Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 1161/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 7/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Trotz mehrfacher Erinnerung hat sie ihre Berufung bis heute nicht begründet.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind formell wie materiell nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diesen Beschluss nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Trotz mehrfacher Erinnerung hat sie ihre Berufung bis heute nicht begründet.
Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind formell wie materiell nicht zu beanstanden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI gerichtete Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts vorgetragen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen diesen Beschluss nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 153 Abs. 4 Satz 3, 158 Satz 3 i. V. m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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