L 1 RA 13/97

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 3809/96
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 13/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der klägerischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der anschließenden Rente wegen Alters streitig.

Der 1928 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet vom 18. November 1950 bis zum 30. November 1975 als Berufssoldat bei der Volksmarine tätig, zuletzt im Range eines Fregattenkapitäns. Dabei gehörte er während der gesamten Dienstzeit der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) an und schied mit Versorgungsansprüchen aus diesem System aus.

Vom 1. Dezember 1975 bis zum 28. Juni 1985 war er beim Rat der Stadt Gbeschäftigt. Wegen der in diesem Zeitraum tatsächlich verdienten Entgelte, die durchgehend 600,- Mark im Monat bzw. 7200 Mark im Jahr überstiegen, nimmt das Gericht im Einzelnen Bezug auf die vorliegende Entgeltbescheinigung der stadt G vom 4. Dezember 1992. Für den Dezember 1975 sind Sozialversicherungsbeiträge auf den Betrag von 600 Mark, für das Jahr 1976 auf 7200,- Mark und für das Jahr 1977 auf 6339,70 Mark gezahlt worden. Nach einem Vermerk vom 24. Januar 1978 auf Seite 50 des Sozialversicherungsausweises bestand Anspruch auf Krankengeld in gleicher Höhe wie für Werktätige, die der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung [FZR] angehören, weil die Rentenversorgung nach der Versorgungsordnung der bewaffneten Organe erfolge.

Vom 1. August 1985 an bezog der Kläger eine Übergangsrente (als Dienstbeschädigungsausgleich) aus dem Sonderversorgungssystem der NVA, die als Leistung nach § 9 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) über den 1. August 1991 hinaus fortgezahlt wurde. Daneben bezog er vom 1. Juli 1987 an eine Invalidenrente aus dem genannten Sonderversorgungssystem (Bescheide vom 6. Juli 1987 und 3. Oktober 1988), die zum 31. Dezember 1991 1575 DM monatlich betrug. Diese Leistung wurde zum 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und in unveränderter Höhe fortgezahlt.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 8. September 1995 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für Bezugszeiten ab dem 1. Juli 1990 neu fest und bewilligte mit Bescheid vom 18. Oktober 1995 anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. September 1993 an eine Regelaltersrente. Mit seinen Widersprüchen gegen die genannten Bescheide machte der Kläger geltend, für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 seien sämtliche Entgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) zu berücksichtigen, da es ihm wegen der Versorgungsansprüche, die er aus dem Sonderversorgungssystem erworben habe, nicht gestattet gewesen sei, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beizutreten. Die Widersprüche wies die Beklagte zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger sei zwar ab dem 1. Januar 1978 nicht mehr berechtigt gewesen der FZR beizutreten, da er mit Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden sei. Für die Zeit davor sei ein möglicher Beitritt zur FZR aber nicht erfolgt, so dass Überentgelte nach § 256 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht berücksichtigt werden könnten (Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1996).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 9. Dezember 1996 abgewiesen. Es komme im Rahmen des § 256 Abs. 3 Satz 1 SGB VI darauf an, dass der Kläger rechtlich der FZR habe beitreten können. Die FZR-VO vom 10. Februar 1971 (GBl. II, S. 121) enthalte - anders als die am 1. Januar 1978 in Kraft getretene Verordnung über die FZR der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (1. FZR-VO; GBl. I S 395) – keine Regelung, wonach Werktätige, die mit Versorgungsanwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden seien, nicht der FZR hätten beitreten können. Rechtlich habe der Kläger also im streitigen Zeitraum die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten; aus welchen Gründen er dies tatsächlich nicht getan hätte, sei unerheblich.

