die Übernahme eines bereits bestehenden Unternehmens sei nicht zwingend so zu beurteilen wie eine echte Neugründung. Es habe die berechtigte Prognose bestanden, dass die Klägerin schon in der Anlaufzeit ihren Lebensunterhalt und die Aufwendungen für die soziale Sicherung aus dem laufenden Betrieb aufbringen könne. Selbst der Steuerberater der Klägerin habe bescheinigt, dass die Sommermonate von Mai bis September die besten Betriebsmonate seien. Das gesamte erste Betriebsjahr müsse nicht in die Betrachtung einbezogen werden, weil das Überbrückungsgeld nur für die Dauer von sechs Monaten geleistet werden könne und nicht dem Zweck diene, die Tragfähigkeit der Existenzgründung insgesamt zu gewährleisten. Ob andere Tankstellenpächter mit der Bewilligung von Überbrückungsgeld gefördert worden seien, sei angesichts des konkreten Einzelfalles der Klägerin unerheblich.

Gegen den ihr am 20. Mai 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16. Juni 2005 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Bei der Bescheidung ihres Antrages habe die Beklagte das ihr obliegende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Eine Existenzgründung liege auch bei Übernahme eines laufenden Betriebes vor. Es dürften nicht nur die ersten sechs Monate in die Prognose eingestellt werden, weil hier für die ertragsschwachen Wintermonate Rücklagen gebildet werden müssten. Tatsächlich sei ihr Lebensunterhalt ohne Überbrückungsgeld nicht gesichert gewesen. Von März bis August 2003 habe sie aus dem Tankstellenbetrieb keine Privatentnahmen tätigen können. Erst etwa ab September 2003 habe sie ungefähr 800,- EUR monatlich entnommen. In den ersten Monaten habe sie im Wesentlichen davon gelebt, dass ihr Lebenspartner die Miet- und sonstigen Lebenskosten getragen habe. Außerdem habe sie sich 6.000,- EUR von den Eltern geliehen, die sie zum Lebensunterhalt verwendet habe. Dieser Betrag habe im Wesentlichen demjenigen entsprochen, den sie sich an Überbrückungsgeld für die fraglichen sechs Monate erhofft habe.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. März 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über ihren Antrag auf Bewilligung von Überbrückungsgeld für den Zeitraum vom 13. März 2003 bis zum 12. September 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Nach der von der Klägerin mit dem Antrag eingereichten Liquiditätsplanung sei festzustellen gewesen, dass in der Übergangs- und Anfangszeit der Lebensunterhalt sichergestellt gewesen sei.

Überbrückungsgeld hätte daher nicht gewährt werden dürfen, weil es allein dem Sinn und Zweck der Sicherstellung des Lebensunterhalts in der Anfangsphase diene.

Im Erörterungstermin vom 3. März 2006 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit entscheiden (§ 155 Abs. 3, Abs. 4 i. V. m. § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. In seiner Entscheidung vom 22. März 2005 beurteilt das Sozialgericht Berlin die Sach- und Rechtslage zutreffend. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Bewilligung von Überbrückungsgeld vom 3. März 2003, denn die Entscheidung der Beklagten ist frei von Ermessensfehlern.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht auf die sorgfältigen Entscheidungsgründe des Sozialgerichts Berlin in seinem Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG) und führt in Würdigung des Berufungsvorbringens lediglich ergänzend aus:

Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren besteht in § 57 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, wonach Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten können. Das Überbrückungsgeld wird für die Dauer von sechs Monaten geleistet (§ 57 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Gemessen am gesetzlich definierten Zweck des Überbrückungsgeldes (zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung) hat die Beklagte den Antrag der Klägerin ermessensfehlerfrei abgelehnt, so dass ihre Verurteilung zur Neubescheidung nicht in Betracht kommt.

Den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat die Beklagte in Würdigung des Sachverhalts, wie er sich bei Erlass von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid darstellte, erfüllt. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Zweck des Überbrückungsgeldes gerade in der Erleichterung der Anfangsphase einer selbständigen Tätigkeit gesehen hat. Hieran gemessen ist es nicht sachwidrig, kein Überbrückungsgeld zu gewähren, wenn alles dafür spricht, dass die selbständige Tätigkeit bereits von Beginn an die Sicherung des Lebensunterhalts gewährleisten wird (vgl. Stark in NomosKommentar SGB III, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 14 zu § 57). Die der Beklagten von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ließen nur die Schlussfolgerung zu, dass der Lebensunterhalt durch den laufenden Tankstellenbetrieb schon im ersten halben Betriebsjahr gesichert sei. So wies vor allem die Liquiditätsberechnung für diesen Zeitraum mit einem Durchschnittsgewinn von 3.752,- Euro monatlich eine sehr solide Prognose aus. Mehr als die Anfangsphase musste die Beklagte angesichts des Zwecks des Überbrückungsgeldes auch nicht ins Auge fassen, denn – wie das Sozialgericht zutreffend hervorgehoben hat – es dient nicht der langfristigen wirtschaftlichen Absicherung des Betriebs, sondern der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Sicherung in der Zeit unmittelbar nach der Existenzgründung. Weil die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit Erlass der Bescheide bereits erfüllt hat, kommt es nicht darauf an, welche weiteren Tatsachen im Laufe des Klageverfahrens zutage getreten sind und wie sich der Betriebsverlauf tatsächlich darstellte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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