Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 69/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 24.2.2006 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Absenkungsbescheide vom 12.1.2006 und 17.2.2006 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkungsbescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006. Mit Bescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006 ist dem Antragsteller von der Antragsgegnerin die bewilligte monatliche Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) um 10% für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 und um weitere 10% für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2006 abgesenkt worden. Begründet wurden die Absenkungen der Regelleistungen bzw. der Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages (§ 24 SGB II) mit dem Nichterscheinen des Antragstellers zu den Meldeterminen am 05.01.2006 und 26.01.2006 ohne wichtigen Grund.
Das sinngemäße Begehren des Antragstellers, die mit Bescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006 angeordneten Absenkungen der Regelleistungen unter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages aufzuheben mit dem Ziel der Weitergewährung von ungekürzten Leistungen, wird verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Denn ein fristgemäß erhobener Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht der Antragsteller sein Ziel, nämlich die (vorläufige) Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II in der bis zum Entziehungszeitpunkt gewährten Höhe.
(1) Der so verstandene Antrag bleibt im Hinblick auf den Absenkungsbescheid vom 12.01.2006 wegen Unzulässigkeit erfolglos. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.01.2006 dürfte die bereits vor Erhebung des Eilantrages eingetretene Bestandskraft des Bescheides entgegenstehen.
Grundsätzlich kann das Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur entsprechen, sofern der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 7). Auch fehlt es einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse, wenn das im Eilverfahren durchzusetzende Interesse im Hauptsacheverfahren nicht mehr verfolgt werden kann, weil der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist (LSG NRW Beschluss vom 24.06.2005 –L19 B 3/05 AY ER-). Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt in der Sache für die Beteiligten bindend, wenn der gegen den Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird ( ...). Formelle Bestandskraft, d.h. Unanfechtbarkeit tritt (u.a.) ein, wenn gegen den Verwaltungsakt der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Im vorliegenden kann ein fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 12.01.2006, der dem Eintritt der Bestandskraft entgegenstünde, nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller hat in seinem Eilantrag vom 24.02.2006 vorgetragen, gegen die Absenkungsbescheide "Widersprüche" eingelegt zu haben und hat (u.a.) eine von der Antragsgegnerin ausgestellte Eingangsbestätigung vom 10.01.2006 zu einem dort am 03.01.2006 eingegangenen Widerspruch beigefügt. Dieser am 03.01.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch kann sich denklogisch nicht auf den zeitlich später ergangenen Absenkungsbescheid vom 12.1.2006 beziehen. Der Widerspruch vom 03.01.2006 richtet sich gegen den Bescheid vom 01.12.2005, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Renovierungskosten abgelehnt hatte. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.01.2006 ist weder in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten aktenkundig noch konnte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichtes einen Eingang eines Widerspruchs bei ihr bestätigen. Sofern man den am 24.02.2006 erhobenen Eilantrag auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 auslegen wollte, scheitert die Zulässigkeit des Antrages nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil bereits vor Erhebung des Eilantrag, nämlich am 14.02.2006 die Bestandskraft des Absenkungsbescheides vom 12.01.2006 eingetreten sein dürfte. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.03.2006 ist der Absenkungsbescheid vom 12.01.2006 am Tag seiner Erstellung an die Zentrale in Nürnberg zwecks Versendung elektronisch übermittelt worden. In der Regel wird ein elektronisch übermittelter Bescheid von der Zentrale ein Tag später, d.h. am Tag nach Bescheiderstellung und –übermittlung, an den Adressaten per Post versandt. Im vorliegenden geht das Gericht -mangels entgegenstehender Anhaltspunkte- deshalb davon aus, dass der Bescheid vom 12.1.2006 von der Zentrale in Nürnberg am 13.01.2006 (Freitag) an den Antragsteller durch einfachen Brief übersandt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt der durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes übersandte Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zugestellte Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Nichteingang bzw. zeitlich späteren Eingang gilt der am 13.01.2006 zur Post gegebene Bescheid vom 12.1.2006 damit am 16.1.2006 als zugestellt. Der Beginn der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist infolgedessen auf den 17.01.2006 zu datieren und endete mit Ablauf des 17.02.2006 (Freitag) (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Anhaltspunkte für die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen mit Blick auf die in dem Bescheid vom 12.01.2006 zutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht. Bis zum Ablauf des 17.02.2006 als Ende der Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs ist der Eingang eines Widerspruches bei der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Auch hat der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin im Schreiben vom 15.03.2006, bei ihr sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 eingegangen, unbestritten gelassen.