Im Laufe des hiergegen gerichteten Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuletzt mit Bescheiden vom 16. und 18. Januar 2002 und die Regelaltersrente mit Bescheid vom 1. März 2002 neu festgestellt. Als Monatsbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist für die Zahlungszeiträume bis zum 30. Juni 1993 die um 6.84% erhöhte Leistung aus der Sonderversorgung höher als die nach dem SGB VI berechnete Rente und der Monatsbetrag aus der Vergleichsrente (Bescheid vom 18. Januar 2001). Für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1993 ist Grundlage für die Zahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die nach dem SGB VI festgestellte monatliche Rente (Bescheid vom 16. Januar 2002), gleiches gilt für die Zahlung der Regelaltersrente (Bescheid vom 1. März 2002).

Der Kläger macht mit seiner Berufung unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages und weiterem Beweisantritt weiterhin geltend, es sei die tatsächliche regelmäßige Praxis in der DDR zu beachten, die sämtliche mit Versorgungsansprüchen ausgeschiedenen Soldaten von dem Beitritt zur FZR ausgeschlossen habe. Auch ihm sei der Beitritt verwehrt worden. Dies habe auch schon der Rechtslage nach der FZR-VO vom 10. Februar 1971 entsprochen, weil Angehörige der Sonderversorgungssysteme nicht ausdrücklich als beitrittsberechtigt genannt seien. Auch die Beklagte habe keine Fall nennen können, in dem ein ehemaliger Angehöriger der NVA vor dem 1. Januar 1978 der FZR beigetreten sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 tatsächlich erzielten Bruttoverdienste bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1993 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom 1. September 1993 an höhere Rente wegen Alters zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klagen abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und einer Entscheidung der Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG) einverstanden erklärt.

Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des Sozialgerichts Berlin (S 8 An 3809/96) vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens sind nur noch die im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide der Beklagten vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002, die an die Stelle der vorangegangenen Rentenbescheide getreten sind und diese vollständig (zu Gunsten des Klägers) ersetzt haben. Soweit der Kläger sich gegen diese Bescheide wendet, sind sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (§§ 96, 153 Abs. 1 SGG). Über die weiterhin vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf höhere Renten unter Berücksichtigung von Überentgelten hat das Landessozialgericht im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen ("kraft Klage") zu entscheiden. Dagegen geht eine Beschwer von dem erstinstanzlichen Urteil nach Erlass der Bescheide vom 16. Januar 2002 und vom 1. März 2002 nicht mehr aus. Die Berufung hat sich in der Sache erledigt; das Vorbringen des Klägers war daher dahin auszulegen, dass er sich gegen das Urteil des Sozialgerichts nicht mehr wendet.

Dem Vorbringen des Klägers ist weiter zu entnehmen, dass er sich nicht (mehr) dagegen wendet, dass für Rentenbezugszeiten bis zum 30. Juni 1993 die Absenkung des für die Berechnung der SGB VI-Rente maßgeblichen Arbeitsentgelts für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 zum AAÜG auf der Grundlage der § 6 Abs. 2 AAÜG bis zum 30. Juni 1993 von den Betroffenen verfassungsrechtlich hingenommen werden musste (BVerfG Urteil vom 28. 4. 1999, BVerfGE 100, 54). Das hat zur Folge, dass sich wegen der Absenkung der bis zum 30. November 1975 erzielten Entgelte auf das Durchschnittseinkommen bei der Feststellung der sog SGB VI-Rente die hier geltend gemachten in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 erzielten Überentgelte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf den Zahlbetrag der Rente auswirken können. Auch bei entsprechender Erhöhung der der Rentenwertfestsetzung nach dem SGB VI zugrunde liegenden Entgeltpunkte (Ost) um etwa 1,5 bis 2 Entgeltpunkte, wie der Kläger sie im Ergebnis geltend macht, ergäbe sich insgesamt aus der SGB VI-Rente kein höherer Zahlbetrag als der auf der Grundlage des Bescheides vom 18. Januar 2002 gezahlte Betrag, der sich aus der um 6,84% erhöhten Sonderversorgung als besitzgeschütztem Zahlbetrag ergibt. Mit seinem Vorbringen hat der Kläger diesen Bescheid also nicht angegriffen. Er ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Nach § 307b SGB VI idF des 2. AAÜG-ÄndG ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier aus unterschiedlichen Rechtsgründen entstandenen und jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich. Maßgeblich ist vorliegend für die Bezugszeiten der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. August 1993 der Wert der nach § 307b Satz 1 SGB VI auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" festgestellten Rente. Auch bei der Entscheidung über den monatlichen Wert der am 1. September 1993 beginnenden Regelaltersrente ist der Monatsbetrag der SGB VI-Rente von der Beklagten auf Grundlage des § 4 Abs. 4 AAÜG als maßgeblicher, weil höchster Wert der monatlichen Rente festgestellt worden. Dieser damit für beide Renten maßgebliche Monatsbetrag ist der Höhe nach zutreffend festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Regelaltersrente unter Berücksichtigung der tatsächlich in der Zeit vom 1. Dezember 1975 bis zum 31. Dezember 1977 erzielten Bruttoarbeitsentgelte bis zur allgemeinen Beitragsmessungsgrenze. Die Entscheidung der Beklagten, nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI für diese Zeiträume keine weiteren Entgelte als "rentenwirksame Entgelte" bei der Feststellung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.

