Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 190/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 715/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Die 1958 in Polen/Oberschlesien geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Im Geburtsland durchlief sie eine Berufsausbildung zur Elektromonteurin und übte diesen Beruf bis zur familienbedingten Aufgabe 1981 aus. 1987 übersiedelte sie nach Deutschland. Hier wurde ihr mit IHK-Bescheid vom 07.05.1990 ihre Ausbildung als mit dem Ausbildungsberuf einer Elektrogerätemechanikerin gleichwertig anerkannt. In diesem Beruf war sie von 1990 bis 1996 in der Produktion von Spinnereimaschinen tätig, anschließend arbeitete sie gemäß Arbeitgeberauskunft der Firma E. GmbH & Co.KG I. als Angelernte mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren als Montiererin (Löt-, Montage- sowie Justier- und Prüfarbeiten). Seit 2. April 2000 bezog die Klägerin Krankengeld und nach Arbeitsplatzverlust Arbeitslosengeld bis 4. Januar 2003. Arbeitslosenhilfe sowie Arbeitslosengeld II wurde ihr wegen anzurechnenden Ehegatteneinkommens nicht gewährt.
Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt.
2.
Vom 3. Juli bis 14. August 2001 durchlief die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten in der K.klinik Bad D. , aus welcher sie als vollschichtig leistungsfähig mit nur qualitativen Einschränkungen entlassen wurde. Den streitigen Antrag vom 20. September 2001 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2001/Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 ab. Ausgehend vom Entlassungsbericht der K.klinik führte die Beklagte aus, die Klägerin sei in ihrer Erwerbsfähigkeit durch eine Anpassungsstörung, Benzodiazepinabusus sowie eine histrionische Persönlichkeitsstruktur eingeschränkt. Sie könne jedoch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Elektromonteurin unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, der Schwerbehindertenakten sowie einer Arbeitgeberauskunft der Firma e. hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. K. (4. April 2003) sowie auf Antrag der Klägerin ein neurologisch-internistisches Fachgutachten des Dr. H. (26. Februar 2004) eingeholt.
Dr. K. hat eine somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitsstrukturen mit im Vordergrund stehenden histrionischen Wesenszügen diagnostiziert. Mit Rücksicht darauf könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses sowie als Elektrogerätemechanikerin bzw. Elektrogerätemontiererin leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. H. hat eine somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie, ängstlich depressives Syndrom bei Anpassungsstörung mit anhaltender psychosozialer Belastungssituation, Sjögren-Syndrom, Benzodiazepinabusus, Nikotinabusus sowie akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit im Vordergrund stehenden histrionischen Wesenszügen diagnostiziert. Seit September 2001 könne die Klägerin deshalb als Elektromechanikerin und Elektromonteurin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich tätig sein. Die abweichende Beurteilung zu Dr. K. hat Dr. H. damit begründet, dass eine schwere somatoforme Schmerzstörung im Zusammenhang mit einer Fibromyalgie vorliege, welche bislang nur unzureichend gewürdigt sei.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, Dr. H. habe nicht geklärt, ob ein akuter Behandlungsbedarf bestehe, er habe die Diskrepanzen zur unveränderten Alltagsgestaltung nicht erklärt und einen fehlenden Arbeitswillen nicht ausreichend bewertet. Die Symptombeschreibung und Feststellung einer Fibromyalgie reiche deshalb für die Annahme eines zeitlich herabgesetzten Leistungsvermögens nicht aus.
Mit Urteil vom 8. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen unter Bezugnahme auf die Einschätzungen des Dr. K ... Das Gutachten des Dr. H. sei nicht überzeugend und lasse bei der unter dreistündigen Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Beobachtungen der K.klinik vermissen.
