L 1 RJ 12/02

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 RJ 864/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 12/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger nach einem Leistungsfall vom 19. Januar 1999 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.

Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Herkunft und deutscher Staatsangehöriger. Er hat keinen Beruf erlernt und lebt seit 1971 in der Bundesrepublik. Nach seinen Angaben hat er in der Türkei nach dem Besuch der Mittelschule eine handwerkliche Ausbildung begonnen, aber nicht abgeschlossen. In Deutschland war er ab 1971 zunächst als Kantinen- und Küchenhelfer sowie als Hilfsarbeiter tätig. Im Jahr 1979 legte er vor der Handwerkskammer eine Schweißerprüfung ab, arbeitete aber nur kurz als Schweißer. 1980 trat er in den Dienst der Deutschen Bundespost. Dort war er zunächst als Fahrer von Kraftwagen beschäftigt, die den Führerschein der Klasse 3 voraussetzen. Er stieg von Lohngruppe V des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) bis Lohngruppe II TV Arb (1. 6. 1987 bis 30.6. 1989) auf. Im Oktober 1985 bestand er die postbetriebliche Prüfung, im Mai 1989 erwarb er den Führerschein der Klasse 2. Mit Wirkung vom 1. Juli 1989 wurde er in die Lohngruppe I TV Arb eingestuft. Er hatte einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 dauernd inne. Ab 1. Oktober 1990 wurde er auf Grund des TV Nr. 406 in Lohngruppe 7a des neuen Lohngruppenverzeichnisses übergeleitet, ab 1. September 1991 in Lohngruppe 8 TV Arb eingruppiert. Zwischen 1989 und 1994 wurde der Kläger hin und wieder als "Vertreter des Dolmetschers" beschäftigt, verrichtete vorübergehend Tätigkeiten nach dem Tarifvertrag für Angestellte und wurde nach dessen Lohngruppen IV a bzw. VI b bezahlt. Ende Februar 1999 schied der Kläger wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienst der Deutschen Post AG aus. Zu seinen Aufgaben hatten die Abholung von Postsendungen von Firmen und Postfilialen, die Zuführung von Postsendungen zu Zustellstützpunkten und zu Ablagestellen der Zusteller, die Briefkastenleerung und Postaustauschfahrten zwischen Briefzentren im Bereich Hamburg-Berlin-Braunschweig-Herford gehört. Diese Tätigkeiten hatten schwere körperliche Anforderungen gestellt (Arbeitgeberberichte vom 6. Mai 1999 und 11. August 2000). Der Kläger war auf einem Dienstplan der Führerscheinklasse 2 eingesetzt worden, der überwiegend Touren enthielt, die mit Fahrzeugen der Klasse 2 durchgeführt wurden (meist Fahrzeuge des Typs MAN 14.272- 14 -Tonner). Nach seinen Angaben fuhr er keinen Stamm-LKW, sondern täglich im Wechsel bis zu 4 LKW, nahezu ausschließlich MAN-Fahrzeuge.

Am 10. März 1998 war beim Kläger Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Die Postbetriebskrankenkasse zahlte ihm nach Ablauf der Lohnfortzahlung ab 21. April 1998 Krankengeld. Auf Grund seines Rehabilitationsantrages vom 15. April 1998 gewährte die Beklagte ihm ein Heilverfahren für die Zeit vom 25. August bis 27. Oktober 1998 in der Fachklinik H., für das er Übergangsgeld bezog. In der Fachklinik wurden beim Kläger eine neurotische Depression mit emotionaler Labilität, ein Halswirbelsäulensyndrom (HWS-Syndrom) und ein Lendenwirbelsäulensyndrom (LWS-Syndrom) mit leichter Lumbalskoliose diagnostiziert. Gewichtsbelastungen sollten nicht mehr als zehn Kilogramm betragen. Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und das Reaktionsvermögen besonderer Art seien nicht zu stellen, Publikumsverkehr und häufig wechselnde Arbeitszeiten seien ungünstig. Schweres Heben, Tragen, Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen (und Überkopfarbeiten) und erhöht unfallträchtige Arbeiten seien zu vermeiden. Leichte bis mittelschwere Arbeiten vermöge der Kläger ansonsten vollschichtig zu verrichten.

