Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 KG 39/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KG 36/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26. Juli 1999 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 sowie die Bescheide vom 29. Januar und 25. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1999 insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Bescheid vom 1. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 hinsichtlich des Kindergelds für September 1996 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger das Kindergeld in diesem Monat in voller Höhe zu zahlen hat. Im Übrigen werden die Klagen gegen die Bescheide aus dem Jahre 1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nur in Höhe eines Siebtels des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger (letzter Familienstand: geschieden) ist Vater des Kindes V. M. , geboren am 1984; beide wohnen in Spanien, der Sohn - hier differieren die Angaben in den Akten - seit 1984 oder 1986. Der Sohn stand ab dem 16. Lebensjahr in Ausbildung. Der Kläger bezieht seit 01.01.1995 in Spanien eine Invalidenrente. Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat er nicht zurückgelegt.
Die im Jahre 1945 geborene Kindsmutter (letzter Familienstand: verwitwet), eine spanische Staatsangehörige, bezog von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz Witwenrente aus der Versicherung des A. F. und vom 01.10.1987 bis 30.06.1989 eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie (nur für diese Zeit) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG; Versicherungszeiten in Spanien hatte sie nicht zurückgelegt. Sie war (entgegen dem Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils) zu keinem Zeitpunkt mit dem Vater von V. M. verheiratet, stand nach Juni 1989 nicht mehr in Arbeit und verstarb am 15.08.1995.
"Proteccion familia" (Kindergeld) in Höhe von 3.000,00 Peseten (ab 1995, 3.955,00 Peseten im Jahre 1999 und 4.035,00 Peseten im Jahre 2000) wurde in Spanien ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 30.09.1995 gezahlt und dann wegen Todes der Kindsmutter eingestellt (Bescheinigung des INNS Granada vom August 1997 sowie erläuterndes Schreiben dieses Versicherungsträgers vom 08.08.1997 in der Versichertenakte der LVA Rheinprovinz). Laut Schreiben des INSS Granada vom 08.08.1997 sowie zwei Kindergeldbescheinigungen dieser Stelle vom August 1997 und August 1998 (in der Versichertenakte der LVA) wurde an den Kindsvater das (spanische) Kindergeld ab 01.10.1996 gezahlt. Gemäß einer Bescheinigung des INSS Granada vom 27.05.1997 (in der Kindergeldakte der Beklagten) erfolgte die Zahlung dieser spanischen Familienleistung an den Kläger ab 01.09.1996.
Die LVA Rheinprovinz gewährte V. M. eine Halbwaisenrente ("Waisenrente-Zulage") ab 15.08.1995, wobei sie hiervon für die Zeit bis 30.09.1995 und ab 01.10.1996 das spanische Kindergeld in voller Höhe abzog und in ihren Bescheiden darauf verwies, dass die Zahlung der Differenzleistung auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr.150 der EG-Verwaltungskommission beruhe.
Auf den am 15.08.1996 gestellten Kindergeldantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1998 - abhängig vom Zeitpunkt des Antrags erst ab 01.02.1996 - die Hälfte des monatlichen Kindergeldsatzes nach dem BKGG gemäß Art.78 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. § 4 BKGG und in Anwendung von Art.12 Abs.2 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. Art.7 Abs.1 EG-VO Nr.574/72. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 (zu Unrecht) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Am 25.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 01.04.1998 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X). Art.12 EG-VO 1408/71 und Art.7 EG-VO 574/92 sollten keine Anwendung finden, vielmehr Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 gelten und sich hieraus sowie aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Anspruch des Klägers auf mehr als die Hälfte des Satzes nach dem BKGG ableiten lassen.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.01.1999 ab, weil der Bescheid vom 01.04.1998 nicht fehlerhaft sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Behauptung, in seinem Falle sei bei Familienleistungen Art.78 Abs.2 Buchstabe b Ziffer i EG-VO 1408/71 anzuwenden, und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen C-251/89 und C-113/96 (gemeint EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 und vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art.77 Nrn.1 und Art.78 Nr.5) bestehe ein Anspruch auf den "Unterschiedsbetrag". Welche Sozialleistungen im Einzelnen zur Bestimmung des "Unterschiedsbetrags" gegenübergestellt werden sollten, erläuterte der Kläger hier nicht. Die Rechtsmittelstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.1999 mit der allgemein gehaltenen Begründung zurück, Gründe für eine unrichtige Rechtsanwendung oder die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts im Sinne von § 44 SGB X seien nicht ersichtlich.
Mit weiterhin streitgegenständlichen Bescheiden vom 29.01.1999 und 25.03.1999 hob die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X die "Kindergeldbewilligung" teilweise, in Höhe von 15,00 DM, mit Wirkung ab 01.02.1999 und dann korrigierend mit Wirkung ab 01.03.1999 auf, weil sich das Kindergeld ab 01.01.1999 auf 250,00 DM erhöht habe und dem Kläger, dem die Hälfte des Kindergelds zu zahlen sei, (nurmehr) 125,00 DM monatlich zustehe. Hintergrund dieser Bescheide war die ohne Kindergeldbewilligung, d.h. ohne Bescheidserteilung erfolgte Zahlung des Kindergelds ab 01.01.1999 in Höhe von 140,00 DM; hier wurde amtsintern der Kindergeldsatz von 220,00 auf 250,00 DM monatlich "automatisch" angehoben, es ist aber noch der manuell eingegebene "Anrechnungsbetrag" im Falle des Klägers (Abzug des halben Kindergelds von früher 110,00 DM) nicht (auf 125,00 DM) angepasst worden.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche - geltend machte der Kläger den "Differenzbetrag" zwischen dem deutschen Kindergeld von 220,00 DM bzw. 250,00 DM und dem spanischen Kindergeld von 3.000,00 Peseten - wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20.04. 1999 zurückgewiesen. Es konkurriere ein Anspruch eines Rentners (Kläger) auf Leistungen (spanisches Kindergeld) des Wohnsitzstaates - vorrangige Zuständigkeit Spaniens nach Art.77 Abs.1 EG-VO 1408/71 - mit einem Anspruch nach Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 (deutsches Kindergeld - vorrangige Zuständigkeit Deutschlands). Hierauf sei Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 und Art.7 EG-VO 574/72 anzuwenden, so dass dem Kläger nur die Hälfte des Kindergelds zustehe.