4.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. S. (23. August 2005) sowie ein internistisches Gutachten des Dr. E. (21. Oktober 2005) eingeholt. Dr. S. hat diagnostiziert:
- hysteriforme Reaktionsbildung mit zunehmender Zweck- und Tendenzausrichtung im Sinne eines Rentenbegehrens, - aus neurologischer Sicht aktuelles relevantes HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Reizerscheinungen, - keine Fibromyalgie, - Sjögren-Syndrom nicht auf klinischer Ebene sowie - Beruhigungsmittelabhängigkeit auf geringer Dosierung ohne Folgeerkrankungen.
Gegen das Bestehen der Fibromyalgie spreche ein unauffälliges, raumgreifendes Gangbild, die Flexibilität der HWS und der LWS sowie das Fehlen von Paresen und Atrophien. Die Fußsohlen sowie die Hände seien normal beschwielt, so dass die geklagte Immobilität nicht bestehe. Die Prüfung der Tenderpoints habe schmerzhafte Wahrnehmungen nur bei ausgelenkter Aufmerksamkeit gezeigt. Tatsächlich habe die Klägerin mehr Kontrollpunkte als Anzeigepunkte schmerzpositiv angegeben. Sie könne seit Juni 2001 sicher noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Elektromontiererin/Elektrogerätemechanikerin tätig sein. Auszuschließen seien dauerhaftes schweres Heben und Tragen, Arbeiten mit dauerhaftem Bücken, in entsprechender Zwangshaltung oder Überstreckung der HWS bei häufiger Überkopfarbeit, Akkordarbeiten sowie Zwangshaltungen des Achsorgans. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, zusätzliche Pausen nicht erforderlich. Die Klägerin sei ausreichend umstellungsfähig. Eine Summierung erheblicher einzelner oder ungewöhnlicher Behinderungen sei auszuschließen.
Dr. E. hat auf internistischem Gebiet diagnostiziert: - somatoformes Schmerzsyndrom oder sekundäres Fibromyalgiesyndrom sowie - Sjögren-Syndrom.
In Zusammenfassung der bisherigen Gutachten, insbesondere des Gutachtens des Dr. S. , habe die Klägerin ein ubiquitäres Schmerzsyndrom angegeben. Ein echtes Fibromyalgiesyndrom bestehe nicht, weil die Klägerin auch die Kontrollpunkte als schmerzpositiv angegeben habe. Ein klinisches Korellat mit dem vordiagnostizierten Sjögren-Syndrom habe nicht bestätigt werden können, eine Schwellung der Speicheldrüse oder eine Bindehautentzündung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht Stunden täglich tätig sein und ebenso als Elektromontiererin und Elektrogerätemechanikerin. Zumutbar seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten, zu vermeiden das Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen ebenso wie Tätigkeiten mit Überstreckung der HWS im Sinne von häufiger Überkopfarbeit. Akkordarbeit sei nicht möglich, Positionswechsel sollte der Klägerin ermöglicht werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien, mit Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002 sowie des Urteils des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung gemäß Antrag vom 20. September 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 waren die Schwerbehindertenakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002, mit welchem sie es abgelehnt hat, der Klägerin aufgrund Antrags vom 20. September 2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen; das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. Juli 2004 ebenfalls zutreffend abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1827). Maßgeblich ist insoweit der nach dem (Montag) 3. April 2001 gestellte Rentenantrag (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI unter im übrigen gleichen Voraussetzungen Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte gemäß § 240 SGB VI, wenn sie - wie die Klägerin - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die weiteren rentenversicherungs- und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
2.
Ungeachtet der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder ganzer Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn die Versicherten weniger als sechs bzw. weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wegen der somit tatbestandlich noch engeren Voraussetzungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn Berufsunfähigkeit infolge vollschichtigen Leistungsvermögens in einem zumutbaren Verweisungsberuf auszuschließen ist.
3.