Der Kläger, der seit Frühjahr 1999 von der Beigeladenen eine Versorgungsrente erhält und zu ihren Gunsten die Abtretungsvereinbarung vom 15. Januar 1999 unterschrieben hat, beantragte im Januar 1999 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit. Er machte Schmerzzustände im Rücken, Nacken, Knie, eine starke Depression und Schlafstörungen geltend.

Nachdem der Internist Dr. F. unter dem 11. Februar 1999 nach Aktenlage Stellung genommen und sich der durch die Fachklinik H. erfolgten Leistungsbeurteilung angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 18. Februar 1999 ab. Beim Kläger bestünden zwar eine neurotische Depression, ein HWS-Syndrom und ein LWS-Syndrom bei leichter Lumbalskoliose, er könne aber noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Körperliche Zwangshaltungen und spezielle Überkopfarbeiten solle er vermeiden.

Im anschließenden Vorverfahren holte die Beklagte den Arbeitgeberbericht vom 6. Mai 1999 ein, nach welchem es sich bei den vom Kläger bei der Deutschen Post AG verrichteten Arbeiten um solche handelt, die von ungelernten Arbeitern (weniger als drei Monate Anlernzeit) verrichtet werden. Einstiegslohngruppe für solche Arbeiten sei die Lohngruppe 4, letzte Lohngruppe die Lohngruppe 8. Nachtarbeit und Bewährungsaufstieg/mehrjährige Betriebszugehörigkeit bestimmten die Lohnhöhe mit. Die von der Beklagten von dem Orthopäden Dr. D., dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H1 und dem praktischen Arzt R. im April/Mai 1999 eingeholten Befundberichte veranlassten ihren Arzt Dr. J.

nicht zu einer anderen Leistungsbeurteilung (Stellungnahme vom 16. Juli 1999). Die Beklagte wies den Widerspruch zurück. Der Kläger sei angelernter Kraftfahrer und auf Pack-, Sortier- und Montierarbeiten verweisbar (Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 1999).

Hiergegen richtet sich die am 24. August 1999 erhobene Klage. Das Sozialgericht hat den Arbeitgeberbericht vom 11. August 2000, Befundberichte von Dres. D. und H1 sowie den Ärzten B. und R. eingeholt und Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beigezogen. Nach dem Befundbericht des Facharztes für psychotherapeutische Medizin B. vom 16. August 2000 war der Kläger dort von Februar 1999 bis Juli 2000 in Behandlung, ohne dass sich eine wesentliche Verbesserung ergeben hatte (Diagnose: depressive Störung mit somatischen Symptomen).

Das Sozialgericht hat von dem Orthopäden P. und von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R1 die auf Untersuchungen vom 27. Februar bzw. 20. August 2001 beruhenden Gutachten vom 28. Februar bzw. 20. August 2001 eingeholt.

Der Orthopäde P. hat ein LWS-Syndrom bei Übergangsstörung zwischen LWS und Kreuzbein, eine leichte Fehlhaltung der WS mit geringen degenerativen Veränderungen sowie geringgradige wiederkehrende Reizzustände der Kniescheibengleitlager bei Verdacht auf beginnenden Knorpelverschleiß diagnostiziert. Schwere und anhaltend mittelschwere körperliche Arbeiten könne der Kläger zwar nicht mehr, jedoch noch leichte und bis zur Hälfte mittelschwere Arbeiten mit Gewichtsbelastungen von 10 kg, zeitweise 12 bis 13 kg, vollschichtig verrichten. Auch Überkopfarbeiten seien ihm möglich. Arbeiten, die sehr lang anhaltende Zwangshaltungen erforderten und auf größeren Leitern und Gerüsten und unter Absturzgefährdung zur Durchführung gelangten, schieden für ihn aus. Von Arbeiten in kniender oder hockender Position sei abzuraten.

Dr. R1 hat keine Hinweise für eine nachhaltige Depression gefunden und eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit eher vermeidenden Tendenzen diagnostiziert. Er hat den Kläger noch für in der Lage gehalten, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Stress und ohne Schicht-, Akkord -und Nachtarbeit, möglichst ohne Publikumsverkehr, zu ebener Erde vollschichtig zu leisten. Einschränkungen in der Lebensführung und in der Umstellungsfähigkeit des Klägers seien nicht zu erkennen. Im Termin vom 6. September 2001 hat Dr. R1 ausgeführt, die durchschnittliche Dosierung der Medikation schränke das Leistungsvermögen des Klägers nicht wesentlich ein. Das Führen eines PKW sei ihm durchaus möglich. Der Gesamteindruck lasse allerdings das Führen eines LKW als nicht mehr möglich erscheinen. Gewichtsbelastungen bis 10 kg könne der Kläger tolerieren.

