Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 20 AL 245/04
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 113/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 und die Rückforderung überzahlter Alhi einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 38.746,87 EUR.
Der 1963 in der Türkei geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K GmbH in K beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit "nein". In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995 ab 31. März 1995 [auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelt von 630,00 DM], 9. Januar 1996 ab 1. Januar 1996, 19. März 1996 ab 1. April 1996, 9. Juli 1996 ab 1. Juli 1996, 29. August 1996 ab 23. Juli 1996, 7. Januar 1997 ab 1. Januar 1997, 2. April 1997 ab 31. März 1997, 8. Juli 1997 ab 1. Juli 1997, 13. Januar 1998 ab 1. Januar 1998, 24. Februar 1998 ab 31. März 1998, 28. Juli 1998 ab 1. Juli 1998, 13. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 und 4. März 1999 ab 31. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug der Beklagten ab. Seitdem ist er als Schweißer bei der Firma T GmbH in K beschäftigt.
Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kiel-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführten Konten bei der in Ankara ansässigen türkischen Zentralbank (T Bankasi [nachfolgend: TCMB]) eingezahlt hatte.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003 und 9. Februar 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der Türkei lebenden Schwager, Herrn M.B. , gehört. Sein Vater (Schwiegervater des Herrn M.B. ) und seine Schwester (Ehefrau des Herrn M.B. ) hätten das Geld in bar nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B. über die D Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf das zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konto bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 50.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt 3.000,00 DM Zinsen von der D Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen türkischen Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewähre als ihren in der Türkei ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Herr M.B. habe in den Genuss der höheren Zinsen für Auslandstürken gelangen wollen. Auf diesem türkischen Konto seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das auf dem Konto der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei ihm nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Im Übrigen habe das Treuhandkonto ein verdecktes sein müssen, um seinem in der Türkei lebenden Schwager die Gewährung des erhöhten Zinssatzes zu ermöglichen. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Der Kläger legte Schreiben seines Schwagers vom 20. Juli 2003 und 21. Dezember 2003 vor, in denen dieser bestätigte, dass das in den Jahren 1994 bis 1999 auf dem Konto des Klägers bei der TCMB befindliche Geld ihm gehört habe und er dieses Geld dem Kläger in bar übergeben habe, damit dieser das Geld auf dessen Konto bei der TCMB überweise und er auf diese Weise von den dortigen Zinssätzen profitieren könne. Am 15. September 2003 habe er das Geld von seinem Schwager persönlich in bar zurück erhalten.
Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der Türkei in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er die Vermögenswerte in der Türkei nicht angegeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der auf seinen Namen dort geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik "Einzahlung/Empfänger" angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein Schreiben seines Schwagers vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gewärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D Bank unter seinem Namen auf ein Konto bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf vertrauen hätte dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen gerade nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt verwerten solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der gefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von dem Kläger erstattet zu verlangen. Denn dem Kläger standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die mit Bescheiden vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999 erfolgte Bewilligung von Alhi war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG i.V.m. § 137 Abs. 2 AFG bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1995 bis 1999 rechtswidrig und durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden.
Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des AFG bzw. ab. 1. Januar 1998 des SGB III und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).
Der Kläger war danach bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges ab dem 31. März 1995 nicht bedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfügte. Das auf seinen Konten bei der TCMB befindliche Geldguthaben ist im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er meint indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die TCMB) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Schwager zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführten Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden.
Der Einwand des Klägers, das hier streitige Geldvermögen auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB sei nicht ihm zuzurechnen, sondern er habe das Geld im Auftrag seines in der Türkei lebenden Schwagers über die Dresdner Bank unter eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für ihn ebenfalls unter eigenem Namen angelegt, kann nicht zu einer für den Kläger günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihm zuzurechnen. Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-)Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von dem Kläger offengelegt worden. Vorliegend hatte der Kläger über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Er hatte die Konten auf seinen eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt, und auf ihn wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Er hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung gegenüber der Bank als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00, veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung des Klägers, dass die auf seinen Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich von seinem Schwager stammen, ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war er der Inhaber der Konten bei der TCMB und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen.
Der Kläger beruft sich letztlich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.) Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt hat.
Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens des Klägers kommt es nach Ansicht des Senats nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von seinem Schwager zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonten des gegenüber der Bank als Kontoinhaber auftretenden Klägers zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR 151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit nicht zwingend an.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.
In beider Hinsicht ist dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis verwehrt. Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein unter seinem Namen geführtes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Der Kläger muss sich deshalb als Inhaber und Gläubiger des Bankguthabens bei der TCMB an dem von ihm gesetzten Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt und zugemutet wird. Überdies ist zu beachten, dass die Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der angeblichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Zudem hat sich der Kläger erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die angebliche verdeckte Treuhand berufen, als diese ihm die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die unter seinem Namen geführten hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die er in den Alhi-Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 2006, L 3 AL 83/05, und 24. Februar 2006, L 3 AL 14/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4. November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16. Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie Urteile vom 28. Oktober 2005, L 7 AL 117/05, veröffentlicht in juris, 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom 15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 [16] AL 48/02, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2005, L 19 B 73/05 AS ER; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S 1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 8, und 21. November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.). Darüber hinaus kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB aber auch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da der verdeckte Treuhänder wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die unter seinem Namen geführten Bankkonten in der Lage ist, das dortige Geldguthaben zur Behebung seiner Bedürftigkeit einzusetzen. Im Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht bleiben.
Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Alhi trotz vorhandenen Geldguthabens zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das unter dem Namen des Klägers geführte Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III aus seinem Vermögen ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager fehlt. Die zu den Verwaltungsakten gereichten Erklärungen des Schwagers vom 20. Juli 2003, 21. Dezember 2003 und 17. März 2004 sind erst nachträglich erstellt worden und lassen schon insoweit keine Rückschlüsse auf seinerzeit tatsächlich getroffene Vereinbarungen zu. Der Kläger könnte auch nicht mit dem in ähnlich gelagerten Streitsachen häufig vorgebrachten Argument gehört werden, dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Absprachen nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.