Ausgangspunkt der Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, das heißt die letzte nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundesozialgericht SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Hierzu ist nach dem Ergebnis der Sachaufklärung und Beweisaufnahme festzustellen, dass die Klägerin zuletzt bei der Firma e. in I. dauerhaft beschäftigt war. In dieser maßgeblichen Tätigkeit hat sie nach der unzweideutigen Arbeitgeberauskunft Tätigkeiten als Elektromonteurin bzw. als Elektromechanikerin entsprechend der anerkannten Ausbildung ausgeübt. Nach der unmissverständlichen Arbeitgeberauskunft war die Klägerin dabei nicht als Gelernte mit einer Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren beschäftigt, sondern als Angelernte mit einer Berufsausbildung von bis zu zwei Jahren, ohne dass eine tarifliche Entlohnung oder Eingruppierung vorgenommen worden war. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist deshalb nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema zur Erleichterung der Qualität der maßgeblichen Tätigkeit in den Bereich der Anlernberufe - oberer Bereich - einzustufen (vgl. Bundesssozialgericht Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R). Die Klägerin kann damit zumutbar auf die nächstniedrigere Stufe der ungelernten Ebene verwiesen werden, wobei maßgeblich nicht nur einfache unqualifizierte Arbeiten sind, sondern Tätigkeiten, die einer gewissen Einarbeitung bedürfen.
4.
In Würdigung der beiden vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Ausführungen im erstinstanzlichen Gutachten des Dr. K. ist der Senat überzeugt, dass bei der Klägerin insbesondere auf psychischem Fachgebiet Leistungseinschränkungen bestehen. Diese sind nach den Gutachten des Dr. K. , des Dr. S. und des Dr. E. zu qualifizieren als somatoformes Schmerzsyndrom bei hysteriformer Reaktionsbildung mit zunehmender Zweck- und Tendenzausrichtung bei akzentuierter Persönlichkeit mit histrionischen Wesenszügen. Hinzukommen ein Sjögren-Syndrom, ein Sicca-Syndrom jeweils ohne aktuelle Auswirkungen und eine Beruhigungsmittelabhängigkeit bei geringer Dosierung ohne Folgeerkrankungen. Infolge hiervon ist die Klägerin noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen, mit Überstreckung der HWS bei häufigen Überkopfarbeiten, Akkordarbeit sowie Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft.
Nicht zu folgen ist hingegen den Einschätzungen des Dr. H. ; diese haben Dr. E. und Dr. S. überzeugend widerlegt. Dr. H. hat ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert und daraus ein herabgesetztes Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich postuliert. Dem halten die beiden zweitinstanzlich gehörten Sachverständigen überzeugend entgegen, dass diese Diagnose der festgestellten Schmerzhaftigkeit auch der Kontrollpunkte widerspricht. Die Diagnose kongruiert im übrigen auch nicht mit dem Gang- und Bewegungsbild der Klägerin, welches sich nicht durch Schmerzen beeinträchtigt gezeigt hat. Zudem hat Dr. H. keine Begründung dafür abgegeben, warum die Diagnose der Fibromyalgie zu einer zeitmäßigen Leistungseinschränkung auf unter 3 Stunden/Tag führen sollte. Die Diagnose insbesondere einer Schmerzkrankheit allein kann nämlich Erwerbsminderung nicht begründen. Entscheidend sind vielmehr die Ausprägung der Krankheitssymptome und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen. Notwendig ist es deshalb bei schmerzbedingten und psychischen Erkrankungen, aus den Begleitumständen Rückschlüsse auf die Aktionsmöglichkeiten der Betroffenen zu ziehen. Indirekte Indizien sind dabei die körperliche Verfassung, die Muskulatur, eine eventuell ausgeprägte körperliche Schonung oder Inaktivität, die ergometrische Belastung, die geschilderten Tagesabläufe, die Beschwielung der Hände und Füße sowie das Vorliegen von kraftlosen und undynamischen Bewegungen. Damit hat sich Dr. H. nicht auseinandergesetzt, während Dr. S. und Dr. E. gerade mit Bezug auf diese Kriterien das Vorliegen einer Fibromyalgie ausschließen konnten.