§ 256a SGB VI ergänzt die Bestimmungen der § 63 ff SGB VI für Rentenberechtigte nach § 307b Satz 1 SGB VI, soweit der Wert ihres Rechts auf Beitragszeiten beruht, die gemäß § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellt sind. Nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift kommt es auch für die Zeit ab 1. März 1971 (also nach Einführung FZR) für eine Beachtlichkeit von in der DDR erzieltem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als Verdienst i.S. von § 256a Abs. 1 SGB VI nur darauf an, ob das Erwerbseinkommen nach den (faktischen und normativen) Gegebenheiten in der DDR dort rentenwirksam versichert war.

Dabei bestimmt § 256a Abs. 2 SGB VI zunächst, welche Beträge des individuellen, in der DDR erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens des Versicherten zur Ermittlung seiner Rangstelle ("Entgeltpunkte") als Verdienst berücksichtigt werden. Als Verdienst zählen danach der Arbeitsverdienst und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den a) Beiträge zur FZR oder b) freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. 1. 1992 oder danach c) zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt worden sind (§ 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Ein für die Entgeltpunkteermittlung beachtlicher Verdienst im Sinne der 1. Alternative liegt dabei vor, soweit Arbeitsentgelt nach den Gegebenheiten der DDR in der Zeit ab dem 1. März 1971 auch ohne eine Zahlung von (Höchst-)Beiträgen zur FZR Grundlage für die Berechnung der Altersrente war. Solches Arbeitsentgelt war bereits in der DDR "rentenwirksam versichert" und ist nunmehr berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst i.S. von § 256a Abs. 2 Satz 1 SGB VI (vgl im Einzelnen BSGE 82, 64 und BSG SozR 3 - 2600 § 256a Nrn. 2 und 3).

Nach § 256a Abs. 3 SGB VI werden in begünstigender Erweiterung dieses Konzepts für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet auch solche Arbeitsverdienste für die SGB VI-Rente erheblich, die nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren, obwohl sie aus der Sicht des Regelungskonzepts des SGB VI der Art nach, dh ungeachtet der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung der DDR, beitragspflichtige Einnahmen gewesen wären und Pflichtbeiträge nur wegen dieser DDR-Beitragsbemessungsgrenze nicht gezahlt werden konnten. Danach zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. 7. 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbenen Anwartschaften) Pflichtbeiträge oder Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten.

Danach hat die Beklagte zu Recht entschieden, dass im streitigen Zeitraum für die nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI den Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichgestellten Beitragszeiten monatlich höchstens 600,- Mark der DDR als versichertes Arbeitsentgelt des Klägers einzusetzen sind. Die in dieser Zeit über der Beitragsbemessungsgrenze verdienten Arbeitsentgelte können weder nach § 256a Abs. 2 noch nach Abs. 3 SGB VI berücksichtigt werden.

