L 3 AL 14/05

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Itzehoe (SHS)
Aktenzeichen
S 2 AL 208/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 14/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidungen der Beklagten für den Leistungszeitraum vom 28. September 1996 bis 31. Mai 2000.

Der 1940 geborene verheiratete Kläger, der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und seit Anfang der 70er Jahre in der Bundesrepublik Deutschland lebt, bezog in der Zeit vom 28. September 1996 bis einschließlich 31. Mai 2000 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der wöchentliche Leistungssatz betrug ab 28. September 1998 293,37 DM und ab 1. Januar 1999 297,78 DM, ab 28. September 1999 294,49 DM und ab 1. Januar 2000 298,69 DM. Das maßgebliche Bemessungsentgelt betrug ab dem 28. September 1996 740 DM, ab dem 28. September 1998 720 DM und ab dem 28. September 1999 710 DM. Seit dem 1. Juni 2000 bezieht der Kläger Altersrente. Grundlage der Alhi-Gewährung waren die Bescheide vom 21. bzw. 31. Oktober 1996, 28. September 1997, 12. Oktober 1998 und 7. Oktober 1999 sowie die Änderungsbescheide vom 15. Januar 1997, 11. Juni 1997, 28. August 1997, 7. Januar 1998, 7. Januar 1999 und 5. Januar 2000. In seinem Leistungsantrag vom 30. September 1996 hatte der Kläger die Frage nach vorhandenem Vermögen ebenso wie in seinem Fortzahlungsantrag vom 20. August 1997 verneint. Nachdem die Beklagte Ende 1997 vom Bundesamt für Finanzen erfahren hatte, dass für den Kläger drei Freistellungsaufträge gespeichert waren, machte dieser aufforderungsgemäß weitere Angaben zu dem ihm erneut übersandten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung". Mit am 12. Januar 1998 eingegangenem Schreiben teilte er mit, dass er 1992 einen Sparvertrag über 78 DM monatlich gehabt habe, den er 1993 gekündigt habe. Wie groß seine Ersparnisse seien, wisse er nicht; jedenfalls seien es weniger als 8.000 DM. Im Übrigen habe er keine Freistellungsaufträge erteilt. In seinem Fortzahlungsantrag vom 28. September 1998 verneinte der Kläger wiederum die Frage nach vorhandenem Vermögen; allerdings war im Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" angegeben, dass er einen und seine Ehefrau zwei Freistellungsaufträge erteilt habe. In einem Begleitschreiben seines Sohnes vom 12. Oktober 1998 ließ der Kläger sinngemäß mitteilen, dass seine Vermögensverhältnisse unverändert seien. Auch in seinem Fortzahlungsantrag vom 28. September 1998 verneinte er die Frage nach vorhandenem Vermögen. In sämtlichen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2002 teilte die Gemeinsame Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Elmshorn der Beklagten mit, dass in einem Ermittlungsverfahren gegen bekannte und noch nicht bekannte Kapitalanleger bei der T Bankasi (T.N , im Folgenden: TCMB) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung diverse Unterlagen sichergestellt worden seien. Unter anderem seien für den Kläger folgende hochverzinsliche Kapitalanlagen festgestellt worden:

Laufzeit Betrag in DM Wertstellung Rückzahlung 2 Jahre 15.000 21.04.1994 2 Jahre 100.000 26.01.1994 2 Jahre 10.000 12.10.1995 2 Jahre 60.000 03.04.1995 2 Jahre 50.000 22.02.1996