5.
Mit diesem Leistungsbild kann die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf ohne zeitliche Einschränkung tätig sein. Berufsunfähigkeit liegt deshalb nicht vor. Im übrigen wäre - falls wegen eines krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlustes eine Tätigkeit als Elektromontiererin/Elektromechanikerin unzumutbarer wäre - die Klägerin in der Lage, die zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtnerin uneingeschränkt auszuüben. Diese Tätigkeit ist in der Stellungnahme der Bundesagentur, Regionaldirektion Bayern, vom 10. September 2004, welche die Beteiligten im Verhandlungstermin 24. Januar 2006 erhalten haben, im einzelnen beschrieben. Die dortigen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt die Klägerin, so dass sie auch aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Weil auch außergewöhnliche Leistungseinschränkungen oder eine Summierung besonderer Leistungseinschränkungen ebensowenig bestehen wie eine verminderte Wegefähigkeit oder eine verminderte Umstellungsfähigkeit - wie die zweitinstanzlich gehörten Sachverständigen überzeugend ausführen - erfüllt die Klägerin nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente. Die Berufung musste deshalb in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Die 1958 in Polen/Oberschlesien geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Im Geburtsland durchlief sie eine Berufsausbildung zur Elektromonteurin und übte diesen Beruf bis zur familienbedingten Aufgabe 1981 aus. 1987 übersiedelte sie nach Deutschland. Hier wurde ihr mit IHK-Bescheid vom 07.05.1990 ihre Ausbildung als mit dem Ausbildungsberuf einer Elektrogerätemechanikerin gleichwertig anerkannt. In diesem Beruf war sie von 1990 bis 1996 in der Produktion von Spinnereimaschinen tätig, anschließend arbeitete sie gemäß Arbeitgeberauskunft der Firma E. GmbH & Co.KG I. als Angelernte mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren als Montiererin (Löt-, Montage- sowie Justier- und Prüfarbeiten). Seit 2. April 2000 bezog die Klägerin Krankengeld und nach Arbeitsplatzverlust Arbeitslosengeld bis 4. Januar 2003. Arbeitslosenhilfe sowie Arbeitslosengeld II wurde ihr wegen anzurechnenden Ehegatteneinkommens nicht gewährt.
Die Klägerin ist als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt.
2.
Vom 3. Juli bis 14. August 2001 durchlief die Klägerin eine Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten in der K.klinik Bad D. , aus welcher sie als vollschichtig leistungsfähig mit nur qualitativen Einschränkungen entlassen wurde. Den streitigen Antrag vom 20. September 2001 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2001/Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2002 ab. Ausgehend vom Entlassungsbericht der K.klinik führte die Beklagte aus, die Klägerin sei in ihrer Erwerbsfähigkeit durch eine Anpassungsstörung, Benzodiazepinabusus sowie eine histrionische Persönlichkeitsstruktur eingeschränkt. Sie könne jedoch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Elektromonteurin unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein.
3.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat die Klägerin beantragt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Nach Beiziehung der einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte, der Schwerbehindertenakten sowie einer Arbeitgeberauskunft der Firma e. hat das Sozialgericht ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr. K. (4. April 2003) sowie auf Antrag der Klägerin ein neurologisch-internistisches Fachgutachten des Dr. H. (26. Februar 2004) eingeholt.
Dr. K. hat eine somatoforme Schmerzstörung, leichte depressive Episode sowie akzentuierte Persönlichkeitsstrukturen mit im Vordergrund stehenden histrionischen Wesenszügen diagnostiziert. Mit Rücksicht darauf könne die Klägerin unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses sowie als Elektrogerätemechanikerin bzw. Elektrogerätemontiererin leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.
