Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 SF 101/01 K
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
S 3 KA 431/97
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.9.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Strittig war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997.
Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.9.1997 abgewiesen worden war, erhob der Kläger hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 15.10.1997 Klage. Vom Gericht an die Übersendung der Klagebegründung erinnert, bat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5.1.1998, das Verfahren einstweilen ruhen zu lasse, da in Übereinstimmung mit der Beklagten die Verfahren 3 KA 304/97 und 3 KA 319/97 als Musterverfahren geführt werden sollten. Nach Zustimmung der Beklagten erging am 26.3.1998 ein Ruhensbeschluss. Mit Schreiben vom 14.7.1999 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Wiederaufnahme des Verfahrens und bat um baldige Terminsanberaumung, da dem Kläger entsprechend dem Urteil des BSG vom 21.10.1998 zumindest der Landesdurchschnitt hätte zugestanden werden müssen; damit entfiele die Honorarkürzung vollständig. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13.9.1999 unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 35/98 R) klaglos gestellt hatte, erklärte dieser den Rechtsstreit mit Schreiben vom 4.1.2000 für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 7.3.2000 grundsätzlich zur Kostentragung bereit erklärt. Mit Beschluss vom 21.3.2000 hat das Gericht den Gegenstandswert festgesetzt (bestätigt durch Beschluss des LSG Hamburg vom 21.3.2001 – L 2 B 70/00 KA).
Mit Schriftsatz vom 17.5.2001 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung der dort aufgeführten Kosten beantragt und dabei u.a. eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugrunde gelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es als Erfolg im Sinne des § 24 BRAGO ausreiche, wenn ein Verfahren durch ein Musterverfahren seine tatsächliche Erledigung finde; als Mitwirkungshandlung genüge, dass sich der Rechtsanwalt mit der Zurückstellung der Entscheidung bis zur Entscheidung im Parallel- oder Musterverfahren einverstanden erkläre. Vorliegend habe die Mitwirkung darin bestanden, dass er nach Prüfung der Vergleichbarkeit des Verfahrens mit dem Musterverfahren (3 KA 304/97) ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 17.5.2001 und 11.7.2001 verwiesen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsätzen vom 25.5.2001 und 9.8.2001, auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Hinweis darauf, dass die Erledigungsgebühr die Vergleichsgebühr ersetzen solle und daher eine zielgerichtete Mitwirkung erfordere, entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 19.9.2001 hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die von der Beklagten zu erstattenden Kosten ohne Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr festgesetzt und sich dabei der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
Gegen den am 24.9.2001 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte des Klägers am 9.10.2001 wegen der Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Ruhensantrag die Prüfung voraussetze, ob das Musterverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgreiflich und geeignet sei, die gesonderte Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu vermeiden. Durch die Erledigungsgebühr solle das prozessökonomische Verhalten honoriert werden.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat zu Recht keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO festgesetzt.
Nach § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt.
Vorliegend ist eine Erledigung der Rechtssache eingetreten, da die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene BSG-Urteil vom 21.10.1998 mit Bescheid vom 13.9.1999 aufgehoben und der Kläger darauf hin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.
Es fehlt jedoch an der erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten; insbesondere genügt hierzu die Stellung eines Ruhensantrages nicht.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob ein Rechtsanwalt bereits dann an der Erledigung mitgewirkt hat, wenn er allgemein tätig wird und diese Tätigkeit die von § 24 BRAGO vorausgesetzte Wirkung tatsächlich erzielt (Gerold-Schmidt § 24 BRAGO RdNr. 7), etwa sich mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens (Musterverfahren) bereit erklärt bzw. ein Ruhen beantragt, oder vielmehr eine Tätigkeit erforderlich ist, die über die reine Verfahrensführung hinausgeht (Riedel-Sußbauer § 24 BRAGO RdNr. 19), umstritten (für Musterverfahren verneinend: Hess.VGH, Urteil vom 30.8.1993 – NVwZ-RR 1994, 300; Hartmann, Kostengesetze, § 24 BRAGO RdNr. 11; Riedel-Sußbauer, § 24 BRAGO RdNr. 19; bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.1983, MedR 1983, 872; Gerold-Schmidt, § 24 BRAGO RdNr. 8; Göttlich-Mümmler, BRAGO 20. Auflage S. 520).