Gegen die Bescheide vom 13.01.1999, 29.01.1999 und 25.03.1999 in Gestalt zweier Widerspruchsbescheide vom 20.04.1999 wurde Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben, das die Verfahren verbunden hat (Beschluss vom 26.07.1999); der Kläger begehrte nunmehr - im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren - das Kindergeld nach dem BKGG in voller Höhe als "Differenzleistung", weil die LVA Rheinprovinz von der Waisenrente schon das volle spanische Kindergeld abgezogen habe. Mit Urteil vom 26.07.1999 entschied das Sozialgericht bei Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte in der Hauptsache: "Der Bescheid der Beklagten vom 13.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998, soweit sie die volle Kindergeldzahlung ablehnen, sowie der Bescheid vom 29.01.1999 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 25.03.1999 und Widerspruchsbescheides vom 20.04.1999 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in voller Höhe ab Februar 1996 für V. M. (19.02.1984) zu bezahlen." Allein daraus, dass der Kläger keine Versicherungszeiten in der BRD und die Mutter des Kindes keine Versicherungszeiten in Spanien zurückgelegt hatten sowie der Anspruch auf Halbwaisenrente allein auf deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatlicher Rentenanspruch) beruhte, schloss das Sozialgericht, dass auf der Grundlage der "Differenzrechtsprechung" des EuGH ein Anspruch (gemeint des Klägers) gegenüber dem ehemaligen "Beschäftigungsstaat" (gemeint wohl der Kindsmutter) auf Familienleistungen bzw. Familienbeihilfen bestehe, soweit dieser Anspruch höher sei als die im Wohnsitzstaat (gemeint des Kindes) vorgesehenen Leistungen. Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 bestimme, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorsähen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar seien, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben würden, oder um Einkünfte handele, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bezogen würden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt sei. § 4 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 BKGG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung sehe zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gewährt werde, für das eine Leistung, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sei, außerhalb Deutschlands gewährt werde. Diese Vorschrift sei aber nicht anwendbar, denn Art.78 Abs.2 EG-VO 1408/71 treffe eine "andere Bestimmung". Zu Art.78 Abs.2 EG-VO habe der EuGH für Recht erkannt, dass die für die Zusatzleistung aufgestellten Regeln auf dem Grundsatz beruhten, der Zweck der Art.48 bis 51 EG-Vertrag werde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, deswegen Vergünstigungen der Sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaates zustünden. Art.78 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, wonach der Wohnmitgliedstaat für die Gewährung der in Rede stehenden Familienleistungen allein zuständig sei, sei daher so auszulegen, dass der Grundsatz, dass nur ein Staat Familienleistungen schulde, eine Ausnahme dahingehend erfahre, dass der andere Mitgliedstaat eine Zusatzleistung schulde. Damit sei im Ergebnis der Anwendungsbereich des § 4 BKGG durch Art.78 Abs.2 EG-VO 1408/71 mit der vom EuGH getroffenen Auslegung in ständiger Rechtsprechung überlagert. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger der Differenzbetrag zwischen den in Spanien vorgesehenen Familienleistungen und den Familienleistungen im ehemaligen Beschäftigungsstaat der Mutter seines Sohnes zustünden. Art.7 EG-VO 574/72 regele in seinem Absatz 1 eine Fallgestaltung, wonach die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen würden. Hier würden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt. Diese Vorschrift sei dahin zu verstehen, dass der Kürzungsbetrag geteilt werde, also der maximal anzurechnende Betrag in Höhe der spanischen Familienleistungen (somit monatlich 3.000,00 Peseten) zu halbieren wäre, nicht dagegen die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehene Leistung als solche. Nachdem jedoch die spanische Familienleistung bereits voll bei der Höhe der deutschen Halbwaisenrente berücksichtigt werde, sei für eine zusätzliche Anrechnung der in Spanien bezogenen Leistung kein Raum. Dabei könne die Kammer offen lassen, ob die in Spanien vorgesehene und gezahlte Familienleistung vorrangig vom Rentenversicherungsträger oder von der Beklagten in Ansatz gebracht werden könne, nachdem die LVA Rheinprovinz die in Spanien dem Kläger gezahlten Beträge tatsächlich bereits kürzend eingestellt habe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Beklagte geltend, die Familienkassen hätten nicht nur bei konkurrierenden Rentenansprüchen nach Art.77 und 78 EG-VO 1408/71 den Art.12 EG-VO 1408/71 i.V.m. Art.7 EG-VO 574/72 anzuwenden, sondern immer auch dann, wenn ein Anspruch auf deutsches Kindergeld einer ausländischen Leistung gegenüberstehe und es sich hierbei um gleichrangige Ansprüche handele. Bei diesen Fallgestaltungen könne die Anspruchskonkurrenz nicht nach Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71 und Art.10 DVO gelöst werden. Die Anspruchskonkurrenz werde dann vielmehr nach der - allgemeinen - Konkurrenzregelung des Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 gelöst, wobei Art.7 Abs.1 DVO diese Konkurrenzregelung dann noch entsprechend konkretisiere. Genauso wie nach innerstaatlichem Recht seien auch im Bereich des supranationalen Rechts ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden (§ 12 Abs.2 EG-VO 1408/71 - Begründungserwägungen zur VO). Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH sei zu Art.77 Abs.2 Buchstabe b bzw. Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 ergangen und nicht einschlägig. Dem Kläger stehe daher nur das halbe Kindergeld zu, für Februar bis August 1996 könne hingegen das volle Kindergeld gezahlt werden, weil in dieser Zeit kein Anspruch auf spanische Familienleistungen bestanden und somit keine Konkurrenzsituation vorgelegen habe. Nach dieser Maßgabe werde die Berufung eingeschränkt, die Differenzzahlung werde unverzüglich veranlasst. Die Beklagte erteilte daraufhin den Bescheid vom 14.12.2000, mit dem sie dem Kläger die (zweite) Hälfte des Kindergelds in Höhe von 100,00 DM monatlich für die Zeit vom 01.02. bis 31.08.1996 bewilligte.
Der Kläger ist, ohne dies näher zu begründen, der Ansicht, die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH und der Beschluss Nr.150 der Verwaltungskommission seien einschlägig.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klagen abzuweisen, soweit sie sich nicht auf das Kindergeld vom 01.02. bis 31.08.1996 beziehen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
und regt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an.
Der Senat hat bei der LVA Rheinprovinz angefragt, auf welcher Rechtsvorschrift die Anrechnung des spanischen Kindergelds auf die Waisenrente beruhe, und zur Antwort erhalten, dass die Anrechnung aufgrund des EWG-Beschlusses Nr.150 bei Anwendung der Art.77 oder 78 EG-VO 1408/71 erfolge. Nach richterlichem Hinweis darauf, dass dieser Beschluss keine Rechtsnorm darstelle und im Übrigen für die Anrechnung keine Rechtsgrundlage bestehe (der Kläger sei nicht etwa Arbeitnehmer im Sinne von Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71, sondern Rentner), und nach Aufforderung zu einer weiteren Stellungnahme übersandte die LVA Rheinprovinz dem Senat lediglich eine Rentenmitteilung vom 01.09.2000 sowie den Abdruck des Waisenrentenbescheides vom 01.09.2000, mit dem rückwirkend ab 01.01.1996 die Halbwaisenrente neu festgestellt wurde (höherer Zahlbetrag und Nachzahlung) mit der Begründung, "die spanische Familienzulage wurde hierbei nicht mehr berücksichtigt".
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Streitakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogenen Kindergeld- und Rentenakten der Beklagten und der LVA Rheinprovinz vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und in der Hauptsache - ausgenommen die Leistungszeit September 1996 - auch begründet. Den Ausführungen der Beklagten zur Rechtshandhabung der nationalen und supranationalen Vorschriften musste der Senat in vollem Umfange zustimmen.
Nach Art.77 Abs.1 EG-VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäß Absatz 2 werden die Leistungen ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt: a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates; b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente erhält, erhält die Leistungen Ziffer i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt ... Ziffer ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben ...
Nach Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Nach Absatz 2 werden die Leistungen für Waisen ohne Rücksicht darauf gewährt, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, mit folgender Maßgabe: a) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften b) dieses Staates; für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Ziffer i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen ... Ziffer ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben ... Gemäß Art.78 Abs.2 letzter Satz gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Art.77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.
Die genannten Vorschriften allein sind im vorliegenden Falle nicht zur sachgerechten Lösung der bestehenden Anspruchskonkurrenz tauglich. Würde die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt "Rentner" (Kläger) betrachtet, ergäbe sich, da der Kläger nicht Mehrfachrentner nach dem Recht mindestens zweier EU-Staaten ist, dass allein sein Wohnsitzstaat (Spanien) für die Gewährung von Familienbeihilfen (unter anderem Kindergeld) zuständig sein würde (Art.77 Abs.2 Buchstabe a EG-VO 1408/71); Buchstabe b des Abs.2 wäre nicht anwendbar. Art.77 EG-VO 1408/71 ist im Übrigen vorliegend ohne Anwendungsbereich, weil er Familienleistungen (Kindergeld und anderes) betrifft, die mit dem Anspruch auf Rente wegen Alters, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verbunden sind (EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art.77 Nr.1). Unter Berücksichtigung dessen kann keine Anspruchskonkurrenz zwischen deutschen und spanischen Familienleistungen im Rahmen des Art.77 dieser Verordnung bestehen.