Zwar hat der Kläger in dem fraglichen Zeitraum ein höheres Arbeitsentgelt bezogen. Dieses war jedoch nicht in einem System der gesetzlichen Rentenversicherung der DDR (§ 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI) "versichert", d.h. für die Festsetzung des Wertes einer Rente aus einem System der Sozialversicherung der DDR nicht anzurechnen ("rentenwirksam").

Die Ansprüche des Klägers bei Eintritt der Invalidität wie auch bei Eintritt in das Rentenalter richteten sich nach der Versorgungsordnung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee. Dieses Sonderversorgungssystem gehört schon nicht zu den Systemen der Sozialversicherung der DDR; die sich hieraus ergebenden Ansprüche und Anwartschaften werden nach Maßgabe des AAÜG und § 259 b SGB VI überführt. Auf sie findet § 256 a SGB VI keine Anwendung. Im Übrigen waren - der Unterscheidung im Recht der DDR nach Sozialversicherung und Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystemen folgend - die in der Zeit vom 1. Dezember 1975 an verdienten Entgelte in der DDR nicht rentenwirksam versichert. Nach der Versorgungsordnung vom 1. September 1982, die nicht veröffentlicht war (heute Aichberger II Nr. 230), berechnete sich die Rente vielmehr allein aus dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Verdienst der letzten 12 Monate alternativ vor Erreichen des Rentenalters, vor Vollendung des 25. Dienstjahres oder der 10 günstigsten Jahre im aktiven Wehrdienst oder – für Bezieher von Übergangsrente – nach dem für die Berechnung dieser Leistung zugrunde gelegten Verdienst, der sich (verkürzt dargestellt) allein von Verdiensten während der aktiven Dienstzeit ableitete. Damit war der in den Jahren 1975, 1976 und 1977 über der Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich erzielte Verdienst für die Höhe der für den Kläger gezahlten Invalidenrente wie auch der zu erwartenden Altersrenten nach dem Recht der DDR unerheblich, also nicht "rentenwirksam".

Soweit nach § 256a Abs. 3 Satz 1 SGB VI in Ausnahme zu den Absätzen 1 und 2 auch Verdienste berücksichtigt werden, für die Beiträge zur FZR nicht gezahlt werden konnten, kann dies nach dem oben dargestellten Gesamtkonzept des § 256 a SGB VI und der ausdrücklichen Regelung des Satz 2 nur solche Zeiten betreffen, für die ein Beitritt aufgrund der Rechtsvorschriften der DDR nicht möglich war. Die Rechtsvorschriften der DDR standen einem Beitritt zur FZR nicht entgegen. Da der Kläger sozialversicherter Werktätiger war, ist nicht ersichtlich, dass er bis zum 31. Dezember 1977 nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehörte. Es ergeben sich keinerlei Hinweise für die Auffassung des Klägers, die erst zum 1. Januar 1978 erfolgte Änderung der FZR-VO sei nur als Klarstellung zu verstehen und habe von Rechts wegen schon vorher gegolten. Auch die erst im Jahre 1978 erfolgte Eintragung in den Sozialversicherungsausweis wegen der Höhe der Krankenversorgung veranschaulicht, dass bis 1978 ein Beitritt möglich gewesen wäre. Es kommt dabei nicht darauf an, dass dem Kläger (oder auch sämtlichen Betroffenen) ein Beitritt durch die Praxis verwehrt worden ist oder ein Beitritt zur FZR im Ergebnis wegen der anderweitigen ausreichenden Versorgung durch das Sonderversorgungssystem wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Denn der Gesetzes- oder Verordnungslage hätte ein solches Vorgehen nicht entsprochen. Nur hierauf kann es aber nach Bundesrecht ankommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) ist nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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