Auf die Anhörungsmitteilungen der Beklagten vom 19. November 2002 und 31. März 2003 räumte der Kläger sinngemäß ein, dass auf dem angegebenen Konto die vorstehend bezifferten Geldanlagen getätigt worden seien. Dabei habe es sich jedoch um Gelder gehandelt, die ihm zu erheblichen Teilen leihweise von Verwandten zur Verfügung gestellt worden seien. Allerdings hätten ihm und seiner Ehefrau ein erheblicher Kapitalbetrag zur Verfügung gestanden. Dass dies bisher nicht angegeben worden sei, hänge mit Verständigungsschwierigkeiten zusammen. Er sei der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig. Das Procedere hinsichtlich des Bezuges von Alhi sei ihm nicht bekannt gewesen; die in den Anträgen enthaltenen Erklärungen habe er nicht verstanden (anwaltliche Schreiben vom 25. April und 11. Dezember 2003). Ergänzend hat der Kläger sinngemäß mitgeteilt, dass ein steuerliches Verfahren durch eine von ihm getätigte Nachzahlung abgeschlossen worden sei.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. Februar 2004 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab dem 28. September 1996 auf und forderte eine eingetretene Überzahlung einschließlich geleisteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 38.061,67 EUR von dem Kläger zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Geldanlagen bei der TCMB in Höhe von insgesamt 235.000 DM und führte sinngemäß aus, dass der Kläger damit nicht bedürftig gewesen sei und keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Kläger in seinen Leistungsanträgen zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]). Die Pflicht zur Erstattung der eingetretenen Überzahlung folge aus § 50 Abs. 1 SGB X; aus § 335 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) folge die Pflicht zur Erstattung der geleisteten Versicherungsbeiträge.

Hiergegen legte der Kläger am 1. März 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass das Vermögen von 235.000 DM zum jeweiligen Bezugszeitraum der Alhi nicht bzw. nicht in der genannten Höhe vorhanden gewesen sei. Im Übrigen habe es sich zu erheblichen Teilen um ihm nicht gehörendes Geld gehandelt. Seine Söhne E und S.A. (geboren 1967 und 1970) hätten auf das in Rede stehende Konto Beträge von 95.000 DM und 130.000 DM als Fremdgeld eingezahlt. Insoweit nehme er Bezug auf zwei von ihm abgegebene Schuldanerkenntnisse vom 2. Januar 2004. Zusätzliche Einlagen und Entnahmen seien zu Gunsten weiterer Familienangehöriger erfolgt. Wegen der vom Kläger im Einzelnen geschilderten Kontobewegungen wird auf die Widerspruchsbegründung vom 2. April 2004 nebst beigefügter Anlagen (Kontoauszug und Schuldanerkenntnisse in Kopie, Bl. 161 ff. der Verwaltungsvorgänge) Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, dass die Wertstellung der Kapitalanlage unter dem Namen des Klägers und ohne Hinweis darauf erfolgt sei, dass ihm das Geld nicht gehöre bzw. nicht zur Verfügung stehe. Sofern unter Verschleierung des Namens Geldanlagen getätigt würden, habe der Kläger die daraus sich ergebenden Konsequenzen zu tragen. Im Übrigen sehe die Beklagte das Vorbringen des Klägers als reine Schutzbehauptung an.

Der Kläger hat am 30. August 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 aufzuheben.

Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich nach dem im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszug für den Zeitraum vom 26. Januar 1994 bis 22. Februar 1996 sogar Geldanlagen des Klägers bei der TCMB in Höhe von insgesamt 250.000 DM ergeben würden. Nach Abzug des Freibetrages von 16.000 DM sei damit ein anrechenbares Vermögen von 234.000 DM verblieben, das - geteilt durch das am 28. September 1996 maßgebliche Bemessungsentgelt von 740 DM - den Ausschluss der Bedürftigkeit für 316 Wochen ergeben habe. Der strittige Leistungszeitraum vom 28. September 1996 bis 31. Mai 2000 umfasse diese 316 Wochen nicht.

Im Übrigen hat die Beklagte ihre Rücknahmeentscheidung zusätzlich mit der Vorschrift des § 330 Abs. 2 SGB III begründet.

Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2004 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig; die Bewilligungsentscheidungen seien wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen und hätten auf zumindest grob fahrlässigen Falschangaben beruht (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III). Der Kläger habe während seines Alhi-Bezuges über ein Vermögen von (mindestens) 250.000 DM verfügt, wobei das Gericht davon überzeugt sei, dass dieses Vermögen im Eigentum des Klägers gestanden habe. Er habe nämlich das Konto im eigenen Namen eröffnet und die Beträge im eigenen Namen eingezahlt. Gegenüber der Bank habe er erklärt, im eigenen Namen zu handeln, unter anderem in den nach dem Geldwäschegesetz anzugebenden Erklärungen. Der Kläger habe auch die aus der Akte ersichtlichen drei Freistellungsaufträge im eigenen Namen abgegeben. Soweit er jetzt behaupte, es habe sich um verdeckte Treuhandverhältnisse gehandelt, könne dies nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Im Übrigen sei das Vorbringen insoweit widersprüchlich, als der Kläger im Widerspruchsverfahren eingeräumt habe, ihm habe ein "erheblicher Kapitalbetrag" zur Verfügung gestanden. Auch sei unverständlich, warum der Kläger inzwischen offenbar für nicht angegebene Zinserträge Steuern nachgezahlt habe, wenn es sich dabei nicht um Einnahmen aus eigenem Vermögen gehandelt habe. Das Gericht sei der Auffassung, dass der Kläger die Beklagte vorsätzlich über das Vorhandensein von Vermögen getäuscht und damit zur Zahlung von Alhi veranlasst habe. Insbesondere vor dem Hintergrund der der Beklagten bekannt gewordenen Freistellungsaufträge und damit verbundener Nachfragen habe der Kläger immer wieder kategorisch das Vorhandensein von Vermögen bestritten und sogar die Stellung eines Freistellungsauftrags verneint. Nach allem sei die Beklagte gehalten gewesen, die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide zurückzunehmen und die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern (§ 50 Abs. 1 SGB X). Die in dem Leistungszeitraum gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe der Kläger nach § 335 Abs. 1 SGB III zu erstatten.

Gegen den seinem Prozessbevollmächtigen am 30. Dezember 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. Januar 2005 bei dem SG Itzehoe eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Er selbst sei seit etwa Anfang der 90er Jahre Kunde der TCMB gewesen. Diese Bank habe seinerzeit mit attraktiven Zinsangeboten bei Einlagen u.a. in DM geworben, wobei die Einzahlungen in dem jeweiligen Währungsland hätten vorgenommen werden müssen. Den in der Türkei lebenden türkischen Staatsangehörigen habe die TCMB derartige Zinsofferten nicht zur Verfügung gestellt. Dies habe bei vielen in ihrem Heimatland lebenden Türken den Wunsch geweckt, entsprechende hochverzinsliche Geldanlagen z.B. über in Deutschland lebende Verwandte zu tätigen. Vor diesem Hintergrund seien auch die bereits im Verwaltungsverfahren beschriebenen Geldanlagen seiner Söhne, die beide bestätigen könnten, zu sehen. Er selbst sei angesichts seiner Arbeitslosigkeit bzw. im Hinblick auf die Höhe der von der Beklagten gewährten Leistungen gar nicht in der Lage gewesen, Geldanlagen in der tatsächlich erfolgten Höhe aus eigenem Vermögen zu tätigen, während seine Söhne über gute Durchschnittseinkommen verfügen würden. Eine Verwertung des Fremdgeldes seiner Söhne sei ihm nicht zumutbar gewesen. Der geringe Teil eigenen Vermögens in der Gesamtsumme der Einlagen habe die maßgeblichen Freibeträge für die Alhi-Gewährung nicht überstiegen. Soweit das SG seine - des Klägers - Erklärung gegenüber der TCMB unterstellt habe, er handele im eigenen Namen und genüge damit dem Geldwäschegesetz, fehlten entsprechende Feststellungen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. Dezember 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt das angefochtene Urteil und führt aus, dass der Hinweis des Klägers darauf, der wesentliche Teil der Gelder gehöre seinen Söhnen, nicht durchgreife. Das Konto sei nach den Unterlagen der Bank nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Die Vereinbarung einer verdeckten Vollrechtstreuhand zwischen dem Arbeitslosen und einem Dritten könne nicht bewirken, dass das angelegte Guthaben im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für den Arbeitslosen unberücksichtigt bleibe. Inhaber bzw. Rechtscharakter eines Bankkontos bestimmten sich unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichte. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervorgetretener innerer Wille sei rechtlich unbeachtlich. Insbesondere genüge es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos gehabt habe, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gekommen sei. Ein solches verdecktes Treuhandkonto sei deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln. Da vorliegend auch die Voraussetzungen für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gegeben seien, könne die Berufung keinen Erfolg haben.

