L 9 B 68/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 KR 105/03 ER W05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 68/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin, den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 aufzuheben, hilfsweise den Tenor klarzustellen, wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

Der Senat ist für die Entscheidung als Gericht der Hauptsache zuständig gemäß § 86 Absatz 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil bei dem Senat inzwischen ein Berufungsverfahren in der Hauptsache zum Aktenzeichen L 9 KR 198/04 anhängig ist.

Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 war abzulehnen, denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder sonstige Änderung dieses Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 sind durch die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 kann nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sich die (entscheidungserheblichen) Umstände gegenüber denen, die das Sozialgericht Berlin im ursprünglichen Verfahren S 51 KR 105/03 ER zu Grunde gelegt hat, geändert haben oder dass sie ohne Verschulden entscheidungserhebliche Umstände nicht geltend machen konnte (vgl. § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG, § 80 Abs. 7 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).

Im hier allein zulässigen Abänderungsverfahren (vg. LSG Berlin, 15. Senat, Beschluss vom 10. Juli 2002, L 15 B 39/02 KR ER, erfasst in juris -) nach § 86 b Abs. 1 S. 4 SGG, § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO wird nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbeschlusses - hier des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 - überprüft. Es handelt sich, im Gegensatz zur Beschwerde, um keine Rechtsmittelentscheidung über diesen Beschluss, sondern um ein neues, selbständiges und zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Entscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach dem Maßstab des § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist. Berücksichtigungsfähige "nachträgliche" Änderungen der Sach- und Rechtslage müssen dabei nach Erlass der Ausgangsentscheidung eingetreten sein, andernfalls sind sie nur bei unverschuldeter Verhinderung rechtzeitiger Geltendmachung beachtlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 2002, - 11 S 616/02 -).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 nicht vor. Die Antragsgegnerin macht zwar geltend, die Klage in der Hauptsache sei inzwischen durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2004 abgewiesen worden. Abgesehen davon, dass dieser Gerichtsbescheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weil ein Berufungsverfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen L 9 KR 198/04 noch anhängig ist, liegt allein im Erlass des Gerichtsbescheides noch kein Umstand, der zu einer Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003 führen könnte. So ist zunächst nicht dargetan, dass sich die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat. Auch wenn das Sozialgericht in seiner Einschätzung im Gerichtsbescheid zu einer anderen rechtlichen Bewertung des Anspruchs der Antragstellerin gelangt ist, liegt hierin keine Veränderung der entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage. Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin gehindert war, entscheidungserhebliche Umstände vorzutragen.

Ebenso wenig ist Raum für die von der Antragsgegnerin hilfsweise begehrte Klarstellung des Tenors des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 7. März 2003. Wie der ständige Vorsitzende des Senats bereits in seinem Richterbrief an die Antragstellerin vom 23. Dezember 2004 (Az L 9 KR 297/04 ER) ausgeführt hat, ist der Tenor des Beschlusses so zu verstehen, dass die einstweilige Anordnung bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung, d. h. bis zu einer letztinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache, ergehen sollte. An dieser Einschätzung hält der Senat fest, Gründe für eine Klarstellung des Beschlusstenors, durch den der Inhalt dieses Tenors verändert würde, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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