Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 RA 2440/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2003 verurteilt, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig. ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der am 8. April 1932 geborene Kläger hat in der Sowjetunion ein ingenieurswissenschaftliches Studium absolviert. Am 29. Juni 1957 schloss er das ingenieurswissenschaftliche Studium an dem Iwanower Energieinstitut W.I. Lenin ab und erhielt die Qualifikation eines Inge¬nieurs für Wärmetechnik. Danach kehrte er in die DDR zurück und war dort in verschiedenen Betrieben als Ingenieur tätig. Beschäftigt war der Kläger u.a. bei der BEWAG in Ost-Berlin, dem Deutschen Innen- und Außenhandel, der staatlichen Plankommission und der VVB Kraftwerksanlagenbau. Vom 16. Januar 1968 bis 3l. Dezember 1982 war der Kläger als Inge¬nieur für Ausrüstungen im VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin tätig. Die Tätigkeit erfolgte dabei beim Stammbetrieb des Kombinates. Für das Jahr 1983 änderte sich die Be¬rufsbezeichnung des Klägers, und er war nunmehr als Objektingenieur für den genannten Be¬trieb tätig. Zum l. Januar 1984 änderte sich die Berufsbezeichnung abermals, und der Kläger wurde nunmehr als Projektant bezeichnet. Der Stammbetrieb des Kombinates wurde im Laufe des Jahres 1985 VEB Bergmann-Borsig umbenannt. Der Kläger blieb bei diesem Betrieb weiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen folgte die Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunkts des Klägers auf ingenieurtechnische Sprachmittlungstätigkeiten. Zum l. März 1990 erhielt der Kläger eine Invalidenrente, war aber darüber hinaus auf Teilzeitbasis noch im bisherigen Beschäftigungsbetrieb tätig. Ein rückwirkender Änderungsvertrag vom 1. März 1990 wurde zwischen dem Kläger und dem Kombinat Kraftwerksanlagenbau am 16. Mai 1990 ge¬schlossen. Durch Aufhebungsvertrag vom 29. November 1991 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 1991 endgültig gelöst. Am 27. September 2000 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10. Juni 2002 abgelehnt. Die Beklagte begründete die Ablehnung dabei damit, dass eine fiktive Versorgungsanwartschaft aus bundesrechtlicher Sicht nicht in Betracht komme, weil es bereits an einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 mangele. Die Beklagte ging dabei noch davon aus, dass die Beschäftigung des Klägers mit der Invalidisierung geendet hatte. Der am 5. Juli 2002 erhobene Widerspruch blieb aus Sicht des Klägers erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002 mit ähnlicher Begründung wie im Aus¬gangsbescheid zurückgewiesen. Am 8. Mai 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Im Klageverfahren konnte, nachdem der Kläger den o.g. Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 sowie den Aufhebungsvertrag vom 29. November 1991 und Entgeltbescheinigungen aus der Zeit nach dem 1. März 1990 eingereicht hatte, ein Konsens zwischen den Beteiligten über das Vorliegen der persönlichen und der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVitech am 30. Juni 1990 erzielt werden. Strittig ist nunmehr das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem zum Stichtag und im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Der Kläger meint, dass auch die von ihm zuletzt ausgeübte ingenieurtechnische Sprachmitt¬lertätigkeit dem sachlichen Anwendungsbereich der AVItech unterfällt. Seit der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1989 sei sein Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Kraftwerksunion des Siemenskonzern bemüht gewesen, einen umfassenden Sicherheitsbericht gemäß § 3 der atomrechtlichen Verfahrensordnung für das Atomkraftwerk Lubmin/Greifswald einschließlich für die Errichtung der Blöcke 9 und 10 zu erarbeiten. Sämtliche bis dahin errichteten Kraftwerksblöcke am Standort des AKW Lubmin seien deshalb, sowohl aus Sicht des Standortes, hinsichtlich der veränderten technischen Anforderungen, als auch auf dem Gebiet der technischen Sicherheit und des Strahlenschutzes, wegen der ab 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Prüfstand gewesen. Die bis dahin in den Vorbereitungsphasen zu den erteilten Atomanlagengenehmigungen bei den damaligen Behörden eingebrachten Unterlagen seien deshalb erneut zu prüfen gewesen, um dem sicherheitstechnischen Niveau auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungstendenzen in Europa zu entsprechen. In interdisziplinär zusammen gesetzten Gruppen hätten die Ingenieure, wie auch der Kläger, an einer den neuen Verhältnissen angepassten Ausrüstungsdokumentation gearbeitet, die im wesentlichen zuvor, wie die Hauptausrüstungen selbst, aus der damaligen Sowjetunion importiert worden seien. Die Ingenieure hätten deshalb eine volle Neubewertung sicherheitstechnischer Art in den Dokumentationen, so auch in den Revisionszeichnungen, vornehmen müssen. Aus dieser Anpassungstätigkeit hätte abgeleitet werden sollen, ob das geforderte Sicherheitsniveau umfassend erreicht werden könne. Der Kläger hätte, wie auch andere Ingenieure, durch seine jahrzehntelange Erfahrung als Ingenieur - auch mit den Lieferbetrieben der damaligen Sowjetunion - unvergleichbare Kenntnisse besessen, die in die Berichte eingearbeitet worden seien, und er habe dabei auch beim Vergleich der russischen Dokumentation mit den deutschen Dokumentationsanforderungen seine Sprachkenntnisse eingesetzt. Der Kläger weist darauf hin, dass die von ihm als ingenieurtechnischer Sprachmittler ausgeübte Tätigkeit sich ausschließlich auf ingenieurtechnische Aufgaben bei der Übersetzung und Beurteilung ingenieurtechnischer Texte und entsprechendem Rechtsvergleich mit dem ingenieurtechnischen Regelwerk bezogen habe.