(2) Im Hinblick auf den Absenkungsbescheid vom 17.2.2006 bleibt der Eilantrag ebenfalls erfolglos. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Antrages kann festgestellt werden: Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 17.02.2006 nachweislich am 18.02.2006 und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen –wie vorliegend- der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Insbesondere wenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86 b Rdn. 12 b). Im vorliegenden bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides vom 17.02.2006. Der Widerspruch vom 18.02.2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt daher nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht wegen seines Ausbleibens im Meldetermin am 26.01.2006 sanktioniert, denn der Antragsteller kann einen wichtigen Grund für sein Ausbleiben nicht geltend machen.
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 05.01.2006 aufgefordert, am 26.01.2006 sich bei ihr zu melden, um sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu besprechen. Es handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur persönlichen Meldung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung- (SGB III). Dieser Meldeaufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden (.) nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 Abs. 2 SGB II). Bei wiederholter Pflichtverletzung (.) wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung und des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII). Über diese Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 3 und Abs. 6 SGB II ist der Hilfebedürftige vorher zu belehren. Dieser Belehrungspflicht ist die Antragsgegnerin in dem Einladungsschreiben vom 05.01.2006 an den Antragsteller zutreffend, umfassend und verständlich nachgekommen. Ein wichtiger Grund für seinen Pflichtverstoß steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Soweit der Antragsteller meint, seine Abwesenheit am 26.1.2006 sei wegen seiner Unabkömmlichkeit zu Hause im Hinblick auf die notwendige Betreuung der einjährigen Tochter gerechtfertigt, schließt sich das Gericht dieser Sichtweise nicht an. Der Antragsteller hat sinngemäß geltend gemacht, seine Ehefrau könne aus Krankheitsgründen das Kleinkind zur Zeit nicht versorgen. Dieser Vortrag kann nach Würdigung des vorgelegten Attestes von N, Orthopäde, vom 10.02.2006 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dem Attest kann lediglich entnommen werden, dass die Ehefrau von dem Orthopäden regelmäßig behandelt und an Verformungen und an einem Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Wenn der Arzt weiterhin mitteilt, "nach ihrer Aussage ist sie nicht in der Lage in ihrem Haushalt richtig zu arbeiten", zitiert der Arzt die Selbsteinschätzung der Ehefrau hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ohne jedoch selbst eine eigene, fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vorzunehmen. Damit ist das Attest hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau tatsächlich im Zeitpunkt des Meldetermins am 26.01.2006 aus medizinischen Gründen an der Übernahme der Kindesbetreuung gehindert war, unergiebig. Gleiches gilt für das in den Verwaltungsakten aktenkundige Attest von C, Orthopäde, vom 02.01.2006, in dem der Ehefrau Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 02.01.2006 bis zum 04.01.2006, nicht aber auch für den Meldetag am 05.01.2006 bescheinigt worden ist. Da die Ehefrau als Arbeitssuchende gemeldet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie über hinreichende zeitliche Kapazitäten verfügte, die Betreuung des Kindes am Meldetag für die Zeit der Abwesenheit des Antragstellers zu übernehmen. Mangels eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben des Antragstellers im Meldetermin war die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 6 SGB II berechtigt, die Regelleistung des Antragstellers (unter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages) um weitere 10% für den Zeitraum von drei Monaten (01.03.2006 bis 31.05.2006) zu kürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Gründe:
Der von dem Antragsteller am 24.2.2006 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Absenkungsbescheide vom 12.1.2006 und 17.2.2006 anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkungsbescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006. Mit Bescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006 ist dem Antragsteller von der Antragsgegnerin die bewilligte monatliche Regelleistung unter Wegfall des befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch –Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) um 10% für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 und um weitere 10% für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.05.2006 abgesenkt worden. Begründet wurden die Absenkungen der Regelleistungen bzw. der Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages (§ 24 SGB II) mit dem Nichterscheinen des Antragstellers zu den Meldeterminen am 05.01.2006 und 26.01.2006 ohne wichtigen Grund.
Das sinngemäße Begehren des Antragstellers, die mit Bescheide vom 12.01.2006 und 17.02.2006 angeordneten Absenkungen der Regelleistungen unter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages aufzuheben mit dem Ziel der Weitergewährung von ungekürzten Leistungen, wird verfahrensrechtlich vom Gericht dahingehend ausgelegt (§ 123 SGG), dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den jeweiligen Absenkungsbescheid bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens angeordnet werden soll (Anordnungsfall des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Denn ein fristgemäß erhobener Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid entfaltet gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Absenkungsbescheid gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG angeordnet, erreicht der Antragsteller sein Ziel, nämlich die (vorläufige) Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II in der bis zum Entziehungszeitpunkt gewährten Höhe.
(1) Der so verstandene Antrag bleibt im Hinblick auf den Absenkungsbescheid vom 12.01.2006 wegen Unzulässigkeit erfolglos. Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.01.2006 dürfte die bereits vor Erhebung des Eilantrages eingetretene Bestandskraft des Bescheides entgegenstehen.
Grundsätzlich kann das Gericht einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nur entsprechen, sofern der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86 b Rdn. 7). Auch fehlt es einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich am Rechtsschutzinteresse, wenn das im Eilverfahren durchzusetzende Interesse im Hauptsacheverfahren nicht mehr verfolgt werden kann, weil der angefochtene Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist (LSG NRW Beschluss vom 24.06.2005 –L19 B 3/05 AY ER-). Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt in der Sache für die Beteiligten bindend, wenn der gegen den Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird ( ...). Formelle Bestandskraft, d.h. Unanfechtbarkeit tritt (u.a.) ein, wenn gegen den Verwaltungsakt der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle eingereicht worden ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 Abs. 1 SGG). Im vorliegenden kann ein fristgerecht eingelegter Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 12.01.2006, der dem Eintritt der Bestandskraft entgegenstünde, nicht festgestellt werden.
Der Antragsteller hat in seinem Eilantrag vom 24.02.2006 vorgetragen, gegen die Absenkungsbescheide "Widersprüche" eingelegt zu haben und hat (u.a.) eine von der Antragsgegnerin ausgestellte Eingangsbestätigung vom 10.01.2006 zu einem dort am 03.01.2006 eingegangenen Widerspruch beigefügt. Dieser am 03.01.2006 bei der Antragsgegnerin eingegangene Widerspruch kann sich denklogisch nicht auf den zeitlich später ergangenen Absenkungsbescheid vom 12.1.2006 beziehen. Der Widerspruch vom 03.01.2006 richtet sich gegen den Bescheid vom 01.12.2005, mit dem die Antragsgegnerin die Übernahme von Renovierungskosten abgelehnt hatte. Ein Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12.01.2006 ist weder in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten aktenkundig noch konnte die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichtes einen Eingang eines Widerspruchs bei ihr bestätigen. Sofern man den am 24.02.2006 erhobenen Eilantrag auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 auslegen wollte, scheitert die Zulässigkeit des Antrages nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil bereits vor Erhebung des Eilantrag, nämlich am 14.02.2006 die Bestandskraft des Absenkungsbescheides vom 12.01.2006 eingetreten sein dürfte. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 27.03.2006 ist der Absenkungsbescheid vom 12.01.2006 am Tag seiner Erstellung an die Zentrale in Nürnberg zwecks Versendung elektronisch übermittelt worden. In der Regel wird ein elektronisch übermittelter Bescheid von der Zentrale ein Tag später, d.h. am Tag nach Bescheiderstellung und –übermittlung, an den Adressaten per Post versandt. Im vorliegenden geht das Gericht -mangels entgegenstehender Anhaltspunkte- deshalb davon aus, dass der Bescheid vom 12.1.2006 von der Zentrale in Nürnberg am 13.01.2006 (Freitag) an den Antragsteller durch einfachen Brief übersandt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) gilt der durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes übersandte Bescheid mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zugestellte Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte für einen Nichteingang bzw. zeitlich späteren Eingang gilt der am 13.01.2006 zur Post gegebene Bescheid vom 12.1.2006 damit am 16.1.2006 als zugestellt. Der Beginn der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist infolgedessen auf den 17.01.2006 zu datieren und endete mit Ablauf des 17.02.2006 (Freitag) (§ 64 Abs. 1 und 2 SGG). Anhaltspunkte für die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG bestehen mit Blick auf die in dem Bescheid vom 12.01.2006 zutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht. Bis zum Ablauf des 17.02.2006 als Ende der Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs ist der Eingang eines Widerspruches bei der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Auch hat der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin im Schreiben vom 15.03.2006, bei ihr sei kein Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.01.2006 eingegangen, unbestritten gelassen.