Richtigerweise ist der Fall zunächst unter Art.78 EG-VO 1408/71 zu behandeln, wobei unter dem Begriff "Leistungen für Waisen" sowohl die Waisenrente als auch das spanische und deutsche Kindergeld fallen. Der INSS Granada hat zwar in seinem Schreiben vom 08.08.1997 an die LVA Rheinprovinz betont, dass die von ihm bewilligte Leistung "proteccion familia" (Kindergeld) nicht als "Waisengeld" zählt bzw. nicht unter der Voraussetzung, dass ein Kind Waisenrente bezieht, gezahlt werde. Ein fehlender Zusammenhang des Kindergelds mit einer Waisenrente (nach deutschem und spanischem Recht) oder mit der spanischen Invalidenrente des Klägers ist aber unbeachtlich, denn zu den Familienleistungen im Sinne von Art.78 EG-VO 1408/71 zählen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung und unabhängig von dem nach nationalen Recht bestimmten Anspruchsinhaber/Bezugsberechtigten alle Leistungen, die nach den anzuwendenden nationalen Regelungen für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind (EuGH vom 19.03. 1992 - C-188/90 in SozR 3-6050 Art.78 Nr.2).
Warum der Kläger und das Sozialgericht mit ihren Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur "Differenzleistung" Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 für einschlägig hielten - das Sozialgericht hat möglicherweise hierzu die Ziffer i) angesprochen, der Kläger ausdrücklich die Ziffer ii) -, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Bereits ein erster Blick in die genannte Rechtsvorschrift ergibt, dass sie mit allen in ihr genannten Fallgruppen bereits deswegen nicht anwendbar ist, weil im ersten Satz klar und deutlich auf die Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen abstellt, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben. Für die Mutter des Kindes als Arbeitnehmerin haben aber nur die Rechtsvorschriften (Art.1 Buchstabe j EG-VO 1408/71) eines einzigen Staates, der BRD, gegolten. Die Rechtsprechung des EuGH zur "Differenzleistung" sowie der Beschluss der Verwaltungskommission Nr.150 vom 26.06.1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr.C 229 vom 25.08. 1993), beruhend und Bezug nehmend auf das vorausgegangene Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art.77 Nr.1), befasst sich ausdrücklich und ausschließlich mit den Anspruchskonkurrenzen im Rahmen der Art.78 Abs.2 Buchstabe b bzw. Art.77 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71, also mit den Fällen, dass ein Rentner nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, oder eine Waise nach einem verstorbenen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Anspruch auf mehrere Leistungen für Waisen von mindestens zwei EU-Staaten hat. Wie daher eine Rechtsprechung bzw. ein von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellter Grundsatz, der bereits von den rechtlichen Grundvoraussetzungen her nicht zutreffend ist, die Anwendung anderer Vorschriften der EG-VO 1408/71 (hier Art.12 Abs.2 dieser Verordnung: ... soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) hindern bzw. diese Vorschrift "überlagern" kann, ist dem Senat nicht zugänglich.
Vorliegend ergibt sich nach Art.78 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a und Abs.2 Satz 2 EG-VO 1408/71, dass - in Bezug auf die Arbeitnehmerin/Kindsmutter - Leistungen für die Waise (Waisenrente und Familienbeihilfen) gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates (BRD) gewährt werden, dessen Vorschriften alleine für den verstorbenen Elternteil maßgebend waren. Die Anwendung der nationalen Vorschriften führt dann - unabhängig vom Wohnsitz der Waise in einem Staat innerhalb des EG-Bereichs (Art.78 Abs.1 Satz 1, 1. Halbsatz EG-VO 1408/71) und unbeschadet der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit (Art.3 und Art.10 EG-VO 1408/71, vgl. ferner § 17 BKGG) - zunächst dazu, dass mangels innerstaatlicher und überstaatlicher Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, die Renten betreffen (Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71 sowie Art.12 Abs.1, 3 und 4 EG-VO 1408/71 sind nicht anwendbar, ebenso wenig die innerstaatlichen Ruhensbestimmungen bei Auslandsrentenzahlungen), die Waisenrente von der LVA Rheinprovinz ungekürzt zu zahlen war und ist; bei der Geltung des innerstaatlichen deutschen Rechts, das - gleich ob die Waise ihren Wohnsitz in der BRD oder in Spanien hat (Art.78 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a EG-VO 1408/71) - anzuwenden ist -, folgt aber hinsichtlich des Kindergelds aus § 4 Abs.1 Nr.2 BKGG, dass das deutsche Kindergeld überhaupt nicht zu gewähren wäre, so lange bereits eine vergleichbare ausländische Leistung, z.B. das spanische Kindergeld, gezahlt wird. Hier handelt es sich um eine Vorschrift, die Doppelleistungen bei beitragsunabhängigen kinderbezogenen Leistungen (unter anderem auch bei inländischen kinderbezogenen Rentenbestandteilen wie Kinderzulagen) vermeiden soll; insoweit besteht nach innerstaatlichen deutschen Vorschriften durchaus eine Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kindern unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 erklärt die innerstaatlichen Vorschriften (hier § 4 BKGG) für weiterhin anwendbar, wenn diese vorsehen, dass bei Zusammentreffen einer Leistung (deutsches Kindergeld) mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit irgendwelchen sonstigen Einkünften, erstere gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, und zwar auch dann, wenn die anderen sozialen Leistungen aus einem anderem Mitgliedstaat stammen oder die Einkünfte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
Nach diesem Regelungswerk hätte ein Leistungsträger der BRD wegen § 4 BKGG kein Kindergeld, auch nicht teilweise in Höhe einer Differenzleistung, zu erbringen. Diese Rechtsfolge wird aber nach dem EG-Recht abgemildert: Die Durchführungsverordnung EG-VO 574/72 zur EG-VO 1408/71 ordnet an, dass bei Geltung von innerstaatlichen Vorschriften über Kürzen, Ruhen oder Entzug bei Zusammentreffen der Leistungen zweier Mitgliedstaaten aufgrund des Rechts des einen oder des anderen oder beider Mitgliedstaaten Beträge, die bei strenger Rechtsanwendung nicht gezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt werden. Dies bedeutet, dass die Hälfte des vollen Kindergelds nach dem BKGG, das insgesamt zum Wegfall käme, und nicht, wie das Sozialgericht meinte, die Hälfte der Differenz zwischen dem deutschen und spanischen Kindergeld, dennoch ausgezahlt werden soll. Vorliegend erfolgt eine Teilung durch den Divisor 2 und nicht den Divisor 3, weil nur das spanische und das deutsche Kindergeld vergleichbare Leistungen sind.
Mithin stehen dem Kläger die volle Waisenrente, das auf die Hälfte gekürzte deutsche Kindergeld sowie das spanische Kindergeld zu (wobei es dem Spanischen Staat bei Vorhandensein einer einschlägigen innerstaatlichen Kürzungsvorschrift oder "Ruhensvorschrift" unbenommen bleibt, seinerseits das von ihm gewährte Kindergeld auf die Hälfte zu kürzen). Eine ungerechtfertigte Behandlung des Klägers in Bezug auf Leistungen im Sinne von Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 ist nicht zu sehen, wobei - nebenbei gesagt - allgemeine Gedanken der Gerechtigkeit ohnehin nicht weiterhelfen; wenn das Sozialgericht gemeint hat, das spanische Kindergeld sei bei der Anwendung des Art.7 EG-VO 574/72 nicht zu berücksichtigen, weil es ohnehin schon bei der Waisenrente angerechnet worden wäre, so steht dem der ausdrückliche und unmissverständliche Wortlaut des inner- und überstaatlichen Rechts entgegen. Im Übrigen ist es bei Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften keinesfalls unerheblich, welcher Sozialleistungsträger welche ausländischen Leistungen anrechnen darf oder nicht darf. Auf welche Rechtsvorschrift das Sozialgericht seine entgegengesetzte Ansicht gegründet hat, wurde nicht begründet und ist dem Senat nicht ersichtlich.