Der Kläger beantragt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 200? in Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 3. April 2003 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 auf den Klä¬ger keine Anwendung finde. Zwar seien sowohl die persönliche als auch die betriebliche Voraussetzung für eine zwingende Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage erfüllt, es fehle aber an der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung zum Stichtag. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines inge¬nieurtechnischen Sprachmittlers stelle keine technische Aufgabenstellung i.S. der Versorgungsordnung dar. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech in dem im Tenor genannten Zeitraum sowie auf die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Zuständigkeit der Beklagten für diese Feststellungen ergibt sich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 des AAÜG. Danach ist die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG für die Feststellung versorgungsspezifischer Daten zuständig. Der Ver¬sorgungsträger muss daher, sollte das AAÜG im konkreten Fall anwendbar sein, Feststellungen, an die der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden ist, bezüglich folgender drei Komplexe treffen:
a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem,
b) die Höhe des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus der Beschäftigung oder Tätigkeit die von der o.g. Zugehörigkeit erfasst war und
c) ggf. die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze.
Das AAÜO ist vorliegend auf den Kläger anwendbar.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am l. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R).
0b eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, be¬stimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtli¬chen Anwendungsbefehls in dem Artikel 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen lei¬stungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
a) Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später auf¬gehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist.
b) Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht.
c) Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem einbezogenen über eine verfassungskon¬forme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen im Sin¬ne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Fall des Klägers liegt weder eine bindend gebliebene Einzelentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger ist aber aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte, bundesrechtlich betrachtet, am 3O. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem
Zeitpunkt ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Die mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (vgl. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung. siehe Urteile vom
8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R und vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Danach sind für einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech die Erfüllung einer persönlichen, einer sachlichen und einer be¬trieblichen Voraussetzung erforderlich. Einen Anspruch hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung (Ingenieure und Techniker) zu führen und eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb geschehen ist.
Der Kläger erfüllte die genannten Voraussetzungen sowohl zum Stichtag des 30. Juni 1990 als auch im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass der Kläger berechtigt war die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und von beiden Beteiligten wird übereinstimmend der VEB Bergmann-Borsig sowie dessen Vorgänger als volkseigener Produktionsbetrieb eingestuft. Das Gericht schließt sich dem an und hat keine Zweifel an der Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Aufgrund der Eintragungen unter der Rubrik "genaue Bezeichnung der Tätigkeit im Sozialversicherungsausweis des Klägers, der in Kopie in den Verwaltungsakten vorhanden ist, ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVltech auch für die Zeiträume nachgewiesen, in denen im Sozialversicherungsausweis die Tätigkeit des Klägers als Ingenieur für Ausrüstungen, Objektleiter oder Projektant bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um der Ingenieurausbildung des Klägers entsprechende technische Tätigkeiten.