Dr. H. hat eine somatoforme Schmerzstörung, Fibromyalgie, ängstlich depressives Syndrom bei Anpassungsstörung mit anhaltender psychosozialer Belastungssituation, Sjögren-Syndrom, Benzodiazepinabusus, Nikotinabusus sowie akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit im Vordergrund stehenden histrionischen Wesenszügen diagnostiziert. Seit September 2001 könne die Klägerin deshalb als Elektromechanikerin und Elektromonteurin sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich tätig sein. Die abweichende Beurteilung zu Dr. K. hat Dr. H. damit begründet, dass eine schwere somatoforme Schmerzstörung im Zusammenhang mit einer Fibromyalgie vorliege, welche bislang nur unzureichend gewürdigt sei.
Demgegenüber hat die Beklagte eingewandt, Dr. H. habe nicht geklärt, ob ein akuter Behandlungsbedarf bestehe, er habe die Diskrepanzen zur unveränderten Alltagsgestaltung nicht erklärt und einen fehlenden Arbeitswillen nicht ausreichend bewertet. Die Symptombeschreibung und Feststellung einer Fibromyalgie reiche deshalb für die Annahme eines zeitlich herabgesetzten Leistungsvermögens nicht aus.
Mit Urteil vom 8. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen unter Bezugnahme auf die Einschätzungen des Dr. K ... Das Gutachten des Dr. H. sei nicht überzeugend und lasse bei der unter dreistündigen Leistungsfähigkeit der Klägerin insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Beobachtungen der K.klinik vermissen.
4.
Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. S. (23. August 2005) sowie ein internistisches Gutachten des Dr. E. (21. Oktober 2005) eingeholt. Dr. S. hat diagnostiziert:
- hysteriforme Reaktionsbildung mit zunehmender Zweck- und Tendenzausrichtung im Sinne eines Rentenbegehrens, - aus neurologischer Sicht aktuelles relevantes HWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Reizerscheinungen, - keine Fibromyalgie, - Sjögren-Syndrom nicht auf klinischer Ebene sowie - Beruhigungsmittelabhängigkeit auf geringer Dosierung ohne Folgeerkrankungen.
Gegen das Bestehen der Fibromyalgie spreche ein unauffälliges, raumgreifendes Gangbild, die Flexibilität der HWS und der LWS sowie das Fehlen von Paresen und Atrophien. Die Fußsohlen sowie die Hände seien normal beschwielt, so dass die geklagte Immobilität nicht bestehe. Die Prüfung der Tenderpoints habe schmerzhafte Wahrnehmungen nur bei ausgelenkter Aufmerksamkeit gezeigt. Tatsächlich habe die Klägerin mehr Kontrollpunkte als Anzeigepunkte schmerzpositiv angegeben. Sie könne seit Juni 2001 sicher noch acht Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie als Elektromontiererin/Elektrogerätemechanikerin tätig sein. Auszuschließen seien dauerhaftes schweres Heben und Tragen, Arbeiten mit dauerhaftem Bücken, in entsprechender Zwangshaltung oder Überstreckung der HWS bei häufiger Überkopfarbeit, Akkordarbeiten sowie Zwangshaltungen des Achsorgans. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, zusätzliche Pausen nicht erforderlich. Die Klägerin sei ausreichend umstellungsfähig. Eine Summierung erheblicher einzelner oder ungewöhnlicher Behinderungen sei auszuschließen.
Dr. E. hat auf internistischem Gebiet diagnostiziert: - somatoformes Schmerzsyndrom oder sekundäres Fibromyalgiesyndrom sowie - Sjögren-Syndrom.
