Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 4 Kg 1/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 Kg 96/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
14 BKg 27/97
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. September 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor der Geburt eines Kindes.
Die Klägerin bezog Kindergeld für zwei Kinder. Im November 1995 übersandte sie der Beklagten eine Ablichtung ihres Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1993 sowie eine Ablichtung ihres Mutterpasses. Als voraussichtlicher Entbindungstermin für das erwartete dritte Kind wurde darin der 29.01.1996 angegeben.
Mit Bescheid vom 10.11.1995 bewilligte die Beklagte rückwirkend ungekürztes Kindergeld ab Januar 1995 für zwei Kinder. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.12.1995 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des dritten, ungeborenen Kindes wandte: Die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) seien verfassungswidrig, insoweit sie einen Kindergeldanspruch erst ab Geburt des Kindes begründeten. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Abtreibungsrecht vom 28.05.1993 (BVerfGE 88, 203 ff) vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.12.1995 zurück und führte aus, der Begriff des Kindes nach dem BKGG umfasse nicht die bereits erzeugte, noch nicht geborene, Leibesfrucht.
Gegen den am 03.01.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30.01.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben: Der Gesetzgeber habe seinen ihm durch das Urteil des BVerfG vom 28.05.1993 auferlegten Antrag nicht erfüllt. Nicht nur das geborene, sondern auch das werdende Leben sei zu schützen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.09.1996 abgewiesen. Der Begriff "Kind" sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu definieren. Nach § 1 BGB beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt. Die noch ungeborene
Leibesfrucht sei nur beschränkt rechtsfähig. Auch Sinn und Zweck des BKGG erforderten keine Leistungen für die Zeit vor der Geburt, da das Kindergeld nur die Belastung, die den Eltern durch Unterhalt und Betreuung der Kinder entstehe, angemessen mindern wolle. Diese Unterhaltslasten entstünden rechtlich und tatsächlich jedoch erst mit der Geburt. Schließlich seien die Regelungen des BKGG auch nicht verfassungswidrig.
Gegen dieses ihr am 02.11.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.11.1996 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, daß bereits vor der Geburt des Kindes Aufwendungen (z. B. für Umstandskleidung, Renovierung des Kinderzimmers, Anschaffung einer Baby- Erstausstattung sowie gegebenenfalls Umzugskosten) entstehen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. September 1996 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1995 zur Zahlung von Kindergeld für das am 00. Februar 1996 geborene Kind bereits ab Mai 1995 zu verurteilen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend auf die seit dem 01.01.1996 geltende Regelung des § 32 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) hin, in der vom Gesetzgeber klarstellend ausgeführt werde, daß ein Kind ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren worden sei, berücksichtigt werde.
Die Verwaltungsakten der Beklagten wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Obwohl die Klägerin Kindergeld für das am 00.02.1996, also nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996, geborene Kind verlangt, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Zum einen erstreckt sich der Anspruch auch auf die Zeit vor der Geburt - ab Mai 1995 - (BKGG a.F.), zum anderen hat das SG hinsichtlich des für Januar 1996 streitigen Kindergeldes den beschrittenen Rechtsweg bereits für zulässig erklärt (§ 17 a Abs.5 Gerichtsverfassungsgesetz).
Zutreffend hat das SG entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld für das am 03.02.1996 geborene Kind bereits ab Mai 1995 hat.
Nach §§ 1 ff. BKGG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 31.01.1994 - BGBl. I S. 168 -BKGG a.F. -) entsteht der Anspruch auf Kindergeld erstmals mit der Geburt des Kindes. Der Begriff des Kindes im Sinne des BKGG a.F. ist eindeutig. Das Kind muß geboren sein.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist auf die allgemeinen Regelungen, insbesondere das BGB, zurückzugreifen. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen aber erst mit der Vollendung der Geburt. Die der Leibesfrucht (Nasciturus) im BGB eingeräumte beschränkte Rechtsfähigkeit (vgl. §§ 1927, 1963, 2043, 2101, 2141, 1912, 1918) ist gerade deswegen notwendig, weil das Bürgerliche Recht zwischen ihm und dem geborenen Kind differenzieren muß. Wegen der Eindeutigkeit der Gesetzeslage kann auch keine entsprechende Anwendung des § 1 ff. BKGG a.F. auf den "Nasciturus" in Betracht kommen.
Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben, die das BVerfG (88, 203 ff) aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG herleitet, rechtfertigt eine solch weitgehende Auslegung des Gesetzes nicht. Soweit die Klägerin auf die in der Regel bereits vor der Geburt entstehenden Aufwendungen der Eltern hinweist, muß ihr bereits Leitsatz 14 der Entscheidung entgegengehalten werden. Danach kommt eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle von Verfassung wegen (Art. 1) von vornherein nicht in Betracht. In Kenntnis der Entscheidung vom 28.05.1993 hat der Gesetzgeber mit § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG für die Zeit ab dem 01.01.1996 ausdrücklich bestimmt, daß für den Kindergeldanspruch Kinder erst ab dem Kalendermonat berücksichtigt werden, in dem sie lebend geboren wurden. Dies widerspricht der Verfassung ebensowenig wie die hier zu beurteilenden Regelungen des BKGG a.F. Weder aus dem Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, noch aus anderen Entscheidungen zum Kindergeldrecht (vgl. z.B. BVerfGE 90, 93) läßt sich dies herleiten. Art. 1, Art. 2 und Art. 6 GG begründen nur einen Schutzauftrag an den Staat, nicht aber die Grundlage für einen Leistungsanspruch. Die Entscheidung des BVerfG vom 20.05.1993 verdeutlicht bereits in ihren Leitsätzen, daß dieser Schutzauftrag im wesentlichen der Verhinderung von Schwangerschaftsabbrüchen dient. Auch im Hinblick auf diesen Schutzzweck wird vom BVerfG lediglich ein sogenanntes Untermaßverbot normiert. Das insofern entwickelte Schutzkonzept umfaßt die Obliegenheit des Staates, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft für Ausbildung und Beruf erwachsen können, abzuwehren. Das BVerfG nennt insbesondere über die Regelungen, die das Schwangeren - und Familienhilfsgesetz in seinen Art. 5 bis 12 getroffen hat, hinaus weitere Möglichkeiten der Entlastung z. Bsp. im Bereich des Wohnungswesens, des öffentlichen Dienstes und berufs- und ausbildungsrechtlicher Regelungen. Dabei komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE a.a.O., S. 259 f., 262). Schließlich hat das BVerfG die Bedeutung der - bestehenden - Leistungen im Rahmen des sogenannten Familienlastenausgleichs, zu denen das Kinder- und das Erziehungsgeld zählen, genannt und insoweit keine Ausweitung des Leistungsbereichs verlangt. Es hat dem Gesetzgeber lediglich auferlegt, die Bedeutung dieser Leistungen als Maßnahme präventiven Lebensschutzes in Rechnung zu stellen, falls es erforderlich werde, staatliche Leistungen im Hinblick auf knappe Mittel zu überprüfen (BVerfGE a.a.O., S. 260 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Beantwortung der zu klärenden Rechtsfragen so gut wie unbestritten ist.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor der Geburt eines Kindes.
Die Klägerin bezog Kindergeld für zwei Kinder. Im November 1995 übersandte sie der Beklagten eine Ablichtung ihres Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1993 sowie eine Ablichtung ihres Mutterpasses. Als voraussichtlicher Entbindungstermin für das erwartete dritte Kind wurde darin der 29.01.1996 angegeben.
Mit Bescheid vom 10.11.1995 bewilligte die Beklagte rückwirkend ungekürztes Kindergeld ab Januar 1995 für zwei Kinder. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.12.1995 Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des dritten, ungeborenen Kindes wandte: Die Regelungen des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) seien verfassungswidrig, insoweit sie einen Kindergeldanspruch erst ab Geburt des Kindes begründeten. Es liege ein Verstoß gegen Art. 6 des Grundgesetzes (GG) sowie gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Abtreibungsrecht vom 28.05.1993 (BVerfGE 88, 203 ff) vor.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21.12.1995 zurück und führte aus, der Begriff des Kindes nach dem BKGG umfasse nicht die bereits erzeugte, noch nicht geborene, Leibesfrucht.
Gegen den am 03.01.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 30.01.1996 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben: Der Gesetzgeber habe seinen ihm durch das Urteil des BVerfG vom 28.05.1993 auferlegten Antrag nicht erfüllt. Nicht nur das geborene, sondern auch das werdende Leben sei zu schützen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.09.1996 abgewiesen. Der Begriff "Kind" sei nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu definieren. Nach § 1 BGB beginne die Rechtsfähigkeit des Menschen erst mit der Vollendung der Geburt. Die noch ungeborene
Leibesfrucht sei nur beschränkt rechtsfähig. Auch Sinn und Zweck des BKGG erforderten keine Leistungen für die Zeit vor der Geburt, da das Kindergeld nur die Belastung, die den Eltern durch Unterhalt und Betreuung der Kinder entstehe, angemessen mindern wolle. Diese Unterhaltslasten entstünden rechtlich und tatsächlich jedoch erst mit der Geburt. Schließlich seien die Regelungen des BKGG auch nicht verfassungswidrig.
Gegen dieses ihr am 02.11.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.11.1996 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, daß bereits vor der Geburt des Kindes Aufwendungen (z. B. für Umstandskleidung, Renovierung des Kinderzimmers, Anschaffung einer Baby- Erstausstattung sowie gegebenenfalls Umzugskosten) entstehen würden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. September 1996 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 10. November 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 1995 zur Zahlung von Kindergeld für das am 00. Februar 1996 geborene Kind bereits ab Mai 1995 zu verurteilen,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und weist ergänzend auf die seit dem 01.01.1996 geltende Regelung des § 32 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) hin, in der vom Gesetzgeber klarstellend ausgeführt werde, daß ein Kind ab dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren worden sei, berücksichtigt werde.