Aber auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines ingenieurtechnischen Sprachmittlers unterfällt dem sachlichen Anwendungsbereich der AVItech.
Aus der Präambel zur Verordnung vom 17. August 1950 ergibt sich, dass in das Versorgungssystem der AVltech grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Erforderlich ist eine dem Berufsbild "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit. Dies ist z.B. bei Ingenieuren, die schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit ausüben nicht der Fall (vgl. Bundessozialgericht im Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R).
Erforderlich ist, dass die konkrete Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der produzierenden - im Falle von gleichgestellten Betrieben ggf. der entsprechenden wissenschaftlichtechnischen - Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gestanden hat. Dies ist im Falle der vom Kläger ausgeübten Sprachmittlertätigkeit der Fall. Nach seinen glaubhaften Einlassungen, die von der Kammer nicht in Zweifel gezogen werden, handelte es sich nicht um produktionsferne Übersetzungstätigkeiten, die keinen Einfluss auf die Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gehabt hatten, sondern um spezielle ingenieurtechnisch-wissenschaftliche Sprachmittlertätigkeiten. Diese waren aufgrund der Verzahnung der Energiewirtschaft der DDR mit den Volkswirtschaften der übrigen Länder des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) insbesondere der Sowjetunion notwendig, denn es galt technische Dokumentationen und Sicherheitsstandards der aus der Sowjetunion gelieferten Teilkompo¬nenten zunächst auf DDR-Verhältnisse, dann entsprechend den Anforderungen des Bundes¬rechtes und des Rechtes der Europäischen Atomgemeinschaft zu übertragen. Dies erforderte sowohl Sprachkenntnisse, als auch ein dezidiertes ingenieurtechnisches Wissen. Die technische Haupttätigkeit des Betriebes ist ohne Ausführung dieser Arbeiten nicht denkbar. Es verhält sich anders als im Falle einer reinen betriebsinternen Lehrtätigkeit, die in der Gesamttätigkeit des Betriebes auch hinweggedacht werden kann, ohne dass das Gepräge des Betriebes davon insgesamt beeinträchtigt wäre.
Die Kammer hat aufgrund der Eintragung im Sozialversicherungsausweis sowie aufgrund der genannten Verträge vom Mai 1990 und November 1991 keinen Zweifel daran, dass der Kläger durchgängig seit dem I. März 1971 entweder in einer reinen Ingenieurtätigkeit oder als ingenieurtechnischer Sprachmittler in dem VEB Bergmann-Borsig bzw. dessen Vorgängerbetrieb tätig gewesen ist. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig. ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr.1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Der am 8. April 1932 geborene Kläger hat in der Sowjetunion ein ingenieurswissenschaftliches Studium absolviert. Am 29. Juni 1957 schloss er das ingenieurswissenschaftliche Studium an dem Iwanower Energieinstitut W.I. Lenin ab und erhielt die Qualifikation eines Inge¬nieurs für Wärmetechnik. Danach kehrte er in die DDR zurück und war dort in verschiedenen Betrieben als Ingenieur tätig. Beschäftigt war der Kläger u.a. bei der BEWAG in Ost-Berlin, dem Deutschen Innen- und Außenhandel, der staatlichen Plankommission und der VVB Kraftwerksanlagenbau. Vom 16. Januar 1968 bis 3l. Dezember 1982 war der Kläger als Inge¬nieur für Ausrüstungen im VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin tätig. Die Tätigkeit erfolgte dabei beim Stammbetrieb des Kombinates. Für das Jahr 1983 änderte sich die Be¬rufsbezeichnung des Klägers, und er war nunmehr als Objektingenieur für den genannten Be¬trieb tätig. Zum l. Januar 1984 änderte sich die Berufsbezeichnung abermals, und der Kläger wurde nunmehr als Projektant bezeichnet. Der Stammbetrieb des Kombinates wurde im Laufe des Jahres 1985 VEB Bergmann-Borsig umbenannt. Der Kläger blieb bei diesem Betrieb weiter tätig. Aus gesundheitlichen Gründen folgte die Verlagerung des Tätigkeitsschwerpunkts des Klägers auf ingenieurtechnische Sprachmittlungstätigkeiten. Zum l. März 1990 erhielt der Kläger eine Invalidenrente, war