Gegen die vorstehend beschriebene Rechtsauffassung des Senats kann auch nicht eingewendet werden, die Verwertung des Vermögens auf Konten des Klägers bei der TCMB zu seinen Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dort speziell im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die Berücksichtigung der dort unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 8). Am hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 1995 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte der Kläger nach den von ihm vorgelegten Kontoauszügen (ausgehend von der dortigen Rubrik "Einzahlung/Empfänger") auf den unter seinem Namen bei der TCMB geführten Konten über angelegte Geldbeträge in Höhe von 53.000,00 DM (wobei sich der Kontostand am 9. August 1996 - also während des Alhi-Bezuges des Klägers - auf 103.000,00 DM und am 13. September 1999 sogar auf 133.501,36 DM belief).
Ausgehend von der Summe von 53.000,00 DM verbleibt nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ein Betrag von 37.000,00 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende wöchentliche Bemessungsentgelt von 630,00 DM zu teilen, so dass sich beginnend mit dem 31. März 1995 ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergibt. Da somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bestand, war sein Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in seiner hier noch maßgeblichen bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung erloschen.
Die Bewilligung von Alhi war somit für die hier streitgegenständliche Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen beruhten zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Klägers. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3 1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Wenn dieser seinerzeit der deutschen Sprache und Schrift nur eingeschränkt mächtig gewesen sein sollte, hätte er sich insoweit mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen. Keinesfalls durfte der Kläger einfache und klar gestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im Falle des Klägers. Erheblich für den Anspruch auf Alhi ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit seiner eigenen - zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge die bei der TCMB unter seinem Namen geführten Vermögensbeträge ihm nicht zuzurechnen seien, durfte der Kläger sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens bzw. seiner Konten bei der TCMB der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers.
Die Erstattungspflicht des Klägers für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist er gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III (bzw. bis 31. Dezember 1997 § 157 Abs. 3a AFG und § 166c AFG) auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit des Klägers aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages wurde von der Beklagten im Wesentlichen zutreffend berechnet. Lediglich bei der Berechnung der zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge erfolgte durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 4,10 EUR; statt richtigerweise 7.106,70 EUR sind insofern lediglich 7.102,60 EUR geltend gemacht worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Erstattungssumme nimmt der Senat auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 2006 Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung stellen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 und die Rückforderung überzahlter Alhi einschließlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 38.746,87 EUR.
Der 1963 in der Türkei geborene Kläger war vom 1. März 1989 bis 31. März 1994 als Schweißer bei der Firma K GmbH in K beschäftigt. Seit März 1999 ist er deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit Juli 1989 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Der Kläger meldete sich am 16. März 1994 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), das ihm die Beklagte antragsgemäß ab 1. April 1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 30. März 1995 bewilligte. Am 21. März 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Alhi. Die Fragen zum Vorhandensein von Vermögen (Bargeld, Bankguthaben, Sachwerte, Wertpapiere, Kapitallebensversicherungen, Bausparverträge, Grundstücke) beantwortete er im Antragsformular und in den Folgeanträgen vom 13. März 1996, 20. März 1997, 6. Februar 1998 und 4. Februar 1999 mit "nein". In seinen Leistungsanträgen bestätigte der Kläger mit seiner Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Auf Vorhalt der Beklagten vom 4. März 1998, dass ihr vom Bundesamt für Finanzen mitgeteilt worden sei, dass für ihn ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge gespeichert worden sei, gab der Kläger unter dem 5. März 1998 an, seit dem 1. August 1992 einen Kapitallebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 14.668,00 DM und einer bisher eingezahlten Summe von 6.800,00 DM zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 Alhi (Bescheide vom 29. März 1995 ab 31. März 1995 [auf Grundlage eines wöchentlichen Bemessungsentgelt von 630,00 DM], 9. Januar 1996 ab 1. Januar 1996, 19. März 1996 ab 1. April 1996, 9. Juli 1996 ab 1. Juli 1996, 29. August 1996 ab 23. Juli 1996, 7. Januar 1997 ab 1. Januar 1997, 2. April 1997 ab 31. März 1997, 8. Juli 1997 ab 1. Juli 1997, 13. Januar 1998 ab 1. Januar 1998, 24. Februar 1998 ab 31. März 1998, 28. Juli 1998 ab 1. Juli 1998, 13. Januar 1999 ab 1. Januar 1999 und 4. März 1999 ab 31. März 1999). Ab 1. Juni 1999 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer Arbeit aus dem Leistungsbezug der Beklagten ab. Seitdem ist er als Schweißer bei der Firma T GmbH in K beschäftigt.
Aufgrund von Ermittlungen der Gemeinsamen Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Kiel-Süd wurde der Beklagten im April 2003 bekannt, dass der Kläger am 4. August 1994 53.000,00 DM und am 9. August 1996 103.000,00 DM auf unter seinem Namen geführten Konten bei der in Ankara ansässigen türkischen Zentralbank (T Bankasi [nachfolgend: TCMB]) eingezahlt hatte.
Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2003 an. In seinen Stellungnahmen vom 21. August 2003 und 9. Februar 2004 gab der Kläger an, das Geld habe nicht ihm, sondern seinem in der Türkei lebenden Schwager, Herrn M.B. , gehört. Sein Vater (Schwiegervater des Herrn M.B. ) und seine Schwester (Ehefrau des Herrn M.B. ) hätten das Geld in bar nach Deutschland gebracht, damit er es gewinnbringend zu Gunsten des Herrn M.B. über die D Bank, die ein Kooperationsverhältnis mit der TCMB unterhalten habe, auf das zu diesem Zweck auf seinen Namen eingerichtete Konto bei der TCMB transferiere. Auf diesem Wege seien zunächst 50.000,00 DM für zwei Jahre angelegt worden. Nach Ablauf der Anlagezeit habe er sich das Geld samt 3.000,00 DM Zinsen von der D Bank auszahlen lassen, um es anschließend mit einem weiteren Betrag von 50.000,00 DM von seinem Schwager erneut anzulegen. Hintergrund sei, dass die TCMB ihren im Ausland ansässigen türkischen Anlegern höhere Zinsen (11 % p.a.) gewähre als ihren in der Türkei ansässigen Kunden (zwischen 5,5 % und 8 % p.a.). Herr M.B. habe in den Genuss der höheren Zinsen für Auslandstürken gelangen wollen. Auf diesem türkischen Konto seien nur Gelder seines Schwagers angelegt worden. Am 15. September 2003 habe sein Schwager das Geld von ihm in bar zurück erhalten. Das auf dem Konto der TCMB angelegte Geld dürfe daher im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei ihm nicht als eigenes Vermögen angerechnet werden. Zwischen ihm und seinem Schwager habe ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden. Eigenes Geld habe er schon deshalb dort nicht anlegen können, weil er keines gehabt habe. Im Übrigen habe das Treuhandkonto ein verdecktes sein müssen, um seinem in der Türkei lebenden Schwager die Gewährung des erhöhten Zinssatzes zu ermöglichen. Hätte sein Schwager das Konto unter Offenlegung des Treuhandcharakters eröffnet, wäre der angestrebte Zweck von vornherein vereitelt worden. Der Kläger legte Schreiben seines Schwagers vom 20. Juli 2003 und 21. Dezember 2003 vor, in denen dieser bestätigte, dass das in den Jahren 1994 bis 1999 auf dem Konto des Klägers bei der TCMB befindliche Geld ihm gehört habe und er dieses Geld dem Kläger in bar übergeben habe, damit dieser das Geld auf dessen Konto bei der TCMB überweise und er auf diese Weise von den dortigen Zinssätzen profitieren könne. Am 15. September 2003 habe er das Geld von seinem Schwager persönlich in bar zurück erhalten.
Mit Bescheid vom 4. März 2004 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 wegen fehlender Bedürftigkeit auf und forderte von dem Kläger überzahlte Alhi in Höhe von 30.930,81 EUR sowie Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 7.102,60 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 713,46 EUR, insgesamt also 38.746,87 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe zu Beginn seines Alhi-Bezuges am 31. März 1995 über Vermögenswerte in der Türkei in Höhe von mindestens 53.000,00 DM verfügt. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 16.000,00 DM verblieben 37.000,00 DM, die die Alhi für 58 Wochen zum Ruhen gebracht hätten. Der Kläger sei daher nach § 137 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Er habe in seinem Antrag vom 21. März 1995 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht, da er die Vermögenswerte in der Türkei nicht angegeben habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 15. März 2004 Widerspruch und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf seine Stellungnahme im Anhörungsverfahren. Ergänzend legte er eine ihm von der TCMB mit Schreiben vom 4. September 2002 übersandte Liste der auf seinen Namen dort geführten Konten für die Zeit vom 4. August 1994 bis 13. September 2001 vor. Danach betrug das dortige, unter der Rubrik "Einzahlung/Empfänger" angegebene Geldguthaben am 4. August 1994 53.000,00 DM, am 9. August 1996 103.000,00 DM, am 13. September 1999 133.501,36 DM und am 13. September 2001 79.956,85 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 130b der Gerichtsakten verwiesen. Des Weiteren legte er ein Schreiben seines Schwagers vom 17. März 2004 vor, in dem dieser mitteilte, dass er dem Kläger im Rahmen der ersten Vermögensanlage einen Betrag in Höhe von 53.000,00 DM zur Verfügung gestellt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus: Der Hinweis des Klägers, er habe das Vermögen treuhänderisch für seinen Schwager verwaltet, sei rechtlich ohne Bedeutung, da die behauptete Treuhand nicht offengelegt und das Konto somit als reines Privatkonto zu behandeln sei. Der durch die verdeckte Treuhand erzeugte Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft führe zu einer Berücksichtigung des Vermögens im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung. Da der Kläger in den hier maßgeblichen Leistungsanträgen das vorhandene Vermögen nicht angegeben und somit falsche Angaben gemacht habe, lägen die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vor. Auf Vertrauensschutz könne der Kläger sich nicht berufen, zumal ihm in den bei seinen Antragstellungen ausgehändigten Merkblättern, deren Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, Hinweise auf die für einen Alhi-Anspruch erforderlichen Voraussetzungen gegeben worden seien.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Mai 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Kiel erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und bekräftigt. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Beklagte in keiner Weise die aktuelle Rechtsprechung (insbesondere der Zivilgerichte) zur verdeckten Treuhand berücksichtigt habe. Danach sei das Bankguthaben bei der TCMB gerade nicht Bestandteil seines Vermögens geworden. Die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung verzichte auf die Erfordernisse der Unmittelbarkeit und Offenkundigkeit, da die Offenlegung der treuhänderischen Bindung nur in einem anderen Zusammenhang - und zwar ausschließlich gegenüber der kontoführenden Bank - gefordert werde, weshalb für das Widerspruchsrecht des Treugebers nach § 771 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die Publizität des Treuhandkontos gerade nicht zwingend erforderlich sei. Die Rechtsordnung verlange gerade nicht, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten, weil der Gläubiger nämlich gewärtigen müsse, dass Vermögensgegenstände, die dem äußeren Anschein nach dem Schuldner gehörten, in Wahrheit tatsächlich nicht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Schuldners unterlägen. Nach dieser Rechtsprechung komme es gerade nicht darauf an, ob die treuhänderische Bindung nach außen offengelegt worden sei. Dies vorausgesetzt sei nochmals darauf hinzuweisen, dass zwischen ihm und seinem Schwager ein echtes fremdnütziges Treuhandverhältnis bestanden habe. Er habe auf das türkische Treuhandkonto auch ausschließlich das ihm von seinem Schwager anvertraute Geld eingezahlt. Die bisherige landessozialgerichtliche Rechtsprechung berücksichtige die neuere zivilgerichtliche Rechtsprechung zum verdeckten Treuhandvermögen nicht hinreichend. Diese verlange gerade nicht mehr, dass das von ihm dargestellte Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Schwager nach außen kenntlich gemacht werden müsse. Zudem seien stets die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei die Auffassung, nach der sich die Beklagte auf die bedürftigkeitsausschließende Wirkung verdeckten Treuhandvermögens berufen könne, falsch.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides bezogen.
