L 4 RA 43/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 An 79/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 43/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
12 RA 4/00 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Rev. des. Kl. zurückgewiesen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09. April 1999 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 1000,- DM auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Abführung von Pflichtbeiträgen für die Zeit von Januar bis Juli 1997 in Höhe von DM 6.067,67.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger ist seit September 1992 als Sprachlehrer selbständig tätig. Er beschäftigt keine Arbeitnehmer. Am 30.12.1996 stellte er bei der Beklagten den Antrag auf Beitragszahlung zur Angestelltenversicherung für eine freiwillige Versicherung. Nachdem ihm anläßlich seines Anrufes bei der Beklagten am 03.03.1997 mitgeteilt worden war, daß er als Lehrer nach § 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und er sich nach der erbetenen Zusendung von Info-Material nicht geäußert hatte, stellte die Beklagte durch Bescheid vom 02.07.1997 fest, daß der Kläger nach § 2 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei und den Regelbeitrag von monatlich DM 866,81 zu zahlen habe; für die Monate Januar bis Juli 1997 (Pflichtversicherung) wurde der Betrag von DM 6.067,67 angefordert. Dagegen legte der Kläger am 04.08.1997 Widerspruch ein, ohne diesen allerdings trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte mit einer Begründung zu versehen. Insbesondere folgte der Kläger auch nicht der Aufforderung der Beklagten vom 15.08.1997, Nachweise über die Art seiner Selbständigkeit vorzulegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch nach Aktenlage zurück.

Der Kläger hat am 20.03.1998 Klage erhoben und vorgetragen, daß er im Frühjahr 1994 die Rentenberatungsstelle der Beklagten aufgesucht habe; zu dem dort geführten Gespräch solle die Beklagte ihre Unterlagen zur Verfügung stellen. Weiter hat der Kläger vorgetragen, daß er nicht versicherungspflichtig sei, weil § 2 Nr. 1 SGB VI gegen Art. 2 und 3 Grundgesetz (GG) verstoße. Es sei nicht ersichtlich, wieso selbständige Lehrer bezüglich ihres Vorsorgeverhaltens besonders schutzwürdig seien und deshalb versicherungspflichtig sein müßten. Außerdem habe die Beklagte ihren Beitragsanspruch für rückwirkende Zeiten verwirkt, weil sie ihn falsch beraten habe. In der Beratungsstelle sei er nämlich dahingehend informiert worden, daß er einen einmaligen Betrag in Höhe von ca. 1.000 DM als freiwilligen Beitrag einzahlen solle und damit eine Anwartschaft auf die Mindestrente nach 15 Versicherungsjahren erwerben würde.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 02.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.07.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zu verurteilen, ihm gegenüber auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.1997 zu verzichten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig und hat vorgetragen, daß über das angegebene Beratungsgespräch keine Unterlagen existierten.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 09.04.1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er sei nämlich gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI als selbständig tätiger Lehrer, der im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, versicherungspflichtig. Eine Verletzung seiner Grundrechte durch die Beitragspflicht sei nicht zu erkennen. Insbesondere verstoße die Versicherungspflicht nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitsgebot), da § 2 Nr. 1 SGB VI eine willkürliche Ungleichbehandlung selbständiger Lehrer gegenüber sonstigen Selbständigen nicht enthalte. Der Gesetzgeber habe mit § 2 SGB VI nämlich nur diejenigen Selbständigen in die Versicherungspflicht einbezogen, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen seien und damit in ähnlicher Weise tätig und schutzbedürftig seien wie die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Hierunter fielen auch selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, daß die Beklagte ihm gegenüber auf die Erhebung von Pflichtbeiträgen für den streitigen Zeitraum verzichte, da er als versicherungspflichtiger Selbständiger nach § 2 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 153 ff, 171, 173 SGB VI als Beitragsschuldner zur Beitragsentrichtung verpflichtet sei. Insbesondere komme aufgrund des von dem Kläger behaupteten Beratungsgespräches auch kein Anspruch auf Beitragsverzicht aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch in Betracht. Dieses (von der