Die fehlerhafte Rechtanwendung seitens der LVA Rheinprovinz wurde zwischenzeitlich mit Wirkung ab 01.01.1996 (§ 44 Abs.4 SGB X) auf Anregung des Senats korrigiert, auch wenn die Waisenrente nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits war. Aber auch wenn diese Korrektur nicht oder noch nicht erfolgt wäre, hätte dies keinesfalls die Entscheidung des Sozialgerichts gerechtfertigt.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich konsequenterweise, dass die Beklagte die Berufung teilweise zurücknahm und damit die in erster Instanz erfolgte Verurteilung für die Leistungszeit vom 01.02. bis 31.08.1996 hinnahm. Im Ergebnis zu Recht (bei unrichtiger Begründung des Sozialgerichts) erfolgte weiterhin die (teilweise) Aufhebung der entsprechenden Bescheide der Beklagten und die Verurteilung zu Leistungen (nur) für September 1996. Der bindend gewordene Bescheid vom 01.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 war auch hinsichtlich des Kindergelds für September 1996 unrichtig, was allerdings die Beklagte aufgrund des Inhalts ihrer Akten nicht ersehen konnte. Für September 1996 hatte der Kläger spanisches Kindergeld nicht bezogen, so dass ihm für diesen Zeitraum das volle Kindergeld nach dem BKGG zustand. Die Beklagte hatte bisher darauf abgestellt, dass der INSS Granada ihr gegenüber den klägerischen Bezug des spanischen Kindergelds ab September 1996 mitgeteilt hatte. Im Gegensatz hierzu finden sich drei Vorgänge in den Akten der LVA Rheinprovinz, in denen der INSS eine Kindergeldleistung erst ab Oktober 1996 bescheinigte. Letzteres ist nach Auffassung des Senats rich- tig. Die für die Beklagte ausgestellte Bescheinigung vom 27.05.1997 ist schon deswegen unvollständig und im Übrigen zweifelhaft, weil dort die spanischen Kindergeldleistungen bis 30.09.1995 nicht erwähnt worden sind und zur Erklärung für die angegebene Kindergeldleistung erst ab 01.09.1996 angeführt worden ist, im Jahre 1995 habe wegen Überschreitens der festgestellten Einkommensgrenze kein Anspruch bestanden. Dies mag allenfalls für die Einkünfte der im August 1995 verstorbenen Mutter gelten, aber nicht für den Kläger in den Zeiträumen vom 01.09. bis 31.12. 1995 und 01.01. bis 31.08.1996, weil dessen aktenkundiges Einkommen (Bl.202 Versichertenakte der LVA Rheinprovinz) im Jahre 1995 37.000,00, im Jahre 1996 38.298,00 und im Jahre 1997 39.294,00 Peseten betragen hat und somit die Kindergeldzahlung für 1995/96, zumindest aber für Januar bis August 1996, nicht verhindert hätte.
Für die Richtigkeit der Bescheinigungen in den Rentenakten spricht hingegen, dass neben den Kindergeldleistungen ab 01.10. 1996 die Leistung des Kindergelds für August und September 1995 erwähnt sind. Außerdem sind nicht nur die Bezugsdaten in den Formblättern eingesetzt worden, sondern es ist einmal auf einem dieser Formblätter mit einem Zusatz erklärt worden, dass im Zeitraum von Oktober 1995 bis einschließlich September 1996 Leistungen nicht beansprucht (fehlender Antrag) worden seien. Weiterhin sind auf konkrete Anfrage der LVA Rheinprovinz zur Überprüfung der bisherigen Angaben der INSS in einem individuell verfassten Schreiben des INSS vom 08.08.1987 nochmals Leistungsende (30.09.1995) und Leistungsbeginn (01.10.1996) konkret benannt und die Lücke plausibel damit erklärt worden, dass die Leistung wegen Todes der Kindsmutter eingestellt und dann vom Kläger verspätet beantragt worden sei, weil die Kindergeldgewährung in Spanien nur ab Antrag des Berechtigten erfolge. Angesichts dieser vom INSS auf konkrete Anfrage bereits durchgeführte Überprüfung der bisherigen Bescheinigungen und der Erklärungen hierzu sieht der Senat es als erwiesen an, dass der Kläger für September 1996 das spanische Kindergeld nicht bezogen hat; eine nochmalige Anfrage des Senats erübrigte sich. Der für eine gewisse Zeit unterlassene Antrag des Klägers ist im Übrigen im vorliegenden Rechtsstreit unschädlich, weil der EG-Gesetzgeber Folgerungen hieraus nur hinsichtlich Familienleistungen für Erwerbstätige durch Fiktion der gezahlten Leistungen gezogen hat (partielle Änderung der bisherigen Rechtslage nur im Hinblick auf Erwerbstätige durch Art.76 Abs.2 EG-VO 1408/71).
Aufgrund der Unrichtigkeit des Bescheids vom 01.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 (auch) für September 1996 waren die diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten durch das erstinstanzielle Urteil und die Verurteilung zur vollen Kindergeldleistung für einen Monat im Endergebnis richtig. Nachdem die Beklagte bereits - unter Zugeständnis einer früheren unrichtigen Rechtsanwendung und bei Korrektur ihrer bisherigen Bescheide für die Zeit von Februar bis August 1996 - die Nachzahlung des vollen Kindergelds für Februar bis einschließlich August 1996 vorgenommen hat, verbleibt kein Raum mehr für die von § 44 SGB X i.V.m. § 11 Abs.4 BKGG vorgesehene Ermessensentscheidung bei der rückwirkenden Leistungsbewilligung für September 1996.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten berücksichtigte der Senat, dass durch die Klage letztlich nur ein kleiner Teilerfolg zu erzielen war und die Beklagte mit ihrer Berufung im Wesentlichen in vollem Umfang durchdrang. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine "Divergenzentscheidung" ist dem Senat nicht bekannt. Eine "grundsätzliche Rechtsfrage" liegt ebenfalls nicht vor. Das vom Senat vertretene Ergebnis folgt offensichtlich, klar und eindeutig aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die vom Sozialgericht und der Beklagten zitierte Rechtsprechung des EuGH betrifft ebenfalls eindeutig und klar nur Fälle im Bereich des Art.78 Abs.2 Buchstabe b (Art.77 Abs.2 Buchstabe b) EG-VO 1408/71 und ist nicht einschlägig.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nur in Höhe eines Siebtels des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger, ein spanischer Staatsangehöriger (letzter Familienstand: geschieden) ist Vater des Kindes V. M. , geboren am 1984; beide wohnen in Spanien, der Sohn - hier differieren die Angaben in den Akten - seit 1984 oder 1986. Der Sohn stand ab dem 16. Lebensjahr in Ausbildung. Der Kläger bezieht seit 01.01.1995 in Spanien eine Invalidenrente. Versicherungszeiten in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hat er nicht zurückgelegt.
Die im Jahre 1945 geborene Kindsmutter (letzter Familienstand: verwitwet), eine spanische Staatsangehörige, bezog von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz Witwenrente aus der Versicherung des A. F. und vom 01.10.1987 bis 30.06.1989 eine Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie (nur für diese Zeit) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG; Versicherungszeiten in Spanien hatte sie nicht zurückgelegt. Sie war (entgegen dem Tatbestand des sozialgerichtlichen Urteils) zu keinem Zeitpunkt mit dem Vater von V. M. verheiratet, stand nach Juni 1989 nicht mehr in Arbeit und verstarb am 15.08.1995.
