Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 315/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge streitig.
Das klagende Land stellte zum 01.02.2002 Frau K (im Folgenden: Nachzuversichernde) in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ein und ernannte sie zur Beamtin auf Widerruf. Der Vorbereitungsdienst wurde zwischenzeitlich bis zum 31.07.2004 verlängert, nachdem die Nachzuversichernde die zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und I im November 2003 nicht bestanden hatte. Am 10.07.2004 fand ihr zweiter Prüfungsversuch statt. Mit Schreiben vom 21.07.2004 fragte das klagende Land bei der Nachzuversichernden an, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei, insbesondere ob Gründe für den Aufschub der Nachversicherung vorlägen. Hierauf erhielt das klagende Land keine Antwort. Auf ein erstes Erinnerungsschreiben vom 25.08.2004 erhielt das klagende Land erneut keine Antwort. Dieses Erinnerungsschreiben versandte das klagende Land erneut am 03.09.2004, nachdem es in Erfahrung gebracht hatte, dass die Nachzuversichernde von L nach G verzogen war (Vermerk Bl. 22 der Verwaltungsakte). Erneut erhielt das klagende Land keine Antwort. Daraufhin stellte das klagende Land am 20.10.2004 eine Bescheinigung über die Nachversicherung mit einem Nachversicherungsbeitrag von 6 100,20 Euro aus. Dieser Nachversicherungsbeitrag ging bei der Beklagten am 26.10.2004 ein. Mit Bescheid vom 22.02.2005 erhob die Beklagte vom klagenden Land einen Säumniszuschlag für einen Monat. Der Nachversicherungsbeitrag sei 3 Monate nach dem Ausscheiden der Nachzuversichernden aus der Beschäftigung fällig geworden, also am 11.10.2004. Tatsächlich sei der Nachversicherungsbeitrag aber erst am 26.10.2004 bei ihr eingegangen. Daraus ergebe sich ein Säumniszuschlag von 61 Euro (1% von 6 100 Euro).
Hiergegen erhob das klagende Land Widerspruch mit der Begründung, dass es kein Verschulden an der Säumnis treffe. Die Nachzuversichernde habe auf ihre Nachfrage, wie in der Nachversicherung zu verfahren sei, nicht geantwortet. Auch auf Erinnerungsschreiben habe sie nicht reagiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 (Zugang beim klagenden Land 30.05.2005) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachversicherungsbeitrag sei spätestens am 11.10.2004 fällig geworden. Aufschubgründe für die Nachversicherung lägen nicht vor. Bei der Erhebung von Säumniszuschlägen komme es im Rahmen der Nachversicherung nicht auf ein Verschulden des Nachversicherungspflichtigen an. Die insoweit maßgeblich Vorschrift des § 24 Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei bei der Nachversicherung nicht einschlägig, da sie nur Fälle der Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit betreffe.
Hiergegen hat das klagende Land am 27.06.2005 Klage erhoben.
Es ist weiterhin der Auffassung, ohne Verschulden in Säumnis geraten zu sein. Wegen fehlender Mitwirkung der Nachzuversichernden sei es daran gehindert gewesen, die Nachversicherung rechtzeitig durchzuführen.
Das klagende Land beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Wenn der Nachzuversichernde nicht reagiere, so würden die Nachversicherungsbeiträge entsprechend der sogenannten Drei-Monats-Regelung aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 27.04.1999 – D II 6 – 224012/55 – fällig.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die vom klagenden Land und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 beschwert das klagende Land nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, da die Beklagte zurecht vom klagenden Land einen Säumniszuschlag i. H. v. 61 Euro erhoben hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Danach gilt folgendes: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1/100 des Rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Diese Voraussetzungen sind hier für einen Monat der Säumnis gegeben. Das klagende Land befand sich zumindest seit dem 11.10.2004 in Säumnis, denn der Nachversicherungsbeitrag war hier – unter Berücksichtigung der Drei-Monats-Regelung aus dem Rundschreiben des BMI vom 27.04.1999 – spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und Aufschubgründe für die Nachversicherung aus § 184 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) lagen nicht vor. Insbesondere ist § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI nicht einschlägig, wonach die Nachversicherung aufgeschoben wird, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Eine solche Prognose hat das klagende Land nicht angestellt und konnte dies – in subjektiver Hinsicht – auch nicht, nachdem sich die Nachzuversichernde nicht dazu erklärt hatte, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei. Die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge zum 11.10.2004 ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen (für einen Monat) ist auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV gesperrt. Diese Vorschrift regelt folgendes: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Selbst