L 18 B 137/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 35/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 137/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2006 aufgehoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Potsdam Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gewährt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Dem Antragsteller ist für das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Denn die Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Antragstellers hat zumindest für die Zeit von der Einreichung seines Antrages bei dem SG an (11. Januar 2006) hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist auch nicht mutwillig (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Das SG durfte sich bei seiner Beurteilung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht ohne weiteres auf die Feststellungen des Landessozialgerichts in dem Beschluss vom 4. Oktober 2005 (- L 29 B 1042/05 AS ER-) stützen, und zwar schon deshalb nicht, weil der Antragsteller sich im Hinblick auf die vorliegend (nur) entscheidungserheblichen Tatsachen für den Bezugszeitraum ab 1. November 2005 auf eine Änderung der Sachlage beruft, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob er mit seiner Mitbewohnerin E S eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bildet, maßgebend ist. Ohne eine weitere Sachaufklärung durch das SG bzw. eine Beweisaufnahme lässt sich somit das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nicht abschließend klären. Eine solche Sachaufklärung ist aber grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569, S.8 mit weiteren Nachweisen) mit der Folge, dass für die Gewährung von PKH die hinreichende Erfolgsaussicht in solchen Fällen schwerlich verneint werden kann. Ausreichend ist nämlich hierfür eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit.

Ist eine abschließende Sachaufklärung – was vorliegend der Fall sein könnte - wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, hat das Gericht eine Folgenabwägung vorzunehmen. Auch diese Folgenabwägung führt vorliegend dazu, eine ausreichende Erfolgsaussicht des Begehrens zumindest für die Zeit vom Eingang des Antrags beim SG an zu bejahen. Denn im Falle einer Nichtgewährung der begehrten Leistungen ist zu besorgen, dass die Existenzsicherung des Antragstellers nicht gewährleistet ist. Die Nachteile einer Nichtgewährung bei einem späteren Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wiegen dabei ungleich schwerer als die Nachteile, die sich bei einer einstweiligen Gewährung der Leistungen und mangelndem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache für die Antragsgegnerin ergeben würden. Denn dem Antragsteller kann unter Berücksichtigung seines verfassungsrechtlich geschützten Anspruches auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht zugemutet werden, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wenn eine abschließende Sachaufklärung im gerichtlichen Eilverfahren nicht möglich bzw. untunlich ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved