Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 Ar 243/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 Ar 302/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
7 (BH) Ar 8/97
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
PKH-Antrag abgelehnt
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. August 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Umwandlung des ihm darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß.
Der Kläger bezog während seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Betriebswirt - Fachrichtung EDV - bei der Deutschen Angestellten Akademie in E in der Zeit vom 15.04.1985 bis 20.05.1987 Unterhaltsgeld gemäß 44 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung (zweckmäßige Teilnahme an der Maßnahme) als Darlehen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.07.1987 forderte die Beklagte den Kläger auf, das für diese Zeit gewährte Darlehen in Höhe von DM 52.854,70 (Bl. 154 VA) zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 30.10.1990 (Bl. 426 VA) rechnete die Beklagte ihre Forderung in Höhe von DM 40.000 gemäß § 51 SGB I ab 03.10.1990 mit DM 107,70 wöchentlich gegen den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe auf. Hiergegen erhob der Kläger am 30.10.1990 Widerspruch (Widerspruchsschreiben Bl. 439 ff. VA), der unter dem Az. W 3203/90 bei der Beklagten geführt wurde. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1991 (VA Bl. 478 bis 480) zurückgewiesen.
Die Beklagte verpflichtete sich in einem vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 13.04.1994 geschlossenen Vergleich - Az. S 17 Ar 10/94 - unter Ziffer 3, die UHG-Rückforderung einer Überprüfung nach § 44 SGB X zu unterziehen und hierzu einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.07.1994 (Bl. 244 FuU-VA) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1994 (Bl. 259 bis 261 FuU-VA) lehnte die Beklagte die nachträgliche Anerkennung der im März 1985 beantragten Fortbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt als notwendige Bildungsmaßnahme gemäß § 44 Abs. 2 AFG und damit die Umwandlung des darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß ab.
Mit seiner hiergegen am 14.11.1994 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 12.07.1994 und 18.10.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, von der Rückforderung des für seine Fortbildung zum staatlich geprüften EDV-Betriebswirt ab dem 15.04.1985 geleisteten UHG-Darlehens abzusehen sowie die Beklagte zu verurteilen, die bezüglich dieser Rückforderung bisher einbehaltenen Beträge wieder auszukehren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.08.1995, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß eine Überprüfung der damaligen Bewilligungsentscheidung wie auch der Rückforderungsankündigung vom 14.07.1987 durch § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ausgeschlossen sei. Die dort normierte allgemeine Ausschlußfrist von vier Jahren gelte zudem auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Gegen dieses ihm am 07.09.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.1995 Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Unrecht davon aus, der Kläger habe erst am 13.04.1994 einen Überprüfungsantrag gestellt. Bereits aus dem früheren Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.11.1990 werde ersichtlich, daß er die Überprüfung verlange. Auch aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.02.1991 (Bl. 217, 221 PA) ergebe sich, daß das Arbeitsamt N sich bereits vor dem 07.02.1991 mit der Frage befaßt habe, ob das darlehenshalber gewährte Unterhaltsgeld in einen Zuschuß umgewandelt werden könne. Dieser Widerspruchsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung einen besonderen Hinweis: "In dem Widerspruchsverfahren W 000 kann das Arbeitsamt L derzeit keine Entscheidung treffen, da die Entscheidung des Arbeitsamtes Mönchengladbach, ob das darlehenshalber gewährte Unterhaltsgeld in einen Zuschuß umgewandelt werden kann, abgewartet werden muß".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.1995 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 000) haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger wegen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme der im Darlehensbescheid enthaltenen Belastung hat. Die Beklagte, die dem Kläger in der Zeit vom 15.04.1985 bis 20.05.1987 Unterhaltsgeld als zurückzuzahlendes Darlehen gewährte, hat damit zugleich Unterhaltsgeld als Zuschuß zum Verbleib abgelehnt. Eine Rücknahme des insofern versagenden Verfügungssatzes wäre, falls er unrichtig wäre, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen und durch eine neue richtige Entscheidung zu ersetzen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und durch einen Zugunstenbescheid ersetzt wird, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Für die Berechnung des Zeitraumes tritt nach Satz 3 an die Stelle des Rücknahmeaktes ein Antrag, falls er zur Rücknahme führt. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat auch kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die wegen der Ausschlußregelung des Abs. 4 nicht vollzogen werden dürfen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 - SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 1 und Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.1992 - 9b RAr 17/90).
Die - nur - darlehensweise Bewilligung des Unterhaltsgeldes erfolgte lediglich bis 20.05.1987 und hat damit in den letzten vier Jahren vor dem Überprüfungsantrag vom 13.04.1994 keine Wirkung gezeitigt, die durch eine Aufhebung beseitigt werden könnte. Ausgehend von diesem Überprüfungsantrag brauchte die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Darlehensbescheides nicht nach § 44 SGB X zu prüfen.