In Zusammenfassung der bisherigen Gutachten, insbesondere des Gutachtens des Dr. S. , habe die Klägerin ein ubiquitäres Schmerzsyndrom angegeben. Ein echtes Fibromyalgiesyndrom bestehe nicht, weil die Klägerin auch die Kontrollpunkte als schmerzpositiv angegeben habe. Ein klinisches Korellat mit dem vordiagnostizierten Sjögren-Syndrom habe nicht bestätigt werden können, eine Schwellung der Speicheldrüse oder eine Bindehautentzündung habe nicht vorgelegen. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt acht Stunden täglich tätig sein und ebenso als Elektromontiererin und Elektrogerätemechanikerin. Zumutbar seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten, zu vermeiden das Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen ebenso wie Tätigkeiten mit Überstreckung der HWS im Sinne von häufiger Überkopfarbeit. Akkordarbeit sei nicht möglich, Positionswechsel sollte der Klägerin ermöglicht werden. Zu vermeiden seien Tätigkeiten dauerhaft im Freien, mit Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002 sowie des Urteils des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung gemäß Antrag vom 20. September 2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2004 zurückzuweisen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2006 waren die Schwerbehindertenakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2002, mit welchem sie es abgelehnt hat, der Klägerin aufgrund Antrags vom 20. September 2001 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen; das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 8. Juli 2004 ebenfalls zutreffend abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
1.
Der Rentenanspruch der Klägerin richtet sich nach den §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Änderungen durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I S. 1827). Maßgeblich ist insoweit der nach dem (Montag) 3. April 2001 gestellte Rentenantrag (§ 300 Abs. 2 SGB VI).
Nach § 43 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäfti gung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI unter im übrigen gleichen Voraussetzungen Versicherte, die voll erwerbsgemindert sind.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben Versicherte gemäß § 240 SGB VI, wenn sie - wie die Klägerin - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die weiteren rentenversicherungs- und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
2.
Ungeachtet der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Rente scheitert ein Anspruch der Klägerin daran, dass sie weder berufsunfähig, noch teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 SGB VI).
Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder ganzer Erwerbsminderung besteht nur dann, wenn die Versicherten weniger als sechs bzw. weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Wegen der somit tatbestandlich noch engeren Voraussetzungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn Berufsunfähigkeit infolge vollschichtigen Leistungsvermögens in einem zumutbaren Verweisungsberuf auszuschließen ist.
3.
Ausgangspunkt der Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, das heißt die letzte nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig in Deutschland ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit (Bundesozialgericht SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Hierzu ist nach dem Ergebnis der Sachaufklärung und Beweisaufnahme festzustellen, dass die Klägerin zuletzt bei der Firma e. in I. dauerhaft beschäftigt war. In dieser maßgeblichen Tätigkeit hat sie nach der unzweideutigen Arbeitgeberauskunft Tätigkeiten als Elektromonteurin bzw. als Elektromechanikerin entsprechend der anerkannten Ausbildung ausgeübt. Nach der unmissverständlichen Arbeitgeberauskunft war die Klägerin dabei nicht als Gelernte mit einer Berufsausbildung von mindestens zwei Jahren beschäftigt, sondern als Angelernte mit einer Berufsausbildung von bis zu zwei Jahren, ohne dass eine tarifliche Entlohnung oder Eingruppierung vorgenommen worden war. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ist deshalb nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema zur Erleichterung der Qualität der maßgeblichen Tätigkeit in den Bereich der Anlernberufe - oberer Bereich - einzustufen (vgl. Bundesssozialgericht Urteil vom 16. November 2000 - B 13 RJ 79/99 R). Die Klägerin kann damit zumutbar auf die nächstniedrigere Stufe der ungelernten Ebene verwiesen werden, wobei maßgeblich nicht nur einfache unqualifizierte Arbeiten sind, sondern Tätigkeiten, die einer gewissen Einarbeitung bedürfen.
4.