Nach mündlicher Verhandlung vom 22. August 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage, berichtigt durch Beschluss vom 12. Oktober 2005, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 31. März 1995 sei wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Der Einwand des Klägers, das Geldvermögen von zu Beginn 53.000,00 DM habe nicht ihm, sondern seinem Schwager gehört, und er habe diesen Betrag nur treuhänderisch über die D Bank unter seinem Namen auf ein Konto bei der TCMB angelegt, führe nicht zu einer für ihn günstigeren Bewertung der Rechtslage. Dieses Geldguthaben sei im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung allein ihm zuzurechnen, denn derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt habe, müsse sich hieran im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen. Zwar werde der Treuhänder dadurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außer Stande gesetzt werde, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspreche es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermögliche und auch die Vorteile hieraus ziehe. Der Kläger sei auch grob fahrlässig seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der eindeutigen Fragestellung in den von ihm unterschriebenen Alhi-Anträgen hätte er ohne Schwierigkeiten erkennen können, dass das Vorhandensein von Vermögen Einfluss auf den Anspruch auf Alhi habe, zumal er durch das Merkblatt für Arbeitslose darauf hingewiesen worden sei, dass die Bewilligung von Alhi von der Bedürftigkeit des Antragstellers abhängig sei. Der Kläger sei daher zur Erstattung der überzahlten Alhi in Höhe von insgesamt 30.930,81 EUR und ebenso zur Erstattung der auf die Alhi zu Unrecht entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 7.816,06 EUR verpflichtet.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 21. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 17. Oktober 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin: Zwar lasse der Umstand, dass einem Leistungsempfänger die Angabe eines Kontos abverlangt werde, regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen auf diesem Konto schließen. Dass indessen treuhänderisch gehaltenes Fremdvermögen auch hierunter fallen solle, erschließe sich aus dem Merkblatt nicht. Von daher sei es erforderlich, dass das Merkblatt ausdrücklich darauf hinweise, dass auch fremdnützige Verwaltungstreuhandkonten anzugeben seien, gerade weil er nämlich vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf vertrauen hätte dürfen, dass fremdnütziges Verwaltungstreuhandvermögen gerade nicht seinem Vermögen unterfalle. Gerade weil er das Geld für seinen Schwager im Rahmen einer verdeckten Treuhand bei der TCMB angelegt habe, habe er nicht davon ausgehen können, dadurch seine eigene Bedürftigkeit zu gefährden, weshalb er keine Aufklärungspflichten gegenüber der Beklagten gehabt habe. Warum es im Übrigen - entgegen der Rechtsprechung des BGH - aufgrund formaler Vermögensinhaberschaft gerechtfertigt sein solle, das betreffende Vermögen dem Antragsteller auch materiell als Folge des von ihm gesetzten Rechtsscheins zuzurechnen, begründe das SG nicht. Auch verkenne das SG, dass er das Geld bereits an seinen Schwager zurückgezahlt habe. Zudem sei er bereits zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung mit einem entsprechenden Rückzahlungsanspruch von Seiten des Treugebers, seines Schwagers, belastet gewesen. Im Übrigen könne von ihm - selbst wenn er die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Treuhandvermögen zum Zeitpunkt der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung noch besessen habe nicht ernsthaft verlangt werden, eine Untreue zum Nachteil des Treugebers und zum Vorteil des staatlichen Leistungsträgers zu begehen, indem er nämlich das ihm treuhänderisch überlassene Vermögen - statt an den Treugeber zurückzuzahlen - für seinen Lebensunterhalt verwerten solle.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Kiel vom 22. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Ge- stalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil vor dem Hintergrund der bisherigen landessozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit von Treuhandvermögen für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 lediglich 7.102,60 EUR statt richtigerweise 7.106,70 EUR an überzahlten Krankenversicherungsbeiträgen geltend gemacht worden seien, da für den Zeitraum vom 1. April 1996 bis 29. Juni 1996 durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 8,00 DM erfolgt sei.
Dem Senat haben die den Kläger betreffende Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der gefochtene Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war berechtigt, die Alhi-Bewilligung für die Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 zurückzunehmen und die für diesen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) von dem Kläger erstattet zu verlangen. Denn dem Kläger standen für diese Zeit die Leistungen nicht zu. Die mit Bescheiden vom 29. März 1995, 9. Januar 1996, 19. März 1996, 9. Juli 1996, 29. August 1996, 7. Januar 1997, 2. April 1997, 8. Juli 1997, 13. Januar 1998, 24. Februar 1998, 28. Juli 1998, 13. Januar 1999 und 4. März 1999 erfolgte Bewilligung von Alhi war von Anfang an wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG i.V.m. § 137 Abs. 2 AFG bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III i.V.m. § 193 Abs. 2 SGB III in ihren hier jeweils maßgeblichen Fassungen der Jahre 1995 bis 1999 rechtswidrig und durfte von der Beklagten aus diesem Grunde nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III rückwirkend zurückgenommen werden.
Maßgeblich für den Anspruch auf Alhi sind die während des Aufhebungszeitraums geltenden Vorschriften des AFG bzw. ab. 1. Januar 1998 des SGB III und der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV). Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 bzw. ab 1. Januar 1998 § 190 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer u.a. nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AFG bzw. § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III, solange (u.a.) mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Näheres zur Berücksichtigung von Vermögen regeln die §§ 6 bis 9 AlhiV vom 7. August 1974 in der hier noch maßgeblichen bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: AlhiV 1974). Danach ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung (nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 AlhiV 1974) zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1 AlhiV 1974). Verwertbar ist Vermögen insbesondere, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 1974). Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974). Bedürftigkeit besteht nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet (§ 9 AlhiV 1974).