Der berufskundige Sachverständige M., Arbeitsberater beim Arbeitsamt, hat im Termin vom 6. September 2001 ausgeführt, ausgehend von der Facharbeiterebene könne der Kläger typische Verweisungstätigkeiten einer Fachkraft für Lagerwirtschaft, eines Handelsfachpackers und Transportgeräteführers nicht mehr verrichten, weil die körperlichen Anforderungen im schweren, zumindest mittelschweren Bereich lägen. Im Hinblick auf das von Dr. R1 festgestellte Leistungsvermögen könne er auch keine Kraftfahrertätigkeit mehr verrichten, weil insbesondere Kurierfahrertätigkeiten eine höhere Gewichtsbelastung (bis 15 kg) erforderten. Pack-, Montier- und Etikettierarbeiten könne der Kläger noch leisten.

Nachdem der Kläger seinen Klagantrag auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt hatte, hat das Sozialgericht diesem Antrag durch Urteil vom 6. September 2001 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls der Berufsunfähigkeit vom 19. Januar 1999 (Rentenantragstellung) entsprochen. Der Kläger sei auf Grund seiner letzten tariflichen Einstufung Facharbeiter. Auch wenn er keinen Beamtendienstposten (nach A 5) bekleidet hätte, hätte er nach dem Lohngruppenverzeichnis des § 17 der Anlage 2 zum TV Arb in Lohngruppe 5 Nr. 5 als Einstiegslohngruppe eingruppiert werden müssen, in der Kraftfahrer im Straßenpostdienst eingruppiert seien. Im Übrigen könne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), nach welcher das Bestehen der postbetrieblichen Prüfung kein Qualitätsmerkmal sei, nicht gefolgt werden. Angelernte Tätigkeiten, auf die der Kläger als Facharbeiter noch verwiesen werden könne, gebe es für ihn nicht.

Gegen das ihr am 27. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15. Januar 2002 Berufung eingelegt. Sie ist der Überzeugung, der Kläger könne durchaus noch mittelschwere Tätigkeiten ausüben und auch einen LKW steuern. Die von Dr. R1 gemachten weiter gehenden Einschränkungen seien nicht nachvollziehbar. Auch wenn dem Kläger Facharbeiterschutz auf Grund tariflicher Gleichstellung zukomme, könne er noch auf zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden. Es gebe durchaus Fahrertätigkeiten, die seinem Leistungsvermögen angemessen seien, so z. B. leichte Kurierfahrertätigkeiten mit Ladungspapieren im Reedereibereich, bei denen nur leichte Gewichte bewegt werden müssten. Auch seien dem Kläger Tätigkeiten eines Auslieferungsfahrers für ein Dentallabor, eines Poststellenmitarbeiters, eines Lagerfacharbeiters und einer Bürohilfskraft möglich und zumutbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise

1. ihm die Untersuchung des berufskundigen Sachverständigen S. über die Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern zugängig zu machen und ihm hierzu rechtliches Gehör zu gewähren,

2. den berufskundigen Sachverständigen Siegfried M. (Agentur für Arbeit, Hamburg) zu hören und ein schriftliches berufskundiges Sachverständigengutachten von der Handels-kammer Hamburg

zu den Beweisfragen

a) Gibt es einen offenen Arbeitsmarkt für die Berufstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg? b) Welche Qualifikationsanforderungen setzt die Berufstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters voraus, und wie wird diese im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft entlohnt? c) Sind die Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern "Schonarbeitsplätze" und/oder werden diese vorrangig innerbetrieblich vergeben?

einzuholen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und legt Kopie einer vom berufskundigen Sachverständigen M. im Verfahren S 9 RJ 292/04 vorgelegten Aufstellung "Verweisungsberufe – wesentliche Merkmale" vom 23. Juni 2004 vor, auf welcher unter "Bemerkung" in der Rubrik "Poststellenmitarbeiter" der originalhandschriftliche Vermerk "keine Arbeitsplätze, kein offener Arbeitsmarkt" angebracht ist.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie ist mit der klageweisen Geltendmachung der vom Kläger gegen die Beklagte erhobenen Ansprüche einverstanden und hält das erstinstanzliche Urteil ebenfalls für zutreffend. Der Kläger sei qualifiziert, einen LKW mit Führerschein Klasse 2 zu fahren, und als "echter Kraftfahrer" eingesetzt worden.

