Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 219/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 354/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 03.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und des Verdienstausfalls des Vaters der Klägerin durch Krankenfahrten über Mai 2001 hinaus.
Die 1968 geborene Klägerin stürzte am 29.01.1999 bei ihrer Tätigkeit als Köchin.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Prof. Dr. W. , diagnostizierte am gleichen Tag eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts. Noch am Unfalltag wurde eine operative Reposition und Osteosynthese durchgeführt. Nach stationärer Behandlung bis zum 15.02.1999 im Krankenhaus St. J. in R. wurde die Klägerin im orthopädischen Rehabilitationszentrum R. bis zum 01.04.1999 weiter stationär behandelt. Zum Entlassungszeitpunkt gab die Klägerin an, bis auf leichte muskuläre Probleme keinerlei Beschwerden am operierten Hüftgelenk zu haben. Die Ärzte erwarteten, sie könne ihre berufliche Tätigkeit in acht bis zehn Wochen, also im Mai 1999, wieder aufnehmen. Wegen der Notwendigkeit noch Unterarmgehstützen zu benutzen, wurde eine Haushaltshilfe für vier Stunden täglich bis zum Erreichen der Vollbelastung ohne Gehhilfen befürwortet. Der Chirurg Dr. D. vermutete im September 1999 eine Hüftkopfnekrose; diese Vermutung wurde durch eine Skelettszintigraphie vom 08.09.1999 bestätigt.
Auf Anfrage der Klägerin wurde ihr am 29.09.1999 zugesichert, dass die Kosten der Fahrt zur ärztlichen Behandlung mit einer Begleitperson bezahlt würden. Am 18.10.1999 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltsersatzkraft. Außerdem machte sie Kosten für den Verdienstausfall ihres Vaters durch die Krankenfahrten geltend.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.1999 eine besondere Unterstützung wegen der Kosten der Haushaltshilfe zunächst für den Zeitraum vom April bis einschließlich 07.07.1999 und auf weitere Anträge schließlich bis einschließlich April 2001. Die Fahrtkosten zu Ärzten und Krankengymnasten einschließlich der Kosten für eine Begleitperson erstattete die Beklagte ebenfalls bis einschließlich April 2001.
Im Gutachten vom 14.03.2001 führte Dr. K. aus, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden (längerdauernde depressive Reaktion, Reizung des Nervus saphenus rechts). Die Reizung des Nervus saphenus führe zu keiner relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die längerdauernde depressive Reaktionen sei mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Unter Berücksichtigung der chirurgischen Unfallfolgen sei eine MdE von insgesamt 30 v.H. anzusetzen.
Der Chirurg Prof. Dr. B. führte im Gutachten vom 15.10.2001 zusammenfassend aus, die Klägerin habe sich eine mediale Oberschenkelhalsfraktur rechts mit posttraumatischem Absterben des Hüftkopfes zugezogen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei im Vergleich zu links eingeschränkt. Auch am linken Kniegelenk bestehe eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit. Die Fraktur sei knöchern stabil verheilt. Es sei jedoch zu einer Hüftkopfnekrose gekommen. Die Klägerin sei aber in der Lage, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Eine Hilfe werde lediglich bei Arbeiten nötig, die zu ebener Erde ausgeführt würden (z.B. bestimmte Putzarbeiten) oder die ein Besteigen von Leitern oder Stufen erforderten (z.B. Fensterputzen). Schwere Arbeiten seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Die MdE betrage bis zum 30.09.2002 30 v.H., dann solle eine Nachuntersuchung erfolgen.
Den Reha-Vorbereitungslehrgang, den sie am 02.05.2001 begonnen hatte, brach die Klägerin am 11.06.2001 ab. Sie könne nicht längere Zeit sitzen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 15.01.2002 Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von 30 v.H. ab 01.08.2001. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt: knöchern stabil verheilter medialer Bruch des rechten Oberschenkelhalses mit einer Stauchung bzw. Deformierung des rechten Hüftkopfes und Verkürzung des rechten Schenkelhalses, Nekrose am rechten Hüftkopf, reizlose, ca. 10 cm lange und bis auf 0,5 cm verbreitete Operationsnarbe am körpernahen rechten Oberschenkel, Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, minimale Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, geringe Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Minderung der groben Kraft im rechten Bein, durch Sohlenerhöhung kompensierte Verkürzung des rechten Beines um 1 cm. Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt mäßige Senk-Spreizfüße beidseits, mäßige Krampfadern in beiden Beinen, Übergewicht.