Ein allgemeines Tätigwerden des Rechtsanwalts kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichen, da dieser voraussetzt, dass der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Würde bereits das übliche, zu jeder Prozessführung gehörende Tätigwerden eines Rechtsanwaltes genügen, hätte es ausgereicht, in § 24 BRAGO auf die bloße Tatsache der Erledigung abzustellen. Bei einem derart weit gefassten Begriff der Mitwirkung würde bereits die Klageerhebung genügen, da die Klageerhebung notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Erledigung des Rechtsstreits ist. Die mit der bloßen Klageerhebung verbundenen Mühen des Rechtsanwalts werden jedoch bereits mit der Prozessgebühr abgegolten.
Auch nach dem Zweck der Erledigungsgebühr ist die allgemeine Verfahrensführung nicht ausreichend. Die Erledigungsgebühr stellt keine Kompensation für eine infolge vorheriger Erledigung entgangene Verhandlungsgebühr dar, sondern vielmehr einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (Riedel-Sußbauer-Fraunholz, § 24 BRAGO RdNr. 3). Ebenso wie diese belohnt sie, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Arbeit und Mühe darauf verwandt hat, die Belastung eines beschwerenden Verwaltungsaktes von seinem Auftraggeber abzuwenden, ohne dass dieser es auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit ankommen lassen muss, im Falle des Eintritts des Erfolgs dem Auftraggeber in besonderer Weise genützt hat (Riedel-Sußbauer-Fraunholz a.a.O. RdNr. 2). Eine solche Erledigung erspart dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung des Anfechtungsprozesses verbunden zu sein pflegen (Riedel-Sußbauer-Fraunholz a.a.O.).
Ein Mitwirken bei der Erledigung setzt daher ein besonderes, auf die nichtstreitige Erledigung gerichtetes Tätigwerden voraus, dass zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat (Hartmann a.a.O. RdNr. 9; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.1994, L 13 Vs 1836/93). Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen der Mitwirkungshandlung und der Erledigung (so schon SG Kiel, Beschluss vom 12.10.1983, S 5 KA 12/83).
An einem derartigen besonderen Tätigwerden fehlt es vorliegend jedoch.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) hat zutreffend darauf verwiesen, dass ein Rechtsanwalt mit der bloßen Erklärung, mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterverfahrens einverstanden zu sein, keine zusätzliche Tätigkeit entfaltet, sondern im Gegenteil die Voraussetzung dafür schafft, dass er von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen und durch die Prozessgebühr abgegoltenen weiteren Bemühungen, insbesondere der Abfassung der Klagebegründung, absehen kann.
Von einem besonderen Tätigwerden kann aber – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Initiative für das Ruhen des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Klägers selbst ausgeht.
Vorliegend war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997 strittig, also die Gültigkeit einer Rechtsnorm. Zu dieser Frage waren seinerzeit weit über 200 Klagen beim SG Hamburg anhängig, in denen es in erster Linie um die generelle Zulässigkeit einer derartigen Honorarbegrenzungsregelung und nur in einem geringen Teil der Verfahren zusätzlich um das Vorliegen besonderer Härtegründe ging. Schon aufgrund der großen Zahl anhängiger Verfahren bedurfte es keines besonderen Einwirkens des Bevollmächtigten auf die Beklagte, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Vielmehr hatte man sich ohnehin auf die Durchführung bestimmter Musterverfahren geeinigt. Auch einer besonderen Prüfung, ob das vorliegende Verfahren für ein Ruhen geeignet war, bedurfte es vorliegend nicht, da es auch hier um die generelle Frage der Rechtmäßigkeit einer Begrenzungsregelung ging und etwaigen Besonderheiten des Verfahrens - anders als bei einem Unterwerfungsvergleich - durch dessen Wiederaufnahme hätte Rechnung getragen werden können.