Das Berufungsgericht hat die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Beschluss vom 24. Mai 2002 ausgesetzt und Befundberichte von Dr. H1 (Beschwerdebild wenig verändert, lang hingezogene neurotische Depression, neurotische Persönlichkeitsentwicklung) sowie dem Orthopäden Dr. S. (degeneratives LWS-Syndrom ohne peripher-neu-

rologische Defizite) eingeholt. Nach dem Befundbericht Dr. S1 vom 8. September 2005 ist der Kläger dort letztmalig im Juni 2003 zur Behandlung erschienen (chronisches LWS-Syndrom, Arthropathie der Facetten, Spondylarthrose). Das Berufungsgericht hat die Beteiligten auf den Beschluss des BSG vom 28. April 2004 (B 5 RJ 153/03 B) hingewiesen, nach welchem Facharbeiterschutz besteht, wenn ungeachtet der Verrichtung eines Beamtendienstpostens zumindest eine Einstufung nach Lohngruppe 5 der Anlage 2 zum TV Arb (Kraftfahrer im Straßenpostdienst mit Führerschein der Klasse 2 und LKW über 7,5 Tonnen) erfolgen müsste, wenn die Tätigkeit nicht beamtenbewertet wäre.

Im Termin vom 23. November 2005 ist als berufskundiger Sachverständiger der Abschnittsleiter W. (Agentur für Arbeit Hamburg-Mitte) gehört worden. Wegen seiner Ausführungen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungsakten der Beklagten und der in der Niederschrift aufgeführten weiteren Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Sie ist auch begründet.

Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar und 20. Juli 1999 sind rechtmäßig. Dem Kläger steht die zugesprochene Rente nicht zu, denn er ist nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden, hier anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Beim Kläger liegen Krankheiten und Behinderungen vor, die sein körperliches Leistungsvermögen herabsetzen. Hierzu gehören zum einen ein mit Fehlhaltung einhergehendes chonisches LWS-Syndrom mit geringgradigen Aufbrauchveränderungen bei Übergangsstörung zwischen LWS und Kreuzbein (Bogenschlussstörung L 5; Teilsacralisierung des 5. Lendenwirbelkörpers) und röntgenologisch nachgewiesener Arthropathie der kleinen Wirbelgelenke L 4 bis S 1, zum anderen rezidivierende, geringgradige Reizzustände der Kniescheibengleitlager. Röntgenologisch besteht der Verdacht auf beginnenden Knieknorpelverschleiß. Der neurologische Befund ist unauffällig, über Ausstrahlungen bei Lumbalgien klagt der Kläger nicht. Psychiatrischerseits besteht eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung bei auf die somatischen Leiden fixierter Klagsamkeit. Diese Gesundheitsstörungen hat der Senat auf Grund der Gutachten/Ausführungen der medizinischen Sachverständigen P. und Dr. R1 festgestellt. Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte haben keine weiteren relevanten Krankheiten/Behinderungen mitgeteilt.

Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen ist der Kläger, wie sich aus den überzeugenden Ausführungen der vom Sozialgericht gehörten medizinischen Sachverständigen ergibt, nur noch in der Lage, leichte und halbschichtig/zur Hälfte der Arbeitszeit auch mittelschwere körperliche Arbeiten mit Hebe- und Tragebelastungen von möglichst nicht mehr als 10 kg zu verrichten. Derlei Tätigkeiten, die durchschnittlicher geistiger Art und durchschnittlichen Verantwortungsgrades sein können, vermag der Kläger in wechselnder Körperhaltung, aber auch überwiegend im Gehen, Stehen oder Sitzen, zu ebener Erde, ohne sehr lang anhaltende Zwangshaltungen (aber mit Überkopfarbeiten im arbeitsüblichen Umfang), ohne Knien und Hocken, nicht auf großen Leitern und Gerüsten (wohl aber auf kleineren Leitern bzw. Trittleitern) und nicht an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen, nicht in Schicht-, Nacht- und Akkordarbeit, ohne besonderen Stress, möglichst ohne Publikumsverkehr, in geschlossenen Räumen, mit gegebener Schutzkleidung - aber auch im Freien (Witterungseinfluss) - vollschichtig zu verrichten. Derlei zumutbare Arbeiten kann der Kläger auch noch erreichen. Denn er ist wegefähig, d. h. in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von über 500 Meter in jeweils 20 Minuten zurückzulegen. Er ist trotz seiner neurotischen Persönlichkeitsentwicklung auch in der Lage, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsaufnahme aus eigener Kraft zu überwinden. Ein psychiatrisches Leiden, das ihn daran hindern könnte, liegt bei ihm nicht vor.