aber darüber hinaus auf Teilzeitbasis noch im bisherigen Beschäftigungsbetrieb tätig. Ein rückwirkender Änderungsvertrag vom 1. März 1990 wurde zwischen dem Kläger und dem Kombinat Kraftwerksanlagenbau am 16. Mai 1990 ge¬schlossen. Durch Aufhebungsvertrag vom 29. November 1991 wurde das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 1991 endgültig gelöst. Am 27. September 2000 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 10. Juni 2002 abgelehnt. Die Beklagte begründete die Ablehnung dabei damit, dass eine fiktive Versorgungsanwartschaft aus bundesrechtlicher Sicht nicht in Betracht komme, weil es bereits an einer Beschäftigung am 30. Juni 1990 mangele. Die Beklagte ging dabei noch davon aus, dass die Beschäftigung des Klägers mit der Invalidisierung geendet hatte. Der am 5. Juli 2002 erhobene Widerspruch blieb aus Sicht des Klägers erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002 mit ähnlicher Begründung wie im Aus¬gangsbescheid zurückgewiesen. Am 8. Mai 2003 hat der Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Im Klageverfahren konnte, nachdem der Kläger den o.g. Änderungsvertrag vom 16. Mai 1990 sowie den Aufhebungsvertrag vom 29. November 1991 und Entgeltbescheinigungen aus der Zeit nach dem 1. März 1990 eingereicht hatte, ein Konsens zwischen den Beteiligten über das Vorliegen der persönlichen und der betrieblichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die AVitech am 30. Juni 1990 erzielt werden. Strittig ist nunmehr das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in dieses Zusatzversorgungssystem zum Stichtag und im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Der Kläger meint, dass auch die von ihm zuletzt ausgeübte ingenieurtechnische Sprachmitt¬lertätigkeit dem sachlichen Anwendungsbereich der AVItech unterfällt. Seit der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1989 sei sein Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Kraftwerksunion des Siemenskonzern bemüht gewesen, einen umfassenden Sicherheitsbericht gemäß § 3 der atomrechtlichen Verfahrensordnung für das Atomkraftwerk Lubmin/Greifswald einschließlich für die Errichtung der Blöcke 9 und 10 zu erarbeiten. Sämtliche bis dahin errichteten Kraftwerksblöcke am Standort des AKW Lubmin seien deshalb, sowohl aus Sicht des Standortes, hinsichtlich der veränderten technischen Anforderungen, als auch auf dem Gebiet der technischen Sicherheit und des Strahlenschutzes, wegen der ab 1990 geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf dem Prüfstand gewesen. Die bis dahin in den Vorbereitungsphasen zu den erteilten Atomanlagengenehmigungen bei den damaligen Behörden eingebrachten Unterlagen seien deshalb erneut zu prüfen gewesen, um dem sicherheitstechnischen Niveau auch unter dem Gesichtspunkt der Entwicklungstendenzen in Europa zu entsprechen. In interdisziplinär zusammen gesetzten Gruppen hätten die Ingenieure, wie auch der Kläger, an einer den neuen Verhältnissen angepassten Ausrüstungsdokumentation gearbeitet, die im wesentlichen zuvor, wie die Hauptausrüstungen selbst, aus der damaligen Sowjetunion importiert worden seien. Die Ingenieure hätten deshalb eine volle Neubewertung sicherheitstechnischer Art in den Dokumentationen, so auch in den Revisionszeichnungen, vornehmen müssen. Aus dieser Anpassungstätigkeit hätte abgeleitet werden sollen, ob das geforderte Sicherheitsniveau umfassend erreicht werden könne. Der Kläger hätte, wie auch andere Ingenieure, durch seine jahrzehntelange Erfahrung als Ingenieur - auch mit den Lieferbetrieben der damaligen Sowjetunion - unvergleichbare Kenntnisse besessen, die in die Berichte eingearbeitet worden seien, und er habe dabei auch beim Vergleich der russischen Dokumentation mit den deutschen Dokumentationsanforderungen seine Sprachkenntnisse eingesetzt. Der Kläger weist darauf hin, dass die von ihm als ingenieurtechnischer Sprachmittler ausgeübte Tätigkeit sich ausschließlich auf ingenieurtechnische Aufgaben bei der Übersetzung und Beurteilung ingenieurtechnischer Texte und entsprechendem Rechtsvergleich mit dem ingenieurtechnischen Regelwerk bezogen habe.