"Proteccion familia" (Kindergeld) in Höhe von 3.000,00 Peseten (ab 1995, 3.955,00 Peseten im Jahre 1999 und 4.035,00 Peseten im Jahre 2000) wurde in Spanien ab einem unbekannten Zeitpunkt bis 30.09.1995 gezahlt und dann wegen Todes der Kindsmutter eingestellt (Bescheinigung des INNS Granada vom August 1997 sowie erläuterndes Schreiben dieses Versicherungsträgers vom 08.08.1997 in der Versichertenakte der LVA Rheinprovinz). Laut Schreiben des INSS Granada vom 08.08.1997 sowie zwei Kindergeldbescheinigungen dieser Stelle vom August 1997 und August 1998 (in der Versichertenakte der LVA) wurde an den Kindsvater das (spanische) Kindergeld ab 01.10.1996 gezahlt. Gemäß einer Bescheinigung des INSS Granada vom 27.05.1997 (in der Kindergeldakte der Beklagten) erfolgte die Zahlung dieser spanischen Familienleistung an den Kläger ab 01.09.1996.
Die LVA Rheinprovinz gewährte V. M. eine Halbwaisenrente ("Waisenrente-Zulage") ab 15.08.1995, wobei sie hiervon für die Zeit bis 30.09.1995 und ab 01.10.1996 das spanische Kindergeld in voller Höhe abzog und in ihren Bescheiden darauf verwies, dass die Zahlung der Differenzleistung auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter Berücksichtigung des Beschlusses Nr.150 der EG-Verwaltungskommission beruhe.
Auf den am 15.08.1996 gestellten Kindergeldantrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1998 - abhängig vom Zeitpunkt des Antrags erst ab 01.02.1996 - die Hälfte des monatlichen Kindergeldsatzes nach dem BKGG gemäß Art.78 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. § 4 BKGG und in Anwendung von Art.12 Abs.2 EG-VO Nr.1408/71 i.V.m. Art.7 Abs.1 EG-VO Nr.574/72. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1998 (zu Unrecht) wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig verworfen. Klage hiergegen wurde nicht erhoben.
Am 25.11.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheids vom 01.04.1998 gemäß § 44 des Sozialgesetzbuches Teil X (SGB X). Art.12 EG-VO 1408/71 und Art.7 EG-VO 574/92 sollten keine Anwendung finden, vielmehr Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 gelten und sich hieraus sowie aus der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Anspruch des Klägers auf mehr als die Hälfte des Satzes nach dem BKGG ableiten lassen.
Den Antrag lehnte die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.01.1999 ab, weil der Bescheid vom 01.04.1998 nicht fehlerhaft sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Behauptung, in seinem Falle sei bei Familienleistungen Art.78 Abs.2 Buchstabe b Ziffer i EG-VO 1408/71 anzuwenden, und aufgrund der Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen C-251/89 und C-113/96 (gemeint EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 und vom 07.05.1998 - C-113/96 in SozR 3-6050 Art.77 Nrn.1 und Art.78 Nr.5) bestehe ein Anspruch auf den "Unterschiedsbetrag". Welche Sozialleistungen im Einzelnen zur Bestimmung des "Unterschiedsbetrags" gegenübergestellt werden sollten, erläuterte der Kläger hier nicht. Die Rechtsmittelstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.1999 mit der allgemein gehaltenen Begründung zurück, Gründe für eine unrichtige Rechtsanwendung oder die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts im Sinne von § 44 SGB X seien nicht ersichtlich.
Mit weiterhin streitgegenständlichen Bescheiden vom 29.01.1999 und 25.03.1999 hob die Beklagte gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X die "Kindergeldbewilligung" teilweise, in Höhe von 15,00 DM, mit Wirkung ab 01.02.1999 und dann korrigierend mit Wirkung ab 01.03.1999 auf, weil sich das Kindergeld ab 01.01.1999 auf 250,00 DM erhöht habe und dem Kläger, dem die Hälfte des Kindergelds zu zahlen sei, (nurmehr) 125,00 DM monatlich zustehe. Hintergrund dieser Bescheide war die ohne Kindergeldbewilligung, d.h. ohne Bescheidserteilung erfolgte Zahlung des Kindergelds ab 01.01.1999 in Höhe von 140,00 DM; hier wurde amtsintern der Kindergeldsatz von 220,00 auf 250,00 DM monatlich "automatisch" angehoben, es ist aber noch der manuell eingegebene "Anrechnungsbetrag" im Falle des Klägers (Abzug des halben Kindergelds von früher 110,00 DM) nicht (auf 125,00 DM) angepasst worden.
Die hiergegen erhobenen Widersprüche - geltend machte der Kläger den "Differenzbetrag" zwischen dem deutschen Kindergeld von 220,00 DM bzw. 250,00 DM und dem spanischen Kindergeld von 3.000,00 Peseten - wurden mit Widerspruchsbescheid vom 20.04. 1999 zurückgewiesen. Es konkurriere ein Anspruch eines Rentners (Kläger) auf Leistungen (spanisches Kindergeld) des Wohnsitzstaates - vorrangige Zuständigkeit Spaniens nach Art.77 Abs.1 EG-VO 1408/71 - mit einem Anspruch nach Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 (deutsches Kindergeld - vorrangige Zuständigkeit Deutschlands). Hierauf sei Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 und Art.7 EG-VO 574/72 anzuwenden, so dass dem Kläger nur die Hälfte des Kindergelds zustehe.
Gegen die Bescheide vom 13.01.1999, 29.01.1999 und 25.03.1999 in Gestalt zweier Widerspruchsbescheide vom 20.04.1999 wurde Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben, das die Verfahren verbunden hat (Beschluss vom 26.07.1999); der Kläger begehrte nunmehr - im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren - das Kindergeld nach dem BKGG in voller Höhe als "Differenzleistung", weil die LVA Rheinprovinz von der Waisenrente schon das volle spanische Kindergeld abgezogen habe. Mit Urteil vom 26.07.1999 entschied das Sozialgericht bei Überbürdung der außergerichtlichen Kosten des Klägers auf die Beklagte in der Hauptsache: "Der Bescheid der Beklagten vom 13.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.1999 und der Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998, soweit sie die volle Kindergeldzahlung ablehnen, sowie der Bescheid vom 29.01.1999 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 25.03.1999 und Widerspruchsbescheides vom 20.04.1999 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindergeld in voller Höhe ab Februar 1996 für V. M. (19.02.1984) zu bezahlen." Allein daraus, dass der Kläger keine Versicherungszeiten in der BRD und die Mutter des Kindes keine Versicherungszeiten in Spanien zurückgelegt hatten sowie der Anspruch auf Halbwaisenrente allein auf deutschen Rechtsvorschriften (innerstaatlicher Rentenanspruch) beruhte, schloss das Sozialgericht, dass auf der Grundlage der "Differenzrechtsprechung" des EuGH ein Anspruch (gemeint des Klägers) gegenüber dem ehemaligen "Beschäftigungsstaat" (gemeint wohl der Kindsmutter) auf Familienleistungen bzw. Familienbeihilfen bestehe, soweit dieser Anspruch höher sei als die im Wohnsitzstaat (gemeint des Kindes) vorgesehenen Leistungen. Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 bestimme, dass Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, die für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit jederlei sonstigen Einkünften vorsähen, dass die Leistung gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen werde, einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar seien, wenn es sich um Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates erworben würden, oder um Einkünfte handele, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates bezogen würden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt sei. § 4 Abs.1 Nr.2 und Abs.2 Satz 1 BKGG in der ab 01.01.1996 geltenden Fassung sehe zwar vor, dass Kindergeld nicht für ein Kind gewährt werde, für das eine Leistung, die dem deutschen Kindergeld vergleichbar sei, außerhalb Deutschlands gewährt werde. Diese Vorschrift sei aber nicht anwendbar, denn Art.78 Abs.2 EG-VO 1408/71 treffe eine "andere Bestimmung". Zu Art.78 Abs.2 EG-VO habe der EuGH für Recht erkannt, dass die für die Zusatzleistung aufgestellten Regeln auf dem Grundsatz beruhten, der Zweck der Art.48 bis 51 EG-Vertrag werde verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machten, deswegen Vergünstigungen der Sozialen Sicherheit verlören, die ihnen allein nach dem Recht eines Mitgliedstaates zustünden. Art.78 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71, wonach der Wohnmitgliedstaat für die Gewährung der in Rede stehenden Familienleistungen allein zuständig sei, sei daher so auszulegen, dass der Grundsatz, dass nur ein Staat Familienleistungen schulde, eine Ausnahme dahingehend erfahre, dass der andere Mitgliedstaat eine Zusatzleistung schulde. Damit sei im Ergebnis der Anwendungsbereich des § 4 BKGG durch Art.78 Abs.2 EG-VO 1408/71 mit der vom EuGH getroffenen Auslegung in ständiger Rechtsprechung überlagert. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger der Differenzbetrag zwischen den in Spanien vorgesehenen Familienleistungen und den Familienleistungen im ehemaligen Beschäftigungsstaat der Mutter seines Sohnes zustünden. Art.7 EG-VO 574/72 regele in seinem Absatz 1 eine Fallgestaltung, wonach die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen gegenseitig gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen würden. Hier würden Beträge, die bei strenger Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten vorgesehenen Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen nicht ausgezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt. Diese Vorschrift sei dahin zu verstehen, dass der Kürzungsbetrag geteilt werde, also der maximal anzurechnende Betrag in Höhe der spanischen Familienleistungen (somit monatlich 3.000,00 Peseten) zu halbieren wäre, nicht dagegen die nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehene Leistung als solche. Nachdem jedoch die spanische Familienleistung bereits voll bei der Höhe der deutschen Halbwaisenrente berücksichtigt werde, sei für eine zusätzliche Anrechnung der in Spanien bezogenen Leistung kein Raum. Dabei könne die Kammer offen lassen, ob die in Spanien vorgesehene und gezahlte Familienleistung vorrangig vom Rentenversicherungsträger oder von der Beklagten in Ansatz gebracht werden könne, nachdem die LVA Rheinprovinz die in Spanien dem Kläger gezahlten Beträge tatsächlich bereits kürzend eingestellt habe.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Beklagte geltend, die Familienkassen hätten nicht nur bei konkurrierenden Rentenansprüchen nach Art.77 und 78 EG-VO 1408/71 den Art.12 EG-VO 1408/71 i.V.m. Art.7 EG-VO 574/72 anzuwenden, sondern immer auch dann, wenn ein Anspruch auf deutsches Kindergeld einer ausländischen Leistung gegenüberstehe und es sich hierbei um gleichrangige Ansprüche handele. Bei diesen Fallgestaltungen könne die Anspruchskonkurrenz nicht nach Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71 und Art.10 DVO gelöst werden. Die Anspruchskonkurrenz werde dann vielmehr nach der - allgemeinen - Konkurrenzregelung des Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 gelöst, wobei Art.7 Abs.1 DVO diese Konkurrenzregelung dann noch entsprechend konkretisiere. Genauso wie nach innerstaatlichem Recht seien auch im Bereich des supranationalen Rechts ungerechtfertigte Doppelleistungen zu vermeiden (§ 12 Abs.2 EG-VO 1408/71 - Begründungserwägungen zur VO). Die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH sei zu Art.77 Abs.2 Buchstabe b bzw. Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 ergangen und nicht einschlägig. Dem Kläger stehe daher nur das halbe Kindergeld zu, für Februar bis August 1996 könne hingegen das volle Kindergeld gezahlt werden, weil in dieser Zeit kein Anspruch auf spanische Familienleistungen bestanden und somit keine Konkurrenzsituation vorgelegen habe. Nach dieser Maßgabe werde die Berufung eingeschränkt, die Differenzzahlung werde unverzüglich veranlasst. Die Beklagte erteilte daraufhin den Bescheid vom 14.12.2000, mit dem sie dem Kläger die (zweite) Hälfte des Kindergelds in Höhe von 100,00 DM monatlich für die Zeit vom 01.02. bis 31.08.1996 bewilligte.
Der Kläger ist, ohne dies näher zu begründen, der Ansicht, die vom Sozialgericht zitierte Rechtsprechung des EuGH und der Beschluss Nr.150 der Verwaltungskommission seien einschlägig.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klagen abzuweisen, soweit sie sich nicht auf das Kindergeld vom 01.02. bis 31.08.1996 beziehen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen,
und regt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache an.
Der Senat hat bei der LVA Rheinprovinz angefragt, auf welcher Rechtsvorschrift die Anrechnung des spanischen Kindergelds auf die Waisenrente beruhe, und zur Antwort erhalten, dass die Anrechnung aufgrund des EWG-Beschlusses Nr.150 bei Anwendung der Art.77 oder 78 EG-VO 1408/71 erfolge. Nach richterlichem Hinweis darauf, dass dieser Beschluss keine Rechtsnorm darstelle und im Übrigen für die Anrechnung keine Rechtsgrundlage bestehe (der Kläger sei nicht etwa Arbeitnehmer im Sinne von Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71, sondern Rentner), und nach Aufforderung zu einer weiteren Stellungnahme übersandte die LVA Rheinprovinz dem Senat lediglich eine Rentenmitteilung vom 01.09.2000 sowie den Abdruck des Waisenrentenbescheides vom 01.09.2000, mit dem rückwirkend ab 01.01.1996 die Halbwaisenrente neu festgestellt wurde (höherer Zahlbetrag und Nachzahlung) mit der Begründung, "die spanische Familienzulage wurde hierbei nicht mehr berücksichtigt".
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Streitakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogenen Kindergeld- und Rentenakten der Beklagten und der LVA Rheinprovinz vor. Zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten, wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) und in der Hauptsache - ausgenommen die Leistungszeit September 1996 - auch begründet. Den Ausführungen der Beklagten zur Rechtshandhabung der nationalen und supranationalen Vorschriften musste der Senat in vollem Umfange zustimmen.
Nach Art.77 Abs.1 EG-VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit sowie die Kinderzuschüsse zu solchen Renten, mit Ausnahme der Kinderzulagen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Gemäß Absatz 2 werden die Leistungen ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, wie folgt gewährt: a) Der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats Rente bezieht, erhält die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rente zuständigen Staates; b) der Rentner, der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente erhält, erhält die Leistungen Ziffer i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet er wohnt ... Ziffer ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Rentner die längste Zeit gegolten haben ...
Nach Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 sind Leistungen im Sinne dieses Artikels die Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Nach Absatz 2 werden die Leistungen für Waisen ohne Rücksicht darauf gewährt, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, mit folgender Maßgabe: a) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gegolten haben, gemäß den Rechtsvorschriften b) dieses Staates; für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Ziffer i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen ... Ziffer ii) in den anderen Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, die für den Verstorbenen die längste Zeit gegolten haben ... Gemäß Art.78 Abs.2 letzter Satz gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, die für die Gewährung der in Art.77 genannten Leistungen für Kinder eines Rentenberechtigten anzuwenden waren, nach dem Tod des Rentenberechtigten für die Gewährung der Leistungen an die Waisen weiter.
Die genannten Vorschriften allein sind im vorliegenden Falle nicht zur sachgerechten Lösung der bestehenden Anspruchskonkurrenz tauglich. Würde die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt "Rentner" (Kläger) betrachtet, ergäbe sich, da der Kläger nicht Mehrfachrentner nach dem Recht mindestens zweier EU-Staaten ist, dass allein sein Wohnsitzstaat (Spanien) für die Gewährung von Familienbeihilfen (unter anderem Kindergeld) zuständig sein würde (Art.77 Abs.2 Buchstabe a EG-VO 1408/71); Buchstabe b des Abs.2 wäre nicht anwendbar. Art.77 EG-VO 1408/71 ist im Übrigen vorliegend ohne Anwendungsbereich, weil er Familienleistungen (Kindergeld und anderes) betrifft, die mit dem Anspruch auf Rente wegen Alters, Invalidität, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verbunden sind (EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art.77 Nr.1). Unter Berücksichtigung dessen kann keine Anspruchskonkurrenz zwischen deutschen und spanischen Familienleistungen im Rahmen des Art.77 dieser Verordnung bestehen.