Mit Bescheid vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Haushaltshilfe über April 2001 hinaus gemäß § 39 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ab. Haushaltshilfe werde geleistet, wenn Leistungsempfängern wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich sei, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und im Haushalt ein Kind lebe. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Dies sei bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil in ihrem Haushalt kein Kind lebe. Auch liege hier kein Fall einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs. 2 SGB VII vor, da die Klägerin, wie Prof. Dr. B. ausgeführt habe, in der Lage sei, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Eine Hilfe sei lediglich bei bestimmten Arbeiten erforderlich. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sei, die Fahrten zu Ärzten und Behandlungen im Großraum R. selbst zu tätigen, sondern immer auf die Hilfe ihres Vaters angewiesen sei. Daher könne eine Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls des Vaters nicht erfolgen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 29.04.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2002 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Regensburg hat die Klägerin die Gewährung der Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe und der Fahrtkosten sowie des Verdienstausfalls des Fahrers begehrt.
Nach Beiziehung von ärztlichen Unterlagen des Orthopäden Dr. H. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat das Sozialgericht den Chirurgen Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 18.05.2003 hat Dr. K. zusammenfassend ausgeführt, die MdE sei ab dem Wegfall des Verletztengeldes, 31.7.2001, mit 30 v.H. einzuschätzen. Die Klägerin sei trotz der Unfallfolgen in der Lage, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Allerdings sollten schweres Heben und Tragen, Putzarbeiten im Knien und Arbeiten auf Leitern vermieden werden. Fahrten zu Untersuchungen und Behandlungen könne die Klägerin selbst durchführen, und zwar seit Ausheilung der Operationsfolgen, also mindestens ab Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf keinerlei Hilfsmittel, Krücken, Stützen und dergleichen angewiesen gewesen. Schmerzen und Bewegungseinschränkung lägen seitdem noch im mäßigen Bereich.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat im Gutachten vom 10.10.2003 keine Unfallfolgen festgestellt, die sich negativ auf die Fähigkeit, einen Haushalt zu führen bzw. Ärzte und Krankengymnasten alleine aufzusuchen, auswirken könnten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2004 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Haushaltshilfe bzw. auf die Übernahme der Fahrtkosten und des Verdienstausfalles für einen Fahrer. Dr. K. habe überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin durchaus in der Lage gewesen sei, ihren eigenen Haushalt mit gewissen Einschränkungen weiterzuführen. Die Tatsache, dass einzelne Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr möglich seien, begründe keinen Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe gemäß § 39 Abs. 1 SGB VII. Der Fall einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs. 2 SGB VII liege nicht vor. Auch sei es der Klägerin möglich gewesen bzw. möglich, ohne Begleitung des Vaters und Fahrten zu Ärzten durchzuführen, so dass die für den Fahrer anfallenden Kosten von der Beklagten nicht zu tragen seien.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe die Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe und für die Fahrten mit Fahrer zu.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 03.03.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2002 zu verurteilen, ihr die Kosten für eine Haushaltshilfe und für die Fahrtkosten einschließlich des Verdienstausfalles des Fahrers zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten für rechtens erklärt, die Gewährung der Kosten für eine Haushaltshilfe, der Fahrtkosten und die Erstattung des Verdienstausfalles des Fahrers abzulehnen. Ein begründeter Anspruch der Klägerin gemäß § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m § 44 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bez. gemäß § 43 SGB VII i.V.m. § 53 SGB IX auf die Gewährung dieser Leistungen besteht insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten nicht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet zurückgewiesen wird. (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten für eine Haushaltshilfe und des Verdienstausfalls des Vaters der Klägerin durch Krankenfahrten über Mai 2001 hinaus.
Die 1968 geborene Klägerin stürzte am 29.01.1999 bei ihrer Tätigkeit als Köchin.
