Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 1402/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 1230/05 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2005 wird aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R,Fstraße,B beigeordnet.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Wie das SG ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (zuletzt BVerfG 3. Juni 2003, Az: 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216).
Das SG hat in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2005 dargelegten Gründe allein darauf abgestellt, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren der Nachweis der behaupteten abhängigen Beschäftigungen nicht gelungen sei. Eine eigene Beweisprognose, auf die das SG seine ablehnende Entscheidung stützen könnte, fehlt. Damit hat es den Prüfungsmaßstab im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe verkannt. Die im Wege der Klage angefochtenen Entscheidungen sind nach Lage der Akten erfolgt, wobei die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass durchaus auch Umstände für die Auffassung des Klägers sprächen, eine Glaubhaftmachung der streitigen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigungen aber nicht genüge. Angesichts dieser für den Kläger sprechenden Umstände liegen aber keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass nach weiterer Aufklärung im Klageverfahren eine Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde: Der Kläger bedurfte keines Krankenversicherungsschutzes aufgrund abhängiger Beschäftigung, da er bereits bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert war. Eine Manipulation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist von daher jedenfalls nicht schon offensichtlich. Er war nach seinen Angaben vor der behaupteten Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet (ohne Leistungen zu beziehen), so dass nicht erkennbar ist, dass der Umstand der vorangegangenen Langzeitarbeitslosigkeit gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht, wie die Beklagte meint. Freundschaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zu den beiden Arbeitgebern sind vom Kläger ausdrücklich verneint worden. Es erscheint damit nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die im Vordergrund der Manipulationsvorwürfe stehenden Abrechnungsunregelmäßigkeiten (etwa durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten oder die Vernehmung weiterer Zeugen) zu klären sind und das Gericht im Ergebnis der Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat, ist begründet.
Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem SG Berlin Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Wie das SG ausgeführt hat, ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist nur in eng begrenztem Rahmen zulässig. Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (zuletzt BVerfG 3. Juni 2003, Az: 1 BvR 1355/02, NJW-RR 2003, 1216).
Das SG hat in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf die in den Widerspruchsbescheiden vom 24. Mai 2005 dargelegten Gründe allein darauf abgestellt, dass dem Kläger im Verwaltungsverfahren der Nachweis der behaupteten abhängigen Beschäftigungen nicht gelungen sei. Eine eigene Beweisprognose, auf die das SG seine ablehnende Entscheidung stützen könnte, fehlt. Damit hat es den Prüfungsmaßstab im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe verkannt. Die im Wege der Klage angefochtenen Entscheidungen sind nach Lage der Akten erfolgt, wobei die Beklagte darauf hingewiesen hat, dass durchaus auch Umstände für die Auffassung des Klägers sprächen, eine Glaubhaftmachung der streitigen Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigungen aber nicht genüge. Angesichts dieser für den Kläger sprechenden Umstände liegen aber keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass nach weiterer Aufklärung im Klageverfahren eine Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde: Der Kläger bedurfte keines Krankenversicherungsschutzes aufgrund abhängiger Beschäftigung, da er bereits bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse familienversichert war. Eine Manipulation zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ist von daher jedenfalls nicht schon offensichtlich. Er war nach seinen Angaben vor der behaupteten Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet (ohne Leistungen zu beziehen), so dass nicht erkennbar ist, dass der Umstand der vorangegangenen Langzeitarbeitslosigkeit gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht, wie die Beklagte meint. Freundschaftliche oder verwandtschaftliche Bindungen zu den beiden Arbeitgebern sind vom Kläger ausdrücklich verneint worden. Es erscheint damit nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass die im Vordergrund der Manipulationsvorwürfe stehenden Abrechnungsunregelmäßigkeiten (etwa durch eine persönliche Anhörung der Beteiligten oder die Vernehmung weiterer Zeugen) zu klären sind und das Gericht im Ergebnis der Beweiswürdigung zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis kommt.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich, § 121 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsstreit ist für den Kläger von erheblicher Bedeutung.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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