Die Verwaltungsakten der Beklagten wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf ihren Inhalt sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Obwohl die Klägerin Kindergeld für das am 00.02.1996, also nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1996, geborene Kind verlangt, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.
Zum einen erstreckt sich der Anspruch auch auf die Zeit vor der Geburt - ab Mai 1995 - (BKGG a.F.), zum anderen hat das SG hinsichtlich des für Januar 1996 streitigen Kindergeldes den beschrittenen Rechtsweg bereits für zulässig erklärt (§ 17 a Abs.5 Gerichtsverfassungsgesetz).
Zutreffend hat das SG entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf Kindergeld für das am 03.02.1996 geborene Kind bereits ab Mai 1995 hat.
Nach §§ 1 ff. BKGG (in der hier anzuwendenden Fassung vom 31.01.1994 - BGBl. I S. 168 -BKGG a.F. -) entsteht der Anspruch auf Kindergeld erstmals mit der Geburt des Kindes. Der Begriff des Kindes im Sinne des BKGG a.F. ist eindeutig. Das Kind muß geboren sein.
Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist auf die allgemeinen Regelungen, insbesondere das BGB, zurückzugreifen. Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen aber erst mit der Vollendung der Geburt. Die der Leibesfrucht (Nasciturus) im BGB eingeräumte beschränkte Rechtsfähigkeit (vgl. §§ 1927, 1963, 2043, 2101, 2141, 1912, 1918) ist gerade deswegen notwendig, weil das Bürgerliche Recht zwischen ihm und dem geborenen Kind differenzieren muß. Wegen der Eindeutigkeit der Gesetzeslage kann auch keine entsprechende Anwendung des § 1 ff. BKGG a.F. auf den "Nasciturus" in Betracht kommen.
Die Schutzpflicht für das ungeborene Leben, die das BVerfG (88, 203 ff) aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG herleitet, rechtfertigt eine solch weitgehende Auslegung des Gesetzes nicht. Soweit die Klägerin auf die in der Regel bereits vor der Geburt entstehenden Aufwendungen der Eltern hinweist, muß ihr bereits Leitsatz 14 der Entscheidung entgegengehalten werden. Danach kommt eine rechtliche Qualifikation des Daseins eines Kindes als Schadensquelle von Verfassung wegen (Art. 1) von vornherein nicht in Betracht. In Kenntnis der Entscheidung vom 28.05.1993 hat der Gesetzgeber mit § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 und 3 EStG für die Zeit ab dem 01.01.1996 ausdrücklich bestimmt, daß für den Kindergeldanspruch Kinder erst ab dem Kalendermonat berücksichtigt werden, in dem sie lebend geboren wurden. Dies widerspricht der Verfassung ebensowenig wie die hier zu beurteilenden Regelungen des BKGG a.F. Weder aus dem Urteil des BVerfG vom 28.05.1993, noch aus anderen Entscheidungen zum Kindergeldrecht (vgl. z.B. BVerfGE 90, 93) läßt sich dies herleiten. Art. 1, Art. 2 und Art. 6 GG begründen nur einen Schutzauftrag an den Staat, nicht aber die Grundlage für einen Leistungsanspruch. Die Entscheidung des BVerfG vom 20.05.1993 verdeutlicht bereits in ihren Leitsätzen, daß dieser Schutzauftrag im wesentlichen der Verhinderung von Schwangerschaftsabbrüchen dient. Auch im Hinblick auf diesen Schutzzweck wird vom BVerfG lediglich ein sogenanntes Untermaßverbot normiert. Das insofern entwickelte Schutzkonzept umfaßt die Obliegenheit des Staates, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft für Ausbildung und Beruf erwachsen können, abzuwehren. Das BVerfG nennt insbesondere über die Regelungen, die das Schwangeren - und Familienhilfsgesetz in seinen Art. 5 bis 12 getroffen hat, hinaus weitere Möglichkeiten der Entlastung z. Bsp. im Bereich des Wohnungswesens, des öffentlichen Dienstes und berufs- und ausbildungsrechtlicher Regelungen. Dabei komme dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfGE a.a.O., S. 259 f., 262). Schließlich hat das BVerfG die Bedeutung der - bestehenden - Leistungen im Rahmen des sogenannten Familienlastenausgleichs, zu denen das Kinder- und das Erziehungsgeld zählen, genannt und insoweit keine Ausweitung des Leistungsbereichs verlangt. Es hat dem Gesetzgeber lediglich auferlegt, die Bedeutung dieser Leistungen als Maßnahme präventiven Lebensschutzes in Rechnung zu stellen, falls es erforderlich werde, staatliche Leistungen im Hinblick auf knappe Mittel zu überprüfen (BVerfGE a.a.O., S. 260 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Beantwortung der zu klärenden Rechtsfragen so gut wie unbestritten ist.
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