Rechtsprechung für die Fälle der Verletzung von Nebenpflichten durch den Sozialleistungsträger entwickelte) Rechtsinstitut sei auf Vornahme der notwendigen Amtshandlungen zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenden Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Im vorliegenden Falle hätte der Kläger auch im Fall einer bereits im Jahre 1994 erfolgten ordnungsgemäßen Beratung bezüglich seiner Versicherungspflichtigkeit von der Beklagten nicht die Herbeiführung der Rechtsfolge "Verzicht auf Beitragserhebung" beanspruchen können. Es liege auch keine Verwirkung des Rechts der Beklagten auf Beitragserhebung vor. Dabei könne dahinstehen, ob das von dem Kläger behauptete Beratungsgespräch ggfs. zu einer Verwirkung des Beitragsanspruches der Beklagten für den hier streitigen Zeitraum geführt hätte oder ob in Anbetracht der an ein Verwirkungsverhalten zu stellenden strengen Anforderungen der Kläger als Schuldner der Beitragsforderung das Fehlen eines Hinweises auf seine Versicherungspflichtigkeit nicht als nach den Umständen bewußt und planmäßig erfolgt hätte betrachten dürfen. Eine Feststellung, ob und ggfs. mit welchem Inhalt das von dem Kläger behauptete Beratungsgespräch im Jahre 1994 stattgefunden habe, sei nämlich nicht mehr möglich. Die Beklagte habe mitgeteilt, daß sie hierüber weder Kenntnis habe noch irgendwelche Unterlagen besitze. In Ermangelung von Anhaltspunkten für eine weitere Aufklärung fühle sich das Gericht auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach bei objektiver Beweislosigkeit nach Ausschöpfung aller Mittel zur Aufklärung des Sachverhaltes derjenige die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache trage, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten wolle, müsse der Kläger die Folgen aus der Nichtfeststellbarkeit einer Falschberatung tragen.

Gegen das ihm am 08.06.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.1999 Berufung eingelegt. Er trägt vor: Er sei unstreitig selbständig tätig und biete Firmen, Privatpersonen und Institutionen eine umfassende Serviceleistung in der Form an, daß er deutsche Sprachkenntnisse an Manager, Mitarbeiter von Firmen sowie Privatpersonen vermittele. Bei der Abrechnung rechne er sowohl seinen Stundensatz wie auch die Erstellung des Anforderungsprofils und des Unterrichtsplanes sowie das Material für den Unterricht ab. Er verstehe sich als Serviceunternehmen im Sprachbereich. Er sei der Ansicht, daß er damit nicht ein Lehrer im Sinne von § 2 Nr. 1 SGB VI sei. Darüber hinaus sei diese Bestimmung verfassungswidrig, wie er schon erstinstanzlich vorgetragen habe. Ergänzend führt er aus, einerseits gebe es zahlreiche Selbständige, die auf ihre Arbeitskraft angewiesen und in dem Katalog des § 2 SGB VI nicht enthalten seien. Andererseits unterscheide er sich nicht von versicherungsfreien selbständig tätigen Beratern wie z.B. Unternehmensberatern. Er sei auch nicht schutzwürdig. Er sei in der Lage, seine Altersvorsorge privat vorzunehmen, und habe dies auch getan. Schließlich habe die Beklagte den Beitragsanspruch ihm gegenüber verwirkt, weil sie ihn falsch beraten habe. Er bittet um Beweiserhebung darüber, welcher Mitarbeiter der Beklagten im Frühjahr 1994 ihn in der Beratungsstelle Köln beraten habe, durch Beiziehung und Verwertung der auf elektronische Datenträger gespeicherten Daten der Beratungsstelle über die Anmeldung und die Durchführung der im Frühjahr 1994 (Februar 1994 bis Mai 1994) durchgeführten Beratungen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 09. April 1999 abzuändern und den Bescheid vom 02. Juli 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Termin vom 29.10.1999 hat der Senat darauf hingewiesen, daß die Weiterverfolgung des Klagebegehrens mutwillig erscheint und der Kläger mit der Auferlegung von Kosten in Höhe von DM 1.000,- zu rechnen hat.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Streitakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 ist nicht rechtswidrig. Ohne Rechtsverstoß hat die Beklagte den Kläger in dem Zeitraum von Januar bis Juli 1997 zur Beitragsleistung als versicherungspflichtiger selbständiger Lehrer herangezogen. Soweit nach dem tatsächlichen Einkommen des Klägers ein höherer als der Regelbeitrag in Betracht gekommen ist, ist der Kläger durch die Festsetzung des Regelbeitrages jedenfalls nicht rechtswidrig beschwert. Der Kläger war in diesem Zeitraum insbesondere nach seinem eigenen Vorbringen selbständiger Lehrer im Sinne von § 2 Nr. 1 SGB VI, und es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, daß er keine Arbeitnehmer beschäftigt hat, weil er das anderenfalls vorgetragen hätte.