In der Berufungsverhandlung am 24. Februar 2006 ist der Kläger persönlich gehört worden. Dabei hat er u.a. ausgeführt, seine Söhne hätten 1994 und danach in Deutschland und nicht in der Türkei gelebt. In türkischen Familien sei es so, dass der Älteste - hier: der Vater - mehr Verantwortung für die Familie übernehme. Damit seine damals noch jungen Söhne, denen verhältnismäßig viel Geld zur Verfügung gestanden habe, dieses nicht leichtfertig ausgäben, habe er für sie die Geldanlagen in der Türkei getätigt.

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei sind. Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 28. September 1996 bis zum 31. Mai 2000 - dem Beginn der Altersrente des Klägers - zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von dem Kläger erstattet zu verlangen. Denn dem Kläger standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die für diesen Zeitraum mit den im Tatbestand beschriebenen Bescheiden erfolgte Bewilligung von Alhi war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) i.V.m. § 137 Abs. 2 AFG bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1996 bis 2000 rechtswidrig und durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden.

Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Rücknahmezeitraums geltenden Vorschriften des AFG bzw. des SGB III und der AlhiV. Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 AFG bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).

Der Kläger war danach ab dem 28. September 1996 bis zum Ende seines Bezuges von Alhi ab 1. Juni 2000 nicht bedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfügte. Das auf seinen Konten bei der TCMB befindliche Geldguthaben war im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er meint indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die TCMB) bei der Bedürftigkeitsprüfung von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit - jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil - nicht ihm, sondern seinen Söhnen zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführte Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden.

Der Einwand des Klägers, das hier streitige Geldvermögen auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB sei nicht ihm zuzurechnen, sondern er habe das Geld im Auftrag seiner Söhne unter eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für sie angelegt, kann nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihm zuzurechnen. Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-) Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von dem Kläger offengelegt worden. Vorliegend hatte der Kläger über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Er hatte die Konten auf seinen eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt, und auf ihn wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Er hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH], z. B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung der Bank gegenüber als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00, veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung des Klägers, dass die auf seine Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich - jedenfalls zum überwiegenden Teil - von seinen Söhnen stammten, ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war er der Inhaber der Konten bei der TCMB und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen.

Der Kläger beruft sich letztlich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt hat (vgl. zum Treuhandverhältnis allg. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.).

Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens des Klägers kommt es nach Ansicht des Senats nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von seinen Söhnen zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonten des gegenüber der Bank als Kontoinhaber auftretenden Klägers zu behandeln.

Etwas anders ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR 151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO somit nicht zwingend an. Allerdings besteht ein Widerspruchsrecht des Treugebers dann nicht, wenn der Treuhänder auf dem betreffenden Treuhandkonto nicht allein nur Fremdgelder, sondern auch Eigenmittel verwahrt (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996, a.a.O.; LSG Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2003, L 10 AL 4/04, veröffentlicht in juris). Sofern hier eine Vermischung von Vermögen des Klägers mit dem Vermögen seiner Söhne oder anderer Familienangehöriger auf den streitgegenständlichen Konten bei der TCMB erfolgt sein sollte, stünde den angeblichen Treugebern hiernach ohnehin kein Widerspruchsrecht nach § 771 Abs. 1 ZPO zu.

Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil auf Grund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.

In beider Hinsicht ist dem Kläger jedoch die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis gegenüber der Beklagten als Sozialleistungsträger im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung verwehrt. Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein auf seinen Namen laufendes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Der Kläger muss sich deshalb als Inhaber und Gläubiger des Bankguthabens bei der TCMB an den von ihm gesetzten Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt wird. Überdies ist zu beachten, dass die Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der angeblichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt ist und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Zudem hat sich der Kläger erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die angebliche Treuhand berufen, als diese ihm die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die unter seinem Namen laufenden hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die er in den Alhi-Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (Urteil des erkennenden Senats vom 10. Februar 2006, L 3 AL 83/05, und Beschlüsse des erkennenden Senats z.B. vom 19. Oktober 2005, L 3 B 110/04 AL PKH, 23. März 2005, L 3 B 3/05 AL PKH, 8. Dezember 2004, L 3 B 97/04 AL PKH, 21. Oktober 2004, L 3 B 96/04 AL PKH, 20. Oktober 2004, L 3 B 93/04 AL PKH, 16. Juli 2004, L 3 B 61/04 AL ER, 17. Mai 2004, L 3 AL 120/03 PKH, und 19. Februar 2004, L 3 AL 105/02; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4. November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16. Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie Urteile vom 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom 15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 [16] AL 48/02, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S 1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und für die Bedürftigkeitsprüfung im Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8, und 21. November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB bei wertender Betrachtung aber auch keine Verfügungsbeschränkung des Klägers im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da er wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die Konten bei der TCMB in der Lage war, das dortige Geldguthaben zur Behebung seiner Bedürftigkeit einzusetzen. Im Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht bleiben.

Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Söhnen und weiteren Familienangehörigen rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend seinem Vortrag getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen ihm und den benannten Familienangehörigen - insbesondere seinen Söhnen - haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Alhi trotz vorhandenen Geldguthabens zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Insbesondere bedurfte es in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Vertiefung der Fragestellung, warum die ebenfalls in Deutschland lebenden Söhne des Klägers nicht selbst ein Konto auf ihren Namen bei der TCMB eröffnet haben, zumal sie als in Deutschland lebende Türken ebenfalls von den seinerzeit für diese Personengruppe besonders hohen Kapitalzinserträgen für Devisenkonten bei der TCMB hätten profitieren können. Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das auf den Namen des Klägers lautende Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III aus seinem Vermögen ausscheidet.

Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und den von ihm benannten Familienangehörigen - insbesondere seinen Söhnen - fehlt. Die zur Akte gereichten Schuldanerkenntnisse zugunsten der Söhne datieren erst vom 2. Januar 2004 und lassen schon insoweit keine Rückschlüsse auf die seinerzeit getroffenen Vereinbarungen zu; weitere Absprachen sind im Einzelnen weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Kläger könnte auch nicht mit dem in ähnlich gelagerten Streitsachen häufig vorgebrachten Argument gehört werden, dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Abreden nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.

Gegen die vorstehend beschriebene Rechtsauffassung des Senats kann auch nicht eingewendet werden, die Verwertung des Vermögens auf Konten des Klägers bei der TCMB zu seinen Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dort im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die Berücksichtigung der dortigen unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Am hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 28. September 1996 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte der Kläger nach den von ihm nicht bestrittenen Ermittlungsergebnissen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Elmshorn, die auch durch den von ihm im Widerspruchsverfahren vorgelegten Kontoauszug bestätigt werden, auf den unter seinem Namen bei der TCMB geführten Konten zumindest über angelegte Geldbeträge in Höhe von 235.000 DM. Ob sich - wie die Beklagte in der Berufungserwiderung ausführt - aus dem Kontoauszug noch höhere Beträge ergeben, kann dabei im Ergebnis dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ergibt sich nach Abzug des Freibetrages für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 16.000 DM zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 219.000 DM. Geteilt durch das ursprüngliche Bemessungsentgelt von 740 DM folgt hieraus der Ausschluss der Bedürftigkeit für 295 Wochen, so dass der Kläger bis zum Ende seines Bezuges von Alhi am 31. Mai 2000 nicht bedürftig war.

Die Bewilligung von Alhi war somit für die Zeit ab dem 28. September 1996 bis zum 31. Mai 2000 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Sie war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen vom 30. September 1996, 20. August 1997, 28. September 1998 und 28. September 1999 beruhten zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Klägers. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Wenn dieser - wie er behauptet - der deutschen Sprache und Schrift nur eingeschränkt mächtig gewesen sein sollte, hätte er sich insoweit mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen. Keinesfalls durfte der Kläger einfache und klar gestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im vorliegenden Fall. Erheblich für den Anspruch auf Alhi ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit seiner eigenen -zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge die bei der TCMB unter seinem Namen geführten Vermögensbeträge ihm nicht zuzurechnen seien, durfte der Kläger sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers. Vorliegend hätte der Kläger im Übrigen aus Anlass der vorausgegangenen Korrespondenz zur Frage der erteilten Freistellung in besonderem Maße Anlass gehabt, wahrheitsgetreue Angaben zu machen; hierauf hat bereits das SG zu Recht hingewiesen.

Die Erstattungspflicht des Klägers für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist er gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III (bzw. bis 31. Dezember 1997 § 157 Abs. 3a AFG und § 166c AFG) auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit des Klägers aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Zur Höhe der von dem Kläger hiernach zu leistenden Erstattungsbeträge lassen die angefochtenen Bescheide Rechtsfehler nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung stellen.
Rechtskraft
Aus
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