Richtigerweise ist der Fall zunächst unter Art.78 EG-VO 1408/71 zu behandeln, wobei unter dem Begriff "Leistungen für Waisen" sowohl die Waisenrente als auch das spanische und deutsche Kindergeld fallen. Der INSS Granada hat zwar in seinem Schreiben vom 08.08.1997 an die LVA Rheinprovinz betont, dass die von ihm bewilligte Leistung "proteccion familia" (Kindergeld) nicht als "Waisengeld" zählt bzw. nicht unter der Voraussetzung, dass ein Kind Waisenrente bezieht, gezahlt werde. Ein fehlender Zusammenhang des Kindergelds mit einer Waisenrente (nach deutschem und spanischem Recht) oder mit der spanischen Invalidenrente des Klägers ist aber unbeachtlich, denn zu den Familienleistungen im Sinne von Art.78 EG-VO 1408/71 zählen, unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung und unabhängig von dem nach nationalen Recht bestimmten Anspruchsinhaber/Bezugsberechtigten alle Leistungen, die nach den anzuwendenden nationalen Regelungen für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind (EuGH vom 19.03. 1992 - C-188/90 in SozR 3-6050 Art.78 Nr.2).
Warum der Kläger und das Sozialgericht mit ihren Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur "Differenzleistung" Art.78 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71 für einschlägig hielten - das Sozialgericht hat möglicherweise hierzu die Ziffer i) angesprochen, der Kläger ausdrücklich die Ziffer ii) -, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Bereits ein erster Blick in die genannte Rechtsvorschrift ergibt, dass sie mit allen in ihr genannten Fallgruppen bereits deswegen nicht anwendbar ist, weil im ersten Satz klar und deutlich auf die Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen abstellt, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben. Für die Mutter des Kindes als Arbeitnehmerin haben aber nur die Rechtsvorschriften (Art.1 Buchstabe j EG-VO 1408/71) eines einzigen Staates, der BRD, gegolten. Die Rechtsprechung des EuGH zur "Differenzleistung" sowie der Beschluss der Verwaltungskommission Nr.150 vom 26.06.1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr.C 229 vom 25.08. 1993), beruhend und Bezug nehmend auf das vorausgegangene Urteil des EuGH vom 11.06.1991 - C-251/89 in SozR 3-6050 Art.77 Nr.1), befasst sich ausdrücklich und ausschließlich mit den Anspruchskonkurrenzen im Rahmen der Art.78 Abs.2 Buchstabe b bzw. Art.77 Abs.2 Buchstabe b EG-VO 1408/71, also mit den Fällen, dass ein Rentner nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente bezieht, oder eine Waise nach einem verstorbenen Arbeitnehmer, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, Anspruch auf mehrere Leistungen für Waisen von mindestens zwei EU-Staaten hat. Wie daher eine Rechtsprechung bzw. ein von der Rechtsprechung des EuGH aufgestellter Grundsatz, der bereits von den rechtlichen Grundvoraussetzungen her nicht zutreffend ist, die Anwendung anderer Vorschriften der EG-VO 1408/71 (hier Art.12 Abs.2 dieser Verordnung: ... soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist) hindern bzw. diese Vorschrift "überlagern" kann, ist dem Senat nicht zugänglich.
Vorliegend ergibt sich nach Art.78 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a und Abs.2 Satz 2 EG-VO 1408/71, dass - in Bezug auf die Arbeitnehmerin/Kindsmutter - Leistungen für die Waise (Waisenrente und Familienbeihilfen) gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates (BRD) gewährt werden, dessen Vorschriften alleine für den verstorbenen Elternteil maßgebend waren. Die Anwendung der nationalen Vorschriften führt dann - unabhängig vom Wohnsitz der Waise in einem Staat innerhalb des EG-Bereichs (Art.78 Abs.1 Satz 1, 1. Halbsatz EG-VO 1408/71) und unbeschadet der fehlenden deutschen Staatsangehörigkeit (Art.3 und Art.10 EG-VO 1408/71, vgl. ferner § 17 BKGG) - zunächst dazu, dass mangels innerstaatlicher und überstaatlicher Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, die Renten betreffen (Art.79 Abs.3 EG-VO 1408/71 sowie Art.12 Abs.1, 3 und 4 EG-VO 1408/71 sind nicht anwendbar, ebenso wenig die innerstaatlichen Ruhensbestimmungen bei Auslandsrentenzahlungen), die Waisenrente von der LVA Rheinprovinz ungekürzt zu zahlen war und ist; bei der Geltung des innerstaatlichen deutschen Rechts, das - gleich ob die Waise ihren Wohnsitz in der BRD oder in Spanien hat (Art.78 Abs.2 Satz 1 Buchstabe a EG-VO 1408/71) - anzuwenden ist -, folgt aber hinsichtlich des Kindergelds aus § 4 Abs.1 Nr.2 BKGG, dass das deutsche Kindergeld überhaupt nicht zu gewähren wäre, so lange bereits eine vergleichbare ausländische Leistung, z.B. das spanische Kindergeld, gezahlt wird. Hier handelt es sich um eine Vorschrift, die Doppelleistungen bei beitragsunabhängigen kinderbezogenen Leistungen (unter anderem auch bei inländischen kinderbezogenen Rentenbestandteilen wie Kinderzulagen) vermeiden soll; insoweit besteht nach innerstaatlichen deutschen Vorschriften durchaus eine Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Kindern unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Art.12 Abs.2 EG-VO 1408/71 erklärt die innerstaatlichen Vorschriften (hier § 4 BKGG) für weiterhin anwendbar, wenn diese vorsehen, dass bei Zusammentreffen einer Leistung (deutsches Kindergeld) mit anderen Leistungen der Sozialen Sicherheit oder mit irgendwelchen sonstigen Einkünften, erstere gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen wird, und zwar auch dann, wenn die anderen sozialen Leistungen aus einem anderem Mitgliedstaat stammen oder die Einkünfte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden.
Nach diesem Regelungswerk hätte ein Leistungsträger der BRD wegen § 4 BKGG kein Kindergeld, auch nicht teilweise in Höhe einer Differenzleistung, zu erbringen. Diese Rechtsfolge wird aber nach dem EG-Recht abgemildert: Die Durchführungsverordnung EG-VO 574/72 zur EG-VO 1408/71 ordnet an, dass bei Geltung von innerstaatlichen Vorschriften über Kürzen, Ruhen oder Entzug bei Zusammentreffen der Leistungen zweier Mitgliedstaaten aufgrund des Rechts des einen oder des anderen oder beider Mitgliedstaaten Beträge, die bei strenger Rechtsanwendung nicht gezahlt würden, durch die Zahl der zu kürzenden, zum Ruhen zu bringenden oder zu entziehenden Leistungen geteilt werden. Dies bedeutet, dass die Hälfte des vollen Kindergelds nach dem BKGG, das insgesamt zum Wegfall käme, und nicht, wie das Sozialgericht meinte, die Hälfte der Differenz zwischen dem deutschen und spanischen Kindergeld, dennoch ausgezahlt werden soll. Vorliegend erfolgt eine Teilung durch den Divisor 2 und nicht den Divisor 3, weil nur das spanische und das deutsche Kindergeld vergleichbare Leistungen sind.