Der Ruhensantrag des Bevollmächtigten war auch nicht kausal dafür, dass dem Kläger die eingangs zitierten Unannehmlichkeiten erspart geblieben sind. Wäre das am 17.10.1997 begonnene Verfahren nicht zum Ruhen gebracht worden, wäre es angesichts des Umstandes, dass das Gericht bereits am 18.2.1998 über das Musterverfahren 3 KA 319/97 entschieden und die Sprungrevision zugelassen hatte, und die Entscheidung des BSG über die (auch durch den Bevollmächtigten erhobene) Sprungrevision bereits am 21.10.1998 erfolgte, trotzdem (vorerst) nicht zu einer mündlichen Verhandlung und streitigen Entscheidung gekommen. Vielmehr hätte das Gericht abgewartet, dass die Beklagte – wie geschehen - die sich aus der BSG-Entscheidung notwendigen Konsequenzen zieht, bzw. diesen Entscheidungsprozess ggf. unter Hinweis auf § 192 SGG beschleunigt. Das Verfahren hätte sich daher (zumindest ex post) auch dann erledigt, wenn sich der Bevollmächtigte auf die bloße Einreichung der Klageschrift beschränkt hätte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ruhensantrag vorliegend schon deswegen ohne jeden Einfluss auf die nichtstreitige Erledigung gewesen ist, weil der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.7.1999 die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt und um baldige Terminsanberaumung gebeten hat. Der Bevollmächtigte hat daher nicht etwa an einer nichtstreitigen Erledigung mitgewirkt, sondern im Gegenteil eine streitige Erledigung angestrebt, die allein aufgrund des Verhaltens der Beklagten vermieden wurde.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
I.
Strittig war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997.
Nachdem der Widerspruch des Klägers gegen den entsprechenden Bescheid der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.9.1997 abgewiesen worden war, erhob der Kläger hiergegen durch seinen Bevollmächtigten am 15.10.1997 Klage. Vom Gericht an die Übersendung der Klagebegründung erinnert, bat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 5.1.1998, das Verfahren einstweilen ruhen zu lasse, da in Übereinstimmung mit der Beklagten die Verfahren 3 KA 304/97 und 3 KA 319/97 als Musterverfahren geführt werden sollten. Nach Zustimmung der Beklagten erging am 26.3.1998 ein Ruhensbeschluss. Mit Schreiben vom 14.7.1999 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Wiederaufnahme des Verfahrens und bat um baldige Terminsanberaumung, da dem Kläger entsprechend dem Urteil des BSG vom 21.10.1998 zumindest der Landesdurchschnitt hätte zugestanden werden müssen; damit entfiele die Honorarkürzung vollständig. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 13.9.1999 unter Bezugnahme auf das BSG-Urteil vom 21.10.1998 (B 6 KA 35/98 R) klaglos gestellt hatte, erklärte dieser den Rechtsstreit mit Schreiben vom 4.1.2000 für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 7.3.2000 grundsätzlich zur Kostentragung bereit erklärt. Mit Beschluss vom 21.3.2000 hat das Gericht den Gegenstandswert festgesetzt (bestätigt durch Beschluss des LSG Hamburg vom 21.3.2001 – L 2 B 70/00 KA).
Mit Schriftsatz vom 17.5.2001 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Erstattung der dort aufgeführten Kosten beantragt und dabei u.a. eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO zugrunde gelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es als Erfolg im Sinne des § 24 BRAGO ausreiche, wenn ein Verfahren durch ein Musterverfahren seine tatsächliche Erledigung finde; als Mitwirkungshandlung genüge, dass sich der Rechtsanwalt mit der Zurückstellung der Entscheidung bis zur Entscheidung im Parallel- oder Musterverfahren einverstanden erkläre. Vorliegend habe die Mitwirkung darin bestanden, dass er nach Prüfung der Vergleichbarkeit des Verfahrens mit dem Musterverfahren (3 KA 304/97) ausdrücklich das Ruhen des Verfahrens beantragt habe. Ergänzend wird auf die Schriftsätze vom 17.5.2001 und 11.7.2001 verwiesen. Dem ist die Beklagte mit Schriftsätzen vom 25.5.2001 und 9.8.2001, auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Hinweis darauf, dass die Erledigungsgebühr die Vergleichsgebühr ersetzen solle und daher eine zielgerichtete Mitwirkung erfordere, entgegen getreten.
Mit Beschluss vom 19.9.2001 hat die Urkundsbeamtin des Gerichts die von der Beklagten zu erstattenden Kosten ohne Berücksichtigung einer Erledigungsgebühr festgesetzt und sich dabei der Rechtsauffassung der Beklagten angeschlossen.