In Würdigung der beiden vom Senat eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Ausführungen im erstinstanzlichen Gutachten des Dr. K. ist der Senat überzeugt, dass bei der Klägerin insbesondere auf psychischem Fachgebiet Leistungseinschränkungen bestehen. Diese sind nach den Gutachten des Dr. K. , des Dr. S. und des Dr. E. zu qualifizieren als somatoformes Schmerzsyndrom bei hysteriformer Reaktionsbildung mit zunehmender Zweck- und Tendenzausrichtung bei akzentuierter Persönlichkeit mit histrionischen Wesenszügen. Hinzukommen ein Sjögren-Syndrom, ein Sicca-Syndrom jeweils ohne aktuelle Auswirkungen und eine Beruhigungsmittelabhängigkeit bei geringer Dosierung ohne Folgeerkrankungen. Infolge hiervon ist die Klägerin noch in der Lage, leichte und mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden sind Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten mit häufigem Bücken und in Zwangshaltungen, mit Überstreckung der HWS bei häufigen Überkopfarbeiten, Akkordarbeit sowie Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit Einfluss von Kälte, Nässe, Hitze und Zugluft.
Nicht zu folgen ist hingegen den Einschätzungen des Dr. H. ; diese haben Dr. E. und Dr. S. überzeugend widerlegt. Dr. H. hat ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert und daraus ein herabgesetztes Leistungsvermögen auf unter drei Stunden täglich postuliert. Dem halten die beiden zweitinstanzlich gehörten Sachverständigen überzeugend entgegen, dass diese Diagnose der festgestellten Schmerzhaftigkeit auch der Kontrollpunkte widerspricht. Die Diagnose kongruiert im übrigen auch nicht mit dem Gang- und Bewegungsbild der Klägerin, welches sich nicht durch Schmerzen beeinträchtigt gezeigt hat. Zudem hat Dr. H. keine Begründung dafür abgegeben, warum die Diagnose der Fibromyalgie zu einer zeitmäßigen Leistungseinschränkung auf unter 3 Stunden/Tag führen sollte. Die Diagnose insbesondere einer Schmerzkrankheit allein kann nämlich Erwerbsminderung nicht begründen. Entscheidend sind vielmehr die Ausprägung der Krankheitssymptome und die dadurch verursachten Beeinträchtigungen. Notwendig ist es deshalb bei schmerzbedingten und psychischen Erkrankungen, aus den Begleitumständen Rückschlüsse auf die Aktionsmöglichkeiten der Betroffenen zu ziehen. Indirekte Indizien sind dabei die körperliche Verfassung, die Muskulatur, eine eventuell ausgeprägte körperliche Schonung oder Inaktivität, die ergometrische Belastung, die geschilderten Tagesabläufe, die Beschwielung der Hände und Füße sowie das Vorliegen von kraftlosen und undynamischen Bewegungen. Damit hat sich Dr. H. nicht auseinandergesetzt, während Dr. S. und Dr. E. gerade mit Bezug auf diese Kriterien das Vorliegen einer Fibromyalgie ausschließen konnten.
5.
Mit diesem Leistungsbild kann die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf ohne zeitliche Einschränkung tätig sein. Berufsunfähigkeit liegt deshalb nicht vor. Im übrigen wäre - falls wegen eines krankheitsbedingten Arbeitsplatzverlustes eine Tätigkeit als Elektromontiererin/Elektromechanikerin unzumutbarer wäre - die Klägerin in der Lage, die zumutbare Verweisungstätigkeit als Pförtnerin uneingeschränkt auszuüben. Diese Tätigkeit ist in der Stellungnahme der Bundesagentur, Regionaldirektion Bayern, vom 10. September 2004, welche die Beteiligten im Verhandlungstermin 24. Januar 2006 erhalten haben, im einzelnen beschrieben. Die dortigen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt die Klägerin, so dass sie auch aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Weil auch außergewöhnliche Leistungseinschränkungen oder eine Summierung besonderer Leistungseinschränkungen ebensowenig bestehen wie eine verminderte Wegefähigkeit oder eine verminderte Umstellungsfähigkeit - wie die zweitinstanzlich gehörten Sachverständigen überzeugend ausführen - erfüllt die Klägerin nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen der begehrten Rente. Die Berufung musste deshalb in vollem Umfang ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
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