(2) Im Hinblick auf den Absenkungsbescheid vom 17.2.2006 bleibt der Eilantrag ebenfalls erfolglos. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Zulässigkeit des Antrages kann festgestellt werden: Der Antragsteller hat gegen den Bescheid vom 17.02.2006 nachweislich am 18.02.2006 und damit fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen –wie vorliegend- der Widerspruch und die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung, wobei die Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung und dem öffentlichen Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung zu erfolgen hat. Im Vordergrund steht hierbei die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Insbesondere wenn die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist bzw. erhebliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, aaO, § 86 b Rdn. 12 b). Im vorliegenden bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Absenkungsbescheides vom 17.02.2006. Der Widerspruch vom 18.02.2006 hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt daher nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller zu Recht wegen seines Ausbleibens im Meldetermin am 26.01.2006 sanktioniert, denn der Antragsteller kann einen wichtigen Grund für sein Ausbleiben nicht geltend machen.
Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller mit Schreiben vom 05.01.2006 aufgefordert, am 26.01.2006 sich bei ihr zu melden, um sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation zu besprechen. Es handelt sich hierbei um eine Aufforderung zur persönlichen Meldung nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –Arbeitsförderung- (SGB III). Dieser Meldeaufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden (.) nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt (§ 31 Abs. 2 SGB II). Bei wiederholter Pflichtverletzung (.) wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsakts, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Absenkung und Wegfall dauern drei Monate. Während der Absenkung und des Wegfalls der Leistung besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch –Sozialhilfe- (SGB XII). Über diese Rechtsfolgen nach § 31 Abs. 3 und Abs. 6 SGB II ist der Hilfebedürftige vorher zu belehren. Dieser Belehrungspflicht ist die Antragsgegnerin in dem Einladungsschreiben vom 05.01.2006 an den Antragsteller zutreffend, umfassend und verständlich nachgekommen. Ein wichtiger Grund für seinen Pflichtverstoß steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Soweit der Antragsteller meint, seine Abwesenheit am 26.1.2006 sei wegen seiner Unabkömmlichkeit zu Hause im Hinblick auf die notwendige Betreuung der einjährigen Tochter gerechtfertigt, schließt sich das Gericht dieser Sichtweise nicht an. Der Antragsteller hat sinngemäß geltend gemacht, seine Ehefrau könne aus Krankheitsgründen das Kleinkind zur Zeit nicht versorgen. Dieser Vortrag kann nach Würdigung des vorgelegten Attestes von N, Orthopäde, vom 10.02.2006 nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Dem Attest kann lediglich entnommen werden, dass die Ehefrau von dem Orthopäden regelmäßig behandelt und an Verformungen und an einem Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule leidet. Wenn der Arzt weiterhin mitteilt, "nach ihrer Aussage ist sie nicht in der Lage in ihrem Haushalt richtig zu arbeiten", zitiert der Arzt die Selbsteinschätzung der Ehefrau hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ohne jedoch selbst eine eigene, fachärztliche Beurteilung der Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vorzunehmen. Damit ist das Attest hinsichtlich der Frage, ob die Ehefrau tatsächlich im Zeitpunkt des Meldetermins am 26.01.2006 aus medizinischen Gründen an der Übernahme der Kindesbetreuung gehindert war, unergiebig. Gleiches gilt für das in den Verwaltungsakten aktenkundige Attest von C, Orthopäde, vom 02.01.2006, in dem der Ehefrau Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 02.01.2006 bis zum 04.01.2006, nicht aber auch für den Meldetag am 05.01.2006 bescheinigt worden ist. Da die Ehefrau als Arbeitssuchende gemeldet ist, kann davon ausgegangen werden, dass sie über hinreichende zeitliche Kapazitäten verfügte, die Betreuung des Kindes am Meldetag für die Zeit der Abwesenheit des Antragstellers zu übernehmen. Mangels eines wichtigen Grundes für das Ausbleiben des Antragstellers im Meldetermin war die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 6 SGB II berechtigt, die Regelleistung des Antragstellers (unter Wegfall des Arbeitslosengeld-Zuschlages) um weitere 10% für den Zeitraum von drei Monaten (01.03.2006 bis 31.05.2006) zu kürzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
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