Mit dem festgestellten Restleistungsvermögen kann der Kläger seine bisherige (letzte) Tätigkeit als Kraftfahrer im Straßenpostdienst der Führerscheinklasse 2 (bei der Deutschen Post AG) zwar nicht mehr verrichten, denn hiermit sind schwere körperliche Anforderungen verbunden. Auch sonstige Kraftfahrertätigkeiten, die den Führerschein der Klasse 2 oder 3 voraussetzen, kann er nicht mehr ausüben, da er nur über ein Leistungsvermögen für leichte bis (zur Hälfte des Tages) mittelschwere Arbeiten verfügt und solche Kraftfahrertätigkeiten ein größeres Leistungsvermögen erfordern.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Dies ist erst dann der Fall, wenn es auch keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Hierbei darf ein Facharbeiter nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur auf eine angelernte Tätigkeit, die genau zu bezeichnen ist, verwiesen werden. Auf eine ungelernte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes darf ein Facharbeiter generell nicht verwiesen werden. Einem Facharbeiter ist der Kläger hier gleichzustellen. Denn er wäre, auch wenn er keinen beamtenbewerteten Dienstposten A 5 innegehabt und die postbetriebliche Prüfung nicht bestanden hätte – letzteres begründete seine Einstufung in Lohngruppe 7a und nach vierjähriger Bewährung in Lohngruppe 8 (vgl. § 5 Nr. 3 TV Arb) – als Kraftfahrer im Straßenpostdienst gemäß Anlage 2 § 17 TV Arb in Lohngruppe 5 Nr. 5, eine Facharbeiterlohngruppe, einzugruppieren gewesen. Der Kläger hat nicht nur den Führerschein der Klasse 2 erworben, sondern auch überwiegend Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen gefahren. Dass er zu Beginn der 90er Jahre zuweilen auch als "Vertreter des Dolmetschers" fungiert hat und danach vorübergehend bezahlt worden ist, rechtfertigt nicht die Annahme einer Lösung vom Beruf des Kraftfahrers im Straßenpostdienst. Die Deutsche Post - Niederlassung Brief - hat unter dem 5. Juli 2005 bestätigt, dass der Kläger überwiegend und auch zuletzt als Kraftfahrer der Führerscheinklasse 2 dienstplanmäßig eingesetzt worden ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann der Kläger im Rahmen des § 43 Abs. 2 SGB VI (für einen Leistungsfall ab 1. Januar 2001 im Rahmen des § 240 SGB VI n. F.) zumindest noch auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen werden.

