L 7 SO 1/06 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 55 SO 399/05 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 SO 1/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Zusicherung der Kostenübernahme für die Beschäftigung einer qualifizierten, zuverlässigen Haushaltshilfe zu einem Stundenlohn von 10,00 EUR zuzüglich der Erstattung eventueller Fahrtkosten.

Der 1953 geborene Antragsteller steht beim Antragsgegner seit dem 22. September 2005 in Bezug von Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Er ist, wie dem Senat aus einem vorangegangenem Eilverfahren bekannt ist (Beschluss vom 8. August 2005 – L 7 AS 31/05 ER), ausweislich eines fachärztlich-psychiatrischen Gutachtens nicht in der Lage, eine Leiter oder ein Gerüst zu besteigen, jedoch sei er in der Lage, selbstständig in seiner Wohnung zu leben.

Laut Akteninhalt hat der Antragsteller nach vorhergehendem Verwaltungsverfahren am 23. Mai 2005 einen Eilantrag auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gestellt, der durch folgenden Vergleich entsprechend dem Vorschlag des Sozialgerichts Frankfurt am Main (SG) erledigt wurde (S 55 SO 217/05 ER):

1. "Der Antragsgegner sichert zu, dass er die Kosten für eine Grundreinigung im notwendigen Umfang, maximal 20 Stunden, übernimmt. Der Antragsteller sichert zu, dass er bei der Grundreinigung, soweit ihm dies gesundheitlich möglich ist, nach Kräften mithelfen wird.

2. Der Antragsgegner sichert weiter zu, dass er die Kosten für eine Haushaltshilfe (alle zwei Wochen, je 90 Minuten) übernimmt. Alle vier Monate werden die Kosten für den Einsatz einer Haushaltshilfe für 150 Minuten übernommen, um die Gardinen zu waschen. Die Erstreinigung der Gardinen erfolgt im Rahmen von Ziffer 1. Nach vier und nach acht Monaten wird ein zweimaliger Einsatz über 150 Minuten übernommen; danach nur noch ein einmaliger Einsatz. Der Antragsteller sichert zu, dass er zwischen den und während der Einsätze(n) der Haushaltshilfe alles in seinen Kräften stehende tun wird, um den Haushalt in Ordnung zu halten.

3. Der Vergleich wird mit Eingang der Zustimmungserklärung beider Beteiligter bei Gericht wirksam. Beide Beteiligte sind sich einig, dass der Leistungsumfang sowohl im Hinblick auf die gesundheitlichen Möglichkeiten des Antragstellers als auch im Hinblick auf die von diesem zugesagte Mitwirkung in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss: Die Überprüfung erfolgt im ersten Jahr der Regelung alle drei Monate, danach alle sechs Monate. Die Beteiligten sind sich einig, dass es sich bei den Zusagen des Antragstellers aus Ziffer 1 und 2 um Mitwirkungspflichten handelt. Der Antragsteller ist sich bewusst, dass die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch den Antragsgegner diesen zur Entziehung der zugesagten Leistung berechtigt.

4. Die Beteiligten sind sich einig, dass damit das Eilverfahren und das Hauptsacheverfahren hinsichtlich der Haushaltshilfe erledigt sind.

5. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten."

Mit Schreiben vom 12. September 2005 wandte sich der Antragsteller an den Antragsgegner und machte einen nicht ausreichend geregelten Inhalt des Vergleichs geltend; so sei kein Wort über die Fahrtkosten verloren worden. Für einen Stundensatz zwischen 7,00 EUR und 8,00 EUR sei es fraglich, ob die Haushaltshilfe die Arbeit übernehme. Seine Haushaltshilfe sei in Urlaub und er werde sie vorerst die Tätigkeit nicht aufnehmen lassen. Sollte sie die Arbeit ablehnen, müsse er den Antragsgegner auffordern, ihm eine Haushaltshilfe zu stellen, da er keine andere Person benennen könne "(keine Ausländerin, kein Kopftuch)".