Der Durchgangsarzt, der Chirurg Prof. Dr. W. , diagnostizierte am gleichen Tag eine dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts. Noch am Unfalltag wurde eine operative Reposition und Osteosynthese durchgeführt. Nach stationärer Behandlung bis zum 15.02.1999 im Krankenhaus St. J. in R. wurde die Klägerin im orthopädischen Rehabilitationszentrum R. bis zum 01.04.1999 weiter stationär behandelt. Zum Entlassungszeitpunkt gab die Klägerin an, bis auf leichte muskuläre Probleme keinerlei Beschwerden am operierten Hüftgelenk zu haben. Die Ärzte erwarteten, sie könne ihre berufliche Tätigkeit in acht bis zehn Wochen, also im Mai 1999, wieder aufnehmen. Wegen der Notwendigkeit noch Unterarmgehstützen zu benutzen, wurde eine Haushaltshilfe für vier Stunden täglich bis zum Erreichen der Vollbelastung ohne Gehhilfen befürwortet. Der Chirurg Dr. D. vermutete im September 1999 eine Hüftkopfnekrose; diese Vermutung wurde durch eine Skelettszintigraphie vom 08.09.1999 bestätigt.
Auf Anfrage der Klägerin wurde ihr am 29.09.1999 zugesichert, dass die Kosten der Fahrt zur ärztlichen Behandlung mit einer Begleitperson bezahlt würden. Am 18.10.1999 beantragte die Klägerin die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Haushaltsersatzkraft. Außerdem machte sie Kosten für den Verdienstausfall ihres Vaters durch die Krankenfahrten geltend.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 27.12.1999 eine besondere Unterstützung wegen der Kosten der Haushaltshilfe zunächst für den Zeitraum vom April bis einschließlich 07.07.1999 und auf weitere Anträge schließlich bis einschließlich April 2001. Die Fahrtkosten zu Ärzten und Krankengymnasten einschließlich der Kosten für eine Begleitperson erstattete die Beklagte ebenfalls bis einschließlich April 2001.
Im Gutachten vom 14.03.2001 führte Dr. K. aus, es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und den jetzigen Beschwerden (längerdauernde depressive Reaktion, Reizung des Nervus saphenus rechts). Die Reizung des Nervus saphenus führe zu keiner relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die längerdauernde depressive Reaktionen sei mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Unter Berücksichtigung der chirurgischen Unfallfolgen sei eine MdE von insgesamt 30 v.H. anzusetzen.
Der Chirurg Prof. Dr. B. führte im Gutachten vom 15.10.2001 zusammenfassend aus, die Klägerin habe sich eine mediale Oberschenkelhalsfraktur rechts mit posttraumatischem Absterben des Hüftkopfes zugezogen. Die Beweglichkeit der rechten Hüfte sei im Vergleich zu links eingeschränkt. Auch am linken Kniegelenk bestehe eine leichte Einschränkung der Beweglichkeit. Die Fraktur sei knöchern stabil verheilt. Es sei jedoch zu einer Hüftkopfnekrose gekommen. Die Klägerin sei aber in der Lage, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Eine Hilfe werde lediglich bei Arbeiten nötig, die zu ebener Erde ausgeführt würden (z.B. bestimmte Putzarbeiten) oder die ein Besteigen von Leitern oder Stufen erforderten (z.B. Fensterputzen). Schwere Arbeiten seien der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Die MdE betrage bis zum 30.09.2002 30 v.H., dann solle eine Nachuntersuchung erfolgen.
Den Reha-Vorbereitungslehrgang, den sie am 02.05.2001 begonnen hatte, brach die Klägerin am 11.06.2001 ab. Sie könne nicht längere Zeit sitzen.
Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 15.01.2002 Rente auf unbestimmte Zeit in Höhe von 30 v.H. ab 01.08.2001. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt: knöchern stabil verheilter medialer Bruch des rechten Oberschenkelhalses mit einer Stauchung bzw. Deformierung des rechten Hüftkopfes und Verkürzung des rechten Schenkelhalses, Nekrose am rechten Hüftkopf, reizlose, ca. 10 cm lange und bis auf 0,5 cm verbreitete Operationsnarbe am körpernahen rechten Oberschenkel, Bewegungseinschränkung im rechten Hüftgelenk, minimale Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk, geringe Muskelminderung am rechten Oberschenkel, Minderung der groben Kraft im rechten Bein, durch Sohlenerhöhung kompensierte Verkürzung des rechten Beines um 1 cm. Nicht als Unfallfolgen wurden anerkannt mäßige Senk-Spreizfüße beidseits, mäßige Krampfadern in beiden Beinen, Übergewicht.