Der Kläger beantragt die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 200? in Gestalt des Widerspruchsbeschei¬des vom 3. April 2003 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. März 1971 bis 30. Juni 1990 die Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (System Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass das AAÜG gemäß § 1 Abs. 1 auf den Klä¬ger keine Anwendung finde. Zwar seien sowohl die persönliche als auch die betriebliche Voraussetzung für eine zwingende Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage erfüllt, es fehle aber an der Erfüllung der sachlichen Voraussetzung zum Stichtag. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines inge¬nieurtechnischen Sprachmittlers stelle keine technische Aufgabenstellung i.S. der Versorgungsordnung dar. Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der AVItech in dem im Tenor genannten Zeitraum sowie auf die Feststellung der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Die Zuständigkeit der Beklagten für diese Feststellungen ergibt sich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 des AAÜG. Danach ist die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum AAÜG für die Feststellung versorgungsspezifischer Daten zuständig. Der Ver¬sorgungsträger muss daher, sollte das AAÜG im konkreten Fall anwendbar sein, Feststellungen, an die der Rentenversicherungsträger gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden ist, bezüglich folgender drei Komplexe treffen:
a) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem,
b) die Höhe des Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens aus der Beschäftigung oder Tätigkeit die von der o.g. Zugehörigkeit erfasst war und
c) ggf. die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze.
Das AAÜO ist vorliegend auf den Kläger anwendbar.
Das AAÜG gilt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nur für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet erworben sind und damit bei Inkrafttreten des AAÜG am l. August 1991 bereits bestanden haben (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R).
0b eine Versorgungsanwartschaft am 1. August 1991 aus rechtlicher Sicht bestanden hat, be¬stimmt sich allein nach dem in diesem Zeitpunkt geltenden Bundesrecht. Maßgebend sind in erster Linie das AAÜG selbst sowie die versorgungsrechtlichen und sonstigen einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag (EV). Nachrangig und lückenfüllend ist kraft bundesrechtli¬chen Anwendungsbefehls in dem Artikel 19 Abs. 2 EV auf die in der DDR erlassenen lei¬stungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme abzustellen. In tatsächlicher Hinsicht ist zur Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden kann. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist daher in folgenden Fällen gegeben:
a) Vorliegen einer gemäß Art. 19 Satz 1 EV bindend gebliebenen Verwaltungsentscheidung über die Einbeziehung in ein Versorgungssystem (Versorgungszusage, Einzelentscheidung aufgrund Vertrages). Darunter fallen auch Zusagen, welche zunächst erteilt und später auf¬gehoben wurden, wenn der Aufhebungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist.
b) Vorliegen einer Rehabilitierungsentscheidung nach Art. 17 Einigungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, welche die Einbeziehung in ein Versorgungssystem vorsieht.
c) Gleichstellung mit den in das Versorgungssystem einbezogenen über eine verfassungskon¬forme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in den Fällen, in denen aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der noch am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen im Sin¬ne einer gebundenen Verwaltung für die Einbeziehung nach der Versorgungsordnung und den Durchführungsbestimmungen am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Im Fall des Klägers liegt weder eine bindend gebliebene Einzelentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger ist aber aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleichzustellen, denn er hätte, bundesrechtlich betrachtet, am 3O. Juni 1990 einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt.
Eine bundesrechtlich fiktive Versorgungsanwartschaft aufgrund verfassungskonformer Auslegung liegt nur vor, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem
Zeitpunkt ausgeübten Beschäftigung vorgelegen haben. Die mögliche frühere Erfüllung der zwingenden Voraussetzungen für die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem aufgrund einer früheren Beschäftigung, die aber nicht bis zum 30. Juni 1990 angedauert hat, ist für die Klärung der Frage der Anwendbarkeit des AAÜG unbeachtlich (vgl. Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung. siehe Urteile vom
8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R und vom 29. Juli 2004, B 4 RA 12/04 R). Lediglich bei Bejahung der Anwendbarkeit des AAÜG ist für vor dem 30. Juni 1990 liegende Beschäftigungszeiten zu prüfen, ob diese einen zwingenden Anspruch auf Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG vermittelt haben.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech sind die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 sowie die dazu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Danach sind für einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech die Erfüllung einer persönlichen, einer sachlichen und einer be¬trieblichen Voraussetzung erforderlich. Einen Anspruch hatten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung (Ingenieure und Techniker) zu führen und eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben, sofern dies in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb geschehen ist.