wenn man die Vorschrift mit dem Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R -) auf Nachversicherungsfälle anwendet, so scheidet diese Vorschrift im vorliegenden Fall aus, weil das klagende Land an der Säumnis ein Verschulden trifft. Das klagende Land wusste, dass die Nachversicherungsbeiträge (spätestens) zum 11.10.2004 fällig geworden waren. Es hat die Nachversicherungsbeiträge trotzdem erst zum 26.10.2004 an die Beklagte überwiesen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Nachzuversichernde bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung dazu abgegeben hatte, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei. Reagiert ein Nachzuversichernder nicht auf entsprechende Aufforderungen des Nachversicherungspflichtigen, sich über die Nachversicherung zu erklären, so folgt hieraus, dass die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die ersten Aufforderungesschreiben des klagenden Landes die Nachzuversichernde nicht erreicht haben dürften, nachdem diese zwischenzeitlich umgezogen war. Denn auch das – an die zutreffende Adresse gerichtete – Erinnerungsschreiben des klagenden Landes vom 03.09.2004 blieb von der Nachzuversichernden unbeantwortet. Die Beklagte hätte deswegen die Nachversicherung spätestens 4 Wochen später zum 11.10.2004 durchführen müssen. Sie hat dies tatsächlich erst zum 26.10.2004 getan. Für die Kammer ist insoweit nicht erkennbar, welche Erkenntniszuwächse das klagende Land in dieser Zeit (also den weiteren 15 Tagen) erwartete, nachdem die Nachzuversichernde nicht binnen 4 Wochen reagiert hatte. Auch das BSG hat bisher ein fehlendes Verschulden an der Säumnis nur dann angenommen, wenn der Nachzuversichernde noch keine oder keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen konnte (BSG, a.a.O.). Ein solcher Fall steht hier nicht in Streit, nachdem es nicht um ein "nicht-erklären-können" geht, sondern ein "nicht-erklären-wollen" vorliegt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund aus § 144 Abs. 2 SGG einschlägig ist. Insbesondere misst die Kammer der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei, nachdem das BSG die maßgeblichen Rechtsfragen grundsätzliche bereits geklärt hat (BSG, a.a.O. und Urteil vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 -).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge streitig.
Das klagende Land stellte zum 01.02.2002 Frau K (im Folgenden: Nachzuversichernde) in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ein und ernannte sie zur Beamtin auf Widerruf. Der Vorbereitungsdienst wurde zwischenzeitlich bis zum 31.07.2004 verlängert, nachdem die Nachzuversichernde die zweite Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und I im November 2003 nicht bestanden hatte. Am 10.07.2004 fand ihr zweiter Prüfungsversuch statt. Mit Schreiben vom 21.07.2004 fragte das klagende Land bei der Nachzuversichernden an, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei, insbesondere ob Gründe für den Aufschub der Nachversicherung vorlägen. Hierauf erhielt das klagende Land keine Antwort. Auf ein erstes Erinnerungsschreiben vom 25.08.2004 erhielt das klagende Land erneut keine Antwort. Dieses Erinnerungsschreiben versandte das klagende Land erneut am 03.09.2004, nachdem es in Erfahrung gebracht hatte, dass die Nachzuversichernde von L nach G verzogen war (Vermerk Bl. 22 der Verwaltungsakte). Erneut erhielt das klagende Land keine Antwort. Daraufhin stellte das klagende Land am 20.10.2004 eine Bescheinigung über die Nachversicherung mit einem Nachversicherungsbeitrag von 6 100,20 Euro aus. Dieser Nachversicherungsbeitrag ging bei der Beklagten am 26.10.2004 ein. Mit Bescheid vom 22.02.2005 erhob die Beklagte vom klagenden Land einen Säumniszuschlag für einen Monat. Der Nachversicherungsbeitrag sei 3 Monate nach dem Ausscheiden der Nachzuversichernden aus der Beschäftigung fällig geworden, also am 11.10.2004. Tatsächlich sei der Nachversicherungsbeitrag aber erst am 26.10.2004 bei ihr eingegangen. Daraus ergebe sich ein Säumniszuschlag von 61 Euro (1% von 6 100 Euro).
Hiergegen erhob das klagende Land Widerspruch mit der Begründung, dass es kein Verschulden an der Säumnis treffe. Die Nachzuversichernde habe auf ihre Nachfrage, wie in der Nachversicherung zu verfahren sei, nicht geantwortet. Auch auf Erinnerungsschreiben habe sie nicht reagiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2005 (Zugang beim klagenden Land 30.05.2005) wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachversicherungsbeitrag sei spätestens am 11.10.2004 fällig geworden. Aufschubgründe für die Nachversicherung lägen nicht vor. Bei der Erhebung von Säumniszuschlägen komme es im Rahmen der Nachversicherung nicht auf ein Verschulden des Nachversicherungspflichtigen an. Die insoweit maßgeblich Vorschrift des § 24 Abs. 2 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei bei der Nachversicherung nicht einschlägig, da sie nur Fälle der Beitragsforderung mit Wirkung für die Vergangenheit betreffe.