Mit Bescheid vom 03.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Haushaltshilfe über April 2001 hinaus gemäß § 39 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ab. Haushaltshilfe werde geleistet, wenn Leistungsempfängern wegen einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich sei, eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen könne und im Haushalt ein Kind lebe. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Dies sei bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil in ihrem Haushalt kein Kind lebe. Auch liege hier kein Fall einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs. 2 SGB VII vor, da die Klägerin, wie Prof. Dr. B. ausgeführt habe, in der Lage sei, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Eine Hilfe sei lediglich bei bestimmten Arbeiten erforderlich. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin nicht in der Lage sei, die Fahrten zu Ärzten und Behandlungen im Großraum R. selbst zu tätigen, sondern immer auf die Hilfe ihres Vaters angewiesen sei. Daher könne eine Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls des Vaters nicht erfolgen.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 29.04.2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2002 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Regensburg hat die Klägerin die Gewährung der Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe und der Fahrtkosten sowie des Verdienstausfalls des Fahrers begehrt.
Nach Beiziehung von ärztlichen Unterlagen des Orthopäden Dr. H. und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. hat das Sozialgericht den Chirurgen Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 18.05.2003 hat Dr. K. zusammenfassend ausgeführt, die MdE sei ab dem Wegfall des Verletztengeldes, 31.7.2001, mit 30 v.H. einzuschätzen. Die Klägerin sei trotz der Unfallfolgen in der Lage, ihren eigenen Haushalt weiterzuführen. Allerdings sollten schweres Heben und Tragen, Putzarbeiten im Knien und Arbeiten auf Leitern vermieden werden. Fahrten zu Untersuchungen und Behandlungen könne die Klägerin selbst durchführen, und zwar seit Ausheilung der Operationsfolgen, also mindestens ab Dezember 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei sie auf keinerlei Hilfsmittel, Krücken, Stützen und dergleichen angewiesen gewesen. Schmerzen und Bewegungseinschränkung lägen seitdem noch im mäßigen Bereich.
Der vom SG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. hat im Gutachten vom 10.10.2003 keine Unfallfolgen festgestellt, die sich negativ auf die Fähigkeit, einen Haushalt zu führen bzw. Ärzte und Krankengymnasten alleine aufzusuchen, auswirken könnten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2004 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung einer Haushaltshilfe bzw. auf die Übernahme der Fahrtkosten und des Verdienstausfalles für einen Fahrer. Dr. K. habe überzeugend ausgeführt, dass die Klägerin durchaus in der Lage gewesen sei, ihren eigenen Haushalt mit gewissen Einschränkungen weiterzuführen. Die Tatsache, dass einzelne Verrichtungen des täglichen Lebens nicht mehr möglich seien, begründe keinen Anspruch auf Gewährung einer Haushaltshilfe gemäß § 39 Abs. 1 SGB VII. Der Fall einer besonderen Härte gemäß § 39 Abs. 2 SGB VII liege nicht vor. Auch sei es der Klägerin möglich gewesen bzw. möglich, ohne Begleitung des Vaters und Fahrten zu Ärzten durchzuführen, so dass die für den Fahrer anfallenden Kosten von der Beklagten nicht zu tragen seien.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe die Kostenerstattung für eine Haushaltshilfe und für die Fahrten mit Fahrer zu.
Die Klägerin stellt sinngemäß den Antrag, den Gerichtsbescheid vom 03.03.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2002 zu verurteilen, ihr die Kosten für eine Haushaltshilfe und für die Fahrtkosten einschließlich des Verdienstausfalles des Fahrers zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten für rechtens erklärt, die Gewährung der Kosten für eine Haushaltshilfe, der Fahrtkosten und die Erstattung des Verdienstausfalles des Fahrers abzulehnen. Ein begründeter Anspruch der Klägerin gemäß § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 i.V.m § 44 Abs. 1 Ziffer 5 und 6 des Neunten Sozialgesetzbuchs (SGB IX) bez. gemäß § 43 SGB VII i.V.m. § 53 SGB IX auf die Gewährung dieser Leistungen besteht insbesondere im Hinblick auf die vorliegenden ärztlichen Unterlagen und Gutachten nicht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidungen als unbegründet zurückgewiesen wird. (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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