Mithin stehen dem Kläger die volle Waisenrente, das auf die Hälfte gekürzte deutsche Kindergeld sowie das spanische Kindergeld zu (wobei es dem Spanischen Staat bei Vorhandensein einer einschlägigen innerstaatlichen Kürzungsvorschrift oder "Ruhensvorschrift" unbenommen bleibt, seinerseits das von ihm gewährte Kindergeld auf die Hälfte zu kürzen). Eine ungerechtfertigte Behandlung des Klägers in Bezug auf Leistungen im Sinne von Art.78 Abs.1 EG-VO 1408/71 ist nicht zu sehen, wobei - nebenbei gesagt - allgemeine Gedanken der Gerechtigkeit ohnehin nicht weiterhelfen; wenn das Sozialgericht gemeint hat, das spanische Kindergeld sei bei der Anwendung des Art.7 EG-VO 574/72 nicht zu berücksichtigen, weil es ohnehin schon bei der Waisenrente angerechnet worden wäre, so steht dem der ausdrückliche und unmissverständliche Wortlaut des inner- und überstaatlichen Rechts entgegen. Im Übrigen ist es bei Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften keinesfalls unerheblich, welcher Sozialleistungsträger welche ausländischen Leistungen anrechnen darf oder nicht darf. Auf welche Rechtsvorschrift das Sozialgericht seine entgegengesetzte Ansicht gegründet hat, wurde nicht begründet und ist dem Senat nicht ersichtlich.
Die fehlerhafte Rechtanwendung seitens der LVA Rheinprovinz wurde zwischenzeitlich mit Wirkung ab 01.01.1996 (§ 44 Abs.4 SGB X) auf Anregung des Senats korrigiert, auch wenn die Waisenrente nicht Gegenstand des jetzigen Rechtsstreits war. Aber auch wenn diese Korrektur nicht oder noch nicht erfolgt wäre, hätte dies keinesfalls die Entscheidung des Sozialgerichts gerechtfertigt.
Aus dem Ausgeführten ergibt sich konsequenterweise, dass die Beklagte die Berufung teilweise zurücknahm und damit die in erster Instanz erfolgte Verurteilung für die Leistungszeit vom 01.02. bis 31.08.1996 hinnahm. Im Ergebnis zu Recht (bei unrichtiger Begründung des Sozialgerichts) erfolgte weiterhin die (teilweise) Aufhebung der entsprechenden Bescheide der Beklagten und die Verurteilung zu Leistungen (nur) für September 1996. Der bindend gewordene Bescheid vom 01.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 war auch hinsichtlich des Kindergelds für September 1996 unrichtig, was allerdings die Beklagte aufgrund des Inhalts ihrer Akten nicht ersehen konnte. Für September 1996 hatte der Kläger spanisches Kindergeld nicht bezogen, so dass ihm für diesen Zeitraum das volle Kindergeld nach dem BKGG zustand. Die Beklagte hatte bisher darauf abgestellt, dass der INSS Granada ihr gegenüber den klägerischen Bezug des spanischen Kindergelds ab September 1996 mitgeteilt hatte. Im Gegensatz hierzu finden sich drei Vorgänge in den Akten der LVA Rheinprovinz, in denen der INSS eine Kindergeldleistung erst ab Oktober 1996 bescheinigte. Letzteres ist nach Auffassung des Senats rich- tig. Die für die Beklagte ausgestellte Bescheinigung vom 27.05.1997 ist schon deswegen unvollständig und im Übrigen zweifelhaft, weil dort die spanischen Kindergeldleistungen bis 30.09.1995 nicht erwähnt worden sind und zur Erklärung für die angegebene Kindergeldleistung erst ab 01.09.1996 angeführt worden ist, im Jahre 1995 habe wegen Überschreitens der festgestellten Einkommensgrenze kein Anspruch bestanden. Dies mag allenfalls für die Einkünfte der im August 1995 verstorbenen Mutter gelten, aber nicht für den Kläger in den Zeiträumen vom 01.09. bis 31.12. 1995 und 01.01. bis 31.08.1996, weil dessen aktenkundiges Einkommen (Bl.202 Versichertenakte der LVA Rheinprovinz) im Jahre 1995 37.000,00, im Jahre 1996 38.298,00 und im Jahre 1997 39.294,00 Peseten betragen hat und somit die Kindergeldzahlung für 1995/96, zumindest aber für Januar bis August 1996, nicht verhindert hätte.
Für die Richtigkeit der Bescheinigungen in den Rentenakten spricht hingegen, dass neben den Kindergeldleistungen ab 01.10. 1996 die Leistung des Kindergelds für August und September 1995 erwähnt sind. Außerdem sind nicht nur die Bezugsdaten in den Formblättern eingesetzt worden, sondern es ist einmal auf einem dieser Formblätter mit einem Zusatz erklärt worden, dass im Zeitraum von Oktober 1995 bis einschließlich September 1996 Leistungen nicht beansprucht (fehlender Antrag) worden seien. Weiterhin sind auf konkrete Anfrage der LVA Rheinprovinz zur Überprüfung der bisherigen Angaben der INSS in einem individuell verfassten Schreiben des INSS vom 08.08.1987 nochmals Leistungsende (30.09.1995) und Leistungsbeginn (01.10.1996) konkret benannt und die Lücke plausibel damit erklärt worden, dass die Leistung wegen Todes der Kindsmutter eingestellt und dann vom Kläger verspätet beantragt worden sei, weil die Kindergeldgewährung in Spanien nur ab Antrag des Berechtigten erfolge. Angesichts dieser vom INSS auf konkrete Anfrage bereits durchgeführte Überprüfung der bisherigen Bescheinigungen und der Erklärungen hierzu sieht der Senat es als erwiesen an, dass der Kläger für September 1996 das spanische Kindergeld nicht bezogen hat; eine nochmalige Anfrage des Senats erübrigte sich. Der für eine gewisse Zeit unterlassene Antrag des Klägers ist im Übrigen im vorliegenden Rechtsstreit unschädlich, weil der EG-Gesetzgeber Folgerungen hieraus nur hinsichtlich Familienleistungen für Erwerbstätige durch Fiktion der gezahlten Leistungen gezogen hat (partielle Änderung der bisherigen Rechtslage nur im Hinblick auf Erwerbstätige durch Art.76 Abs.2 EG-VO 1408/71).
Aufgrund der Unrichtigkeit des Bescheids vom 01.04.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1998 (auch) für September 1996 waren die diesbezügliche Aufhebung der angefochtenen Bescheide der Beklagten durch das erstinstanzielle Urteil und die Verurteilung zur vollen Kindergeldleistung für einen Monat im Endergebnis richtig. Nachdem die Beklagte bereits - unter Zugeständnis einer früheren unrichtigen Rechtsanwendung und bei Korrektur ihrer bisherigen Bescheide für die Zeit von Februar bis August 1996 - die Nachzahlung des vollen Kindergelds für Februar bis einschließlich August 1996 vorgenommen hat, verbleibt kein Raum mehr für die von § 44 SGB X i.V.m. § 11 Abs.4 BKGG vorgesehene Ermessensentscheidung bei der rückwirkenden Leistungsbewilligung für September 1996.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten berücksichtigte der Senat, dass durch die Klage letztlich nur ein kleiner Teilerfolg zu erzielen war und die Beklagte mit ihrer Berufung im Wesentlichen in vollem Umfang durchdrang. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Eine "Divergenzentscheidung" ist dem Senat nicht bekannt. Eine "grundsätzliche Rechtsfrage" liegt ebenfalls nicht vor. Das vom Senat vertretene Ergebnis folgt offensichtlich, klar und eindeutig aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Die vom Sozialgericht und der Beklagten zitierte Rechtsprechung des EuGH betrifft ebenfalls eindeutig und klar nur Fälle im Bereich des Art.78 Abs.2 Buchstabe b (Art.77 Abs.2 Buchstabe b) EG-VO 1408/71 und ist nicht einschlägig.
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