Hiergegen hat das klagende Land am 27.06.2005 Klage erhoben.
Es ist weiterhin der Auffassung, ohne Verschulden in Säumnis geraten zu sein. Wegen fehlender Mitwirkung der Nachzuversichernden sei es daran gehindert gewesen, die Nachversicherung rechtzeitig durchzuführen.
Das klagende Land beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Wenn der Nachzuversichernde nicht reagiere, so würden die Nachversicherungsbeiträge entsprechend der sogenannten Drei-Monats-Regelung aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 27.04.1999 – D II 6 – 224012/55 – fällig.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte sowie die vom klagenden Land und von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2005 beschwert das klagende Land nicht nach § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Diese Bescheide sind rechtmäßig, da die Beklagte zurecht vom klagenden Land einen Säumniszuschlag i. H. v. 61 Euro erhoben hat. Rechtsgrundlage hierfür ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV).
Danach gilt folgendes: Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1/100 des Rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Diese Voraussetzungen sind hier für einen Monat der Säumnis gegeben. Das klagende Land befand sich zumindest seit dem 11.10.2004 in Säumnis, denn der Nachversicherungsbeitrag war hier – unter Berücksichtigung der Drei-Monats-Regelung aus dem Rundschreiben des BMI vom 27.04.1999 – spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig und Aufschubgründe für die Nachversicherung aus § 184 Abs. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) lagen nicht vor. Insbesondere ist § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB VI nicht einschlägig, wonach die Nachversicherung aufgeschoben wird, wenn eine andere Beschäftigung voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Eine solche Prognose hat das klagende Land nicht angestellt und konnte dies – in subjektiver Hinsicht – auch nicht, nachdem sich die Nachzuversichernde nicht dazu erklärt hatte, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei. Die Fälligkeit der Nachversicherungsbeiträge zum 11.10.2004 ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen (für einen Monat) ist auch nicht nach § 24 Abs. 2 SGB IV gesperrt. Diese Vorschrift regelt folgendes: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Selbst wenn man die Vorschrift mit dem Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 12.02.2004 – B 13 RJ 28/03 R -) auf Nachversicherungsfälle anwendet, so scheidet diese Vorschrift im vorliegenden Fall aus, weil das klagende Land an der Säumnis ein Verschulden trifft. Das klagende Land wusste, dass die Nachversicherungsbeiträge (spätestens) zum 11.10.2004 fällig geworden waren. Es hat die Nachversicherungsbeiträge trotzdem erst zum 26.10.2004 an die Beklagte überwiesen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Nachzuversichernde bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung dazu abgegeben hatte, wie mit der Nachversicherung zu verfahren sei. Reagiert ein Nachzuversichernder nicht auf entsprechende Aufforderungen des Nachversicherungspflichtigen, sich über die Nachversicherung zu erklären, so folgt hieraus, dass die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen ist. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die ersten Aufforderungesschreiben des klagenden Landes die Nachzuversichernde nicht erreicht haben dürften, nachdem diese zwischenzeitlich umgezogen war. Denn auch das – an die zutreffende Adresse gerichtete – Erinnerungsschreiben des klagenden Landes vom 03.09.2004 blieb von der Nachzuversichernden unbeantwortet. Die Beklagte hätte deswegen die Nachversicherung spätestens 4 Wochen später zum 11.10.2004 durchführen müssen. Sie hat dies tatsächlich erst zum 26.10.2004 getan. Für die Kammer ist insoweit nicht erkennbar, welche Erkenntniszuwächse das klagende Land in dieser Zeit (also den weiteren 15 Tagen) erwartete, nachdem die Nachzuversichernde nicht binnen 4 Wochen reagiert hatte. Auch das BSG hat bisher ein fehlendes Verschulden an der Säumnis nur dann angenommen, wenn der Nachzuversichernde noch keine oder keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen konnte (BSG, a.a.O.). Ein solcher Fall steht hier nicht in Streit, nachdem es nicht um ein "nicht-erklären-können" geht, sondern ein "nicht-erklären-wollen" vorliegt.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Berufung war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund aus § 144 Abs. 2 SGG einschlägig ist. Insbesondere misst die Kammer der Sache keine grundsätzliche Bedeutung bei, nachdem das BSG die maßgeblichen Rechtsfragen grundsätzliche bereits geklärt hat (BSG, a.a.O. und Urteil vom 29.07.1997 – 4 RA 107/95 -).
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