Der Kläger war danach bereits zu Beginn seines Alhi-Bezuges ab dem 31. März 1995 nicht bedürftig, da er über verwertbares Vermögen verfügte. Das auf seinen Konten bei der TCMB befindliche Geldguthaben ist im Sinne des § 6 Abs. 2 AlhiV 1974 verwertbares Vermögen. Dass die Verwertung aus einem der in § 6 Abs. 3 AlhiV 1974 genannten Gründe unzumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; der Kläger hat das auch nicht behauptet. Er meint indessen, die Beklagte hätte dieses Geldguthaben (bzw. die entsprechenden Auszahlungsansprüche gegen die TCMB) von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil es in Wahrheit nicht ihm, sondern seinem Schwager zugestanden habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn die umstrittenen Geldbeträge sind durch Einzahlung auf ausschließlich unter dem Namen des Klägers geführten Konten seinem Vermögen hinzugefügt worden.
Der Einwand des Klägers, das hier streitige Geldvermögen auf den unter seinem Namen geführten Konten bei der TCMB sei nicht ihm zuzurechnen, sondern er habe das Geld im Auftrag seines in der Türkei lebenden Schwagers über die Dresdner Bank unter eigenem Namen auf die Konten der TCMB transferiert und dort für ihn ebenfalls unter eigenem Namen angelegt, kann nicht zu einer für den Kläger günstigeren Bewertung der Rechtslage führen. Dieses Geldguthaben ist nämlich - wie die Beklagte und das SG zu Recht ausgeführt haben - im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ihm zuzurechnen. Denn die behauptete fremdnützige (Verwaltungs-)Treuhand hinsichtlich des Bankguthabens bei der TCMB ist weder bei Einzahlung der Gelder noch bei der Errichtung der Konten von dem Kläger offengelegt worden. Vorliegend hatte der Kläger über die streitgegenständlichen Konten bei der TCMB die alleinige Kontoinhaberschaft. Er hatte die Konten auf seinen eigenen Namen ohne Zusatz eines fremden Namens errichtet. Auf seinen Namen sind die Anlagen erfolgt, und auf ihn wurden die Kontoauszüge ausgestellt. Er hatte die alleinige Verfügungsgewalt über das auf diesen Konten befindliche Geldguthaben. Die Inhaberschaft eines Bankkontos bestimmt sich maßgeblich nach dem erkennbaren Willen desjenigen, der das Konto einrichtet (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 18. Oktober 1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 231; Urteil vom 2. Februar 1994, IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Aus wessen Mitteln die eingezahlten Gelder stammen, ist demgegenüber unerheblich. Kontoinhaber und damit Gläubiger des Bankguthabens wird demnach, wer bei der Kontoeinrichtung gegenüber der Bank als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Sein dabei nach außen für den Rechtsverkehr nicht erkennbar hervortretender innerer Wille ist rechtlich unerheblich. Insbesondere genügt es nicht, wenn er lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies aber nicht erkennbar nach außen zum Ausdruck gebracht hat. Ein solches verdecktes Treuhandkonto ist deshalb als reines Privatkonto des gegenüber der Bank auftretenden Kontoinhabers zu behandeln (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, L 5 AL 834/04, veröffentlicht in juris; LSG Saarland, Urteil vom 4. November 2003, L 6 AL 13/01, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Januar 2002, L 12 AL 40/01, veröffentlicht in juris; LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, L 6 AL 432/00, veröffentlicht in juris). Gutschriften auf das Konto kommen - unabhängig davon, von wem sie veranlasst worden sind - dem Kontoinhaber zu Gute und führen zu entsprechenden Guthabensforderungen des Kontoinhabers gegen die Bank (BGH, Urteil vom 2. Februar 1994, a.a.O.). Der Kontoinhaber verfügt damit über Kapitalvermögen. Die Behauptung des Klägers, dass die auf seinen Konten bei der TCMB eingezahlten Gelder angeblich von seinem Schwager stammen, ist insoweit unbeachtlich. Zivilrechtlich war er der Inhaber der Konten bei der TCMB und damit Gläubiger der entsprechenden Auszahlungsforderungen.
Der Kläger beruft sich letztlich auf das Vorliegen eines zivilrechtlich zulässigen und in verschiedenen Formen möglichen (vgl. Bassenge in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., § 903 Rz. 33 ff.) Treuhandverhältnisses, das er allerdings gegenüber der Bank nicht offengelegt hat.
Bei der arbeitsförderungsrechtlichen Beurteilung dieses Vorbringens des Klägers kommt es nach Ansicht des Senats nicht ausschlaggebend auf Einzelheiten der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zum insolvenzrechtlichen Aussonderungsrecht (§ 47 Insolvenzordnung) oder zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 Abs. 1 ZPO) des Treugebers, der Vollstreckungszugriffe auf ein Treuhandkonto abwehren will, an. Ob und inwieweit die Zivilgerichte Drittwiderspruchsklagen in solchen Fällen ablehnen, insbesondere, wenn für einen Dritten eingezogene oder verwahrte Gelder nicht auf einem offenen Treuhandkonto verwahrt werden, mag deshalb dahinstehen. Selbst wenn der Kläger im Rahmen eines Auftragsverhältnisses nach § 662 BGB Geldbeträge von seinem Schwager zur Verwaltung und Anlage erhalten und es sich bei den hier maßgeblichen Konten um verdeckte Treuhandkonten gehandelt haben sollte, sind diese im Rahmen der von der Beklagten durchzuführenden Alhi-Bedürftigkeitsprüfung als Privatkonten des gegenüber der Bank als Kontoinhaber auftretenden Klägers zu behandeln.