Am 5. Oktober 2005 hat der Antragsteller eine weitere "Eil-Klage" gestellt, mit welcher er mitteilte, die Haushaltshilfe habe die Arbeit nicht begonnen und er vermute, das liege an der geringen Bezahlung und der Nichtübernahme der Fahrtkosten. Sie sei auch nicht zuverlässig gewesen, weshalb er ihr auch gekündigt habe. Er halte einen Stundensatz von 10,00 EUR für gerecht, weil die meiste Arbeit stehend auf der Leiter auszuführen sei. Seine Wohnung werde immer dreckiger. Er habe den Sachbearbeiter am 18. September 2005 ohne Ergebnis angeschrieben. Er möchte eine "komplette richtige Bestätigung des Vergleiches erhalten". Er benötige eine zuverlässige Haushaltshilfe, aber die sei unter 10,00 EUR und der eventuellen Übernahme der Fahrtkosten nicht zu bekommen. Seine Gardinen, Fenster und Rahmen seien mittlerweile seit 2 Jahren nicht mehr gewaschen bzw. geputzt worden.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Das Begehren sei als Antrag auf Abgabe einer Zusicherung zu werten und sei mit diesem Inhalt zulässig, jedoch nicht begründet. Aus dem geschlossenen Vergleich ergebe sich kein Anspruch auf die Erstattung von Kosten in Höhe von 10,00 EUR pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten, sondern dieser lege für die Beteiligten verbindlich nur fest, dass dem Antragsteller auf der Grundlage von § 70 SGB XII ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe zustehe und regele zusätzlich den – im vorangegangenen Verfahren streitigen – zeitlichen Umfang im Detail. Hinsichtlich der Höhe des Stundenlohns enthalte er keine verbindliche Festlegung. Hinsichtlich der Höhe der Leistung wäre daher zunächst ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, so dass eine Hauptsacheklage zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben könnte. Entscheidend für das Eilverfahren sei jedoch, dass für die Kammer nicht ersichtlich sei, dass der Antragsgegner zu einer entsprechenden Zusicherung verpflichtet sein könnte. Der Antragsgegner sei zur Abgabe einer Zusicherung nicht verpflichtet, sondern habe über deren Erteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Für eine Ermessensreduzierung auf Null sei vorliegend nichts ersichtlich. Darüber hinaus sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht dargetan habe, dass es für ihn unzumutbar wäre, zunächst ein entsprechendes Verwaltungsverfahren durchzuführen und dann eine gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Diesbezüglich sei auch darauf hinzuweisen, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibe, eine Haushaltshilfe einzustellen und das Risiko einzugehen, dass der Antragsgegner später nur einen Teil der Kosten erstatte. Angesichts des im Vergleich vorgesehenen zeitlichen Umfangs ergäbe sich - bei einer unterstellten Erstattungspflicht von mindestens 7,00 EUR pro Stunde, also eine Differenz von 3,00 EUR - ein finanzielles Risiko von 60,00 EUR für die Grundreinigung gemäß Ziffer 1 des Vergleiches, von 4,50 EUR für einen 90minütigen Einsatz und von 7,50 EUR für einen 150minütigen Einsatz. Angesichts dieser Beträge hätte es eingehender Darlegung bedurft, warum es unzumutbar sein sollte, diesbezüglich eine Entscheidung in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren abzuwarten. Auf den Beschluss im Einzelnen wird Bezug genommen. Die Zustellung an den Antragsteller erfolgte am 16. Dezember 2005.

Der Antragsteller hat am 21. Dezember 2005 Beschwerde eingelegt, mit welcher er im Wesentlichen sein Vorbringen wiederholt. Noch könne er sich trotz seiner Beschwerden mit den Beinen selbst versorgen, ein Platz im Pflegeheim komme den Antragsgegner einiges teurer. Ein Verwaltungsverfahren durchzuführen, wäre die reinste Zeitverschwendung. Er frage, warum er ein Risiko eingehen und von seiner Sozialhilfe noch Geld dazu bezahlen solle. Sollte der Beschluss nicht geändert werden, mache er darauf aufmerksam, dass er seit dem Erhalt des Beschlusses am 16. Dezember 2005 nichts mehr in der Wohnung säubere. Diese sei seit 2 Jahren dreckig und werde nun zu einem richtigen Dreckloch. Die Wohnung und er würden eine Einheit, denn er brauche bei ihm selbst auch nicht mehr auf Sauberkeit zu achten. Durch den angefochtenen Beschluss werde das "unfähige, dumme und faule Personal gestärkt, um eine Diktatur aufzubauen". Es entstehe der Eindruck, dass sich alle als "Möchtegern-Nazi" fühlten. Es bestehe "nur ein großer Unterschied, denn Hitler und seine Mannschaft hätten etwas im Kopf gehabt, was den Beschäftigten beim Amtsgericht und beim Antragsgegner fehle". Er sehe die Hitlerzeit nun aus einem ganz anderen Blickwinkel und für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass es der Bevölkerung damals besser gegangen sei als heute. Den Ausländern gehe es in Deutschland besser als den gebürtigen Deutschen. Das SG müsse dann aber noch dem Antragsgegner "erlauben/beauftragen, dass dort eine oder mehrere Gaskammern gebaut werden dürfen, damit sich die Beschäftigten wie echte Nazis fühlen können. Den Gashahn werden sie noch aufdrehen können." Das SG hat dieser, hier nur auszugsweise dargestellten Beschwerde, nicht abgeholfen (Beschluss vom 28. Dezember 2005).

Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abgabe einer Zusicherung zu verurteilen, wonach dieser im Rahmen der Ausführung des im Verfahren S 55 SO 217/05 ER geschlossenen Vergleichs die Kosten zu übernehmen habe, die bei einer Entlohnung der darin vorgesehenen Haushaltshilfe mit 10,00 EUR pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten entstehen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Der angefochtene Beschluss sei zutreffend. Die unterste Tarifvergütung im Gebäudereinigerhandwerk Hessen betrage 5,80 EUR pro Stunde, des Weiteren bestehe in Maintal ein Projekt des Hausfrauen-Bundes Hessen, welches kostengünstig Haushaltshilfen vermittle. Dessen ungeachtet sei in dem geschlossenen Vergleich unter anderem vereinbart worden, dass der Antragsteller zwischen und während der Einsätze der Haushaltshilfe alles in seinen Kräften stehende tun werde, um den Haushalt in Ordnung zu halten. Darüber hinaus sei auch die Regelung enthalten, dass der Antragsteller sich bewusst sei, dass die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten den Antragsgegner zur Entziehung der zugesagten Leistungen berechtige. Ausweislich der Beschwerdebegründung habe er durch sein Verhalten diese Pflichten verletzt. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens sei im Übrigen Strafanzeige gestellt worden.

Der Antragsteller ist dem mit der Begründung entgegengetreten, er habe sich beim Vergleich nur verpflichtet, zwischen und während den Einsätzen der Haushaltshilfe alles zu tun, um den Haushalt in Ordnung zu halten; da er bisher eine Haushaltshilfe noch nicht habe, könne eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten auch nicht stattgefunden haben.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Aktenauszugs der Verwaltungsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist trotz ihres beleidigenden Inhalts vom Senat als noch zulässig angesehen worden. Zwar entspricht sie mit ihrer extremen Unsachlichkeit nicht den Mindestanforderungen, die an Eingaben bei Behörden und Gerichten zu stellen sind (vgl. BVerfGE 2, 225, 229), jedoch kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz von einer Sachentscheidung oder Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig nur abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass zugleich auch ein sachliches Anliegen erfolgt wird, weil andernfalls die Versagung einer inhaltlichen Prüfung zu einer Sanktion für ungehöriges Verhalten würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 21. August 2001 – Az.: 2 BvR 282/00).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschriften sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar § 86b Rdnrn. 27 und 29 m.w.N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gem. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei sind, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern auch abschließend zu prüfen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. Rdnrn. 16b, 16c, 40).

Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Weder sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches noch diejenigen eines Anordnungsgrundes im vorliegenden Fall erfüllt. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Wenn der Antragsteller vorträgt, er sei mangels Stellung einer Haushaltshilfe nicht an seine im Vergleich niedergelegten Verpflichtungen gebunden, übersieht er bereits die einfache Tatsache, dass die darin umrissenen Pflichten Ausfluss seiner originären Eigenverantwortung sind, wie sie auch im Nachrangprinzip der Sozialhilfe Gesetzesform erlangt haben. Gemäß § 2 SGB XII erhält nämlich Sozialhilfe nicht, - wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft - selbst helfen kann. Nach dem Menschenbild des Grundgesetzes ist das Individuum nämlich zugleich gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsgebunden. Der Einzelne muss sich daher zunächst selbst in die Pflicht nehmen lassen, bevor er auf die Gemeinschaft zugehen darf (vgl. z.B. BVerfGE 45, 187, 228). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er die ihm zumutbaren Eigenbemühungen bisher unternommen hätte, selbst eine Haushaltshilfe zu finden, sondern lediglich dargelegt, dass eine solche für weniger als 10,00 EUR pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten nicht zu finden wäre. Die bloße Behauptung hat aber nicht die Qualität der erforderlichen Glaubhaftmachung und wird vom Senat unter Berücksichtigung des Inhaltes des Schriftsatzes des Antragsgegners vom 12. Januar 2006 auch als widerlegt angesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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