Auch wenn sich der Kläger nach seinem Berufungsvorbringen als Serviceunternehmen im Sprachbereich versteht, ist er ein selbständig tätiger Lehrer im Sinne dieser Bestimmung, denn der dort verwandte Begriff des Lehrers ist weit auszulegen, wie sich ebenfalls seinem Berufungsvorbringen zutreffend entnehmen läßt (vgl. zusätzlich Funk in Kasseler Kommentar, § 6 SGB VI Rn. 6). Es kann keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß der Kläger Lehrer in diesem Sinne jedenfalls im streitigen Zeitraum gewesen ist.

Die Bestimmung des § 2 Nr. 1 SGB VI ist auch offensichtlich nicht verfassungswidrig. Bei der Ausgestaltung der Sozialversicherung steht dem Gesetzgeber ein sehr weitgehender Ermessensspielraum zu, in dessen Rahmen er den der hier in Rede stehenden Regelung zugrunde liegenden Begriff der Schutzbedürftigkeit selbst wertend bestimmen darf. Daß er dabei grob sachwidrig gehandelt und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hätte, kann nicht festgestellt werden. Da es sich überdies um eine typisierende Regelung handelt, kann auch die Heranziehung zur Versicherungspflicht für einen selbständig tätigen Lehrer ohne angestellte Arbeitnehmer dann nicht verfassungswidrig sein, wenn er - wie offensichtlich der Kläger - sehr viel verdient. Im übrigen ist dazu zu bemerken, daß ein solcher Lehrer entweder kein besonderes hohes Einkommen hat, wodurch zugleich seine soziale Schutzbedürftigkeit manifestiert wird, oder er aber wie der Kläger über erhebliche Einnahmen verfügt; dann aber kann es ihn auch nicht besonders belasten, wenn er zur Beitragleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen wird, die sich bei der Berechnung seiner späteren Rente - er war bis August 1992 versicherungspflichtig tätig - in vollem Umfange rentenerhöhend auswirken werden. Soweit der Kläger eine Verletzung von Art. 2 GG rügt, ist festzuhalten, daß die allgemeine Handlungsfreiheit nur im Rahmen der Gesetze gewährleistet ist, zu denen auch das SGB VI gehört.