Allerdings kann der Kläger nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen W., den der Senat zu seiner Einsatzfähigkeit als Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor, als Lagerfacharbeiter, Bürohilfskraft, Kurierfahrer mit Ladungspapieren im Reedereibereich, als Telefonist und als Poststellenmitarbeiter gehört hat, nicht mehr als Auslieferungsfahrer für ein Dentallabor arbeiten, auch wenn er nach seinen Angaben privat noch einen PKW fährt. Die beim Auslieferungsfahrer anfallenden Hebe- und Tragebelastungen überschreiten nämlich gelegentlich das Gewicht von 10 kg, auf das Dr. R1 das Leistungsvermögen des Klägers begrenzt hat. Eine Arbeit als Kurierfahrer hat der berufskundige Sachverständige M. bereits wegen der vorkommenden Gewichtsbelastungen von bis zu 15 kg ausgeschlossen. Das Vorhandensein der Tätigkeit "Kurierfahrer im Reedereibereich", welche vom Kläger tolerable Gewichtsbelastungen beinhaltet, hat der berufskundige Sachverständige W. nicht zu bestätigen vermocht. Mit der Tätigkeit eines Servicefahrers im Einsatzgebiet "Essen auf Rädern" sind zwar nur Belastungen von weniger als 10 kg verbunden, so dass insoweit an einen Einsatz des Klägers zu denken wäre. Indes ist der Servicefahrer nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen W. mittlerweile ein Ausbildungsberuf (Ausbildungsdauer: zwei Jahre). Der Senat hat daher Zweifel, dass hierfür eine Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten ausreicht. Der berufskundige Sachverständige hat diesbezüglich keine Angaben machen können. Nach seinen Ausführungen gibt es zudem derzeit keinen Lohntarifvertrag für Servicefahrer. Dies lässt eine sichere Beurteilung, ob es sich bei dem Servicefahrer um eine zumutbare Verweisungstätigkeit handelt, nicht zu. Im Übrigen erfordert diese Tätigkeit in gewisser Weise auch Publikumsverkehr und kann mitunter mit einigem, der Gesundheit des Klägers abträglichem Stress verbunden sein. Der Senat vermag den Kläger daher nicht auf eine Tätigkeit als Servicefahrer zu verweisen. Tätigkeiten eines Lagerfacharbeiters, einer Bürohilfskraft oder eines Telefonisten kommen für den Kläger nicht in Betracht, weil sie entweder überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten erfordern oder mangels Vorkenntnissen des Klägers einer Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten bedürfen und im Übrigen mit Publikumsverkehr verbunden sind. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen. Zwar stellt die Arbeit am Computer für den Kläger, wie er bei Dr. R1 angegeben hat, sein vorrangiges Hobby dar, so dass man eigentlich erwarten könnte, dass er für die Tätigkeit einer Bürohilfskraft gewisse Grundkenntnisse in Systemprogrammen wie Word und Outlook besitzt. Der Kläger hat solche Kenntnisse in der mündlichen Verhandlung indes verneint, so dass nicht auszuschließen ist, dass er nicht über genügend Vorkenntnisse verfügt und es deshalb für die Tätigkeit einer Bürohilfskraft einer Einarbeitung von über drei Monaten bedarf. Hierzu fügt sich, dass nach der Aufstellung des berufskundigen Sachverständigen M. vom 23. Juni 2004 im Verfahren S 9 RJ 292/04 für den EDV-Kenntnisse voraussetzenden mulifunktionalen Arbeitsplatz eines Büropraktikers und Bürohelfers generell eine Einarbeitung von über drei Monaten erforderlich ist. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der nach dieser Aufstellung mit der Tätigkeit des Bürohelfers verbundene Stress der Verrichtung dieser Tätigkeit durch den Kläger ohnehin entgegenstünde. Im Übrigen hat der berufskundige Sachverständige M.

Tätigkeiten einer Fachkraft für Lagerwirtschaft, eines Handelsfachpackers und Transportgeräteführers wegen ihres Schweregrades (mittelschwer bis schwer) ausgeschlossen.

Der Kläger kann jedoch noch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden. Es handelt sich hierbei um eine leichte, nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeit. Sie beinhaltet den Transport der Postsendungen, das Öffnen, Sortieren, Verteilen, die Eingangsstempelung, den Postausgang, das Kuvertieren, Frankieren, die Kenntnis der Posttarife und der innerbetrieblichen Aufgabenverteilung sowie Botendienste. Diese Tätigkeiten, für die eine Büroausbildung nicht Einstellungsvoraussetzung ist, kann der Kläger nach seinem körperlichen Leistungsvermögen unter Zugrundelegung der durch Dr R1 und den Orthopäden P. erfolgten Leistungsbeurteilung verrichten. Das hat der berufskundige Sachverständige W. bestätigt. Nach seinen geistigen Voraussetzungen kann der Kläger diese Tätigkeiten auch verrichten. Eine Einarbeitung ist in drei Monaten möglich. Das ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung des berufskundigen Sachverständigen M ... Soweit der berufskundige Sachverständige W. im Termin am 23. November 2005 gemeint hat, dass ein Facharbeiter im Rahmen des für die Arbeiterberufe geltenden Mehrstufenschemas nicht auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden könne, weil für diese nur eine sehr kurze Einarbeitungszeit erforderlich sei, trifft seine Rechtsauffassung nicht zu. Nach den Ausführungen dieses berufskundigen Sachverständigen vergüten Behörden Poststellenmitarbeiter nach Gehaltsgruppe VII oder VIII des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). Damit wird diese Tätigkeit höher vergütet als die auf die reine Postabfertigung beschränkte Tätigkeit, die im BAT in Vergütungsgruppe IX b bzw. – sofern nur Hilfsleistung bei der Postabfertigung erfolgt – in Vergütungsgruppe X aufgeführt ist. Mit einer Vergütung nach BAT VII oder VIII als Poststellenmitarbeiter erhielte der Kläger demnach Gehalt nach einer Vergütungsgruppe, auf die ein Facharbeiter zumutbar verwiesen werden kann.