Ein zeitlich früher gestellter Antrag nach § 44 SGB X als der vom 13.04.1994 läßt sich nicht feststellen. Dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.11.1990 läßt sich ein hierauf gerichtetes Begehren nicht entnehmen. Der Kläger hat sich nach dem ausdrücklichen Erklärungsinhalt des Widerspruchsschreibens nur gegen die wirtschaftliche Billigkeit und Durchsetzbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung gewandt und auch nicht sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die Voraussetzungen für eine zuschußweise Förderung seiner Fortbildung zum EDV-Betriebswirt hätten vorgelegen und er habe deshalb Anspruch auf einen Zuschuß statt des gewährten Darlehens gehabt. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zitierte Zusatz in dem Widerspruchsbescheid vom 07.02.1991 bezieht sich auf das mit dem vorgenannten Widerspruchsschreiben vom 19.11.1990 gegen den Bescheid vom 30.10.1990 eingeleitete Widerspruchsverfahren. Der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16.09.1991 befaßt sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erklärten Aufrechnung des noch offenen Rückzahlungsanspruchs der Beklagten in Höhe von DM 40.000,- gegen den laufenden Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers. In diesem Verfahren hatte die Beklagte von sich aus - ohne einen Antrag des Klägers - geprüft, ob die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen einer nachträglichen Umwandlung des darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß entfallen könnte. Daß eine derartige Prüfung erfolgt ist, belegen auch verschiedene Anfragen und Vermerke der mit den Entscheidungen befaßten Arbeitsämter. Eine nach § 44 Abs. 4 relevante Rücknahmeentscheidung ist damals jedoch gerade nicht erfolgt.
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, ist unstreitig. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Umwandlung des ihm darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß.
Der Kläger bezog während seiner Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme zum staatlich geprüften Betriebswirt - Fachrichtung EDV - bei der Deutschen Angestellten Akademie in E in der Zeit vom 15.04.1985 bis 20.05.1987 Unterhaltsgeld gemäß 44 Abs. 2a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der bis zum 31.12.1985 geltenden Fassung (zweckmäßige Teilnahme an der Maßnahme) als Darlehen. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.07.1987 forderte die Beklagte den Kläger auf, das für diese Zeit gewährte Darlehen in Höhe von DM 52.854,70 (Bl. 154 VA) zurückzuzahlen.
Mit Bescheid vom 30.10.1990 (Bl. 426 VA) rechnete die Beklagte ihre Forderung in Höhe von DM 40.000 gemäß § 51 SGB I ab 03.10.1990 mit DM 107,70 wöchentlich gegen den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe auf. Hiergegen erhob der Kläger am 30.10.1990 Widerspruch (Widerspruchsschreiben Bl. 439 ff. VA), der unter dem Az. W 3203/90 bei der Beklagten geführt wurde. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.1991 (VA Bl. 478 bis 480) zurückgewiesen.
Die Beklagte verpflichtete sich in einem vor dem Sozialgericht Düsseldorf am 13.04.1994 geschlossenen Vergleich - Az. S 17 Ar 10/94 - unter Ziffer 3, die UHG-Rückforderung einer Überprüfung nach § 44 SGB X zu unterziehen und hierzu einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 12.07.1994 (Bl. 244 FuU-VA) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.1994 (Bl. 259 bis 261 FuU-VA) lehnte die Beklagte die nachträgliche Anerkennung der im März 1985 beantragten Fortbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt als notwendige Bildungsmaßnahme gemäß § 44 Abs. 2 AFG und damit die Umwandlung des darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß ab.
Mit seiner hiergegen am 14.11.1994 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide der Beklagten vom 12.07.1994 und 18.10.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, von der Rückforderung des für seine Fortbildung zum staatlich geprüften EDV-Betriebswirt ab dem 15.04.1985 geleisteten UHG-Darlehens abzusehen sowie die Beklagte zu verurteilen, die bezüglich dieser Rückforderung bisher einbehaltenen Beträge wieder auszukehren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 24.08.1995, auf das Bezug genommen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß eine Überprüfung der damaligen Bewilligungsentscheidung wie auch der Rückforderungsankündigung vom 14.07.1987 durch § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren (SGB X) ausgeschlossen sei. Die dort normierte allgemeine Ausschlußfrist von vier Jahren gelte zudem auch für den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.