Abwegig erscheint der Vortrag des Klägers, daß die Beklagte ihren Anspruch auf Beitragsleistung verwirkt haben könnte. Es stellt lediglich eine Schutzbehauptung des Klägers dar, wenn er vorträgt, ihm soll in einem Beratungsgespräch bei der Beklagten gesagt worden sein, daß er einen einmaligen freiwilligen Beitrag von DM 1.000 einzahlen solle und dann eine Anwartschaft auf die Mindestrente nach 15 Versicherungsjahren habe. Eine solche Erklärung läge so weit neben der tatsächlichen Rechtslage, daß es ganz offensichtlich ist, daß dem Kläger eine solche Auskunft nicht gegeben worden ist. Im übrigen würde selbst eine mündliche Verzichtserklärung auf Beitragsleistung im Jahre 1994 keinerlei Verbindlichkeit entfalten können gegenüber der Rechtslage im Jahre 1997, so daß sich jedwede Beweiserhebung zum Stattfinden und eventuellen Inhalt des Beratungsgesprächs erübrigt. Zwar ist (Seewald im Kasseler Kommentar SGB IV § 25 Rn. 12, s.a. BSG SozR 5548 § 3 Nr. 2, S. 8) die Verwirkung des Beitragsanspruchs grundsätzlich möglich. Sie setzt aber voraus, daß der Sozialleistungsträger den Beitrag über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend gemacht hat und besondere Umstände hinzutreten, die das spätere Geltendmachen nach Treu und Glauben als mißbräuchlich erscheinen lassen. Davon kann hier keine Rede sein. Der Kläger hat selbst mit seinem Antrag im Dezember 1996 grundsätzlich den Eintritt in die Rentenversicherung gewünscht. Die Beklagte konnte von dieser Beitragspflicht nicht früher wissen, weil der Kläger sich nicht entsprechend bei ihr gemeldet hat. Sie hat - ob zu Recht oder Unrecht, kann hier dahingestellt bleiben - Beiträge auch erst ab dem nächsten Ersten, dem 01.01.1997, angefordert. Soweit sie das durch den erst im Juli erlassenen Beitragsbescheid getan hat, beruht diese Verzögerung allein auf dem säumigen Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat keine objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, daß sie von ihrer Beitragspflicht absehen würde, was im übrigen rechtswidrig wäre und auch in die Rechte des Klägers eingreifen würde, dessen späteren Rentenanspruch zu schützen auch die Beklagte verpflichtet ist (s.a. BSG SozR 5548 § 3 Nr. 2).

Ungeachtet dieser Erwägungen würde eine - unterstellte - mündliche Zusage, daß ein einmaliger freiwilliger Beitrag ausreichen würde, keine rechtliche Verbindlichkeit entfalten. Denn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X bedarf eine behördliche Zusage zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 192 SGG Gebrauch gemacht, dem Kläger anteilige Gerichtskosten in Höhe von 1.000,- DM aufzuerlegen. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einem Beteiligten, der oder dessen Bevollmächtigter durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung dem Gericht Kosten verursacht, diese ganz oder teilweise auferlegen. Das Prozeßverhalten des Klägers ist spätestens nach der eingehenden Erörterung der Sache vor dem Senat mutwillig geworden. Wie dargelegt, besteht keinerlei Zweifel, daß der Kläger der Versicherungspflicht unterliegt. Der Kläger, der überdies anwaltlich vertreten ist, erfüllt auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme von Mutwilligkeit. Er war ohne jede Bedenken in der Lage, die Belehrungen des Senats zu verstehen und in rationales, d.h. einer vernünftigen Prozeßführung entsprechendes Verhalten umzusetzen. Bei der Annahme der Voraussetzungen des § 192 SGG, der auch Verschleppung und Irreführung als Tatbestände für eine Kostenauferlegung bestimmt, hat der Senat auch berücksichtigt, daß der Kläger seinen Widerspruch nicht und Klage und Berufung nur sehr verzögerlich begründet hat. Die Behauptung, in einem Beratungsgespräch sei von einem einmaligen Beitrag von genau 1000,- DM die Rede gewesen, ist, weil mit der Rechtslage absolut nicht vereinbar, so abwegig, daß sie zumindest einen Versuch der Irreführung darstellt. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte trotz des hohen Einkommens des Klägers nur den Regel- und nicht den Höchstbeitrag angefordert hat, und das auch nur ab 1997 und nicht rückwirkend nach Maßgabe der Verjährungsbestimmungen. Die Höhe der auferlegten Kosten orientiert sich an dem Zeitaufwand dreier Berufsrichter sowie mehrerer Verwaltungskräfte für die Erstellung dieses Urteils.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
Saved