Für Poststellenmitarbeiter besteht (in Hamburg) auch ein offener Arbeitsmarkt. Das hat der berufskundige Sachverständige W. unter Hinweis auf eine von der Agentur für Arbeit in Hamburg im Jahre 2004 durchgeführte Erhebung bestätigt. Danach gab es in Hamburg 500 Arbeitsplätze für Poststellenmitarbeiter. Nach alledem kann der Kläger iSd § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VI zumutbar auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verwiesen werden und ist demnach nicht berufsunfähig. Er ist damit auch nicht berufsunfähig iSd § 240 Abs. 2 SGB VI n. F.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache zu vertagen, dem Kläger die vom berufskundigen Sachverständigen W. in Bezug genommene Untersuchung der Agentur für Arbeit über Arbeitsplätze von Poststellenmitarbeitern in Hamburg zugängig zu machen und ihm hierzu rechtliches Gehör (§ 62 SGG) einzuräumen. Der Kläger bestreitet das Vorliegen der Untersuchung nicht. Der Senat, dem die Untersuchung nicht vorliegt, hat ebenfalls keinen Zweifel, dass diese erfolgt ist. Der Senat hat ebenfalls keinen Zweifel an dem von dem berufskundigen Sachverständigen mitgeteilten Ergebnis dieser Untersuchung. Auch der Kläger bestreitet dieses Ergebnis nicht. Der Sachverständige hat dargelegt, auf welches Material er seine sachverständige Aussage stützt. Dass ein Sachverständiger den Beteiligten im Einzelnen die Materialien unterbreitet, auf die er sein mündliches Sachverständigengutachten stützt, ist nicht notwendig.

Darüber hinaus besteht kein Grund, zu den Beweisfragen a), b) und c) den berufskundigen Sachverständigen M. mündlich zu hören bzw. ein Gutachten der Handelkammer Hamburg einzuholen. Die Beweisfrage a) ist vom berufskundigen Sachverständigen W. bejaht worden. Die Qualifikationsanforderungen der Berufstätigkeit eines Poststellenmitarbeiters – Beweisfrage b) - und deren Entlohnung im öffentlichen Dienst hat er ebenfalls aufgezeigt. Die Entlohnung/Einstufung von Poststellenmitarbeitern in der Privatwirtschaft ergibt sich aus den einschlägigen Tarifverträgen. Zudem reicht es für eine Verweisung des Klägers aus, wenn – wie vom berufskundigen Sachverständigen bejaht – für den öffentlichen Dienst ein offener Arbeitsmarkt besteht. Die Beweisfrage c) lässt sich anhand der Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls bejahen. Denn der Umstand, dass für Poststellenmitarbeiter in Hamburg ein offener Arbeitsmarkt besteht, besagt im Umkehrschluss, dass es sich hierbei nicht um Schonarbeitsplätze und/oder vorrangig innerbetrieblich vergebene Arbeitsplätze handelt. Der nochmaligen Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu bereits sachverständig beantworteten Beweisfragen bedarf es deshalb nicht. Im Übrigen hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, nach denen es sich dem Senat aufdrängen müsste, seinen Beweisanträgen nachzukommen. Vielmehr hat er die Aussage des berufskundigen Sachverständigen weder substantiiert in Zweifel gezogen noch erschüttert. Die handschriftliche Notiz auf der vom Kläger vorgelegten Aufstellung vom 23. Juni 2004, dass es für Poststellenmitarbeiter weder Arbeitsplätze noch einen offenen Arbeitsmarkt gebe, stammt nicht von dem berufskundigen Sachverständigen M ...

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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