Etwas anderes ergibt sich im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des BGH, nach der im Einzelfall die Publizität des Treuhandkontos für das Widerspruchsrecht des Treugebers im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO im Falle der Zwangsvollstreckung gegen den Treuhänder nicht zwingend erforderlich ist (Urteil vom 1. Juli 1993, IX ZR 251/92, NJW 1993, 2622; Urteil vom 8. Februar 1996, IX ZR 151/96, NJW 1996, 1534). Zur Begründung hat der BGH darauf verwiesen, dass die Rechtsordnung - wie etwa die Zulässigkeit einer stillen Forderungsabtretung zeige - generell nicht verlange, dass die Vermögensverhältnisse des Schuldners für seine Gläubiger ohne Weiteres durchschaubar sein müssten. Auf die Offenkundigkeit des Treuhandkontos käme es für die Feststellung eines Widerspruchsrechts nach § 771 Abs. 1 ZPO unter den gegebenen Umständen somit nicht zwingend an.
Unabhängig von dem Vorstehenden ist vorliegend nach Auffassung des Senats jedoch entscheidend, dass eine etwaige (echte) Treuhand die alleinige Kontoinhaberschaft und damit die Gläubigerstellung des Klägers gegenüber der TCMB in Bezug auf das dortige Bankguthaben nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1994, a.a.O., m.w.N.). Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses könnte aber in anderer Hinsicht von Bedeutung sein: Zum einen insoweit, als mit ihr gegebenenfalls eine stille und antizipierte, d.h. vor Entstehen der Auszahlungsforderung gegen die Bank vereinbarte Abtretung derselben vom Treuhänder an den Treugeber verbunden ist (vgl. § 398 BGB), gegen die lediglich die Bank nach § 407 BGB geschützt ist, indem sie weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten kann; zum anderen jedenfalls deshalb, weil aufgrund der Treuhandvereinbarung ein Rückübertragungsanspruch des Treugebers bestehen würde.
In beider Hinsicht ist dem Kläger jedoch gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung die Berufung auf ein angebliches verdecktes Treuhandverhältnis verwehrt. Denn die Situation der Beklagten mag derjenigen eines Gläubigers des Treuhänders zwar ähnlich sein, wenn der Arbeitslose geltend macht, ein unter seinem Namen geführtes Bankguthaben sei bei der Bedürftigkeitsprüfung deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es sich um ein verdecktes Treuhandkonto handele. Andererseits geht es hier um die Gewährung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen im Rahmen eines auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden und von wechselseitigen Obliegenheiten geprägten Sozialrechtsverhältnisses und nicht um eine bloße vollstreckungsrechtliche Rechtsbeziehung unter Privaten, weshalb es zur Überzeugung des erkennenden Senats nicht zu billigen ist, den Sozialleistungsträger in gleichem Maße wie einen privaten Gläubiger auf die Hinnahme eines im Einzelfall undurchschaubaren Rechtsverhältnisses seines Schuldners zu verweisen (vgl. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2004, a.a.O.). Der Kläger muss sich deshalb als Inhaber und Gläubiger des Bankguthabens bei der TCMB an dem von ihm gesetzten Rechtsschein im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen. Dabei ist nicht zuletzt auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragsteller angewiesen ist, weshalb diesen vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt und zugemutet wird. Überdies ist zu beachten, dass die Beklagte als Träger einer Massenverwaltung in ihren eigenen Aufklärungsmöglichkeiten insbesondere im Hinblick auf familieninterne Absprachen wie der angeblichen Vereinbarung einer verdeckten Treuhand zwischen Familienangehörigen beschränkt und insofern notwendigerweise darauf angewiesen ist, die Ernsthaftigkeit derartiger Vereinbarungen durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Zudem hat sich der Kläger erst dann und auch nur gegenüber der Beklagten auf die angebliche verdeckte Treuhand berufen, als diese ihm die im Zuge der Steuerfahndung festgestellten Überweisungen auf die unter seinem Namen geführten hochverzinslichen Devisenkonten bei der TCMB vorgehalten hat, die er in den Alhi-Anträgen verschwiegen hatte. Der erkennende Senat folgt deshalb in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung der insoweit einhelligen Rechtsprechung anderer LSG, wonach für das Recht der Arbeitslosenversicherung bzw. die Berücksichtigung von Vermögen bei der Bewilligung von Alhi derjenige, der als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, sich daran gegenüber der Beklagten im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung festhalten lassen muss (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Februar 2006, L 3 AL 83/05, und 24. Februar 2006, L 3 AL 14/05; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005, L 1 AL 84/03, Breithaupt 2005, 677; LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Saarland, Urteile vom 4. November 2003, a.a.O., und 14. Januar 2001, L 8 AL 45/03, veröffentlicht in juris; LSG Brandenburg, Urteile vom 27. Juni 2003, a.a.O., und 1. Oktober 2004, L 8 AL 16/02, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21. August 2002, L 12 AL 247/01, veröffentlicht in juris, 20. März 2002, L 1 AL 85/01, veröffentlicht in juris, und 16. Januar 2002, a.a.O.; LSG Hessen, Beschluss vom 11. August 2005, L 9 AL 234/04 ER, veröffentlicht in juris, sowie Urteile vom 28. Oktober 2005, L 7 AL 117/05, veröffentlicht in juris, 13. Juni 2005, L 7/10 AL 1217/02, veröffentlicht in juris, und 9. Mai 2001, a.a.O.; SG Aachen, Urteil vom 15. September 2005, S 9 AL 9/05, veröffentlicht in juris; SG Detmold, S 10 [16] AL 48/02, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2005, L 19 B 73/05 AS ER; ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Sozialhilferecht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteile vom 16. Dezember 2004, 12 S 2429/04, veröffentlicht in juris, und 25. September 1985, 6 S 1078/85, FEVS 36, 384; Verwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 28. Mai 2004, 