Gegen dieses ihm am 07.09.1995 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.10.1995 Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil gehe zu Unrecht davon aus, der Kläger habe erst am 13.04.1994 einen Überprüfungsantrag gestellt. Bereits aus dem früheren Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.11.1990 werde ersichtlich, daß er die Überprüfung verlange. Auch aus dem vorgelegten Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 07.02.1991 (Bl. 217, 221 PA) ergebe sich, daß das Arbeitsamt N sich bereits vor dem 07.02.1991 mit der Frage befaßt habe, ob das darlehenshalber gewährte Unterhaltsgeld in einen Zuschuß umgewandelt werden könne. Dieser Widerspruchsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung einen besonderen Hinweis: "In dem Widerspruchsverfahren W 000 kann das Arbeitsamt L derzeit keine Entscheidung treffen, da die Entscheidung des Arbeitsamtes Mönchengladbach, ob das darlehenshalber gewährte Unterhaltsgeld in einen Zuschuß umgewandelt werden kann, abgewartet werden muß".
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.08.1995 zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 000) haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß der Kläger wegen der Verfallklausel des § 44 Abs. 4 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme der im Darlehensbescheid enthaltenen Belastung hat. Die Beklagte, die dem Kläger in der Zeit vom 15.04.1985 bis 20.05.1987 Unterhaltsgeld als zurückzuzahlendes Darlehen gewährte, hat damit zugleich Unterhaltsgeld als Zuschuß zum Verbleib abgelehnt. Eine Rücknahme des insofern versagenden Verfügungssatzes wäre, falls er unrichtig wäre, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen und durch eine neue richtige Entscheidung zu ersetzen. Nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und durch einen Zugunstenbescheid ersetzt wird, längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Für die Berechnung des Zeitraumes tritt nach Satz 3 an die Stelle des Rücknahmeaktes ein Antrag, falls er zur Rücknahme führt. Ein Antragsteller, der über § 44 SGB X keine Leistungen mehr für die Vergangenheit erhalten darf, hat auch kein rechtliches Interesse an der Rücknahme und der zusprechenden Entscheidung, die wegen der Ausschlußregelung des Abs. 4 nicht vollzogen werden dürfen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.03.1991 - 9b RAr 7/90 - SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 1 und Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.1992 - 9b RAr 17/90).
Die - nur - darlehensweise Bewilligung des Unterhaltsgeldes erfolgte lediglich bis 20.05.1987 und hat damit in den letzten vier Jahren vor dem Überprüfungsantrag vom 13.04.1994 keine Wirkung gezeitigt, die durch eine Aufhebung beseitigt werden könnte. Ausgehend von diesem Überprüfungsantrag brauchte die Beklagte die Rechtswidrigkeit des Darlehensbescheides nicht nach § 44 SGB X zu prüfen.
Ein zeitlich früher gestellter Antrag nach § 44 SGB X als der vom 13.04.1994 läßt sich nicht feststellen. Dem Widerspruchsschreiben des Klägers vom 19.11.1990 läßt sich ein hierauf gerichtetes Begehren nicht entnehmen. Der Kläger hat sich nach dem ausdrücklichen Erklärungsinhalt des Widerspruchsschreibens nur gegen die wirtschaftliche Billigkeit und Durchsetzbarkeit der Rückzahlungsverpflichtung gewandt und auch nicht sinngemäß zum Ausdruck gebracht, die Voraussetzungen für eine zuschußweise Förderung seiner Fortbildung zum EDV-Betriebswirt hätten vorgelegen und er habe deshalb Anspruch auf einen Zuschuß statt des gewährten Darlehens gehabt. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers zitierte Zusatz in dem Widerspruchsbescheid vom 07.02.1991 bezieht sich auf das mit dem vorgenannten Widerspruchsschreiben vom 19.11.1990 gegen den Bescheid vom 30.10.1990 eingeleitete Widerspruchsverfahren. Der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 16.09.1991 befaßt sich lediglich mit der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid erklärten Aufrechnung des noch offenen Rückzahlungsanspruchs der Beklagten in Höhe von DM 40.000,- gegen den laufenden Arbeitslosenhilfeanspruch des Klägers. In diesem Verfahren hatte die Beklagte von sich aus - ohne einen Antrag des Klägers - geprüft, ob die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers nicht wegen einer nachträglichen Umwandlung des darlehensweise gewährten Unterhaltsgeldes in einen Zuschuß entfallen könnte. Daß eine derartige Prüfung erfolgt ist, belegen auch verschiedene Anfragen und Vermerke der mit den Entscheidungen befaßten Arbeitsämter. Eine nach § 44 Abs. 4 relevante Rücknahmeentscheidung ist damals jedoch gerade nicht erfolgt.
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Sachverhalt, über den zu entscheiden ist, ist unstreitig. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG.
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