Gegen den am 24.9.2001 zugestellten Beschluss hat der Bevollmächtigte des Klägers am 9.10.2001 wegen der Nichtberücksichtigung der Erledigungsgebühr Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Ruhensantrag die Prüfung voraussetze, ob das Musterverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgreiflich und geeignet sei, die gesonderte Durchführung des vorliegenden Verfahrens zu vermeiden. Durch die Erledigungsgebühr solle das prozessökonomische Verhalten honoriert werden.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist nach § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat zu Recht keine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO festgesetzt.
Nach § 24 BRAGO erhält der Rechtsanwalt, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes erledigt.
Vorliegend ist eine Erledigung der Rechtssache eingetreten, da die Beklagte ihre angefochtenen Bescheide unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene BSG-Urteil vom 21.10.1998 mit Bescheid vom 13.9.1999 aufgehoben und der Kläger darauf hin den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.
Es fehlt jedoch an der erforderlichen Mitwirkung des Bevollmächtigten; insbesondere genügt hierzu die Stellung eines Ruhensantrages nicht.
In Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob ein Rechtsanwalt bereits dann an der Erledigung mitgewirkt hat, wenn er allgemein tätig wird und diese Tätigkeit die von § 24 BRAGO vorausgesetzte Wirkung tatsächlich erzielt (Gerold-Schmidt § 24 BRAGO RdNr. 7), etwa sich mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens (Musterverfahren) bereit erklärt bzw. ein Ruhen beantragt, oder vielmehr eine Tätigkeit erforderlich ist, die über die reine Verfahrensführung hinausgeht (Riedel-Sußbauer § 24 BRAGO RdNr. 19), umstritten (für Musterverfahren verneinend: Hess.VGH, Urteil vom 30.8.1993 – NVwZ-RR 1994, 300; Hartmann, Kostengesetze, § 24 BRAGO RdNr. 11; Riedel-Sußbauer, § 24 BRAGO RdNr. 19; bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.1.1983, MedR 1983, 872; Gerold-Schmidt, § 24 BRAGO RdNr. 8; Göttlich-Mümmler, BRAGO 20. Auflage S. 520).
Ein allgemeines Tätigwerden des Rechtsanwalts kann schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht ausreichen, da dieser voraussetzt, dass der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Würde bereits das übliche, zu jeder Prozessführung gehörende Tätigwerden eines Rechtsanwaltes genügen, hätte es ausgereicht, in § 24 BRAGO auf die bloße Tatsache der Erledigung abzustellen. Bei einem derart weit gefassten Begriff der Mitwirkung würde bereits die Klageerhebung genügen, da die Klageerhebung notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Erledigung des Rechtsstreits ist. Die mit der bloßen Klageerhebung verbundenen Mühen des Rechtsanwalts werden jedoch bereits mit der Prozessgebühr abgegolten.
Auch nach dem Zweck der Erledigungsgebühr ist die allgemeine Verfahrensführung nicht ausreichend. Die Erledigungsgebühr stellt keine Kompensation für eine infolge vorheriger Erledigung entgangene Verhandlungsgebühr dar, sondern vielmehr einen Ersatz für die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (Riedel-Sußbauer-Fraunholz, § 24 BRAGO RdNr. 3). Ebenso wie diese belohnt sie, dass ein Rechtsanwalt, der besondere Arbeit und Mühe darauf verwandt hat, die Belastung eines beschwerenden Verwaltungsaktes von seinem Auftraggeber abzuwenden, ohne dass dieser es auf eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in dem anhängigen Rechtsstreit ankommen lassen muss, im Falle des Eintritts des Erfolgs dem Auftraggeber in besonderer Weise genützt hat (Riedel-Sußbauer-Fraunholz a.a.O. RdNr. 2). Eine solche Erledigung erspart dem Auftraggeber die Unannehmlichkeiten, Unsicherheiten, den Zeitaufwand und das Kostenrisiko, die mit der Durchführung des Anfechtungsprozesses verbunden zu sein pflegen (Riedel-Sußbauer-Fraunholz a.a.O.).