8 K 1935/03, veröffentlicht in juris, VG Berlin, Beschluss vom 22. März 2004, 8 A 628/03, veröffentlicht in juris; und ebenso für die Bedürftigkeitsprüfung im Ausbildungsförderungsrecht: VG Karlsruhe, Urteil vom 23. Februar 2005, 10 K 1069/04, veröffentlicht in juris; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005, 11 K 7239/03, veröffentlicht in juris, und VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005, 5 K 3571/04, veröffentlicht in juris). Zwar wird der Treuhänder hierdurch gezwungen, das ihm zur Verfügung stehende Treugut für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, weshalb er möglicherweise wirtschaftlich außerstande gesetzt wird, den Anspruch des Treugebers nach § 667 BGB zu befriedigen. Im Rahmen der Vermögensanrechnung bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung entspricht es jedoch der Rechtssystematik ebenso wie billiger Interessenabwägung, das wirtschaftliche Risiko der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB dem Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus die ihm - ansonsten möglicherweise gar nicht zustehenden - Vorteile zieht (vgl. ebenso z.B. LSG Brandenburg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; LSG Hessen, a.a.O.). Mithin kann bei dem zu berücksichtigenden verdeckten Treuhandvermögen kein Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB als mit ihm in Verbindung stehende Verbindlichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteile vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 8, und 21. November 2002, B 11 AL 10/02 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 9) in Abzug gebracht werden, weil es bei wertender Betrachtung an der wirtschaftlichen Einheitlichkeit zwischen dem zu berücksichtigenden Vermögen und den gegenüber dem Treuhänder bestehenden Verbindlichkeiten mangelt (so LSG Hessen, Urteil vom 9. Mai 2001, a.a.O.). Darüber hinaus kann ein aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses bestehender Herausgabeanspruch nach § 667 BGB aber auch keine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 begründen, da der verdeckte Treuhänder wegen der uneingeschränkten rechtlichen Verfügungsbefugnis über die unter seinem Namen geführten Bankkonten in der Lage ist, das dortige Geldguthaben zur Behebung seiner Bedürftigkeit einzusetzen. Im Übrigen liefe die Anerkennung eines derartigen Herausgabeanspruchs als Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 1974 darauf hinaus, dass verdeckte Treuhandkonten bei der Vermögensanrechnung regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer stillen Treuhand darstellt. Ist das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, weil der Vermögenswert seinem Vermögen zugeflossen ist und er den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss der mit der Vereinbarung einer stillen Treuhand verbundene Herausgabeanspruch insoweit außer Betracht bleiben.
Nach Maßgabe dessen sind vorliegend die behaupteten Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager rechtlich ohne Bedeutung. Ob die von dem Kläger behaupteten Vereinbarungen tatsächlich entsprechend dem Vortrag des Klägers getroffen wurden und entsprechende Rechtswirkungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager haben sollten, oder ob es sich dabei um die nachträgliche (ggf. betrügerische) Vortäuschung eines Rechtsverhältnisses handelt, dessen alleinige Funktion darin besteht, dem Kläger Alhi trotz vorhandenen Geldguthabens zu ermöglichen, kann daher offen bleiben. Es bestand deshalb auch kein Anlass, insoweit weitere Ermittlungen anzustellen. Jedenfalls können diese behaupteten Vereinbarungen nicht bewirken, dass das unter dem Namen des Klägers geführte Geldguthaben bei der TCMB in Ansehung der Bedürftigkeitsprüfung nach § 137 Abs. 2 AFG bzw. § 193 Abs. 2 SGB III aus seinem Vermögen ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund brauchte der Senat nicht darüber zu befinden, ob im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung eine Anerkennung derartiger oder ähnlicher (Treuhand-)Vereinbarungen unter nahen Angehörigen gegebenenfalls dann möglicherweise in Betracht gezogen werden könnte, wenn die Vereinbarung als solche und ihre tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. Bundesfinanzhof [BFH], Beschluss vom 25. Juni 2002, X B 30/01, veröffentlicht in juris, zur steuerrechtlichen Anerkennung von Darlehensverträgen unter Angehörigen). Ein derartiger Fremdvergleich wäre auch hier zwingend erforderlich, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses durch eine auf äußerlich erkennbare Beweisanzeichen gestützte Beurteilung sicher feststellen zu können. Vereinbarungen unter nahen Angehörigen dürften im Übrigen nur dann regelmäßig dem Fremdüblichen entsprechen, wenn vorab eine schriftlich fixierte Abrede über die Laufzeit des Vertragsverhältnisses und die Art und Weise der Rückzahlung getroffen worden ist (vgl. BFH, a.a.O.). Vorliegend besteht zu näheren Ausführungen hierzu aber schon deshalb kein Anlass, weil es an derartigen konkretisierenden Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Schwager fehlt. Die zu den Verwaltungsakten gereichten Erklärungen des Schwagers vom 20. Juli 2003, 21. Dezember 2003 und 17. März 2004 sind erst nachträglich erstellt worden und lassen schon insoweit keine Rückschlüsse auf seinerzeit tatsächlich getroffene Vereinbarungen zu. Der Kläger könnte auch nicht mit dem in ähnlich gelagerten Streitsachen häufig vorgebrachten Argument gehört werden, dass es in türkischen Familien alltäglich sei, anderen Familienmitgliedern das eigene Konto für finanzielle Transaktionen zur Verfügung zu stellen, ohne derartige finanzielle Absprachen vorab schriftlich zu fixieren. Innerhalb der Familie mag das bestehende Vertrauen die Beachtung ansonsten üblicher Förmlichkeiten entbehrlich erscheinen lassen. Dies gilt aber in jedem Fall dann nicht mehr, sobald für familieninterne Absprachen nach außen im allgemeinen Rechtsverkehr Gültigkeit beansprucht wird.