Der Kläger erfüllte die genannten Voraussetzungen sowohl zum Stichtag des 30. Juni 1990 als auch im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass der Kläger berechtigt war die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, und von beiden Beteiligten wird übereinstimmend der VEB Bergmann-Borsig sowie dessen Vorgänger als volkseigener Produktionsbetrieb eingestuft. Das Gericht schließt sich dem an und hat keine Zweifel an der Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen im gesamten geltend gemachten Zeitraum. Aufgrund der Eintragungen unter der Rubrik "genaue Bezeichnung der Tätigkeit im Sozialversicherungsausweis des Klägers, der in Kopie in den Verwaltungsakten vorhanden ist, ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für die Einbeziehung in die AVltech auch für die Zeiträume nachgewiesen, in denen im Sozialversicherungsausweis die Tätigkeit des Klägers als Ingenieur für Ausrüstungen, Objektleiter oder Projektant bezeichnet wird. Dabei handelt es sich um der Ingenieurausbildung des Klägers entsprechende technische Tätigkeiten.
Aber auch die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines ingenieurtechnischen Sprachmittlers unterfällt dem sachlichen Anwendungsbereich der AVItech.
Aus der Präambel zur Verordnung vom 17. August 1950 ergibt sich, dass in das Versorgungssystem der AVltech grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden sollten, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten. Erforderlich ist eine dem Berufsbild "Ingenieur" entsprechende Tätigkeit. Dies ist z.B. bei Ingenieuren, die schwerpunktmäßig eine betriebsbezogene Lehrtätigkeit ausüben nicht der Fall (vgl. Bundessozialgericht im Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R).
Erforderlich ist, dass die konkrete Tätigkeit in engem Zusammenhang mit der produzierenden - im Falle von gleichgestellten Betrieben ggf. der entsprechenden wissenschaftlichtechnischen - Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gestanden hat. Dies ist im Falle der vom Kläger ausgeübten Sprachmittlertätigkeit der Fall. Nach seinen glaubhaften Einlassungen, die von der Kammer nicht in Zweifel gezogen werden, handelte es sich nicht um produktionsferne Übersetzungstätigkeiten, die keinen Einfluss auf die Haupttätigkeit des Beschäftigungsbetriebes gehabt hatten, sondern um spezielle ingenieurtechnisch-wissenschaftliche Sprachmittlertätigkeiten. Diese waren aufgrund der Verzahnung der Energiewirtschaft der DDR mit den Volkswirtschaften der übrigen Länder des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) insbesondere der Sowjetunion notwendig, denn es galt technische Dokumentationen und Sicherheitsstandards der aus der Sowjetunion gelieferten Teilkompo¬nenten zunächst auf DDR-Verhältnisse, dann entsprechend den Anforderungen des Bundes¬rechtes und des Rechtes der Europäischen Atomgemeinschaft zu übertragen. Dies erforderte sowohl Sprachkenntnisse, als auch ein dezidiertes ingenieurtechnisches Wissen. Die technische Haupttätigkeit des Betriebes ist ohne Ausführung dieser Arbeiten nicht denkbar. Es verhält sich anders als im Falle einer reinen betriebsinternen Lehrtätigkeit, die in der Gesamttätigkeit des Betriebes auch hinweggedacht werden kann, ohne dass das Gepräge des Betriebes davon insgesamt beeinträchtigt wäre.
Die Kammer hat aufgrund der Eintragung im Sozialversicherungsausweis sowie aufgrund der genannten Verträge vom Mai 1990 und November 1991 keinen Zweifel daran, dass der Kläger durchgängig seit dem I. März 1971 entweder in einer reinen Ingenieurtätigkeit oder als ingenieurtechnischer Sprachmittler in dem VEB Bergmann-Borsig bzw. dessen Vorgängerbetrieb tätig gewesen ist. Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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