Ein Mitwirken bei der Erledigung setzt daher ein besonderes, auf die nichtstreitige Erledigung gerichtetes Tätigwerden voraus, dass zur Erledigung nicht nur unwesentlich beigetragen hat (Hartmann a.a.O. RdNr. 9; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.2.1994, L 13 Vs 1836/93). Erforderlich ist eine Kausalbeziehung zwischen der Mitwirkungshandlung und der Erledigung (so schon SG Kiel, Beschluss vom 12.10.1983, S 5 KA 12/83).
An einem derartigen besonderen Tätigwerden fehlt es vorliegend jedoch.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) hat zutreffend darauf verwiesen, dass ein Rechtsanwalt mit der bloßen Erklärung, mit einem Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss eines Musterverfahrens einverstanden zu sein, keine zusätzliche Tätigkeit entfaltet, sondern im Gegenteil die Voraussetzung dafür schafft, dass er von allen weiteren zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen und durch die Prozessgebühr abgegoltenen weiteren Bemühungen, insbesondere der Abfassung der Klagebegründung, absehen kann.
Von einem besonderen Tätigwerden kann aber – von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Initiative für das Ruhen des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Klägers selbst ausgeht.
Vorliegend war die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten aufgrund der Anlage zum Honorarverteilungsmaßstab vorgenommenen Festsetzung einer individuellen Honorarbemessungsgrenze für die Zeit vom 1.4. bis 31.12.1997 strittig, also die Gültigkeit einer Rechtsnorm. Zu dieser Frage waren seinerzeit weit über 200 Klagen beim SG Hamburg anhängig, in denen es in erster Linie um die generelle Zulässigkeit einer derartigen Honorarbegrenzungsregelung und nur in einem geringen Teil der Verfahren zusätzlich um das Vorliegen besonderer Härtegründe ging. Schon aufgrund der großen Zahl anhängiger Verfahren bedurfte es keines besonderen Einwirkens des Bevollmächtigten auf die Beklagte, einem Ruhen des Verfahrens zuzustimmen. Vielmehr hatte man sich ohnehin auf die Durchführung bestimmter Musterverfahren geeinigt. Auch einer besonderen Prüfung, ob das vorliegende Verfahren für ein Ruhen geeignet war, bedurfte es vorliegend nicht, da es auch hier um die generelle Frage der Rechtmäßigkeit einer Begrenzungsregelung ging und etwaigen Besonderheiten des Verfahrens - anders als bei einem Unterwerfungsvergleich - durch dessen Wiederaufnahme hätte Rechnung getragen werden können.
Der Ruhensantrag des Bevollmächtigten war auch nicht kausal dafür, dass dem Kläger die eingangs zitierten Unannehmlichkeiten erspart geblieben sind. Wäre das am 17.10.1997 begonnene Verfahren nicht zum Ruhen gebracht worden, wäre es angesichts des Umstandes, dass das Gericht bereits am 18.2.1998 über das Musterverfahren 3 KA 319/97 entschieden und die Sprungrevision zugelassen hatte, und die Entscheidung des BSG über die (auch durch den Bevollmächtigten erhobene) Sprungrevision bereits am 21.10.1998 erfolgte, trotzdem (vorerst) nicht zu einer mündlichen Verhandlung und streitigen Entscheidung gekommen. Vielmehr hätte das Gericht abgewartet, dass die Beklagte – wie geschehen - die sich aus der BSG-Entscheidung notwendigen Konsequenzen zieht, bzw. diesen Entscheidungsprozess ggf. unter Hinweis auf § 192 SGG beschleunigt. Das Verfahren hätte sich daher (zumindest ex post) auch dann erledigt, wenn sich der Bevollmächtigte auf die bloße Einreichung der Klageschrift beschränkt hätte.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Ruhensantrag vorliegend schon deswegen ohne jeden Einfluss auf die nichtstreitige Erledigung gewesen ist, weil der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14.7.1999 die Wiederaufnahme des ruhenden Verfahrens beantragt und um baldige Terminsanberaumung gebeten hat. Der Bevollmächtigte hat daher nicht etwa an einer nichtstreitigen Erledigung mitgewirkt, sondern im Gegenteil eine streitige Erledigung angestrebt, die allein aufgrund des Verhaltens der Beklagten vermieden wurde.
Die Entscheidung ist endgültig (§ 197 Abs. 2 SGG).
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