Gegen die vorstehend beschriebene Rechtsauffassung des Senats kann auch nicht eingewendet werden, die Verwertung des Vermögens auf Konten des Klägers bei der TCMB zu seinen Gunsten würde den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue (§ 266 Strafgesetzbuch) erfüllen. Wie oben dargelegt, gebietet die Rechtsordnung im Bereich der Arbeitslosenversicherung und dort speziell im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung bei verdeckten Treuhandkonten die Berücksichtigung der dort unter dem Namen des Arbeitslosen angelegten Geldguthaben als verwertbares Vermögen, so dass bereits der (objektive) Tatbestand der Untreue nicht vorliegen und es sich insoweit schon begrifflich nicht um durch Veruntreuung erlangtes Vermögen handeln kann.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Vermögens nach § 9 AlhiV 1974 und damit für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist der erste Tag, für welchen Alhi beantragt ist und auch die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2000, B 11 AL 35/00 R, SozR 3 4220 § 6 Nr. 8). Am hiernach maßgeblichen Stichtag, dem 31. März 1995 (Beginn der Alhi-Zahlung), verfügte der Kläger nach den von ihm vorgelegten Kontoauszügen (ausgehend von der dortigen Rubrik "Einzahlung/Empfänger") auf den unter seinem Namen bei der TCMB geführten Konten über angelegte Geldbeträge in Höhe von 53.000,00 DM (wobei sich der Kontostand am 9. August 1996 - also während des Alhi-Bezuges des Klägers - auf 103.000,00 DM und am 13. September 1999 sogar auf 133.501,36 DM belief).
Ausgehend von der Summe von 53.000,00 DM verbleibt nach Abzug des Ehegattenfreibetrages von 16.000,00 DM ein Betrag von 37.000,00 DM. Dieser Betrag ist nach § 9 AlhiV 1974 durch das der Alhi zu Grunde zu legende wöchentliche Bemessungsentgelt von 630,00 DM zu teilen, so dass sich beginnend mit dem 31. März 1995 ein Zeitraum von 58 Wochen der Nichtbedürftigkeit des Klägers ergibt. Da somit länger als ein Jahr ein Alhi-Anspruch des Klägers wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bestand, war sein Anspruch nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in seiner hier noch maßgeblichen bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung erloschen.
Die Bewilligung von Alhi war somit für die hier streitgegenständliche Zeit vom 31. März 1995 bis 31. Mai 1999 von Anfang an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X. Die Bewilligung war daher gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III für diesen Zeitraum mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, da der Kläger seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen war, wie bereits das SG zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Auf die dortigen Ausführungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Die falschen Angaben in den Alhi-Anträgen beruhten zumindest auf grober Fahrlässigkeit des Klägers. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dabei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Grobe Fahrlässigkeit ist demnach immer dann zu bejahen, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und sein Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R, SozR 3 1300 § 45 Nr. 45 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt. Wenn dieser seinerzeit der deutschen Sprache und Schrift nur eingeschränkt mächtig gewesen sein sollte, hätte er sich insoweit mit Hilfe eines Dolmetschers oder aber durch entsprechende Nachfragen bei der Beklagten kundig machen können und müssen. Keinesfalls durfte der Kläger einfache und klar gestellte Fragen wahrheitswidrig beantworten. Ein Arbeitsloser, der bedürftigkeitsabhängige Leistungen der Beklagten für sich in Anspruch nimmt, ist gehalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Das ist Inhalt seiner Mitwirkungsobliegenheit, über die er regelmäßig bei der Beantragung von Leistungen durch Aushändigung des Merkblattes für Arbeitslose informiert wird. So war es auch im Falle des Klägers. Erheblich für den Anspruch auf Alhi ist bereits die Existenz eines auf den Namen des Leistungsempfängers lautenden Kontos, da es typischerweise auf das Vorhandensein von Vermögen schließen lässt. Hiernach wird im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung auch ausdrücklich gefragt. Auf die Richtigkeit seiner eigenen - zumindest behaupteten - rechtlichen Beurteilung, der zufolge die bei der TCMB unter seinem Namen geführten Vermögensbeträge ihm nicht zuzurechnen seien, durfte der Kläger sich nicht verlassen. Es wird einem Alhi-Antragsteller zugemutet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse insgesamt zu offenbaren, gerade um die Gewährung von Leistungen an Nichtberechtigte zu vermeiden. Der Kläger wäre daher verpflichtet gewesen, durch Angabe des entsprechenden Bankguthabens bzw. seiner Konten bei der TCMB der Beklagten die rechtliche Bewertung der entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermöglichen. Es ist nicht Sache des Arbeitslosen, diese Einschätzung selbst durchzuführen und dann Mitteilungen in der Meinung zu unterlassen, dass sich diese ohnehin nicht auswirken. Wer solch fehlerhafte Überlegungen anstellt, ohne sich bei der Beklagten zuvor zu informieren, handelt grob fahrlässig. Eine aufgrund Rechtsirrtums unrichtige oder unzureichende Offenlegung der Vermögensverhältnisse geht somit zu Lasten des Alhi-Antragstellers.
Die Erstattungspflicht des Klägers für die überzahlte Alhi ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist er gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III (bzw. bis 31. Dezember 1997 § 157 Abs. 3a AFG und § 166c AFG) auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, mangels Bedürftigkeit des Klägers aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Höhe des geltend gemachten Erstattungsbetrages wurde von der Beklagten im Wesentlichen zutreffend berechnet. Lediglich bei der Berechnung der zu erstattenden Krankenversicherungsbeiträge erfolgte durch ein Schreibversehen zu Gunsten des Klägers eine Abweichung von 4,10 EUR; statt richtigerweise 7.106,70 EUR sind insofern lediglich 7.102,60 EUR geltend gemacht worden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Erstattungssumme nimmt der Senat auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. Februar 2006 Bezug.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zwar war vorliegend hinsichtlich der Alhi-Bestimmungen des SGB III und der AlhiV 1974 außer Kraft getretenes Recht anzuwenden. Die maßgeblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Einstufung von Treuhandvermögen können sich aber auch unter Anwendung von § 12 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der dortigen Bedürftigkeitsprüfung stellen.
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